IV.2008.00877
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene A.___ wurde am 16. Februar 2002 auf Gran Canaria von einem Personenwagen angefahren (Urk. 9/10/86). Dabei erlitt sie gemäss Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Februar 2003 eine offene Unterschenkelfraktur sowie verschiedene Platzwunden am Kopf und am ganzen Körper. Zusätzlich sei ein Kontusionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit sekundärem Panvertebralsyndrom aufgetreten (Urk. 9/10/96). Am 12. Februar 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2).
1.2 Die IV-Stelle holte zahlreiche spezialärztliche Berichte ein und nahm erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine bis am 30. April 2004 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/47). In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache hielt die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 1. Februar 2006 fest, dass die Versicherte ab 15. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/74). Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 24. Juli 2008 die Einstellung der Rentenleistungen bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 22 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2008 liess die Versicherte am 4. September 2008 Beschwerde erheben, mit dem Antrag ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 45 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 10. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).
2. Prozessthema bildet die Frage, ob sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit Zusprechung der ganzen Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 [Urk. 9/74]) bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung vom 24. Juli 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum - abgesehen von Arbeitstrainings und -versuchen - nicht arbeitstätig gewesen war, weshalb eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Daher ist einzig zu prüfen, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente rechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1 Die IV-Stelle stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C.___ vom 30. Juni 2005 (vgl. Urk. 9/74 S. 3 Mitte). Darin wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 9/58/13 f.):
"St. n. offener Unterschenkelfraktur Grad II-III nach Gustilo, versorgt mit Tibianagelung am 16.02.2002
- St. n. Wundheilungsdefekt am medianen Unterschenkel rechts
- St. n. Weichteil- und Knochendébridement, Deckung mit einem Soleusverschiebelappen und Spaltungstransplantat am Unterschenkel rechts 01.03.2002
- St. n. Narbenkorrektur Arm links, Malleolus lateralis links und Unterschenkel rechts am 30.05.2003
- St. n. verzögertem knöchernem Durchbau am rechten Unterschenkel
St. n. Commotio cerebri, Contusio Schädelkalotte, der HWS und der LWS
- Entwicklung eines chronischen Zervikalsyndroms mit Einschränkung der Beweglichkeit
- Minimale zerebrale Läsion mit neuropsychologischen Defiziten im Sinne einer Funktionsstörung von links frontaler Strukturen
- vegetative Dysbalance mit rezidivierend exazerbierend neurovegetativer Beschwerde
Nerven-Läsionen Unterschenkel rechts
- neurogene Schmerzen im Bereich des medialen Unterschenkels rechts
- diskrete Peronaeusläsion rechts ohne Auswirkung im täglichen Leben
Anpassungsstörung mit Angst"
3.1.2 In der angestammten Tätigkeit beim Reisebüro D.___ erachteten die Gutachter der C.___ die Beschwerdeführerin im Prinzip als zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings werde es in dieser Berufssparte kaum Halbtagesstellen geben, sodass die Beschwerdeführerin vorläufig in diesem Beruf nicht arbeitsfähig sei. In einem Büroberuf, wie sie ihn vor der Tätigkeit als Reiseleiterin ausgeübt habe, zum Beispiel in einer Bank sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeit könne vorwiegend sitzend durchgeführt werden. Eine kurze Pause von ca. 10 Minuten nach einer Stunde und eine längere übliche Arbeits- oder Kaffeepause sollten genügen, damit sich die Patientin dazwischen genügend bewegen könne. Das Heben von Lasten, insbesondere Arbeiten über dem Kopf seien weniger günstig, da die Beschwerdeführerin an einem chronischen Zervikalsyndrom leide. Hantieren mit Büroordnern oder ähnlichen Gegenständen bis 5 kg sei - wenn auch nicht andauernd und regelmässig - problemlos möglich (Urk. 9/58/16).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG holte die IV-Stelle das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des E.___ in "___" vom 8. Februar 2008 ein (Urk. 9/90). Die Gutachter des E.___ erhoben folgende Diagnosen (Urk. 9/90/51 f.):
- Status nach Verkehrsunfall am 16.02.2002 mit
- offener 2.gradiger Unterschenkelfraktur rechts
- Status nach primärer Marknagelung im Ausland 17.02.2002
- Status nach Weichteil- und Knochendébridement mit Jet-Lavage, Deckung mit einem Soleusverschiebelappen und Spalthauttransplantat am Unterschenkel rechts 01.03.2002
- Leichter Läsion des Nervus peroneus communis, Ramus profundus am Unterschenkel rechts
- partieller Läsion des Nervus saphenus rechts im distalen Abschnitt
- Läsion von Endästen des Nervus cutaneus surae lateralis rechts im Gebiet der plastischen Deckung
- Status nach mehreren Weichteilrevisionen und Narbenkorrekturen
- Chronisches Cervicalsyndrom mit
- möglicher HWS-Distorsion im Rahmen des Unfallgeschehens mit Kopfanprall ohne radiculäre Irritations- oder Ausfallsymptomatik
- Cervicocephaler Komponente rechtsbetont und pseudoradiculärer Ausstrahlung in den rechten Arm
- ausgeprägten Myotendinosen Nacken-/Schultergürtel
- Uncovertebralarthrosen C4 bis C7, Ostechondrose C4/5
- Rezidiverendes Thoraco- und Lumbovertebralsyndrom bei
- Myotendinosen Paravertebral- und Beckengürtelmuskulatur
- Spondylarthrosen tief lumbal und Discopathie L5/S1
- LWS-Hyperlordose
- Leichte bis mässige kognitive Störung
- Noch leichte unfallreaktive Anpassungsstörung (regredient)
- Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt
3.2.2 Die Gutachter des E.___ vertraten die Ansicht, dass aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten bestehe sowie in Tätigkeiten mit körperlichen Zwangshaltungen oder in solchen, im Rahmen derer dauernd über Kopf gearbeitet oder schwere Lasten gehoben werden müssen (nicht rückenadaptierte Tätigkeiten). Weiter bestünden noch Beeinträchtigungen aufgrund der aktuellen HWS-Pathologie und aufgrund der kognitiven Defizite. In der ehemaligen Tätigkeit als Reiseleiterin erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin als kaum mehr einsetzbar. Diesbezüglich interferiere die Pathologie des rechten Unterschenkels: Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, längere Strecken ohne Unterbruch zu gehen, insbesondere sollte sie immer wieder die Möglichkeit haben, sich hinzusetzen. Sofern dies ermöglicht werden könne, attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beeinträchtigung ergebe sich hier aufgrund des chronischen Vertebralsyndroms einerseits und der cerebralen Minderleistung anderseits. In der erlernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte erachteten die Ärzte des E.___ die Beschwerdeführerin als zu circa 50 % arbeitsfähig. Sie gingen davon aus, dass der Pathologie des Unterschenkels in dieser Tätigkeit weitestgehend entsprochen werden könne (gelegentliches Sich-Erheben, keine langen Gehstrecken), sodass hier das cervicovertebrale Schmerzsyndrom einerseits und die kognitiven Minderleistungen anderseits interferierten (Urk. 9/90/54). Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit führten die Gutachter des E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aus somatischen und neurokognitiven Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit vermindert. Es bestünden eine verminderte Stressbelastbarkeit sowie Behinderungen beim Ausführen komplexer kognitiver Vorgänge und die Erhöhung einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei abhängig von der Möglichkeit, diese neurokognitiven Defizite auszugleichen. Das heisse, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, die keinerlei intellektuelle/kognitive Leistungen von ihr verlangen würde, maximal eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könnte. Eine solche Tätigkeit sei aber ihres Erachtens aktuell nicht zumutbar, respektive nicht mehr gegeben, so dass auch in einer anderen, den Unfallfolgen optimal angepassten Tätigkeit maximal eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine höhere zeitliche Präsenz möglich sei, die durch ein vermindertes Rendement ergänzt werde. Gesamthaft resultiere somit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/90/54).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass die Diagnosen und Befunde (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in den beiden Gutachten vom 30. Juni 2005 und vom 8. Februar 2008 im Wesentlichen übereinstimmen. Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen grundsätzlich eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Eine solche revisionsrechtlich erhebliche Steigerung ist jedoch ebenso wenig ersichtlich.
4.2 Soweit die IV-Stelle dem Gutachten des E.___ entnehmen will, dass der Beschwerdeführerin "weniger anspruchsvolle kaufmännische Tätigkeiten" zu 70 % zumutbar seien (vgl. Urk. 2 S. 3 oben), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter des E.___ haben vielmehr klar festgehalten, dass in der erlernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aufgrund des cervicovertebralen Schmerzsyndroms und der kognitiven Minderleistungen bloss eine (ca.) 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/90/54). Damit erweist sich die Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung als unverändert (vgl. Gutachten der C.___ vom 30. Juni 2005 [Urk. 9/58/9 und 16]). Die von den Gutachtern des E.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit beschränkt sich auf behinderungsangepasste Tätigkeiten, die keine intellektuellen und kognitiven Leistungen von der Beschwerdeführerin verlangen (Urk. 9/90/55). Ob gestützt auf diese Einschätzung auf eine revisionsrechtlich erhebliche - nicht bloss in einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gründende - Änderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden muss, kann jedoch offen bleiben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
4.3 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die IV-Stelle das Valideneinkommen, das sie dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde gelegt hatte (Fr. 54'000.--), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 auf Fr. 56'582.-- hoch gerechnet (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/98/4 unten), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 oben). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist ebenso unbestrittenermassen anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da die Beschwerdeführerin keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'019.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Total Frauen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiver Minderleistungen auch eine einfache kaufmännische Tätigkeit nicht im Umfang eines 70%-Pensums auszuüben vermag (vgl. Erw. 4.2 hiervor), kann entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht auf den Bruttolohn für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), abgestellt werden. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41,7 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2010 Heft 4, S. 90 Tabelle B 9.2 Zeile A-0) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,5 % im Jahr 2007 (Nominallohnindex Frauen 2006-2009, gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.05, total [www.bfs.admin.ch]) ergibt sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 35'722.-- (12 x Fr. 4'019.-- : 40 x 41,7 x 1,015 x 0,7).
4.4 Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer leichteren oder mittelschweren Tätigkeit eingeschränkt ist (keine körperlichen Zwangshaltungen, keine dauernden Überkopfarbeiten, kein Heben schwerer Lasten, kein Gehen längerer Strecken ohne Unterbruch, Abwechseln von sitzender und stehender Position [vgl. Urk. 9/90/54]), was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann. Dass weitere Abzugskriterien erfüllt wären, ist nicht ersichtlich (vgl. hiezu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von 10 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'150.-- führt. Somit ergibt sich - im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'582.-- ein Invaliditätsgrad von 43 %. Damit bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Juli 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).