Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00880[8C_337/2010]
IV.2008.00880

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Kamil Tanriöven
M-ET & CEM Consulting
Militärstrasse 90, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, ist Mutter von drei Kindern, geboren 1978, 1981 und 1998 (Urk. 9/4 Ziff. 3.1). Sie war zuletzt von Juli 2001 bis Januar 2002 mit einem Teilzeitpensum beim Y.___ als Aushilfe im Verkauf angestellt (Urk. 9/8 Ziff. 1, 5 und 9).
         Die Versicherte meldete sich am 1. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/12-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/10).
1.2     Mit Verfügung vom 19. November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47 % rückwirkend ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente samt Kinderrente und Zusatzrente für den Ehemann zu (Urk. 9/19 = Urk. 9/20, Urk. 9/18). Weiter sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2004 ab 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 9/39 = 9/40). Gegen die Verfügung vom 19. November 2003 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 9/25, Urk. 9/42). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 20. Oktober 2004 eine weitere Haushaltabklärung (Urk. 9/46). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/51).
         Mit Verfügung vom 7. April 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von neu 57 % aufgrund einer veränderten Einschränkung im Haushalt mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Rente mit entsprechender Kinderrente und Zusatzrente für den Ehemann zu (Urk. 9/68).
1.3     Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 9/51) erhob die Versicherte am 11. Februar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (9/74 = Urk. 9/61/3-7). Mit Urteil vom 25. Januar 2006, Verfahren Nr. IV.2005.00200, wies das hiesige Gericht die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/75 S. 17 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 9/77/2-11) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab (Urk. 9/78).
1.4     Die IV-Stelle veranlasste entsprechend dem Urteil des hiesigen Gerichts eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/98). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/101-114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/115 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. September 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und die Zahlungen der IV-Stelle seien fortzusetzen. Des Weiteren sei ein neues Gutachten einzuholen und eine Haushaltabklärung durchzuführen, bei Anwesenheit eines akkreditierten Dolmetschers (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 10). Die Versicherte reichte dem Gericht am 2. September 2009 (Urk. 11) weitere Arztberichte (Urk. 12-13) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt im Wesentlichen vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung der Invalidität bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung damit, nach den durchgeführten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielsweise Konfektionsarbeiten, leichte Betriebsarbeiten oder eine Tätigkeit im Verkauf zu 50 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 35 %. Dies führe zu einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 25 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von Anfang an und immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Mitte). Nach Einschätzung des Hausarztes bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 5 Mitte). Es sei ihr nicht möglich, mit einem Pensum von 65 % im Haushalt zu arbeiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Es sei nicht zu verstehen, aufgrund welcher Erwägungen die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 57 % auf einen solchen von 25 % geschlossen habe (Urk. 1 S. 5 unten).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 25. Januar 2006, Verfahrens Nr. IV.2005.00200, zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 9/75 S. 17 Dispositiv Ziff. 1, bestätigt mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2006, Urk. 9/78). Das hiesige Gericht stellte in dem besagten Entscheid in der Statusfrage darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 65 % im Haushalt und zu 35 % erwerbstätig wäre (Urk. 9/75 S. 9 Erw. 4.2). Dies wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als bundesrechtskonform erachtet (Urk. 9/78/9 Erw. 3.6). Die Beschwerdeführerin äusserte sich vorliegend erneut zur Statusfrage (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1).
         Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 GSVGer). Nachdem das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2006 über die Statusfrage bundesrechtskonform entschieden hat (Urk. 9/75 S. 8 f. Erw. 4.2) und die Beschwerdeführerin neue Vorbringen hierzu vermissen lässt, erweist sich die Beschwerde insofern als unbegründet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 35 % erwerbstätig und mit einem Anteil von 65 % im Haushalt tätig wäre.
2.4     Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist nachfolgend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich und im Haushalt.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin war im März 2002 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ hospitalisiert (Urk. 9/9/7).
         Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt, Rheuma- und Rehabilitationsklinik, nannten in dem Austrittsbericht vom 18. April 2002 als Diagnosen ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine sekundäre Fibromyalgie mit/bei mehreren positiven typischen Tenderpoints (Urk. 9/9/7). Vom 12. März bis 15. April 2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 9/9/9).
3.2     Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in einem Bericht vom 25. April 2003 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2003 als Diagnosen ein invalidisierendes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und einen Verdacht auf eine zugrunde liegende psychische Erkrankung (Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht stark belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechsel wie als Kassiererin oder Verkäuferin zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Die Unmöglichkeit, diese Tätigkeit überhaupt noch durchzuführen, beruhe gemäss Dr. C.___ vorwiegend auf einer psychiatrischen Erkrankung (Urk. 9/12 S. 4).
3.3     Die Beschwerdeführerin war seit März 2003 bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/13 S. 1 lit. B.).
         Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 14. Juli 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Konversionssymptomen und leicht depressiver Symptomatik bei chronischer psychosozialer Belastungssituation bei einem Status nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit. Differentialdiagnostisch sei zusätzlich von einer Dysthymia auszugehen. Aus somatischer Sicht nannte Dr. D.___ als Diagnosen ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einem chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom sowie eine sekundäre Fibromyalgie mit/bei mehreren positiven typischen Tenderpoints (Urk. 9/13 S. 1 lit. A).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf seit Dezember 2001 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/13 S. 1 lit. B). Aufgrund des Verlaufes seit März 2003 sei von einer länger dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/13 S. 3 lit. D.7).
3.4     Für die zwischen 2001 bis 2003 durchgeführten medizinischen Abklärungen kann im Übrigen auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2006 aufgeführten Arztberichte verwiesen werden (Urk. 9/75 S. 9 ff., Erw. 5.1-5.6).
3.5     Die Beschwerdegegnerin gab gestützt auf die angeordnete Rückweisung bei der E.___ (E.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/98 = Urk. 3/5). Die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 30. Juli und 3. August 2007 im E.___ in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht. Das Gutachten datiert vom 31. Dezember 2007 und ist vom Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, unterzeichnet (Urk. 9/98 S. 19). Das Gutachten beruht auf den erfolgten Untersuchungen, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten und den zusätzlich angeforderten Akten und der interdisziplinären Konsensbesprechung der Fachärzte (Urk. 9/98 S. 2).
         Die E.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98 S. 15 Ziff. 6):
1. dissoziative Störung bei/mit
- dissoziativer Bewegungsstörung
- dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung
2. generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit
- Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Fibromyalgie
3. chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei/mit
- moderaten degenerativen Veränderungen in Höhe C5/6 (Computertomographie der Halswirbelsäule vom 19. Juni 2006)
4. chronisches thorako-lumbovertebrales Syndrom bei/mit
- leichten degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule
- Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-/Rundrückens
5. Klaustrophobie
         Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie schon seit ihrer Jugend unter Rückenschmerzen leide. An kalten, regnerischen Tagen habe sie Schmerzen am ganzen Körper. Sie müsse dann meistens im Bett bleiben und könne sich fast nicht bewegen. An warmen und schönen Tagen seien die Schmerzen besser. Zudem habe sie Probleme mit den Augen (Urk. 9/98 S. 9 Ziff. 4.1). Da sie sich nicht konzentrieren könne, könne sie seit fünf Jahren nicht mehr Autofahren. Sie könne sich nicht vorstellen, in diesem Zustand wieder einer Arbeit nachzugehen. Das Leben mache keinen Spass mehr. Auch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann sei schwierig geworden (Urk. 9/98 S. 10 Ziff. 4.1 Mitte).
         Dr. F.___ führte zur internistischen Untersuchung vom 3. August 2007 aus, die Untersuchung sei ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt worden, da die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche. Sie sei zunächst offen, zugewandt und auskunftswillig gewesen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs und der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin zunehmend unruhig geworden. Sie habe nun verzweifelt gewirkt und habe häufiger angefangen zu weinen (Urk. 9/98 S. 10 Ziff. 4.2).
         Dr. med. G.___, Oberarzt Rheumatologie, H.___ Spital, stellte zur rheumatologischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin beschreibe wetterabhängige Ganzkörperschmerzen, die im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms aufgrund der Druckschmerzhaftigkeit an den typischen Orten und damit einhergehenden vegetativen Störungen am ehestens im Rahmen einer Fibromyalgie zu beurteilen seien (Urk. 9/98 S. 11 Ziff. 5.1 unten). Mit Bezug auf die angegebenen "ziehenden" Beschwerden über dem unteren Drittel der Halswirbelsäule bestehe ein radiomorphologisches Korrelat. Dabei seien bereits in den Röntgenaufnahmen vom 28. November 2001 Osteochondrosen, insbesondere in Höhe C5/C6 mit beidseitigen Foraminalstenosen, und in der Computertomographie vom 19. Juni 2006 auch Unkovertebralarthrosen dokumentiert. Die letztgenannten degenerativen Veränderungen könnten zumindest einen Teil der manifestierten Beschwerden an der unteren Halswirbelsäule erklären. Die geschilderten thorakalen und thorakolumbalen Beschwerden hingegen seien durch die radiologisch nur leichten degenerativen Veränderungen mit ventralen Spondylosen der Brustwirbelsäule kaum zu erklären. Die Haltungsanomalie der Beschwerdeführerin im Sinne eines Hohl-/Rundrückens scheine mitbeteiligt zu sein (Urk. 9/98 S. 12 oben).
         Dr. med. I.___, Oberarzt, Psychiatrische Klinik, H.___ Spital, führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin habe vor zirka 15 Jahren, etwa zeitgleich mit der Geburt ihres zweiten Kindes, einen brennenden Ganzkörperschmerz entwickelt, welcher vor allem bei feucht-kaltem Wetter mit zusätzlicher Müdigkeit auftrete. Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt ihres ersten Kindes weiterhin mit einem Pensum von 50 - 100 % im Verkauf gearbeitet (Urk. 9/98 S. 13 Ziff. 5.2 oben). Die Geburt des dritten Kindes habe zu einer Exazerbation der Beschwerden geführt, so dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit komplett habe aufgeben müssen. Bei der vorliegenden Krankheit handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In den Vorberichten sei (aus rheumatologischer Sicht) eine Fibromyalgie diagnostiziert worden, weshalb eine solche differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 9/98 S. 13 Ziff. 5.2 Mitte). Durch den zunehmenden Druck innerhalb der Familie und den Konflikt, auch als Mutter nicht mehr vollständig funktionieren zu können, habe die Beschwerdeführerin eine Konversionssymptomatik in Form von Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen (Wärmegefühl, Sprech- und Bewegungsstörungen) entwickelt. Hierbei handle es sich um eine dissoziative Störung. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin eine klaustrophobe Symptomatik mit Vermeidungstendenzen vor, die sie in ihrem Alltag allerdings nur wenig einschränke (Urk. 9/98 S. 13 Ziff. 5.2 unten). Theoretisch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nur zu 50 % eingeschränkt sei. Da sie je nach Belastungssituation mit Schmerzen und auftretenden dissoziativen Zuständen in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich mehr eingeschränkt sei, sei sie auf dem freien Arbeitsmarkt aber kaum noch vermittelbar. Die Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt liege bei 65 %, da die Beschwerdeführerin ihre Zeit und die Tätigkeiten vollständig frei einteilen könne (Urk. 9/98 S. 13 Ziff. 5.2 unten).
         Zu der im Arztbericht von Dr. D.___ vom Juli 2003 beschriebenen undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Konversionssymptomen und leichter depressiver Symptomatik bei einer chronischen Belastungssituation bemerkte der E.___-Gutachter, bei der Beschwerdeführerin liege hauptsächlich ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom vor, so dass von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Die Konversionssymptomatik zeige sich im Rahmen der dazugehörigen dissoziativen Störung. Eine depressive Symptomatik habe zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen (Urk. 9/98 S. 14 oben). Es werde eine erneute psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Eine solche Behandlung könne in Anbetracht der erheblichen psychosozialen Belastungen zur Stabilisierung der Beschwerdeführerin beitragen (Urk. 9/98 S. 14 unten).
         In ihrer Gesamtbeurteilung schlossen die Gutachter auf folgende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Aufgrund der erhobenen Befunde bestehe aus rheumatologischer Sicht bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die genannte Arbeitsfähigkeit gelte für eine leicht bis maximal mittelschwer belastende körperliche Tätigkeit mit Hebelimiten von 10 kg bis zur Lendenhöhe und 5 kg bis zur Brusthöhe. Zudem sei auf eine wechselbelastende Tätigkeit zu achten. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die über eine mittelschwere Belastung hinausgehen würden, das heisst, die das Heben von Lasten von über 15 kg beinhalten würden, oder für Arbeiten in Zwangshaltung oder mit regelmässigen Überkopfarbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/98 S. 16 unten). Unter Einbezug der psychischen Beschwerden bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Supermarkt mit vorwiegender Arbeit an der Kasse theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ebenso bestehe gesamthaft für alle leichten bis maximal mittelschweren Verweistätigkeiten unter Berücksichtigung der erwähnten Limiten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/98 S. 17 Ziff. 7.2-7.3). Für die Haushaltführung liege die Arbeitsfähigkeit bei 65 % (Urk. 9/98 S. 17 Ziff. 7.2).
3.6     Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stellungnahme vom 15. April 2008 zu dem E.___-Gutachten aus, gemäss Gutachten liege die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt bei 65 %. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass eine Arbeitsfähigkeit von 65 % gemeint sei. Auch wenn eine neue Haushaltabklärung fehle, erweise sich die Beurteilung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt aufgrund des genannten Ressourcenprofils als gut begründet. Dem Gutachten sei auf S. 17 sodann zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 21. Januar 2005 nicht wesentlich verändert habe. Auf das Gutachten könne daher abgestellt werden (Urk. 9/103 S. 3).
3.7     Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2009 (Urk. 11) weitere medizinische Unterlagen ein.
         Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Nierenkrankheiten, schilderte am 24. August 2009, die Beschwerdeführerin sei an diesem Morgen bei ihm in der Praxis gewesen. Sie habe im Sprechzimmer über starke Schmerzen im Bereich des Rückens und des Nackens geklagt. Als sie sich hingelegt habe, sei sie kaum mehr ansprechbar gewesen. Blutdruck und Puls seien normal gewesen. Durch starkes Drücken mit dem Handballen thoracal dorsal habe sich ihr Zustand nach zehn Minuten gebessert und sie sei wieder ansprechbar gewesen (Urk. 12).
3.8     Dr. med. dent. L.___, eidgenössisch diplomierter Zahnarzt SSO, berichtete am 27. August 2009, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle am 12. März 2009 in seiner Praxis bewusstlos geworden sei und nicht mehr geatmet habe. Sie habe nur schwer aus ihrer Bewusstlosigkeit aufgeweckt werden können. Das Ganze habe sich drei mal wiederholt. Der anwesende Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mit den Handballen gegen den Rücken der Beschwerdeführerin gedrückt, wodurch sich ihr Zustand verbessert habe. Nach der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin werde besagter Zustand durch starke Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ausgelöst (Urk. 13).

4.
4.1     Das E.___-Gutachten vom 31. Dezember 2007 erweist sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich als umfassend. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Es genügt damit den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. Erw. 1.4).
         Die Beschwerdeführerin ersucht um eine erneute Begutachtung unter Anwesenheit eines akkreditierten Dolmetschers (Urk. 1 S. 2 oben). E-Gutachter Dr. F.___ stellte explizit fest, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche (Urk. 9/98 S. 10 Ziff. 4.2 unten). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2006 (Urk. 9/75 S. 8 Erw. 4.2 Mitte). Da demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spricht und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Begutachtung im E.___ nicht korrekt durchgeführt worden wäre, ist auf eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich sodann als ausreichend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht daher nicht.
4.2     Gemäss E.___-Gutachten besteht aus rheumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des im Gutachten genannten Belastungsprofils für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 9/98 S. 16 Mitte). Daneben besteht aus psychiatrischer Sicht theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/98 S. 17 oben), was für die angestammte und eine behinderungsangepasste Verweistätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt (Urk. 9/98 S. 17 Ziff. 7.2-7.3). E-Gutachter Dr. I.___ setzte sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ auseinander und legte dar, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine depressive Symptomatik bestand (Urk. 9/98 S. 14 oben). Auf die Beurteilung im E.___-Gutachten kann daher abgestellt werden.
4.3     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht die Schreiben von Dr. K.___ vom 24. August 2009 (Urk. 12) und von Dr. L.___ vom 27. August 2009 (Urk. 13) ein. Dr. K.___ und Dr. L.___ beschreiben darin je einen Vorfall vom März beziehungsweise vom August 2009, als die Beschwerdeführerin in der Praxis der Ärzte bewusstlos respektive in einen Zustand geraten sei, in dem sie nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich jeweils durch Drücken auf den Rücken der Beschwerdeführerin gebessert (Urk. 12-13). Die neu eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten zu begründen. Nachdem sich die geschilderten Vorfälle auch nach der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 zugetragen haben, können die Berichte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 

5.
5.1     Am 14. Januar 2003 fand eine Haushaltabklärung statt (Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003, Urk. 9/10 S. 1). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 19.05 % (Urk. 9/10 S. 3 f. Ziff. 6).
         Am 20. Oktober 2004 erfolgte erneut eine Haushaltabklärung (Urk. 9/46 S. 1), die gemäss Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2004 eine Einschränkung im Haushalt von neu 34.05 % ergab (Urk. 9/46 S. 4 f. Ziff. 6). Das E.___-Gutachten äussert sich auch zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Die Gutachter bezeichneten die im Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2004 festgestellte Einschränkung im Haushalt aufgrund der aktuell festgestellten Limitationen als nachvollziehbar und nach wie vor gültig (Urk. 9/98 S. 17 Ziff. 7.1).
5.2     Nachdem sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der E.___-Gutachter seit der Abklärung vom Oktober 2004 nicht wesentlich verändert hat, schadet es nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Haushaltabklärung verzichtet hat. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt unverändert zu rund 35 % eingeschränkt ist.

6.       Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 5 % (Urk. 2 S. 2).
         Gemäss medizinischer Beurteilung besteht im Erwerbsbereich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Einschränkung im Erwerbsbereich ist daher von vorneherein zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin das Erwerbspensum von 35 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in zumutbarer Weise voll umsetzen kann. Für den Aufgabenbereich resultiert bei (einem Anteil vom 65 % und) einer Einschränkung von 35 % ein Teilinvaliditätsgrad von 22.75 % (65 x 35 : 100). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich ergibt sich damit gesamthaft ein Invaliditätsgrad von rund 23 % (0 % + 22.75 %), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
         Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2008 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Kamil Tanriöven
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).