IV.2008.00881

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitete seit März 1991 als Buffettochter bei der Hotel Y.___ AG, Z.___, (Urk. 8/32 Ziff. 1), als sie sich am 29. September 1999 bei einem Sturz von einem Stuhl eine Kreuzbandruptur am linken Knie zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/3 Ziff. 4 und 6). Die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft („Winterthur“) stellte mit Verfügung vom 15. März 2005 die Übernahme der Heilungskosten sowie die Taggeldleistungen per 1. März 2005 ein, sprach eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/60). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 ab (Urk. 8/79/2-5). Mit Urteil vom 14. März 2008 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 (Prozess-Nr. UV.2006.00238).
1.2     Am 13. Juni 2002 meldete sich die Versicherte aufgrund der Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/22 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 1. April 2005 (Urk. 8/61) sowie Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/67) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons A.___, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. Mai 2008 ab (Urk. 8/109).
1.3     Am 10. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/71 Ziff. 7.2 und 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/111-118) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juli 2008 fest, bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch (Urk. 8/119 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. September 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 5. Januar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. Mai 2008 bestätigte das Ver-waltungsgericht des Kantons A.___ den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/109). Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (Medas) des Universitätsspitals A.___ vom 10. Januar 2005, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Buffet- und Lingeriemitarbeiterin noch während fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag zumutbar sei, sofern die Möglichkeit bestehe, mehrmals kurze Sitzpausen einzulegen. Eine ihren Beschwerden besser angepasste Tätigkeit könne sie noch während sechs bis sieben Stunden täglich ausüben (Urk. 8/56 S. 11 Ziff. 4 und S. 13 Ziff. 13). Der Einkommensvergleich ergebe sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 8/109 S. 13 f. Erw. 7.2).
          In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das B.___-Gutachten vom 14. März 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie Montage-, Verpackungs-, Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten zu 70 % zumutbar sei und damit ein Invaliditätsgrad von 30 % vorliege (Urk. 2 S. 2-3).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, durch das negativ formulierte Zumutbarkeitsprofil im B.___-Gutachten sei zwar ersichtlich, was sie alles nicht machen könne, jedoch sei unklar, welche Arbeitstätigkeiten noch möglich seien. Sie könne sich keine entsprechende Tätigkeit vorstellen (Urk. 1 S. 3). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, obwohl sie seit langem in fachärztlicher Behandlung sei und gemäss dem Gutachter auch adäquat antidepressiv therapiert werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Der behandelnde Arzt Dr. G.___ gehe von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und der behandelnde Psychiater Dr. F.___ beurteile sie als voll arbeitsunfähig, wobei eine leichte Teilzeitbeschäftigung anzustreben sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Der Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 59 % (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Juni 2005 verändert haben.

3.
3.1     Am 24. Juni, 6. Juli sowie 20. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle des Kantons A.___ in der Medizinischen Abklärungsstation (Medas) des Inselspitals, Universitätsspital A.___, polydisziplinär untersucht. Prof. C.___, Chefarzt, und Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, welche das Gutachten vom 10. Januar 2005 unterzeichneten, stützten sich dabei auf die vorliegenden Akten, eigene persönliche Befragung und klinische Untersuchung sowie spezialärztliche psychiatrische, rheumatologische und orthopädische Beurteilungen (Urk. 8/56 S. 1). Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56 S. 9 Ziff. 4.1):
- chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit Inaktivi-tätshypotrophie der Beinmuskulatur links bei
- chronischer Gonalgie in Folge eines Knietraumas links mit Läsionen des vorderen Kreuzbandes und des Innenbandes im September 1999, später Schmerzausdehnung nach proximal und distal
- mässiggradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Osteochondrose C5/6, Osteochondrose mit Diskusprotrusion C6/7), möglicherweise vorhandenes sensorisches Radikulärsyndrom C8 links
          Sowohl in der rheumatologischen als auch in der orthopädischen Untersuchung seien keine somatischen Befunde erhoben worden, welche das Schmerzausmass vollumfänglich hätten erklären können, weshalb beide Gutachter auf eine relevante psychogene Mitverursachung des Leidens geschlossen hätten. Demgegenüber habe der psychiatrische Gutachter weder Anhaltspunkte für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch für eine anderweitige krankheitswertige psychische Störung gefunden. Aus polydisziplinärer Sicht hätten sich somit keine schwerwiegenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 8/56 S. 10). Die bisherige Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin während fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag zumutbar, sofern die Möglichkeit bestehe, mehrmals kurze Sitzpausen einzuschalten. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Urk. 8/56 S. 11 Ziff. 4 und 5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während sechs bis sieben Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/56 S. 13 Ziff. 13). Dabei würden Tätigkeiten in Wechselposition ohne grössere mechanische Belastungen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten mit belasteten gebeugten Knien bzw. auf den Knien sowie ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in Frage kommen. Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe seien mit der linken Hand nur erschwert möglich und würden zu vermehrten Schmerzen führen. Längere Zwangshaltungen in sitzender Position seien nicht geeignet (Urk. 8/56 S. 12 Ziff. 11).
3.2     Die Hausärztin Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2006 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/76/1 lit. A):
- langandauernde Schmerzstörung
- Diskushernie HWK 6/7 links, Osteochondrose C5/6 und C6/7, Eindellung des Myelons von C5/6 durch dorsale Spondylose mit Begleitprotrusion, Sensibilitätsverminderung C7 Th1 und Kraftverminderung im linken Arm
          Seit Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 8/76/1 lit. B). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/76/4).
3.3     Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. August 2006 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei multipler Schmerzsyndromatik und Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/80/3 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit könne allein psychiatrisch nicht angegeben werden, da die Schmerzproblematik im Vordergrund des Leidens stehe. Es dränge sich daher eine polydisziplinäre Beurteilung auf (Urk. 8/80/3 lit. B). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit in den Jahren 2000 bis 2003 teilweise wieder aufnehmen können, seither sei sie voll arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine leichte Teilzeitbeschäftigung anzustreben und auch wünschenswert. Die ambulante psychiatrische Behandlung alleine reiche dazu jedoch nicht aus, vielmehr seien rehabilitative Massnahmen gefragt. Eventuell könne eine polydisziplinäre Begutachtung mit weiteren konkreten Vorschlägen helfen (Urk. 8/80/5 Ziff. 8).
3.4     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/83 S. 1 lit. A):
- chronische Gonalgie links
- leichte Gonarthrose und Femoropatellar-Arthrose
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt zervikal, mit linksseitiger zervikobrachialer und zervikozephaler Symptomatik mit leichten Ausfallserscheinungen C7 und C8 links, ohne Hinweise für eine relevante Wurzelläsion
- depressive Verstimmung
          In der Folge eines Arbeitsunfalls im Oktober 1999 mit Kreuz- und Seitenbandläsion am linken Knie seien Schmerzen entlang der Wirbelsäule aufgetreten mit zunehmenden Schmerzausstrahlungen in die linke Schulter, ins linke Schulterblatt, in den linken Arm und in den Thorax links. Im Weiteren sei es zu einer Schmerzausdehnung in den ganzen Rücken links bis in die Kreuzregion, ins linke Bein und den linken Fuss gekommen. Daneben berichte die Beschwerdeführerin über häufige Kopfschmerzen und Sehstörungen links (Urk. 8/83 S. 2 lit. D.3). Wahrscheinlich sei die sehr ausgeprägte Degeneration C6/C7 und noch ausgeprägter C5/C6 verantwortlich für die Fehlhaltung und die Beschwerden (Urk. 8/83 S. 4).
          In der bisherigen Tätigkeit als Buffettochter sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juli 2003 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig (Urk. 8/83 S. 1 lit. B). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit wahlweisem Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in vornübergeneigter Haltung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (Urk. 8/83 S. 7 ).
3.5     Am 15. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Universitätsspital H.___, Academy B.___ (B.___), internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Die verantwortlichen Ärzte stützten sich für das Gutachten vom 14. März 2008 auf die vorliegenden Akten, eigene Untersuchungen sowie die Beschlüsse der Konsens-Besprechung (Urk. 8/98 S. 1 f.). Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 13 Ziff. 6.1):
- symptomatische beginnende Gonarthrose beidseits und wahrscheinlich beginnende Coxarthrose links
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- mässiges chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und occipito-linksparietale Kopfschmerzen
- Plantarfascienenthesopathie am linken Fuss bei statischen Fussdefor-mitäten
          Aus internistischer Sicht bestehe bei arteriellem Hypertonus und Hypercho-lesterinämie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 14 Ziff. 7.1). Aus psychiatrischer Sicht sei lediglich eine Dysthymie festgestellt worden, welche keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Da die im Vorfeld bestehende depressive Störung aktuell medikamentös gut eingestellt erscheine, resultiere aus dieser ehemaligen gestellten Diagnose ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/98 S. 16 Ziff. 4). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gewisse Diskrepanz bezüglich der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und den tatsächlich verifizierbaren rheumatologischen Diagnosen. Der Beschwerdeführerin sei zweifellos eine deutlich verminderte Belastbarkeit muskuloskelettär des Achsenskeletts wie auch der unteren Extremitäten zuzuerkennen und entsprechend belastende Tätigkeiten seien nur in stark reduziertem Umfang oder gar nicht mehr zumutbar. Allerdings bestehe für eine adaptierte Verweistätigkeit eine signifikante Restarbeitsfähigkeit, welche mit 70 % in entsprechender täglicher stundenweiser Ausübung zumutbar erscheine (Urk. 8/98 S. 14 f. Ziff. 7.1). Als Verweistätigkeiten seien körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne repetitives Knien oder Bücken sowie ohne repetitive Überkopftätigkeitsanteile oder Treppenbenutzung möglich (Urk. 8/98 S. 11). Gemäss der Aktenlage dürfte der Beginn der Arbeitsunfähigkeit etwa im Oktober 2003 zu sehen sein (Urk. 8/98 S. 15 Ziff. 7.4).

4.
4.1     Das B.___-Gutachten vom 14. März 2008 (Urk. 8/98) erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer und psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Aus rheumatologischer Sicht besteht hingegen eine verminderte Arbeitsfähigkeit, wobei körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne repetitives Knien oder Bücken sowie ohne repetitive Überkopftätigkeitsanteile oder Treppenbenutzung seit Oktober 2003 in einem Pensum von 70 % zumutbar sind (Urk. 8/98 S. 11, S. 14 f. Ziff. 7.1 und 7.4).
4.2     Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach durch die negativ formulierte Zumutbarkeitsformulierung im B.___-Gutachten zwar ersichtlich sei, was sie alles nicht machen könne, jedoch unklar sei, welche Arbeitstätigkeiten dennnoch möglich seien (Urk. 1 S. 3), ist auf die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2008 zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin führte darin zu Recht aus, mit den festgestellten Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin leichte Montage-, Verpackungs- oder Überwachungstätigkeiten sowie Kontrollarbeiten zumutbar (Urk. 2 S. 1). Dabei handelt es sich überwiegend um Tätigkeiten, welche wechselnd in stehender und sitzender Position ausgeübt werden können und bei welchen in der Regel keine Lasten getragen oder gehoben werden müssen. Dass beim Zumutbarkeitsprofil gemäss B.___-Gutachten vom 14. März 2008 keine Tätigkeiten mehr vorstellbar wären, ist somit nicht zutreffend.
          Ebenso vermag der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, obwohl sie seit langem in fachärztlicher Behandlung sei und gemäss dem B.___-Gutachten auch adäquat antidepressiv therapiert werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), nicht zu überzeugen. Von der reinen Diagnosestellung ist zu unterscheiden, wie sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, denn massgebend für die Annahme einer Invalidität ist ausschliesslich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit in Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber dem B.___-Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte, die in der psychiatrischen Behandlung etablierte antidepressive und beruhigende Medikation habe ihr geholfen (Urk. 8/98/30), und somit selber davon ausgeht, dass sie auf die medikamentöse Therapie gut anspricht, besteht keine Veranlassung, lediglich aufgrund der früher gestellten Diagnose von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und die erfolgreiche Behandlung und Therapie ausser acht zu lassen.
4.3     An der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung durch die B.___-Gutachter vermögen sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Berichte von Dr. G.___ sowie Dr. F.___ nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass diese beiden Berichte vom 3. August bzw. 8. September 2006 datieren (Urk. 8/80/5, Urk. 8/83 S. 1) und damit im Gegensatz zum umfassenden B.___-Gutachten vom 14. März 2008 (Urk. 8/98 S. 1) nicht von der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgehen. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ ausführte, die Arbeitsfähigkeit könne allein psychiatrisch nicht angegeben werden, da die Schmerzproblematik im Vordergrund stehe (Urk. 8/80/3 lit. A), und im Übrigen eine polydisziplinäre Begutachtung empfahl (Urk. 8/80/5 Ziff. 8).
4.4     Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das B.___-Gutachten vom 14. März 2008 seit Oktober 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen zu prüfen.

5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).        
          Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sich jedoch erst am 10. Juli 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/71), ist der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns und damit der für den Einkommensvergleich massgebende Zeitpunkt auf den 1. Juli 2005 festzusetzen.
          Auszugehen ist vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Buffettochter im Hotel Y.___. Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 15. Dezember 2002 hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38'040.-- erzielt (Urk. 8/32 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.5 % für das Jahr 2003, 1.0 % für das Jahr 2004 sowie 1.2 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tab B10.2, lit. G, H) ergibt sich für das Jahr 2005 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39'464.65 (Fr. 38'040.-- x 1.015 x 1.01 x 1.012). Im Gastgewerbe betrug das Durchschnitteinkommen für Frauen ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2004 Fr. 3'466.-- (Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Ziff. 55), was unter Berücksichtigung von 1.2 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 6/2008, Tab B10.2 lit. G, H) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, Tab B9.2, lit. H) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 44'301.-- (Fr. 3'466.-- x 12 x 1.012 : 40 x 42.1) ergibt. Das von der Beschwerdeführerin beim Hotel Y.___ tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von rund Fr. 39’465.-- lag somit 4'836.-- bzw. rund 11 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
          Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tab B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden, ergibt dies für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 4'089.-- (Fr. 3'893.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 49'068.-- pro Jahr (Fr. 4'089.-- x 12). Nachdem die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 70 % arbeitsfähig ist, ist das Invalideneinkommen auf rund Fr. 34'348.-- (Fr. 49'068.-- x 0.7) zu reduzieren. Nachdem das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen 11 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen lag (vgl. vorstehend Erw. 5.1), kann in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung das Invalideneinkommen um maximal 11 % reduziert werden, so dass ein solches von rund Fr. 30’570.-- (Fr. 34'348.-- x 0.89) resultiert.
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Die Beschwerdeführerin machte einen Abzug von 25 % geltend, da sie selbst bei leichten Hilfsarbeiten mit einer grossen Lohnreduktion rechnen müsse. Hinzu komme, dass sie des Deutschen nicht perfekt mächtig sei und keine Berufsausbildung absolviert habe (Urk. 1 S. 4 f.). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli davon aus, dass ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt sei, da Frauen in leichter Teilzeitarbeit in der Regel kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielten (Urk. 2 S. 2 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, nachdem die Beschwerdeführerin nicht nur die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, sondern ihr darüber hinaus nur körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne repetitives Knien oder Bücken sowie ohne repetitive Überkopftätigkeitsanteile oder Treppenbenutzung zumutbar sind. Bei der Vornahme des Leidensabzuges nicht zu berücksichtigen sind hingegen die mangelnden Deutschkenntnisse sowie die fehlende Berufsausbildung der Beschwerdeführerin. Insgesamt ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen, welcher den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung trägt.
5.4     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Inva-lideneinkommen in der Höhe von Fr. 24'456.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2; Fr. 30'570.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'465.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.1) eine Einkommensbusse von Fr. 15'009.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. Damit hat dieBeschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).