Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00882
IV.2008.00882

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 19. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, war zuletzt von 1994 bis Januar 2000 als selbständig erwerbender medizinischer Masseur tätig (Urk. 8/19/1). Am 17. November 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/5/6 Ziff. 7.8).
Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Stadt, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/7/2-3), die Bilanzen und Erfolgrechnungen der letzten fünf Jahre (Urk. 8/2-31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/13, Urk. 8/15/2-4, Urk. 8/16/2-3) ein.
Nachdem der Versicherte eine Umschulung als Qi-Gong-Therapeut in Deutschland und damit berufliche Massnahmen im Ausland beantragt hatte, holte die IV-Stelle am 4. Dezember 2001 die vorgeschriebene Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) hierzu ein (Urk. 8/20, Urk. 8/30), welche am 4. Februar 2002 erstattet (Urk. 8/27) und am 26. April 2002 ergänzt (Urk. 8/36) wurde.
1.2     Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/39) wurde die Gutheissung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt, wobei der Versicherte eine Verzichtserklärung bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung unterzeichnen musste (Urk. 8/39, Urk. 8/40/1). Daraufhin wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 3. September 2002 berufliche Massnahmen (Ausbildung zum Qi-Gong-Therapeuten) vom 12. Juli bis 1. Dezember 2002 zugesprochen (Urk. 8/41).
1.3     Infolge eines Wohnsitzwechsels des Versicherten wurde neu die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständig. Diese verfügte am 17. April 2003 die Kostengutsprache für die Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten für die Zeit vom 2. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 (Urk. 8/66 = Urk. 8/67; entspricht der Verfügung vom 5. Mai 2003, Urk. 8/69), wobei der Versicherte erneut bestätigen musste, dass nach Abschluss der Ausbildung keine weiteren beruflichen Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung mehr geschuldet seien (Urk. 8/66/3).
1.4     Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle die Kostenübernahme der Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (Urk. 8/86), mit Verfügung vom 20. Januar 2005 diejenige für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (Urk. 8/110) und mit Verfügung vom 28. Februar 2006 diejenige für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 (Urk. 8/130) zu.
1.5     Am 28. November 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. u.a. Urk. 8/155/2 Ziff. 2). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/156/2-6, Urk. 8/157/2-3, Urk. 8/158, Urk. 8/159/6-8 = Urk. 8/172, Urk. 8/174) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/164-177) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2008 ab (Urk. 8/179 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 27. November 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).  Die angefochtene Verfügung erging am 8. Juli 2008. Weil sich der massgebende Sachverhalt aber vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).


2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf weitere berufliche Massnahmen, hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung zum Qi-Gong-Therapeuten im Juli 2007 abgeschlossen (Urk. 2 S. 1 unten). Aufgrund der medizinischen Akten sei ihm die bisherige Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut zu 70 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 unten). Bereits zu Beginn der Umschulung sei festgestanden, dass die ursprüngliche Tätigkeit als medizinischer Masseur gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe geplant, nach der Umschulung zusammen mit Ärzten eine eigene Praxis als Qi-Gong-Therapeut zu betreiben und daneben auch die Ausbildung in der Schweiz anzubieten. Er sei sich zudem bewusst gewesen, dass dieser Plan ein finanzielles Risiko berge, da die Realisierung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen könne. Die ursprünglich geplante Kombination (70 % als Qi-Gong-Therapeut und 30 % in der Ausbildung) sei zu 100 % behinderungsangepasst (Urk. 2 S. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er leide an einem Impingementsyndrom der rechten Schulter, an Nackenschmerzen bei verspannter Rückenmuskulatur sowie unter chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Deshalb - und infolge einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - könne er nun den erlernten Beruf als medizinischer Masseur nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten sei ihm bewilligt worden, um ihn in seiner damals noch weiterhin geplanten Tätigkeit als medizinischer Masseur etwas entlasten zu können (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Im Rahmen des Vorbescheides vom 29. Juli 2002 habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, gemäss welcher nach Abschluss der Umschulung keine beruflichen Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung mehr geschuldet seien. In den ersten zehn Monaten der Ausbildung sei sowohl ihm als auch der Beschwerdegegnerin das Risiko einer mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit nicht bewusst gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).  Gegen Ende der Umschulung sei immer deutlicher geworden, dass die Weiterbildung zum Qi-Gong-Therapeuten nur sehr eingeschränkt verwertbar sei. Es sei von Anfang an geplant gewesen, neben den Qi-Gong-Anwendungen weiterhin als medizinischer Masseur tätig zu sein, da als Qi-Gong-Therapeut keine eigenen und schon gar keine Vollzeitstellen existieren würden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6).
Er wolle unbedingt noch eine für ihn geeignete Umschulung machen, beispielsweise eine Ausbildung zum Aktivierungstherapeuten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14). Die Verzichtserklärung habe er unterzeichnen müssen, um überhaupt weitere Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten. Gemäss Randziffer 4018 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) bestehe ein Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen, wenn eine versicherte Person auf eine Tätigkeit umgeschult worden sei, welche ihr längerfristig kein angemessenes Einkommen ermögliche. Deshalb schliesse die Verzichtserklärung vom 29. Juli 2002 weitere berufliche Massnahmen nicht aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).

3.
3.1     Gestützt auf die folgenden Arztberichte wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen beruflicher Massnahmen eine Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten zugesprochen.
In seinem Gutachten vom 17. April 2001 (Urk. 8/13) hielt Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus psychiatrischer Sicht sei keine invaliditätsbegründende Diagnose erhebbar (Urk. 8/13/5). Als somatische Diagnosen nannte er ein panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Übergangswirbel mit Anterolisthesis L5 auf S1 und Spondylarthrose L5/S1 sowie Spannungskopfschmerzen (Urk. 8/13/5).
Der Beschwerdeführer leide seit etwa 1998 unter Rückenschmerzen, die sich trotz verschiedener selbständiger Interventionen verstärkt und schliesslich dazu geführt hätten, dass er Ende Januar 2000 seine Praxistätigkeit habe aufgeben müssen. Die anschliessenden medizinischen Abklärungen hätten rheumatologische Befunde gezeigt, bezüglich derer dem Beschwerdeführer eine Operation empfohlen worden sei, wovor dieser aber zurückgescheut habe (Urk. 8/13/5 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine psychopathologischen Auffälligkeiten, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Die Einschränkung der Leistung müsse allenfalls aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht definiert werden. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Umschulung zu unterstützen. Diesbezüglich wirke er äusserst motiviert und wolle auch weiterhin beruflich tätig sein (Urk. 8/13/6).
3.2     In ihrem Bericht vom 27. April 2001 (Urk. 8/15/2-4) nannten Dr. med. Z.___, Assistenzärztin, und Dr. med. A.___, Chefarzt Rheumatologie, B.___ Klinik, R.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/2 lit. A):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bestehend seit Januar 2000
- Spondylolisthesis L4/5 Meyerding Grad I
- muskuläre Dysbalance
Wegen starken belastungsabhängigen lumbosakralen Schmerzen sei der Beschwerdeführer seit Januar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe während zirka drei Monaten stabilisierende Physiotherapie zusammen mit medizinischer Trainingstherapie und seinen Qi-Gong-Übungen absolviert, wobei eine leichte Schmerzreduktion, aber keine wesentliche Verbesserung zu verzeichnen gewesen sei, so dass er seine Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Er sei auch nicht gewillt, eine den Schmerzen entsprechende Arbeit zu leisten, er wolle unbedingt auf seinem Beruf bleiben oder sonst eine IV-Abklärung durchführen (Urk. 8/15/3 lit. D.3).
Vorerst würden physiotherapeutische Massnahmen angestrebt. Sollten diese keine Linderung bringen, werde eine operative Sarnierung am ehesten erfolgsversprechend sein (Urk. 8/15/4).
3.3     In seinem Bericht vom 8. Juni 2001 (Urk. 8/16/2-3) nannte Dr. C.___, Rheumatologie FMH, Schmerzklinik D.___, S.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und Übergangsanomalien L5/S1 mit Anterolisthesis und Spondylarthrose L5/S1 sowie Spannungskopfschmerzen, welche seit 1991 bestehen würden (Urk. 8/16/2 lit. A).
Die Arbeit als Masseur in nach vorne gebeugter Körperhaltung mit leicht verdrehtem Oberkörper und monotoner repetitiver Bewegung in dieser ungünstigen Haltung würde er als nicht mehr zumutbar erachten. Die Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut sei ihm zu 100 % zumutbar, dies würde auch gleichzeitig einen Beitrag zur Stabilisierung der Wirbelsäule darstellen. Die Prognose sei schwierig zu beurteilen, sollte bei diesem neu gewählten Beruf aber gut sein (Urk. 8/16/3).

4.
4.1     Nachdem der Beschwerdeführer seine ursprünglich begonnene Lehre als Elektromonteur infolge eines schweren Unfalls hatte abbrechen müssen und eine Umschulung zum Versicherungsinspektor absolviert hatte, machte er kurze Zeit darauf eine Ausbildung zum medizinischen Masseur. In der Folge absolvierte er Weiterbildungen im Bereich Akupunktur sowie Qi-Gong-Therapie in Singapur. Seit 1994 war er als selbständig erwerbender medizinischer Masseur tätig (Urk. 8/19/1).
Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als medizinischer Masseur infolge der Rückenproblematik im Januar 2000 aufgeben musste, beantragte er bei der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten. Hierzu führte er in seinem Gesuch vom 14. September 2001 (Urk. 8/40/2-3) aus, er könne seinen Beruf als medizinischer Masseur nicht mehr ausüben. Nachdem er sich bei der Berufsberatung der Stadt Basel informiert und die Arbeitsmöglichkeiten genau überprüft habe, beantrage er eine Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten bei der Medizinischen Gesellschaft für Qi-Gong Yangsheng. Qi-Gong-Übungen würden Körperhaltungen und Bewegungen umfassen, die den Körper regulierten und stärkten. Durch die Möglichkeit, die Übungen den individuellen Bedingungen anzupassen und auszuwählen, sei es ihm trotz seiner Beschwerden möglich, wieder in einem ihm vertrauten Beruf tätig zu werden (Urk. 8/40/2). Bei verschiedenen Gesprächen mit Ärzten und Therapeuten habe sich herausgestellt, dass der Bedarf an fachkundigen Therapeuten gross, aber kaum gedeckt sei, zumal es in der Schweiz noch keine fundierte Ausbildung für diesen Beruf gebe (Urk. 8/40/3).
4.2     Da die beantragte Umschulung in Deutschland erfolgen sollte, holte die damals zuständige IV-Stelle Basel Stadt die gemäss Randziffer 1016 KSBE erforderliche Zustimmung des BSV ein, wobei sie ausführte, der Beschwerdeführer könne die gewählte Ausbildung in seine bereits vorhandenen Grundausbildungen integrieren und die Ausbildungsdauer von drei bis vier Jahren erweise sich als angemessen. Aus ärztlicher Sicht werde die Ausbildung trotz der bestehenden Leiden als nicht wesentlich einschränkend beurteilt. Der Gesundheitsschaden sei zwar ausgewiesen, genüge aber nicht, um die beantragte Massnahme aus medizinischen Gründen zu verwehren (Urk. 8/20/1).
4.3     In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2002 führte das BSV aus, aufgrund der vorliegenden Akten sei es nicht möglich, abschliessend zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Unklar sei, inwieweit die beantragte Ausbildung längerfristig wirklich invaliditätsangepasst sei. Dr. C.___ habe diesbezüglich einzig geäussert, dass er dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut zu 100 % zumute. Ebenfalls undeutlich sei, ob durch diese Umschulung tatsächlich eine berufliche Eingliederung ermöglicht werde. Es sei deshalb die Frage der Geeignetheit noch genauer zu prüfen (Urk. 8/27).
Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt weitere Abklärungen zur beantragten Umschulung getätigt und insbesondere auch nähere Angaben des Beschwerdeführers hierzu (vgl. Urk. 8/28-29) eingeholt hatte, hielt das BSV in seiner Stellungnahme vom 26. April 2002 ausdrücklich fest, dass bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach wie vor Zweifel bestünden und deshalb vor der endgültigen Zusprache der beruflichen Massnahme noch abzuklären sei, ob hier nicht ein Sonderfall gemäss Randziffer 4020 KSBE vorliege (Urk. 8/36).
Nach entsprechender Prüfung wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Vorbescheidverfahrens aufgefordert, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, gemäss welcher er sich damit einverstanden erklärte, dass nach Abschluss der vorgesehenen Ausbildung keine weiteren Massnahmen beruflicher Art von Seiten der Invalidenversicherung mehr geschuldet seien, ungeachtet des Umstandes, wie erfolgreich die Eingliederung ausfallen werde (Urk. 8/39/1-2, Urk. 8/40/1).
4.4     Ursprünglich sollte die Umschulung drei bis vier Jahre dauern, je nachdem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildung ein Ausbildungsjahr erlassen würde (Urk. 8/20/1). Infolgedessen wurden mit Verfügungen vom 3. September 2002 (Urk. 8/41), vom 17. April 2003 (Urk. 8/66), vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/86) sowie vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/110) die Kostengutsprachen für die Jahre 2002 bis und mit 2005 erteilt.
Im Januar 2006 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin aus, er habe jetzt die Grundstufe der Ausbildung abgeschlossen, welche das Kennenlernen der verschiedenen Methoden und Selbsterfahrungen beinhalte. Nun gehe es darum, dies mit der Theorie zu verknüpfen und die didaktischen und pädagogischen Methoden zu erlernen, um dann die Therapie durchführen zu können und auch den Abschluss als Kursleiter zu erlangen, was noch einmal rund eineinhalb Jahre dauern werde (Urk. 8/128/2 Ziff. 1).
Üblicherweise werde die Ausbildung zum Qi-Gong-Therapeuten über mehrere Jahre berufsbegleitend absolviert. Da er gesundheitsbedingt in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten konnte, sei beschlossen worden, die Kurse gerafft zu absolvieren (Urk. 8/128/2 Ziff. 2). Eine praktische Tätigkeit während der Ausbildung sei in seinem Fall nicht möglich gewesen. Die frühere Tätigkeit als medizinischer Masseur habe er nicht mehr ausüben können und die neue habe er noch nicht ausüben dürfen (Urk. 8/128/3 oben). Zudem sei das Programm durch seinen Rücken gebremst worden, da er diesem immer wieder habe Zeit geben müssen, um sich zu erholen (Urk. 8/128/2 unten). In der Folge wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Umschulung bis Ende März 2007 gewährt (Urk. 8/130).
4.5     Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2007 seinen letzten Kurs absolviert hatte (Urk. 8/149; vgl. auch Urk. 8/154), wobei zur Erlangung des Diploms noch eine Abschlussarbeit verfasst werden musste (Urk. 8/154), machte er geltend, gegen Ende der Ausbildung sei immer deutlicher geworden, dass eine Verwertbarkeit nur beschränkt möglich sei, da keine Vollzeitstellen als Qi-Gong-Therapeuten existierten (Urk. 8/155/1). Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Tätigkeit ergänzend zur Arbeit als medizinischer Masseur auszuüben, dies sei nun aber aufgrund einer zwischenzeitlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr möglich (Urk. 8/155/2).
Ende August 2007 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass die Ausbildung nun abgeschlossen sei, wobei die Abschlussarbeit, welche für die Stellensuche notwendig ist, noch nicht geschrieben sei. Dies eile aber auch nicht (Urk. 8/155/2 unten).

5.
5.1     Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein.
In seinem Bericht vom 10. Mai 2007 (Urk. 8/159/6-8 = Urk. 8/172) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/159/6):
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule
- lumbospondylogenes Syndrom bei Listhesis LWK 5 gegenüber SWK 1 um 8 mm, Spondylolyse LKW 5 beidseits, schwere Osteochondrose LWK 5/S1 sowie eine erosive Spondylarthrose LWK 5/S1 und eine mittelschwere Spondylarthrose LWK 4/5
- Spannungskopfschmerzen anamnestisch
Der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2007 erneut in der Sprechstunde vorgestellt. Er werde seine Qi-Gong-Prüfungen im März des Jahres ablegen und mache sich Gedanken über die Ausübung dieses Berufes wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden (Urk. 8/159/7).
Am 6. März 2007 sei eine Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule, der Iliosakralgelenke sowie der Brustwirbelsäule durchgeführt worden, welche die oben genannten Befunde gezeigt habe. Aufgrund des Beschwerdebildes und der Sorgen des Beschwerdeführers über seine berufliche Zukunft sei eine neurochirurgische Konsultation bei Dr. med. E.___ erfolgt. Gemäss dessen Beurteilung komme der Beschwerdeführer langfristig wohl nicht um eine dekompressive und stabilisierende Operation herum (Urk. 8/159/7).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 10. Mai 2007 nicht.
5.2     In seinem Bericht vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/174) nannte Dr. med. F.___, Oberarzt in Vertretung Neurochirurgie, B.___ Klinik, als Diagnosen Nackenschmerzen bei verspannter Rückenmuskulatur sowie chronische Lumbalschmerzen bei Spondylolyse L5/S1 (Urk. 8/174).
Da keine neurologischen Defizite nachzuweisen gewesen seien, schlage er konservative Massnahmen mit Physiotherapie zur Stärkung der Nackenmuskulatur und zur besseren Stabilisierung der Halswirbelsäule vor. Betreffend Lendenwirbelsäule sei ebenfalls eine Physiotherapie zu empfehlen, obwohl es dem Beschwerdeführer diesbezüglich zur Zeit gut gehe (Urk. 8/174).
5.3     In seinem Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 8/156/2-6) nannte Dr. C.___ die bisherigen Diagnosen (Urk. 8/156/2 Ziff. 2.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als medizinischer Masseur sei der Beschwerdeführer seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/156/6 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch eine BEFAS abzuklären (Urk. 8/156/6 Ziff. 6.2).
5.4     In seinem Bericht vom 6. November 2007 (Urk. 8/157-158) nannte Dr. F.___, B.___ Klinik, folgende Diagnosen (Urk. 8/158/1 lit. A):
- subacromiales Impingementsyndrom rechte Schulter
- Nackenschmerzen bei verspannter Rückenmuskulatur·
- chronische lumbale Schmerzen bei Spondylolyse L5/S1
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/157/3 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer berichte über zervikale Schmerzen ohne radikuläre Ausstrahlung in die Arme sowie über belastungsabhängige Kreuzschmerzen ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Kraftverlust oder Sensibilitätsstörungen würden verneint (Urk. 8/158/2 lit. D.3). Der Beschwerdeführer habe bisher eine gute Linderung erzielen können, wenn die Kreuzschmerzen mittels Physiotherapie behandelt wurden. Da keine neurologischen Defizite bestünden, könnten die Schmerzen folglich konservativ behandelt werden. Eine Operationsindikation bestehe keine (Urk. 8/158/2 lit. D.7).

6.
6.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten sei ursprünglich als Ergänzung zu seiner Tätigkeit als medizinischer Masseur gedacht gewesen, er könne diesen Beruf nun aber aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr ausüben (Urk. 8/155/1, Urk. 8/155/2).
Bereits in seinem Gutachten vom 17. April 2001, mithin also vor Zusprache der beruflichen Massnahmen, hatte Dr. Y.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Praxistätigkeit als medizinischer Masseur infolge der Rückenbeschwerden im Januar 2000 aufgeben müssen (Urk. 8/13/5 unten). Dr. Z.___ und Dr. A.___ von der B.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 27. April 2001 sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2000 (Urk. 8/15/3 lit. D.3) und Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Juni 2001 ebenfalls fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Masseur mit nach vorne gebeugter Körperhaltung nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/16/3).
Aufgrund der medizinischen Akten, welche vor Gewährung der Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten vorlagen, stand demnach zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als medizinischer Masseur nicht mehr arbeitsfähig war. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer, je näher der Abschluss der Umschulung kam, immer weiter von seinen ursprünglichen Angaben abwich. Währenddem er in seinem Gesuch um berufliche Massnahmen vom 14. September 2001 noch ausgeführt hatte, dass er seinen Beruf als medizinischer Masseur nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/40/3), was aufgrund der Akten - wie bereits ausgeführt - auch klar belegt ist, gab er im Verlauf seiner Umschulung plötzlich an, die Ausbildung zum Qi-Gong-Therapeuten sei ursprünglich als Ergänzung zu seiner Tätigkeit als medizinischer Masseur gedacht gewesen, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne er diesen Beruf inzwischen aber nicht mehr ausüben (Urk. 8/155/1, Urk. 8/155/2).
Auch bezüglich der möglichen Verwertbarkeit einer Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. In seinem Umschulungsantrag hielt er noch ausdrücklich fest, er habe die Arbeitsmöglichkeiten genau überprüft (Urk. 8/40/2) und es habe sich gezeigt, dass der Bedarf an fachkundigen Therapeuten gross, aber kaum gedeckt sei, zumal es in der Schweiz noch keine fundierte entsprechende Ausbildung gebe (Urk. 8/40/3). Später führte er dann aus, gegen Ende der Umschulung sei immer deutlicher geworden, dass eine Verwertbarkeit nur beschränkt möglich sei. Eine Anstellung zu 100 % als Qi-Gong-Therapeut scheine nicht zu existieren (Urk. 8/155/1).
6.2     Entgegen den heutigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten indessen, dass dieser bereits vor Beginn der Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten zweifellos wusste, dass in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als medizinischer Masseur keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Wenn er heute geltend macht, die Umschulung sei ursprünglich als Ergänzung zu seiner Tätigkeit als medizinischer Masseur gedacht gewesen, so sind diese Vorbringen  deshalb nicht zu hören. Auch die vom Beschwerdeführer derzeit vorgebrachte schlechte Verwertbarkeit der Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut ist nicht zu berücksichtigen. Bereits damals, als er die entsprechenden beruflichen Massnahmen beantragte, äusserte die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Verwertbarkeit einer solchen Tätigkeit. Nicht zuletzt deshalb wurde dem Beschwerdeführer die Umschulung einzig unter der Bedingung gewährt, dass er eine Verzichtserklärung unterzeichnete. Dabei handelt es sich indes nicht um einen generellen Verzicht auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, sondern um die Möglichkeit eines einmaligen Wahlrechts beruflicher Massnahmen, welches gewährleisten sollte, dass der Beschwerdeführer nicht eine Umschulung nach der anderen beantragt, welche sich im Nachhinein dann als wirtschaftlich nicht einträglich herausstellt.
Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer diese Verzichtserklärung, da sie bereits damals an der Verwertbarkeit einer Tätigkeit als Qi-Gong-Therapeut zweifelte. Da der Beschwerdeführer diese Umschulung aber dennoch machen wollte und aufgrund seiner angeblich genauen Überprüfung der Arbeitsmöglichkeiten der Überzeugung war, dass durchaus ein Bedarf an Qi-Gong-Therapeuten bestehe (vgl. Urk. 8/40/2 f.), gewährte sie ihm die entsprechende Umschulung, wobei er aufgrund der Verzichtserklärung indessen das Risiko einer fehlenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit selber tragen musste. Mit dem Abschluss der Umschulung und der Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass in der Schweiz trotz seiner anfänglich gegenteiligen Darstellungen offenbar kein Markt für eine Vollzeittätigkeit als Qi-Gong-Therapeut besteht, hat sich demnach genau dasjenige Risiko verwirklicht, welches die Beschwerdegegnerin befürchtet hatte und weswegen der Beschwerdeführer auf weitere berufliche Massnahmen verzichten musste.
Der Gültigkeit dieser Verzichtserklärung steht im Übrigen auch Randziffer 4018 KSBE nicht entgegen. Diese Bestimmung gelangt nämlich dann zur Anwendung, wenn sich eine Umschulung, von der ursprünglich angenommen werden konnte, sie sei erfolgsversprechend, aufgrund veränderter Umstände als nicht geeignete Massnahme erwiesen hat.
6.3     Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verzichtserklärung gilt indessen nur, solange sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert. Ob der Beschwerdeführer trotz Verzichtserklärung einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, hängt demnach davon ab, ob sich sein Gesundheitszustand seit Zusprechung der beruflichen Massnahme so verschlechtert hat, dass sich deswegen die unternommene Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten als neuerdings nicht mehr zweckmässig erweist. Der Beschwerdeführer macht denn auch eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend. Er führte aus, psychisch gehe es ihm massiv schlechter und auch körperlich habe er zusätzliche Einschränkungen. Es sei nur noch eine Operation möglich, die Wirbel müssten versteift und ersetzt werden (Urk. 8/155/2 unten).
In den von der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Angaben eingeholten Arztberichten finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Problematik. Was die somatischen Beschwerden anbelangt, stimmen die Diagnosen sodann grundsätzlich mit den bereits früher genannten überein. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen notwendigen Operation ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine solche schon vor der Umschulung zum Qi-Gong-Therapeuten zur Diskussion stand (vgl. Urk. 8/15/4). Ausserdem hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 6. November 2007 ausdrücklich fest, eine Operationsindikation liege nicht vor (Urk. 8/158/2 lit. D.7). Dieser führte weiter aus, der Beschwerdeführer würde über zervikale Schmerzen und belastungsabhängige Kreuzschmerzen klagen, wobei mittels durchgeführter Physiotherapie eine gute Linderung habe erzielt werden können. Über entsprechende Beschwerden klagte der Beschwerdeführer indessen schon vor Gewährung der beruflichen Massnahmen. Dr. F.___ führte weiter aus, es bestünden weder Ausstrahlungen in die Arme noch in die unteren Extremitäten und neurologische Defizite seien ebenso zu verneinen wie Kraftverluste oder Sensibilitätsstörungen (Urk. 8/158/2 lit. D.3, lit. D.7).
Zwar ist aufgrund der Akten die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit letzter Gewissheit zu beurteilen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % als Qi-Gong-Therapeut ist indes nicht geeignet, die Zweckmässigkeit der Umschulung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist aufgrund der Akten auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, da die Diagnosen mehrheitlich dieselben sind und sich auch die Befunde im Vergleich zur Situation vor Zusprechung der beruflichen Massnahmen nicht wesentlich verändert haben. Angesichts dessen erübrigen sich aber weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit.
6.4     Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass genau die Situation eingetreten ist, wegen welcher der Beschwerdeführer seinerzeit die Verzichtserklärung unterzeichnen musste. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stand von Anfang an fest, dass die Umschulung nicht als Ergänzung zur Tätigkeit als medizinischer Masseur gedacht war, sondern um damit eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Bereits zu Beginn der Ausbildung bestanden von Seiten der Beschwerdegegnerin Zweifel an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer solchen Tätigkeit, welche sich im Verlauf der Umschulung dann bestätigten. Dieses Risiko hat der Beschwerdeführer aber bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung bewusst in Kauf genommen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die Anspruch auf neue berufliche Massnahmen oder eine Rente begründen würde, ist nicht ausgewiesen. Zudem ist die nun attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % als Qi-Gong-Therapeut nicht geeignet, die Zweckmässigkeit der Umschulung in Frage zu stellen.
Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin einen erneuten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Wie diese zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit im Übrigen durchaus möglich, zu 70 % als Qi-Gong-Therapeut zu arbeiten und die restlichen 30 % als Ausbildner tätig zu sein, wie dies ursprünglich geplant war, zumal der Beschwerdeführer offenbar ja auch den Abschluss als Kursleiter erlangt hat (vgl. Urk. 8/128/2 Ziff. 1) und demnach entsprechende Kurse anbieten könnte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).