Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00886
IV.2008.00886

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, ist Mutter eines Sohnes, geboren 1995 (Urk. 8/3 Ziff. 3.1). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 arbeitete sie im Service (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/21 S. 3 Ziff. 3.2.2). Von Oktober 2001 bis zu ihrer Aussteuerung am 30. Juni 2003 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10 S. 1).
         Am 27. Februar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9, Urk. 8/19-20) ein und gab beim Z.___, Y.___ (Z.___), ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/21).
         Am 21. Mai 2008 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich die Versicherte wegen ihres Gesundheitszustandes momentan nicht in der Lage sehe, mehr als zirka acht Stunden pro Woche zu arbeiten (Urk. 8/30). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/35-48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/49 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Z.___-Gutachter nahmen auf Anfrage des Gerichts (Urk. 9-10) am 3. November 2008 schriftlich zu einem Bericht von Dr. med. A.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 8/41) Stellung (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 bewilligte das Gericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 1 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung an, nach dem Z.___-Gutachten sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte sowie in jeder angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Das MEDAS-Gutachten sei objektiv und erfülle die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urk. 2 S. 1 f.). Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 30 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründet (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im Vorbescheidverfahren habe sich ergeben, dass ihre depressive Störung sehr wohl medikamentös behandelt werde. Dr. A.___ schildere in ihrem Bericht vom 2. Juli 2008, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz Medikation nicht gebessert habe. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2005 in einem Rhythmus von zwei Wochen bei Dr. A.___ in Behandlung. Da die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Z.___-Gutachter betreffend der medikamentösen Behandlung als falsch anerkannt habe, sei nicht nichtvollziehbar, wie sie an der Beurteilung der Z.___-Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhalten könne. Es sei nicht statthaft, nur auf das Z.___-Gutachten abzustellen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
2.3     Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auf die medizinische Beurteilung im Z.___-Gutachten abgestellt werden kann.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. September 2005 bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/11 Ziff. 4.1).
         Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 20. April 2007 zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei in B.___ unter schwierigen Verhältnissen auf-gewachsen. Die Trennung von ihrem Partner 2005 habe sie in eine schwere Krise gestürzt, wovon sie sich bis heute nicht erholt habe (Urk. 8/11 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen, Ängste, Schlafstörungen, multiple körperliche Symptome und Schmerzen und Herzklopfen (Urk. 8/11 Ziff. 4.4). Es bestehe ein mittelgradig schweres depressives Zustandsbild (Urk. 8/11 Ziff. 4.6). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, seit Juli 2005, eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, mit somatischem Syndrom, seit Herbst 2005, und eine Somatisierungsstörung, seit zirka 2003 (Urk. 8/11 Ziff. 2.1). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/11 Ziff. 4.7). Die Beschwerdeführerin sei bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/11 Ziff. 6.5).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin bestehe seit Mitte Juli 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/11 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei eine tüchtige und fleissige Mitarbeiterin. Durch ein Arbeitstraining in der Arbeitskette C.___ sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen (Urk. 8/11 S. 5 Ziff. 6.1 unten, Ziff. 6.5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr ab sofort ein Pensum von 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/11 Ziff. 6.2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin gab am 7. September 2007 beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag. Das Gutachten ist von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___ unterzeichnet und datiert vom 10. März 2008. Es beruht auf der polydisziplinären Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2008, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten und den zusätzlich angeforderten Akten und der Konsensbesprechung der Fachärzte (Urk. 8/21 S. 1).
         Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (Urk. 8/21 S. 10 Ziff. 5.1) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21 S. 10 Ziff. 5.2):
1. chronische Metatarsalgien links lateralbetont
- Status nach traumatischer Fraktur distaler Metatarus V links nach Distorsionstrauma am 20. Juni 2006
2. intermittierendes unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
3. fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr seit mehr als drei Jahren schlecht gehe. Sie habe dauernd Angstzustände (Urk. 8/21 S. 3 Ziff. 3.2.1). Nach ihrer Einsreise in die Schweiz 1994 habe sie in verschiedenen Restaurants und Dancings als Serviceangestellte gearbeitet. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie jeweils befristet für sechs Monate im ergänzenden Arbeitsmarkt in der Gastronomie tätig gewesen (Urk. 8/21 S. 3 Ziff. 3.2.2). Seit Januar 2008 arbeite sie während acht Stunden pro Woche, aufgeteilt auf drei Tage, in einem Reinigungsinstitut (Urk. 8/21 S. 3 Ziff. 3.2.2). An Medikamenten werden im Gutachten aufgeführt: Temesta 1,0 (zwei bis vier Tabletten täglich bei Angstzuständen, letztmals am Vortag der Untersuchung) und Paroxetin 20 mg, das die Psychiaterin der Beschwerdeführerin verschrieben habe. Wegen der Nebenwirkungen nehme die Beschwerdeführerin dieses Medikament nicht mehr ein (Urk. 8/21 S. 4 Ziff. 3.2.3).
         Dr. E.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei nervös, habe einen trockenen Mund, Atemnot und gelegentliche Gedanken an Selbstmord. Sie habe keine Freude mehr am Leben. Nur ihr Sohn halte sie noch am Leben. Sie habe immer und überall Angst. Gelegentlich habe sie drei Tage andauernde Schmerzzustände mit Fieber und Kältegefühlen. Früher habe sie Saroten und Paroxetin Mepha verschrieben bekommen. Beide Medikamente hätten nichts genützt und sie nur müde gemacht. Deshalb nehme sie die Medikamente nicht mehr ein (Urk. 8/21 S. 5 Ziff. 4.1.1.2 oben). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Konzentration und Aufmerksamkeit während der Untersuchung aufrecht zu halten. In ihrem Verhalten wirke sie passiv, abweisend und zum Teil gereizt. Sie gebe nur wenig Auskunft und erlebe die Befragung offenbar als Zumutung. Sie gebe zu verstehen, dass sie das Ganze nicht interessiere und bemühe sich kaum bei der Erstellung einer korrekten Anamnese. Die Beschwerdeführerin erwähne Suizidgedanken. Eine akute Suizidalität sei jedoch nicht festzustellen (Urk. 8/21 S. 6 Ziff. 4.1.2). Es zeige sich das Bild einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischen Symptomen. Zu vermerken sei, dass die depressive Störung pharmakologisch nicht behandelt werde. Die Beschwerdeführerin lehne eine medikamentöse Behandlung wegen der Nebenwirkungen ab (Urk. 8/21 S. 6 f. Ziff. 4.1.4). Trotz einer mittelgradig depressiven Störung könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nur eine Arbeitseinschränkung von 30 % attestiert werden, da die Depression pharmakologisch nicht behandelt werde und die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Bei einer entsprechenden Behandlung sei mit einer Besserung zu rechnen (Urk. 8/21 S. 7 Ziff. 4.1.5).
         Z.___-Gutachter Dr. D.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte berufliche Tätigkeit wie auch jede weitere, leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zu 100 % zumutbar. Einzig eine körperlich belastende Tätigkeit sei ihr aufgrund der mässig ausgeprägten muskulären Dekonditionierung nicht zuzumuten (Urk. 8/21 S. 10 Ziff. 4.2.5).
         Gesamthaft stünden die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht für die bisher ausgeübte Tätigkeit im Service wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/21 S. 11 Ziff. 6.2). Nach den anamnestischen Angaben, den erhobenen Befunden und den vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass, wie von Dr. A.___ attestiert, seit Juli 2005 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/21 S. 11 Ziff. 6.3). Die Einschränkung im Haushalt werde auf 10 % geschätzt (Urk. 8/21 S. 11 Ziff. 6.4). Die Gutachter erklärten im Hinblick auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, bei der Diagnose einer mittelgradig depressiven Störung sei das hohe Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (Urk. 8/21 S. 12 Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin zeige bei den Untersuchungen eine schlechte Motivation zur aktiven Mitarbeit und Veränderung der Situation. Die psychosoziale Situation sei schlecht. Aufgrund dieser Faktoren sei es schwierig, eine Prognose über eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu machen. Rein medizinisch sei mit einer adäquaten antidepressiven Behandlung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 8/21 S. 12 Ziff. 6.9).
3.3     Dr. A.___ stellte in einem Bericht vom 2. Juli 2008 zum Z.___-Gutachten fest, im Gutachten werde eine adäquate psychiatrische Behandlung verneint. Tatsache sei, dass bei der Beschwerdeführerin trotz adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung keine Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Sie werde mit Citalopram 60 mg pro Tag und Temesta 1-2 mg zum Schlafen und als angstlösende Medikation behandelt. Eine Behandlung mit Saroten retard, Trittico und Deroxat zusätzlich zu Temesta habe keine Besserung gebracht. Eines der Hauptsymptome sei eine massive Schlafstörung. Dr. A.___ habe sich durch die dämpfende Wirkung von Trittico und Saroten retard eine Verbesserung des depressiven Zustandes und der massiven Schlafstörungen erhofft (Urk. 8/41 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre grossen Ängste nicht zu beruhigen, weder mittels Psychopharmaka noch mittels Psychotherapie. Einzig das verordnete Temesta mache die Beschwerdeführerin etwas ruhiger und habe den Schlaf etwas verbessert. Seit dem 7. September 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit Dezember 2007 eine solche von 80 % (Urk. 8/41 S. 2).
3.4     Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 18. März 2008 zum Z.___-Gutachten aus, das Gutachten sei umfassend, berücksichtige die gesamte Aktenlage, die Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Für die bisherige als auch für eine andere leidensangepasste Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Angesichts der nicht adäquaten Behandlung sei eine kontinuierliche, pharmakologische, serumkontrollierte antidepressive Behandlung einzurichten. Die Behandlung sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar und könne zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/33 S. 4 oben).
3.5     Die Z.___-Gutachter Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. med. H.___, Ärztliche Leitung Z.___, nahmen am 3. November 2008 zu den Fragen des Gerichts Stellung. Die Z.___-Gutachter erklärten, die Angaben von Dr. A.___ vom 2. Juli 2008 deckten sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Z.___. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt trotz diagnostizierter depressiver Störung aufgrund früherer Erfahrungen mit Antidepressiva, teils wegen Wirkungslosigkeit, teils wegen Nebenwirkungen, auf eine spezifische Behandlung verzichtet. Die Einnahme von Temesta diene situativ zur Beruhigung, stelle jedoch keine ursächliche pharmakologische Behandlung der Grundstörung dar (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1).
         Im Gutachten werde nicht von einer unzutreffenden Medikation ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Angaben zu früheren Medikamenten gemacht, wie Saroten und Paroxetin Mepha. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe keine antidepressive Behandlung bestanden. Aus dem Schreiben von Dr. A.___ würden sich keine neuen Tatsachen oder Argumente ergeben (Urk. 12 Ziff. 2).

4.
4.1     Laut Z.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 12 Ziff. 6.9). Nach der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ besteht in der angestammten Tätigkeit dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nannte Dr. A.___ im Bericht vom 20. April 2007 ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche (Urk. 8/11 Ziff. 6.2). Gemäss Dr. A.___ ist nach der Absolvierung eines Arbeitstrainings jedoch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu rechnen (Urk. 8/11 Ziff. 6.2 S. 5 unten).
         Die Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2008 zur Auflage, sich einer antidepressiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/42). Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2008 zog die Beschwerdegegnerin die Auflage zurück, da offenbar sowohl eine medikamentöse als auch eine psychotherapeutische Behandlung besteht (Urk. 2 S. 2).
4.2     Die vorliegenden medizinischen Akten und die Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 3. November 2008 (Urk. 12) ergeben ein hinreichendes Bild über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Berichte von Dr. A.___ und das Z.___-Gutachten vom 10. März 2008 kann abgestellt werden. Auf weitere medizinische Abklärungen ist daher zu verzichten.
4.3     Der Vorwurf der inadäquaten medikamentösen Behandlung wurde im Vorbescheidverfahren ausgeräumt. Die Z.___-Gutachter hielten in der Stellungnahme vom 3. November 2008 daran fest, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine antidepressive Behandlung bestanden habe (Urk. 12 Ziff. 2). Weiter erklärten sie, dass die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 70 % unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Behandlungsmöglichkeiten sowie einer antidepressiven Behandlung zu verstehen sei (Urk. 12 Ziff. 3). Da die von den Z.___-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer optimalen antidepressiven Behandlung zu verstehen ist, kann gleichwohl auf die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Damit kann offen bleiben, welche Angaben die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Medikation anlässlich der Begutachtung machte. Die Beurteilung der Z.___-Gutachter erweist sich demzufolge nicht als widersprüchlich. Das Gutachten geht sodann auf die geklagten Beschwerden ein und setzt sich mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ auseinander (Urk. 8/21 S. 12 Ziff. 6.6). Das Gutachten entspricht damit den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. Erw. 1.4).
         Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. April 2007 ergibt sich nicht klar, für welche behinderungsangepasste Tätigkeit in Anbetracht der bestehenden depressiven Störung der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Bei der Beurteilung ist weiter zu berücksichtigen, dass Berichte eines Hausarztes - wie auch eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes (vgl. die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, Erw. 3.3, und in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3) - mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Was die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, ist daher auf das auf einer eingehenden Untersuchung beruhende Z.___-Gutachten und nicht auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Hingegen stimmen Dr. A.___ und die Z.___-Gutachter darin überein, dass auch nach Dr. A.___ eine gute Prognose besteht und die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin gar eine erreichbare Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte.
         Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sowie in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Als Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen anzunehmen, welches eine versicherte Person im Gesundheitsfall effektiv verdienen würde. Die Beschwerdegegnerin bestimmte in der angefochtenen Verfügung anhand der LSE-Tabellenlöhne ein Valideneinkommen von Fr. 44'650.-- (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 8/32 S. 2 oben). Die Verwendung von Tabellenlöhnen ist in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug zwischen 1995 bis 2001 ein unregelmässiges Einkommen erzielte (Urk. 8/20), nicht zu beanstanden.
         Gemäss Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kellnerin seit Juli 2005 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/11 Ziff. 3). Das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war daher am 1. Juli 2006 abgelaufen, womit nachfolgend auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 mutmasslich erzielte Einkommen abzustellen ist.
         Gemäss LSE 2006 TA1 Ziff. 55 hätte die Beschwerdeführerin ausgehend von einer 40-Stundenwoche im Gastgewerbe in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 3'513.-- pro Monat erzielen können. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 4-2010 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 43'948.-- (Fr. 3'513.-- x 12 : 40 x 41.7).
5.3    
5.3.1   Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.2   Die Beschwerdeführerin hat auf den 1. Februar 2008 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Demnach arbeitet sie rund 8 Stunden pro Woche auf einer Stundenlohnbasis von Fr. 21.66 brutto als Aushilfe auf Abruf in der Reinigung (Urk. 8/40, Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Nach der Beurteilung der Z.___-Gutachter ist der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dagegen ein Pensum von 70 % zumutbar. Auf das gegenwärtig in der Reinigung erzielte tiefere Erwerbseinkommen kann daher nicht abgestellt werden.
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, als Abzug vom Tabellenlohn seien die leidensbedingte Einschränkung, ihre mangelnden Sprachkenntnisse, ihre Nationalität und die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie als Teilzeiterwerbstätige bedeutend weniger verdienen würde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Gemäss LSE 2006 S. 16 Tabelle T2 hat die Beschwerdeführerin als Frau bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht mit einem Minderverdienst zu rechnen. Nachdem in somatischer Hinsicht einzig für körperlich belastende Arbeiten eine Einschränkung besteht, erweist sich ein besonderer Abzug vom Tabellenlohn als nicht gerechtfertigt. Nach den Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über mangelnde Sprachkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin war für die Begutachtung im Z.___ nicht auf eine Übersetzung angewiesen. Zu berücksichtigen ist dagegen die ausländische Nationalität der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin vorab in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 5 % als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist es damit möglich, in der angestammten Tätigkeit im Service ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 29'225.-- (Fr. 3'513.-- x 12 x 0.7 : 40 x 41.7 x 0.95) zu erzielen.
         Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 43'948.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 29'225.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'723.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 34 % entspricht. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2008 nach dem Gesagten zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).