Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00887
IV.2008.00887

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 27. Mai 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1986 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer starken Sehbehinderung. Nach Abschluss des 10. Schuljahres in der Schule für B.___ begann sie eine kaufmännische Grundausbildung mit Attest (Profil A) in der Ausbildungsstätte Y.___. Als Berufsschule besuchte sie diejenige für Z.___ in A.___. Da sich im Ausbildungsverlauf herausstellte, dass die Versicherte aufgrund ihrer Fähigkeiten die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau Profil B erfüllte, wechselte sie im Anschluss an das Attest Profil A ins zweite Ausbildungsjahr des Niveaus Profil B, was die Grundausbildung um zwei Jahre verlängerte. Die Invalidenversicherung übernahm jeweils die Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung, insbesondere die Kosten der Berufsschule und Ausbildungsstätte, für Stützunterricht und Übertragung der Lehrmittel in Braille (Verfügungen vom 13. April 2005, Urk. 11/151, und vom 4. Juli 2006, Urk. 11/180) zuzüglich Taggelder ab Dezember 2004 (Vollendung des 18. Altersjahres) sowie Reisekosten. Die Versicherte schloss diese Ausbildung im Sommer 2008 ab (Urk. 11/276, Urk. 11/280).
1.2     Am 7. Februar 2008 (Urk. 11/241) stellte die Versicherte ein Gesuch um Fortführung der beruflichen Erstausbildung im Sinne einer zweijährigen Verlängerung der kaufmännischen Ausbildung zur Kauffrau Profil E. Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge die Angelegenheit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches in der Stellungnahme vom 28. März 2008 die Ablehnung der beantragten Massnahme empfahl (Urk. 11/247/3-4). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2008 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 8. September 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Die Verfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Kostengutsprache für die Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau Profil E zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
                        Verfahrensantrag:
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.”
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2008 (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-284) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juli 2008 ergangen. Zu beurteilen ist ein Sachverhalt, der sich nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision verwirklicht hat, weshalb auf die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen abzustellen ist.
1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
         Als Eingliederungsmassnahmen unterliegen die beruflichen Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie haben neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die beruflichen Massnahmen müssen demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 132 V 221 Erw. 3.3.2, mit Hinweisen).
         In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des EVG vom 28. Februar 2006 in Sachen P., I 826/05, Erw. 4.1, mit Hinweisen). Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren (AHI-Praxis 1/2000 S. 26 f. Erw. 2a).
1.3     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für die Fortführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin bringe den erforderlichen schulischen Rucksack nicht mit und habe bereits für die Ausbildung zur Kauffrau Profil B mehr als die üblichen drei Ausbildungsjahre benötigt. Die längere Ausbildungsdauer könne aufgrund der starken Sehbehinderung nicht hinreichend begründet werden. Zudem würden die Vermittlungsfähigkeit und die Verdienstmöglichkeit nicht wesentlich erhöht werden. Wiederkehrende Aufgaben seien für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung geeigneter als anspruchsvolle Einzelaufgaben, wie das beim Profil E der Fall wäre. Eine weitere Fremdsprache könne auch unabhängig von dieser kostspieligen Ausbildung erlernt werden (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin liess dem entgegenhalten, bereits während der Ausbildung zur Kauffrau Profil B habe sich herausgestellt, dass sie aufgrund ihrer Fähigkeiten eine Ausbildung zum Profil E absolvieren könnte, was sowohl vom Lehrmeister wie auch von der Berufsschule unterstützt worden sei (Urk. 1 S. 3). Die Ausbildung zur Kauffrau Profil B habe von Anfang an ihren Fähigkeiten nicht genügend entsprochen. Die durch einen Wechsel in Profil E bedingte längere Ausbildungsdauer könne hinreichend begründet werden. Sie habe schon während ihrer Schulzeit eigentlich gute Fähigkeiten gehabt, sei aber durch ihre Behinderung benachteiligt gewesen, was sich auf die Leistungen ausgewirkt habe (Urk. 1 S. 4). Es dürfe nicht auf den schulischen Rucksack zu Beginn der Ausbildung abgestellt werden. Gemäss Rz. 3021 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) seien positive Auswirkungen ausdrücklich zu berücksichtigen. Zudem könne sie gerade die wiederkehrenden Routinearbeiten des B-Profils, welche Aufgaben stark mit visueller Wahrnehmung zu tun hätten, nur verlangsamt ausführen und müsse ihren Sehrest über Gebühr anstrengen (Urk. 1 S. 5). Die höheren Ausbildungskosten würden im Hinblick auf die lange Aktivitätsdauer nicht ins Gewicht fallen. Zudem würden die Kosten für Übersetzung und Hilfsmittel auch bei einer Nichtweiterführung der Lehre d.h. in einer Tätigkeit als Kauffrau B anfallen. Die Verhältnismässigkeit sei im Hinblick auf eine bessere Vermittlungsfähigkeit und höhere Verdienstmöglichkeiten ebenfalls gegeben (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine zweijährige Ausbildung zur Kauffrau Kategorie A (Büroassistentin) absolvierte und im Anschluss daran innerhalb von zwei zusätzlichen Jahren die Ausbildung in der Kategorie B abschliessen konnte. In der betrieblichen Lehrabschlussprüfung erzielte die Beschwerdeführerin eine Durchschnittsnote von 4.5, in der schulischen von 5.2 (Urk. 11/276/3-4).
         Eine Weiterführung der Ausbildung wird von der Ausbildungsstätte Y.___ (Urk. 11/244) mit der Begründung unterstützt, dass sich die Beschwerdeführerin sehr gut entwickelt und erfreuliche Forstschritte gemacht habe. Der Ausbildungsleiter der Y.___ vertrat in seinem Schreiben vom 27. Februar 2008 die Auffassung, die Beschwerdeführerin sollte aufgrund ihrer Fähigkeiten den Einstieg ins E-Profil wagen. Die schulischen Voraussetzungen seien optimal. Im höheren Profil werde sie eine etwas längere Einführungs- und Anlaufzeit benötigen als normal Sehende. Sobald sie diese Aufgaben jedoch routiniert habe, werde sich ihr Arbeitstempo recht schnell auf ihrem Level einpendeln (Urk. 11/244). Unabhängig vom Ausbildungsprofil werde jedoch die Leistungsfähigkeit bei 60 % bleiben, beziehungsweise sei eine 40%ige Lohneinbusse zu gewärtigen (Urk. 11/242, Urk. 11/244). Ihre Vermittlungsfähigkeit werde sich markant verbessern, da sie mit dem Abschluss für anspruchsvollere Aufgaben qualifiziert sein werde (Urk. 11/242, Urk. 11/244).
3.2    
3.2.1         Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Kauffrau B über eine vollwertige Ausbildung verfügt, mit welcher sie nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin und offenbar auch der Y.___ auf dem Stellenmarkt realistische Chancen haben wird. Die Beschwerdeführerin hat demnach aufgrund der bereits abgeschlossenen Ausbildung die Möglichkeit, ins berufliche Erwerbsleben einzutreten. Eine Weiterführung der Ausbildung als Kauffrau Profil E hätte rein ausbildungsmässig eine höhere berufliche Qualifikation, nicht aber eine höhere Leistungsfähigkeit zur Folge. Entgegen der von der Y.___ und auch der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung steigert jedoch eine bessere berufliche Qualifikation im vorgesehenen Rahmen von der Basisbildung zur erweiterten Grundbildung nicht ohne Weiteres und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Vermittlungsfähigkeit. Es ist zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Routinearbeiten nach entsprechender Instruktion mehr oder weniger selbständig und effizient erledigen kann. Einfache kaufmännische Arbeiten und Routinetätigkeiten erscheinen für Sehbehinderte besser geeignet als wechselnde und komplexe Arbeiten, die regelmässig neue Instruktionen erfordern. In den dem Profil E entsprechenden Tätigkeiten fallen jedoch offenbar weniger Routinearbeiten an, was einen häufigeren und zeitintensiveren Instruktionsbedarf der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Eine Steigerung der Vermittlungsfähigkeit sowie eine wesentliche und anhaltende einkommensmässige Besserstellung bei abgeschlossener Ausbildung als Kauffrau Profil E ist angesichts dessen fraglich.
3.2.2   Im Weiteren absolvierte die Beschwerdeführerin ihre gesamte bisherige Ausbildung in einem geschützten Rahmen und musste sich noch nicht in der freien Wirtschaft bewähren. Die guten Leistungen der Beschwerdeführerin müssen insofern relativiert werden, als gemäss den überzeugenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin durch eine intensive Einzelförderung bessere Leistungen erzielt und ein höheres Ausbildungsniveau erarbeitet werden können, es jedoch oft bei der eigenständigen Umsetzung im beruflichen Alltag hapert (Urk. 11/256/2-4). Es erscheint angebracht und zweckmässig, dass die Beschwerdeführerin ihre bis jetzt erworbenen Fähigkeiten im beruflichen Alltag in der freien Wirtschaft eigenständig umsetzt und praktische Erfahrungen sammelt, bevor sich eine Weiterausbildung allenfalls als geeignet und angemessen erweist.
3.2.3   Im Vorbescheidverfahren wurden Einwände vor allem mit der Begründung erhoben, die Beschwerdeführerin werde mit einer weiteren Fremdsprache eine bessere Qualifizierung haben (Urk. 11/266/2), und auch in den weiteren Akten wird als Vorteil des Profils E wiederholt die zweite Fremdsprache genannt (vgl. u.a. Urk. 11/237/5, Urk. 11/241, Urk. 11/242/1).
         Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht festhielt, kann sich die Beschwerdeführerin diese Kenntnisse in einem anderen, kostengünstigeren Rahmen aneignen und ist zu diesem Zweck keine Vollausbildung zur Kauffrau Profil E notwendig.
3.2.4         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Massnahme sehr kostenintensiv ist, belaufen sich doch nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin die zusätzlich zu erwartenden Kosten auf rund Fr. 307'000.--, zuzüglich Reisekosten (Urk. 11/256/1). Dem steht ein nur möglicherweise zu realisierender Mehrverdienst von maximal rund Fr. 4'000.-- p.a. gegenüber (vgl. Angaben des Leiters Ausbildung Y.___ vom 27. August 2008; Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 3/4).


3.3         Zusammenfassend sind die Eingliederungswirksamkeit und die Notwendigkeit einer Weiterführung der Ausbildung - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht erwiesen und ist sie auch in sachlicher und finanzieller Hinsicht nicht verhältnismässig.

4.       Gemäss dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend gegeben sind (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 84 f. des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
6.2         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 92 ZPO).



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 8. September 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).