Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00891
IV.2008.00891

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1965 geborene X.___ arbeitete ab 1. April 1996 als Krankenschwester im Krankenheim Y.___. Am 15. Januar 1997 verletzte sich die Versicherte beim Aufheben/Stossen eines Patienten am Rücken. Schliesslich meldete sie sich im Mai 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
         Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholen eines polydisziplinären Gutachtens bei der MEDAS Z.___ [Urk. 8/18]) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/73) eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/99) teilweise gut und sprach der Versicherten gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. März 1999 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
1.2     Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision gab die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten in Auftrag. Am 19. März 2008 erstatteten die Stellvertretende Chefärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Chefarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, das genannte polydisziplinäre Gutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/124-131) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 2 = Urk. 8/135) per Ende August 2008 ein. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und der Invaliditätsgrad nunmehr nur noch 34 % betrage, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008 sei aufzuheben und der Versicherten sei die bisherige Dreiviertelsrente zu gewähren.
2.   Eventualiter sei eine weitere polydisziplinäre Abklärung im Sinne einer Oberexpertise in Auftrag zu geben, um daraufhin neu zu entscheiden.
3.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, zu gewähren.
4.   Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2008 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete am 13. Januar 2009 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 (Urk. 2) die Frage nach beruflichen Massnahmen nicht thematisiert wurde. Es ging einzig um die Einstellung der Invalidenrente per Ende August 2008. Da es somit - wie in Erw. 1.1 dargelegt - in Bezug auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente per Ende August 2008 im Wesentlichen damit, dass aufgrund des A.___-Gutachtens vom 19. März 2008, das im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholt worden sei, derzeit bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte, linksbetonte lumbale Schmerzen im Vordergrund stünden. Die nur noch selten geklagten Bauchschmerzen seien am ehesten funktioneller Natur und begründeten aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Auch ein Patellaspitzensyndrom rechts sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus psychiatrischer Sicht habe keine Psychopathologie von Krankheitswert festgestellt werden können. Zu berücksichtigen sei, dass laut Gutachten eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen vorliege. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer Wirbelsäule nicht arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig. Somit liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vor, wenn nicht gar davon auszugehen sei, dass der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/93) wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Sei doch letzterer aufgrund von nicht nachvollziehbaren medizinischen Berichten (insbesondere auch gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2002) ergangen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 65'700.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'419.70, bei dem ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden sei, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'280.30 und demzufolge ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 und 7).
3.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerein im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrichtigen Validenlohn ausgegangen sei. Sie würde heute, wenn sie gesund wäre, mindestens Fr. 80'000.-- verdienen. Zudem hätten die A.___-Gutachter die Frage nach der Veränderung des medizinischen Sachverhalts gar nicht beantwortet. Vielmehr sei festgehalten worden, dass weder aktuell noch im retrospektiven Längsschnitt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei. Damit sei einfach der gleiche medizinische Sachverhalt anders beurteilt worden. Dies sei rechtsprechungsgemäss kein Grund für eine Rentenrevision. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben (Urk. 1 und 11).

4.
4.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. August 2008 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob seit der mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/93) erfolgten Zusprechung einer Dreiviertelsrente bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 (Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob sich im massgeblichen Zeitraum der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entscheidend geändert hat.
4.2
4.2.1   Die ursprüngliche Zusprechung einer Dreiviertelsrente beruhte in medizinischer Hinsicht im wesentlichen auf folgenden medizinische Grundlagen:
         Chefarzt Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ von der MEDAS Z.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/18) ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Syndrom links mit radikulärer Reizsymptomatik S1 bei Fehlhaltung (linkskonvexe Torsionsskoliose), degenerativen Veränderungen (Segmentdegeneration L5/S1 mit paramedianer linksseitiger Diskushernie, beginnende Spondylarthrose L4/5 und verstärkt L5/S1) und Status nach Verhebetrauma sowie ein rezidivierendes tendomyotisches Zervikalsyndrom. Gestützt auf den Bericht des konsiliarisch beigezogenen Psychiaters Dr. med. F.___ wurde weiter festgehalten, dass sich keine depressiven Symptome nachweisen liessen. Ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert liege nicht vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenpflegerin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie zu 70 % arbeitsfähig. Eine vergleichbare alternative, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Beispiel beratende Funktion, administrative Tätigkeit als Krankenschwester) sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen zu 70 % zumutbar.
         Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie äusserte zudem den Verdacht, es liege eine depressive Entwicklung vor (Urk. 8/35/3).
         Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat in ihrem Bericht (undatiert) vom November 2003 (Urk. 8/54) die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Sie klage über eine depressive Stimmung, Schlafprobleme und viele Schmerzen.
4.2.2   Dr. I.___ und Dr. C.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 19. März 2008 (Urk. 8/120) folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
„1.   Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule
- Segmentdegeneration LWK5/SWK1
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
- Funktionsstörung des oberen und unteren Anteils des linken ISG
- Bandscheibenprotrusion medianbetont LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression“
         Zudem wurden noch folgende Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) erhoben:
„2.   Patellaspitzensyndrom rechts
3.   Intermittierende Unterbauchschmerzen links mit/bei:
- Status nach vaginaler Hysterektomie wegen Präkanzerose (CIN III) am 12.10.1999
- Status nach notfallmässiger operativer Revision wegen unkontrollierbarer Blutung aus linker Arteria uterina am 13.10.2003
- Status nach diagnostischer Laparoskopie am 12.11.2003
4.   Chronisch rezidivierende Sinusitis bei Pollenallergie“
         Der konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. J.___ kam zum Schluss, dass keine Psychopathologie von Krankheitswert vorliege. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenproblematik auf Dauer als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen bestehe aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin spätestens seit Juni 1999 zu 100 % arbeitsfähig. Weder aktuell noch in einem retrospektiven Längsschnitt lasse sich eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachvollziehen. Im Wesentlichen würden sie den Beurteilungen der MEDAS Z.___ vom 14. Mai 2002 zustimmen, wobei aber die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Beurteilung von Dr. G.___ sei hingegen nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gelte für die Einschätzung von Dr. H.___.
4.3     Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom Februar 2005 bis Juli 2008 wesentlich verbessert hätte. Aus dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin für die Rentenrevision vom 9. April 2008 (Urk. 8/121) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich im Wesentlichen die festgestellten somatischen Beschwerden an der Wirbelsäule zur Rentenzusprechung geführt haben. Insoweit erhoben Dr. I.___ und Dr. C.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie seinerzeit Dr. D.___ und Dr. med. E.___ in ihrem MEDAS-Gutachten. Dr. I.___ und Dr. C.___ bestätigten denn auch ausdrücklich, dass sie mit der Beurteilung der MEDAS Z.___ vom 14. Mai 2002 im Wesentlichen übereinstimmten (Urk. 8/120 S. 120). Lediglich betreffend Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seien sie anderer Auffassung und gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Festzuhalten ist, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, die Gutachter Dr. I.___ und Dr. C.___ ausdrücklich danach zu fragen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung verändert habe oder nicht. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch als ungünstig, dass nicht mehr dieselben Gutachter beauftragt wurden. Vorliegend spielt dies allerdings keine entscheidende Rolle, denn die Gutachter Dr. I.___ und Dr. C.___ äusserten sich auch ohne explizit gestellte Frage zum Verlauf: „In einer behinderungsangepassten Tätigkeit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ist die Versicherte spätestens seit Juni 1999 […] zu 100 % arbeitsfähig.“ Mit anderen Worten vertraten die Gutachter nicht die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2004/2005 dermassen gebessert hätte, dass sie nunmehr in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeiten könnte. Sie postulierten vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne (also in einer leidensangepassten Tätigkeit) bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung längst nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Gutachter Dr. I.___ und Dr. C.___ nicht von Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgingen, sondern vielmehr denselben Sachverhalt einfach anders beurteilten als die damaligen Gutachter der MEDAS Z.___ (sowie im Übrigen auch Dr. G.___ und Dr. H.___). Mit anderen Worten ersetzten die A.___-Gutachter die seinerzeitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter ex tunc durch ihre eigene Schätzung, weil ihnen letztere richtiger erschien. Wie in Erw. 2.4 dargelegt wurde, stellt allerdings die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Angesichts des Umstandes, dass die erstmalige Rentenzusprechung auf umfangreichen medizinischen Abklärungen (unter anderem auf einem polydisziplinären MEDAS-Gutachten) beruhte, das zu nachvollziehbaren Schlüssen gelangte, kann jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der seinerzeitigen Rentenzusprechung gesprochen werden, weshalb auch die Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2005 entfällt.
Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Gutachten der Dres. I.___ und C.___ überhaupt nachvollziehbar und überzeugend erscheint.
4.4     Fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revision und Wiedererwägung, hat die Beschwerdeführerin ab 1. September 2008 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt, soweit darauf einzutreten ist, zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 750.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweise Gutheissung; teilweises Nichteintreten) sind sie zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2008 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).