Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war nach ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin in dieser Funktion ab 1. September 1980 bis 20. Oktober 1989 in der Y.___ tätig (Urk. 7/4/8, Urk. 10). Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1989 unterbrach sie die Erwerbstätigkeit (Urk. 7/2, Urk. 7/7/4). Am 9. und 26. September 1996 wurden bei ihr zwei Bandscheiben- und am 31. Oktober 1996 eine Revisionsoperation durchgeführt (Urk. 7/4/1-7). Seit 8. Mai 2001 arbeitet sie im Teilpensum als Kursleiterin bei der Firma Z.___ (Urk. 7/13, Urk. 7/17).
Aufgrund seit den drei Operationen bestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und holte den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Mai 2007 ein (Urk. 7/17). Gestützt darauf ermittelte sie einen Erwerbsanteil von 22,5 % und einen Haushaltsanteil von 77,5 % (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 12. August 2008 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/23) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3,1 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 7. Januar 2009 (Urk. 9) und Duplik vom 17. Februar 2009 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 11. Mai 2010 reichte die Versicherte ein weiteres Schreiben ein (Urk. 15/1). Die IV-Stelle verzichtete dazu auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.4 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit:
Infolge einer seit Frühjahr 1996 bekannten Ischialgie wurden bei der Beschwerdeführerin am 9. und 26. September 1996 zwei Diskushernienoperationen L5/S1 rechts und am 31. Oktober 1996 eine lumbale Revisionsoperation durchgeführt (Operationsberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 9. und 26. September 1996, Urk. 7/4/1-2; Berichte von Dr. A.___ vom 18. September und 7. Oktober 1996, Urk. 7/11/12-13 und Urk. 7/11/15-16; Operationsbericht der Ärzte des B.___ vom 4. November 1996, Urk. 7/4/4-5; Austrittsbericht des B.___ vom 22. November 1996, Urk. 7/4/6-7). In all diesen Berichten machten die Ärzte keine Angaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
Im Bericht der Y.___, Abteilung Radiologie, zu einer Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/11/7) führte der Arzt unter anderem aus, die Bandscheibe L5/S1 sei beträchtlich höhengemindert. Sie weise eine leichte, diffuse Protrusion auf. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression. Abgesehen von geringen Veränderungen seien die übrigen lumbalen Bandscheiben regelrecht. Zusammenfassend beurteilte der Arzt den Befund als postoperative Veränderungen L5/S1, wobei kein komprimierender Prozess nachweisbar sei.
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 7/11/1-6) ein degeneratives Rückenleiden mit chronischen Ischialgien und einen Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 im September 1996 und nach lumbaler Revision am 31. Oktober 1996 wegen Liquorfistel der Wurzeltasche S1 rechts mit seitherigen chronischen Schmerzen und Sensibilitätsausfällen rechts. Weiter führte die Ärztin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe sie am 25. August 2006 im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung kontaktiert. Sie habe die Beschwerdeführerin jedoch nie somatisch untersucht, weshalb sie deren Arbeitsfähigkeit (in somatischer Hinsicht) nicht beurteilen könne. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2003 von ihrem Mann verlassen worden, was sie nur schwer habe verstehen und verarbeiten können. Wegen dieser schwierigen psychosozialen Situation habe sie am 18. Januar 2005 bei ihrer Psychologin eine ärztlich delegierte, bisher erfolgreich verlaufene Psychotherapie begonnen.
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. September 2006 (Urk. 7/12) Hüftschmerzen linksseitig bei einem positiven Impingement mit einer pistol-grip-Deformität, einem Limbusschaden anterolateral, mässigen Knorpelschäden acetabulär und etwas ausgeprägter femoral sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer interlaminären Dekompression mit Massenluxatentfernung L5/S1 rechts (9. September 1996), einer Revisions-Interlaminotomie L5/S1 rechts mit periduraler Dekompression und Luxatentfernung und einer intercorporellen Nachdekompression L5/S1 von rechts. Der Arzt wies darauf hin, dass er ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt halte. Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er keine.
Im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/26) diagnostizierte Dr. A.___ eine discoprive Chondrose bei einem Status nach einer zweimaligen Luxatentfernung L5/S1 rechts (September 1996) und einer sekundären Liquorpseudozystensanierung (1996). In der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie seit circa 2001 zu 15 bis 30 % arbeitsfähig. Ein auswärtiges Pensum mit Autofahrten in der Grössenordnung von 20 % absolviere sie bereits bei Z.___.
3.2 Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/17) wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden - entsprechend dem durchschnittlichen Pensum bei der Firma Z.___ von 22,5 % seit 21. Januar 2002 - im Umfang von 22,5 % erwerbstätig. Dementsprechend sei der Haushaltsanteil 77,5 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 4 % eingeschränkt.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die Anteile der hypothetischen Tätigkeit im Gesundheitsfall auf 22,5 % Erwerbstätigkeit und 77,5 % Haushalt festgelegt. Gestützt darauf sowie eine Einschränkung im Haushalt von 4 % und eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 0 % ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3,1 % (Urk. 2). Weiter führte sie darin aus, gemäss den medizinischen Akten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin zu 50 % und in einer leidensangespassten Tätigkeit - wie auch der aktuellen Tätigkeit bei Z.___ - zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Mai 2007 würde sie auch als Gesunde einem Arbeitspensum von 22,5 % nachgehen. In der Duplik vom 17. Februar 2009 (Urk. 13) macht die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein von der Versicherten eingereichtes Arbeitszeugnis der Y.___ vom 20. Oktober 1989 (Urk. 10) geltend, es sei in Berücksichtigung der Umstände eine Gewichtung von 70 % Erwerbsanteil und 30 % Haushaltsanteil vorzunehmen, was jedoch nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führe.
4.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften (Beschwerde, Urk. 1; Einsprache vom 15. Januar 2008, Urk. 7/23, Replik vom 7. Januar 2009, Urk. 9; Schreiben vom 11. Mai 2010, Urk. 15/1) im Wesentlichen geltend, gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 24. Juni 2008 könne sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem kleinen Pensum tätigen, das sie bei der Firma Z.___ ausübe. Gemäss dem Arbeitszeugnis der Y.___ vom 20. Oktober 1989 (Urk. 10) habe sie als Physiotherapeutin vom 1. September 1980 bis zu ihrer Heirat im Jahr 1984 zu 100 %, danach bis Januar 1989 zu 80 % und ab Februar 1989 bis 20. Oktober 1989 infolge der Schwangerschaft zu 70 % gearbeitet. Ohne die drei Rückenoperationen hätte sie als 51jährige geschiedene Frau mit einem 18jährigen Sohn wieder zu 80 % respektive zu 80-90 % in ihrem Beruf als Physiotherapeutin gearbeitet, zumal ihr der Beruf immer sehr wichtig gewesen sei. Als Physiotherapeutin mit einem Pensum von 80-90 % hätte sie viel mehr verdient.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Die Statusfrage beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 2).
Bei der Beantwortung dieser Frage sind alle massgebenden konkreten Faktoren zu berücksichtigen, wobei die finanzielle Situation der versicherten Person ein wichtiges Kriterium darstellt und auch ihr Verhalten vor und nach der Scheidung sowie vor und nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung mitberücksichtigt werden kann, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen abverlangt (Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. April 2007, I 584/06, Erw. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen K. vom 26. Juli 2004, I 200/03, Erw. 3.2). Gemäss den Akten hat der Ehemann die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 verlassen (Urk. 7/11), wobei in der Folge die am 14. September 1984 geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts E.___ vom 6. September 2005 rechtskräftig geschieden wurde (Urk. 7/1). Nebst monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.- für den Sohn hatte und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. November 2004 bis Dezember 2008 von monatlich Fr. 9'500.-, danach bis 30. Juni 2017 von Fr. 7'500.- und danach bis 31. Mai 2021 von Fr. 6'500.- zu entrichten, was unbestritten ist (Urk. 7/15, Urk. 6 und Urk. 13 in Verbindung mit Urk. 9 und Urk. 15/1). Für eine unregelmässige Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Haushaltsabklärung vom 4. Mai 2007 (Urk. 7/17) am 8. Mai 2001 eine Tätigkeit bei der Firma Z.___ von zunächst ungefähr drei Stunden pro Woche begonnen und dass sie diese Tätigkeit seit 21. Januar 2002 als Kursleiterin im Umfang von circa neun Stunden pro Woche ausgeübt hat, was gemessen an der üblichen Arbeitszeit im Betrieb von 40 Stunden pro Woche (Urk. 7/13) einem Pensum von 22,5 % entspricht (ohne Berücksichtigung von allfälligen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten). Unbestritten ist auch, dass sie im massgebenden Zeitraum keinen Versuch unternommen hat, das Pensum von ungefähr neun Stunden Kurs pro Woche zu erhöhen, obwohl sie bei der Haushaltsabklärung angegeben hat, es handle sich um eine ideale, wechselbelastende Tätigkeit, da sie während den Kursen stehen, sitzen und herumgehen könne (Urk. 7/17). Damit fragt es sich, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Anstalten getroffen hat, das Pensum von ungefähr neun Stunden Kurs pro Woche zu erhöhen. Diese Frage stellt sich umso mehr, als das von der Beschwerdeführerin als Grund für ein hypothetisches Arbeitspensum von mindestens 80 % (unter anderem) angeführte Alter von 51 Jahren sowie die dargelegte finanzielle Situation nicht ohne Weiteres nahe legen, sie hätte als Gesunde in diesem Zeitraum ein Arbeitspensum in der angegebenen Höhe von 80 % absolviert. Diese Fragen, die nach der dargelegten Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigen sind, können jedoch schon deshalb nicht beantwortet werden, da hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten und der damit gegenwärtigen gegebenen Möglichkeit, trotz ihrer Beschwerden das Arbeitspensum auszubauen, aus medizinischer Sicht keine schlüssigen Arztberichte vorliegen (Erw. 5.2). Aufgrund der Akten lässt sich somit auch der Status der Versicherten im Gesundheitsfall nicht abschliessend festlegen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Erw. 5.2) sowie gegebenenfalls ergänzenden Untersuchungen über den Status der Versicherten im Sinne der Erwägungen neu befinde.
5.2
5.2.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum die angestammte Tätigkeit als Physiotherapeutin oder eine angepasste Tätigkeit zumutbarerweise noch ausüben konnte.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Physiotherapeutin und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - wie jener als Kursleiterin bei Z.___ - auf eine Einschätzung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/27). Darin hält Dr. F.___ gestützt auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/26) fest, in Anbetracht der nicht ausgeprägten Befunde erscheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wie zum Beispiel in der ausgeübten Tätigkeit als Diätberaterin - zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die vorliegenden Akten jedoch - wie bereits erwähnt - kein abschliessendes Urteil über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit zu. Denn für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum enthält einzig der Bericht von Dr. A.___ vom 24. Juni 2008 Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Erw. 3.1). Dieser Bericht erfüllt jedoch die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (Erw. 2.4) nicht, da die angegebenen Arbeitsunfähigkeiten nicht näher begründet, gleichzeitig jedoch invaliditätsfremde Umstände (wie zum Beispiel die soziale Situation) berücksichtigt werden (Urk. 7/26/6 Ziff. 5.3). Diese Umstände erlauben keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Sinne einer blossen Aktenbeurteilung, weshalb auch nicht auf die Einschätzung von Dr. F.___ vom 11. Juli 2008, welcher die Versicherte nicht selber untersucht hat, abgestellt werden kann.
5.2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt weiter abklärungsbedürftig ist. Die IV-Stelle wird daher hinsichtlich der Rückenbeschwerden ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben, welches sich umfassend zu deren Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit im massgebenden Zeitraum zu äussern haben wird. Ebenfalls wird sich das Gutachten aufgrund eines von der IV-Stelle zu erstellenden Leistungsprofils dazu zu äussern haben, ob es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kursleiterin bei Z.___ um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 4 % gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/17) blieb zwar unbestritten. Je nach dem Ergebnis der medizinischen Abklärung ist jedoch gegebenenfalls eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).