IV.2008.00895
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Safia Sadeg
c/o Anwaltsbüro Leimbacher & Sadeg
Marktgasse 18, Postfach, 8180 I.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.__, geboren 1962, war bei der Y.___ AG vollzeitig als Betriebsangestellte tätig (Urk. 28/20). Am 13. Dezember 1993 klemmte sie bei der Arbeit den linken Arm in einer Walze ein und erlitt dabei multiple Frakturen am linken Ober- und Unterarm sowie am linken Daumen. Am 20. Dezember 1994 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 28/17). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), beigezogen und in erwerblicher Hinsicht Abklärungen getätigt hatte (Urk. 28/20), verfügte sie am 11. September 1995 für die Zeit ab 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 28/27).
1.2 Im Rahmen der im März 1996 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 28/33) erfuhr die IV-Stelle von der verfügungsweisen Einstellung der Leistungen durch die SUVA per 1. Dezember 1995 (Urk. 28/34/3). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 24. November 1997 ein (Urk. 28/62). Daraufhin teilte sie der Versicherten am 11. Dezember 1997 die Beibehaltung der ganzen Rente mit (Urk. 28/64). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 20. August 1999 die von der SUVA verfügte Leistungseinstellung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an den Unfallversicherer zurück (Urk. 28/76/29 ff.; Verfahrensnummer UV.1997.00035). Die SUVA kam diesem Urteil mit dem neurologischen Gutachten des Chefarztes Prof. Dr. med. A.___, Kantonsspital B.___, vom 21. August 2001 nach (Urk. 28/76/11 ff.). Sie sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 4. September 2003 ab 1. Mai 1997 eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 28/79/2). Das im September 2003 eingeleitete Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle am 30. Oktober 2003 mit der Mitteilung einer beizubehaltenden Invalidenrente ab (Urk. 28/81, 28/83).
1.3 Am 21. November 2006 erfolgte wiederum ein Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung (Urk. 28/84). Die IV-Stelle holte beim C.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Oktober 2007 ein (Urk. 28/96) und liess dieses am 2. Juni 2008 ergänzen (Urk. 28/111, 28/115). Am 7. Januar 2008 hatte die Versicherte einen Unfall mit einer Fussfraktur rechts erlitten (Urk. 28/112), worüber die IV-Stelle am 20. Mai 2008 unterrichtet wurde (Urk. 28/112). Am 2. Juli 2008 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente auf das der Verfügungszustellung folgende Monatsende (Urk. 2).
Die SUVA reduzierte mit Verfügung vom 26. September 2008 beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009 ebenfalls gestützt auf das C.__-Gutachten die laufende Rente der Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 auf 15 %.
2.
2.1 Gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2008 liess die Versicherte am 10. September 2008 Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 7. Januar 2009, der sie ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. September 2008 beilegte, ergänzte die Versicherte die Anträge dahingehend, dass sie die Rückerstattung der Kosten des eingereichten Gutachtens verlangte (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete am 11. März 2009 auf weitere Ausführungen (Urk. 17). Am 22. Juli 2009 wies das Gericht das Gesuch um die Gewährung des prozessualen Armenrechts ab (Urk. 20). Die Versicherte reichte am 18. Januar 2010 neue Unterlagen ein (Urk. 22, 23), zu denen sich die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2010 äusserte (Urk. 26). Das Gericht forderte in der Folge die Beschwerdegegnerin telefonisch auf, die vollständigen Akten einzureichen, was diese am 12. Februar 2010 nachholte (Urk. 27, 28/1-138), worüber die Versicherte am 3. März 2010 informiert wurde (Urk. 29).
2.2 Auch der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Januar 2009 wurde Gegenstand eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrensnummer UV.2009.00045), das mit Urteil von heute entschieden wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die letzte umfassende Prüfung der medizinischen Sachlage erfolgte im Vorfeld der Rentenbestätigung vom 11. Dezember 1997 (Urk. 28/64). Nach einer polydisziplinären Untersuchung (psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) kamen die Gutachter der MEDAS im Gesamtgutachten vom 24. November 1997 zu den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen eines chronischen Schulter-Armsyndroms links nach der am 13. Dezember 1993 erlittenen Humerusschaftfraktur, der distalen Radius- und Ulnafraktur, nach dem ossären Ausriss des ulnaren Seitenbandes an der Grundphalanx I sowie der wenig dislozierten Fraktur des Prozessus styloideus radii, einer Kausalgie mit residueller Dysästhesie im Ausbreitungsgebiet des Nervus radialis, der Diagnose einer sekundären Symptomausweitung und einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung mit einem Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Sie attestierten der Versicherten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin und sahen auch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %, dies aus psychischen Gründen (Urk. 28/62 S. 17 f.).
Daraufhin bestätigte die IV-Stelle am 11. Dezember 1997 die Weiterausrichtung der ganzen Rente (Urk. 28/64).
2.2 Im Rahmen der am 21. November 2006 eingeleiteten Rentenrevision berichtete die Versicherte von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, indem sich die Schmerzen in der linken Körperhälfte verschlimmert hätten; es schmerzten das Ohr, der Arm, der Rücken und das linke Bein (Urk. 28/84). Da der Hausarzt Dr. med. E.___ die Versicherte praktisch nicht mehr behandelt hatte und sich deshalb ausserstande sah, die Fragen der IV-Stelle nach dem Verlauf und der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 28/85, 28/89), holte die IV-Stelle das Gutachten des C.__ vom 10. Oktober 2007 ein (Urk. 28/96).
Die Beschwerdeführerin wurde orthopädisch-rheumatologisch durch Frau Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, neurologisch durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und psychiatrisch durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Sie klagte über vor allem beim Gehen vorhandene starke Schmerzen im linksseitigen Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlung nach occipital und teilweise bis nach frontal. Auch im Bereich von Ober- und Unterarm und des linksseitigen Daumens bestünden stärkste Schmerzen und im Bereich des linken Armes starke Missempfindungen, bei bereits leichter Berührung entstehe das Gefühl als würde die Haut "verbrennen". Es bestehe eine stark eingeschränkte Schulterfunktion, zeitweise stärkste Lumbalgien, Vergesslichkeit und Traurigkeit. Diagnostiziert wurden im Gesamtgutachten ein chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom nach dem Unfall mit einer persistierenden Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom bei einer Fehlstatik/Fehlhaltung und Blockwirbelbildung HWK5/6 und bei einer ausgeprägten myostatischen Insuffizienz. Diesen Diagnosen sprachen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, während die Diagnosen eines ebenfalls vorhandenen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien.
Die Gutachter kamen zum Schluss, es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden. Es lasse sich eine deutliche Besserung des Zustandes objektivieren. Die Versicherte sei seit Herbst 2001 nicht mehr in regelmässiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Die von Prof. Dr. A.___ damals gestellte Diagnose eines CRPS könne aktuell nicht mehr nachvollzogen werden. Die Versicherte sei in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit, bei der der linke Arm eine Zudienfunktion habe, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 28/96 S. 29).
2.3 Dieses Gutachten wurde von Dr. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, zu Handen der Beschwerdeführerin am 18. September 2008 kritisiert. Dr. D.___ erachtete die im C.__ vorgenommenen Untersuchungen für die Frage der Besserung des Zustandes als unvollständig. Es fehlten seitenvergleichende Röntgenaufnahmen, allenfalls eine Computertomographie durch die Pseudarthrose und ein Arthro-MRI der linken Schulter. Er könne sich nicht vorstellen, dass die damals von Prof. Dr. A.___ gemachten Befunde plötzlich spontan gebessert haben könnten (Urk. 14/14).
2.4 Die Versicherte wurde am 1. Februar 2008 im Spital I.___ behandelt, wo sie von einem am 7. Januar 2008 erlittenen Sturz berichtete, den sie im Ausland erlitten habe. Die Ärzte diagnostizierten eine Weber-C-Fraktur am rechten Sprunggelenk, die konservativ therapiert und zunächst ruhiggestellt wurde. In der Nachkontrolle vom 17. März 2008 wurde die Diagnose eines Morbus Sudeck am oberen Sprunggelenk rechts, Stadium I, gestellt und eine Fortsetzung der Ruhigstellung des Beines verschrieben (Urk. 28/112).
3.
3.1 Wie das Gericht im Urteil von heute im Verfahren UV.2009.00045 aufzeigt, war der Beschwerdeführerin sowohl die Rente des Unfallversicherers als auch zuvor die Rente der Invalidenversicherung im Jahr 1997 aufgrund einer Kombination einer somatischen mit einer psychiatrischen Diagnose zugesprochen worden. Der Neurologe Dr. med. J.___ der MEDAS erachtete nur die lokalen distalen Beschwerden in Form von Dysästhesien im Vorderarm- und Finger-I/II-Bereich beziehungsweise im Handbereich in der Region des Nervus radialis mit der Diagnose eines CRPS II (Kausalgie) erklärbar, welche Beeinträchtigung er im Verhältnis zum gesamten geklagten Beschwerdespektrum mit nur 10 % bezifferte und damit als untergeordnet einstufte (Urk. 14/89 S. 3 im Verfahren Nr. UV.2009.00045). Ebenso waren für den Rheumatologen Dr. med. K.___ nicht die somatischen Befunde für die gezeigte erhebliche Einschränkung, die praktische Einarmigkeit der Versicherten, relevant, vielmehr mutmasste auch er, es sei aufgrund des als dramatisch erlebten Unfalles und der verzögerten Heilung zu einer sekundären Symptomausweitung gekommen. Aus somatischer Sicht attestierte er eine gänzliche Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, bei der der linke Arm weitgehend nicht gebraucht werde (Urk. 14/90 S. 4 im Verfahren Nr. UV.2009.00045). Der Psychiater Dr. med. L.___ schliesslich bestätigte die Einschätzung seiner Kollegen und diagnostizierte für die von der Beschwerdeführerin gezeigte deutliche Fixiertheit auf die Beschwerden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einen Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4). Die Versicherte hatte ihm gegenüber berichtet, dass sie zu Hause praktisch keine Arbeit mehr machen und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch diese Diagnosen erachtete der Psychiater mit der Attestierung einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit als gross (Urk. 14/91 S. 3). Gesamthaft gesehen ergab sich deshalb für die Gutachter in der polydisziplinären Expertise vom 24. November 1997 nur noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit von 20 % (Urk. 14/93 S. 18).
3.2 Anlässlich der Begutachtung am 30. Juli 2007 für das C.__ vermochte der Neurologe Dr. G.___ die Zeichen eines CRPS II nicht mehr zu erkennen. Ausführlich äusserte er sich im Ergänzungsbericht vom 2. Juni 2008 dazu. Er erklärte, es handle sich bei dieser Diagnose um eine, die aufgrund der klinischen Untersuchung und nicht mittels apparativer Diagnostik zu stellen sei. Bereits die klinische Untersuchung habe keine sensiblen oder motorischen Defizite mehr ergeben (Urk. 28/115). Gemäss Frau Dr. F.___ waren auch die Temperaturverhältnisse - anders als bei der früheren Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ im September 2000 (Urk. 28/76/11) - am linken Arm seitengleich mit rechts. Zwar klagte die Versicherte noch immer über ein brennendes Gefühl im linken Arm, das gemäss Dr. G.___ als einziges Merkmal für ein CRPS II spreche (Urk. 28/115). Ohne die entsprechenden objektivierbaren Befunde bei der klinischen Untersuchung ist jedoch vom Nichtmehrvorhandensein dieser Diagnose auszugehen. Die von Dr. D.___ geäusserten Zweifel an der ärztlichen Sachdarstellung von Dr. G.___ (Urk. 14/14), die er jedoch gemacht hatte ohne die Versicherte selber untersucht zu haben, reichen nicht aus, um diesen Schluss im neurologischen Gutachten in Frage zu stellen.
Auch hinsichtlich der Beweglichkeit des linken Armes, deren Einschränkung - wie gezeigt wurde - nicht so sehr mit objektiv somatischen sondern vielmehr mit psychiatrischen Befunden erklärt worden war - ist bereits aus der Darstellung der Versicherten ihres Alltags auf eine Verbesserung zu schliessen. So vermochte sie aus der gemieteten Wohnung in ein eigenes Zweifamilienhaus umzuziehen, was in der Regel mit einem gewissen Mehraufwand gegenüber einer Mietwohnung verbunden ist, auch wenn mit der getroffenen Lösung, dass der Sohn mit seiner Ehefrau in die untere Wohnung gezogen ist, und für die Versicherte Hilfe auch seitens der Töchter zur Verfügung steht, eine Entlastung vorgesehen ist (Urk. 28/96/10). Auf alle Fälle berichtete die Versicherte nun, dass sie den täglichen Haushalt weitgehend selbständig führe, so dass sie offenbar gelernt hat, den linken, adominanten Arm einzusetzen. Sie vermochte gegenüber dem Gutachter zu demonstrieren, wie sie Gemüse schält, und dabei die Finger flink zu bewegen, auch vermag sie mit den Enkeln zu Hause und auswärts zu spielen und neben einem regen Kontakt zur Familie auch Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen zu unterhalten (Urk. 28/96/4). Gänzlich anders war die Situation noch anlässlich der Untersuchung in der MEDAS, als die Beschwerdeführerin berichtet hatte, sie könne den linken Arm zu nichts mehr gebrauchen, sie könne nicht kochen und kein Gemüse rüsten, alles mache die Familie (Urk. 14/90 S. 2 im Verfahren Nr. UV.2009.00045).
Im Weiteren stellten die Gutachter des C.__ zwar fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Wesentlichen als funktionell Einarmige auftrete mit einem weiterhin am Körper angewinkelt getragenen, linken Arm. Frau Dr. F.___ beschrieb jedoch, die Versicherte könne sich ohne grosse Schonzeichen flüssig und ohne Probleme an- und auskleiden. Auch sprachen die seitengleiche Muskelbemantelung, Temperatur und Schweissbildung der oberen Extremitäten gegen eine längere Schonung des linken Armes. Dr. G.___ schilderte, dass die Versicherte zunächst unterschiedliche Möglichkeiten der Kraftentfaltung der verschiedenen Muskelgruppen gezeigt habe, doch nach einer energischeren Ansprache habe sich eine vollkräftige Innervierbarkeit aller Muskelgruppen ergeben (Urk. 28/96 S. 36).
Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Rheumatologin nachvollziehbar, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestehe (Urk. 28/96 S. 18). Es muss daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin den linken Arm zum einen mehr und besser einsetzen kann und ihn auch einsetzt als im Zeitpunkt der Rentenzusprache, auch wenn - gemäss Frau Dr. F.___ - eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks weiterhin besteht (Urk. 28/96 S. 22). In ähnlicher Weise zeigt sich die psychische Befindlichkeit der Versicherten. Gemäss Dr. H.___ ist zwar aufgrund der Schmerzfixiertheit der Versicherten noch immer von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen; der Gutachter berichtete jedoch davon, dass deswegen im sozialen oder psychischen Bereich kaum ein Leidensdruck bemerkbar sei (Urk. 28/96 S. 22). In der Tat zeigt die Versicherte mit den zu Freunden und Familie gepflegten regelmässigen Kontakten ein normales Sozialleben und sie vermag im Wesentlichen den Haushalt zu bewältigen. Auch steht sie trotz der geklagten höchsten Schmerzen in keiner ärztlichen Therapie mehr, sondern lässt sich nur noch gelegentlich Schmerzmittel verschreiben (vgl. Urk. 28/89).
3.3 Dr. D.___ rügte an diesem Gutachten in zentraler Weise, dass die Gutachter des C.__ keine neuen Röntgenaufnahmen hinsichtlich der einstmals diagnostizierten Pseudarthrose am Humerus gemacht hatten. Er monierte, dass eine solche Diagnose an einem solch grossen langen Röhrenknochen Schmerzen verursachen dürfte, sollte eigentlich jedermann klar werden (Urk. 14/14). Dr. D.___ standen bei seiner Kritik offenbar nicht alle Akten zur Verfügung. Entgegen seinen Mutmassungen war bereits 1997 anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. K.___ in den Röntgenaufnahmen des Spitals I.___ vom 14. Januar 1997 erkennbar geworden, dass entgegen den früheren Aufnahmen nun ein vollständiger ossärer Durchbau und eine gute Achsenstellung erfolgt waren und dass kein Frakturspalt mehr vorhanden war (Urk. 14/90 S. 3 im Verfahren Nr. UV.2009.00045). Deshalb war die Diagnose einer Pseudarthrose nur vorübergehend und später kein Thema mehr. Sodann kann auch sein weiterer Einwand gegen das Gutachten, es werde eine massgebende Arthrose am linken Arm beziehungsweise an der linken Hand wegdiskutiert (Urk. 14/14), nicht gehört werden; er selber hat die Versicherte weder untersucht noch hat er nach eigenen Angaben die Bilder selber gesehen; seine Darstellung entbehrt daher einer soliden Grundlage.
3.4 Abschliessend ist daher festzustellen, dass sich hinsichtlich der im Jahr 1997 festgestellten Befunde eine deutliche Verbesserung ergeben hat, indem zwar noch immer von einer gewissen eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Armes auszugehen ist, dennoch festzustellen ist, dass dieser adominante Arm und die Hand in einer Zudienfunktion durchaus einsatzfähig sind und tatsächlich auch zum Einsatz kommen. Den im C.__-Gutachten neu erhobenen Befunden an der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, nämlich einer Blockwirbelbildung HWK5/6 und dem Verdacht einer Lumbalisation von S1, sprach die Fachärztin keine Bedeutung zu. Somit ist der Schluss, dass die Versicherte in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, bei der die linke Hand eine Zudienfunktion erfüllt, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit aufweist, begründet.
3.5 Dieser Sachverhalt gilt für die Zeit ab der ärztlichen Begutachten im C.__ Ende Juli 2007. Nicht berücksichtigt wurden jedoch seitens der Beschwerdegegnerin die Tatsache des im Januar 2008 erlittenen Fussgelenkbruchs und dessen Verzögerung in der Heilung durch den neu diagnostizierten Morbus Sudeck. Es sind keine ärztlichen Beurteilungen vorhanden, die über die Folgen für die Arbeitsfähigkeit Auskunft geben würden. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin, die den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass am 2. Juli 2008 hätte prüfen müssen, dieser Frage nachzugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Berücksichtigung des Streitwerts nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
4.2 Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung ist als Obsiegen zu werten. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze von der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ hat sie jedoch mangels Relevanz des Berichts für das Verfahren nicht zu ersetzen.
Sodann sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 3'000.-- (ink. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Safia Sadeg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).