IV.2008.00896
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 (Urk. 10/19) als Hilfsarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Gemeindeverwaltung Y.___, wobei der 9. Juni 2006 sein letzter effektiver Arbeitstag war. Seit dem 1. Januar 2007 wird er vom Sozialdienst Y.___ unterstützt (Urk. 10/4).
Am 25. Juli 2006 (Urk. 10/1) respektive 8. Mai 2007 (Urk. 10/6) hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), unter Hinweis auf eine schwere Osteoporose und Frakturen der Brustwirbelsäule zum Leistungsbezug angemeldet und Berufsberatung, eine Umschulung und eine Invalidenrente beantragt. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/19) und diverse Arztberichte (Urk. 10/2, Urk. 10/11, Urk. 10/23) einholte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/30, Urk. 10/32) und einer Eingabe von Dr. med. Z.___, Facharzt für praktische Medizin, vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/31) einschliesslich des Berichtes der Uniklinik A.___, Rheumatologie, vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/34 = Urk. 10/44) forderte die IV-Stelle von der Uniklinik A.___, Orthopädie, den Bericht vom 27. Mai 2008 (10/47) ein und verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Patronato INCA, mit Eingabe vom 9. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Viertels- eventuell einer höheren Rente ab Juni 2006. Mit Eingabe vom 18. September 2008 (Urk. 4) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ (nachfolgend: C.___) vom 22. August 2008 (Urk. 5) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. November 2008 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen dahingehend festhalten, dass ein allfälliger Rentenanspruch erst ab Juni 2007 beginnen würde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 17) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit, welche Gartenarbeiten und Mithilfe bei Umzügen enthalten habe, dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Allerdings sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. Kontroll-, Überwachungs- oder Produktionsarbeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1-2). Zudem sei eine psychische Störung nicht ausgewiesen, weil ein Alkoholkonsum fortbestehe (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die Verwaltung habe bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit einzig die rheumatologischen Komponenten seiner gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt. Weder die Problematik des Ethylabusus noch die psychischen Beschwerden habe sie in ihre Beurteilung einbezogen. Diese würden jedoch die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten einschränken (Urk. 1 S. 3).
3. Im Bericht der Medizinischen Poliklinik des C.___ vom 13. September 2006 (Urk. 10/11 S. 11 ff.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine schwere Osteoporose bei multiplen Wirbelkörper-Insuffizienzfrakturen mit einer frischen, formal instabilen Kompressionsfraktur des 2. Lenden- und des 6. Brustwirbelkörpers sowie verschiedene Grund- oder Deckplatteneinbrüche (MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule vom 30. Juni 2006), einen chronischen Alkoholabusus, einen massiven Nikotinabusus und Dupuytren-Kontrakturen palmar bei der rechten Hand Dig IV und V und bei der linken Hand Dig V (Urk. 10/11 S. 11). Der Beschwerdeführer klage über seit Juli 2006 bestehende, persistierende, starke lumbale Schmerzen. Aufgrund der multiplen Kompressionsfrakturen sei ihm ein Seemanns-Gips angepasst worden (Urk. 10/11 S. 12). In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, es handle sich um eine sekundäre Osteoporoseform, am ehesten sei sie durch eine Malnutrition und äthylisch bedingt entstanden. Am 11. Juli 2006 sei eine medikamentöse Therapie gegen die Osteoporose eingeleitet worden (Urk. 10/11 S. 12).
Im Bericht der Universitätsklinik A.___, Orthopädie (nachfolgend: Klinik A.___), vom 1. November 2006 (Urk. 10/44 S. 23 f.) hielten die behandelnden Ärzte in der Beurteilung fest, klinisch zeige sich eine Gibbusbildung am thorakolumbalen Übergang ohne Klopfdolenzen über der Wirbelsäule. Ohne Behandlung der Grunderkrankung, einer fortgeschrittenen chronischen Alkoholkrankheit würden alle Bemühungen einer osteologischen Therapie der sekundären manifesten Osteoporose erfolglos bleiben. Angesichts der schweren osteologischen Erkrankung, welche in absehbarer Zeit zur Invalidisierung führen werde, sei aus rheumatologischer Sicht eine Alkoholentzugstherapie in einer hierfür spezialisierten Klinik vorbehaltlos zu unterstützen (Urk. 10/44 S. 24).
Vom 16. bis 29. Mai 2007 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik für Psychiatrie B.___ (nachfolgend: Klinik B.___) hospitalisiert. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/11 S. 7 f.) erhoben die zuständigen Ärzte die Austrittsdiagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F10.2) und einer schweren Osteoporose bei Status nach mehreren Wirbelkörperfrakturen. Sie führten aus, nach komplikationsloser stationärer Alkoholentzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse entlassen worden, und baten um eine ambulante Weiterbetreuung (Urk. 10/11 S. 7).
Im Bericht vom 24. Oktober 2007 (Urk. 10/23 S. 4 ff.) führten die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ aus, aufgrund der manifesten Osteoporose sei eine erneute Arbeitstätigkeit in einem körperlich belastenden Beruf nicht mehr realisierbar. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalem Gewichtsheben von 5 kg lasse sich medizinisch-theoretisch aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dies setze Umschulungsmassnahmen und eine Hilfestellung bei der Suche nach einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz voraus (Urk. 10/23 S. 4). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieben sie als sich verschlechternd (Urk. 10/23 S. 5). Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/34) hielten sie bei gleichbleibender Diagnose erneut fest, bei persistierender Grunderkrankung würden alle Bemühungen einer osteologischen Therapie der sekundären manifesten Osteoporose wenig Erfolg haben (Urk. 10/34 S. 2).
Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/31) führte Dr. Z.___ aus, seit dem 26. Juni 2006 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 10/11 S. 2). Der immer noch an Krücken gehende Beschwerdeführer sei aus neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Sicht ein polymorbider Patient.
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Alkoholsucht und der schweren Osteoporose, welche gemäss den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirkt (Urk. 10/23, Urk. 10/31, Urk. 10/47), ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2 Aus den medizinischen Akten geht eindeutig hervor, dass die einen Krankheitswert aufweisende schwere Osteoporose eine Folge des Alkoholabusus ist. Da der Alkoholmissbrauch vorliegend invalidenversicherungsrechtlich relevant ist, muss er genau abgeklärt werden. Aus dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/11 S. 7 f.) geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer eine komplikationslose zweiwöchige Entzugskur absolviert hat. Wie genau hierbei seine Alkoholsucht abgeklärt und was für Therapien empfohlen oder eingeleitet wurden, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Jedenfalls hielten auch die Ärzte der Klinik B.___ den Beschwerdeführer nach dieser zweiwöchigen Entzugskur für noch nicht geheilt, da sie eine ambulante Weiterbetreuung empfahlen (Urk. 10/11 S. 7). Auch aus den übrigen medizinischen Akten ist über die chronische Alkoholsucht nichts Näheres bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat die Ursachen des Alkoholabusus, die Zumutbarkeit einer Entzugstherapie und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Falls sie zum Ergebnis kommen sollte, dass eine Entzugstherapie zumutbar sei und sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, hat sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht dazu zu verpflichten.
4.3 Zu prüfen ist des Weiteren die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer könne eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % ausführen (Urk. 2 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. Z.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/31) seit dem 26. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er keine Unterscheidung zwischen einer Arbeit in der angestammten Tätigkeit und einer leidensangepassten Tätigkeit vornahm. Es kann offen bleiben, ob darauf abgestellt werden kann, denn seine Beurteilung kann nicht als abschliessende Schätzung der Restarbeitsfähigkeit betrachtet werden, zumal Dr. Z.___ selber empfiehlt, dass die Beschwerdegegnerin für eine endgültige Schätzung auf den Bericht der Klinik A.___ warten solle. Zwar wurde in den Berichten der Klinik A.___ vom 24. Oktober 2007 und 27. Mai 2008 (Urk. 10/23, Urk. 10/47) ausgeführt, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, jedoch nur dann, wenn Umschulungsmassnahmen stattfänden und eine Hilfestellung bei der Suche nach einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz gegeben werde (Urk. 10/23 S. 44, Urk. 10/47). Somit handelt es sich hier um eine bedingte Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit solange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, solange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 in Sachen N., I 968/06, Erw. 4.3).
Soweit die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgeht, kann ihr erst dann beigepflichtet werden, nachdem die Vorgaben einer beruflichen Wiedereingliederung im Sinne der ärztlichen Aussagen umgesetzt worden sind. Somit lässt sich aufgrund der ins Recht gelegten medizinischen Akten zum jetzigen Zeitpunkt keine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen.
4.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgelegt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Alkoholerkrankung, die Zumutbarkeit einer Entziehungskur und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Erw. 4.2 abklären lässt. Sodann wird sie die indizierten beruflichen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und die für den Rentenanspruch relevante Arbeitsfähigkeit neu zu bemessen haben. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Dupuyntren-Kontrakturen an den Händen zuzumuten ist, sofern dieser Eingriff seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu verbessern vermag, nachzugehen haben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).