Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, war noch in der (Zusatz)Ausbildung als Floristin, als sie am 28. Oktober 2001 einen Autounfall erlitt (Urk. 6/24/2). Diese Zusatzausbildung schloss sie am 2. Juli 2003 mit der Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Floristin ab (Urk. 6/16/1).
1.2
1.2.1 Als Folge des Unfalls war die Versicherte nach der Beurteilung ihres Hausarztes, Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, bis zum 25. November 2001 100 %, vom 26. bis zum 31. Dezember 2001 75 %, vom 1. Januar bis zum 1. April 2002 50 %, ab dem 2. April 2002 bis zum 15. Oktober 2003 25 % und vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/23/5).
1.2.2 Am 4. November 2003 wurde die Versicherte im Auftrag ihres Unfallversicherers durch Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, begutachtet. Nach dessen Beurteilung litt sie zu jenem Zeitpunkt an einem chronifizierten, belastungsabhängigen cervico-cephalen Schmerzsyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach kombiniertem Schädel-/Hirn- und HWS-Trauma am 28. Oktober 2001 (Urk. 6/24/45). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 25 % und ab dem 1. Januar 2004 prognostizierte er eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/24/46).
1.2.3 Am 10. Juni 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Kopfschmerzen, Verspannungen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17).
Im nach der Anmeldung durch die IV-Stelle eingeholten Bericht vom 6. Juli 2004 attestierte Dr. Y.___ der Versicherten weitere (bis Ende 2003 siehe vorstehende Ziffer 1.2.1) Arbeitsunfähigkeiten von 40 % in der Zeit vom 1. Januar bis zum 14. März 2004 sowie von 30 % ab dem 15. März 2004 (Urk. 6/23/5). Dr. med. A.___, Neurologie FMH, welche die Versicherte seit dem 12. Mai 2003 behandelte, bescheinigte in ihrem Bericht vom 23. August 2004 Arbeitsunfähigkeiten von zwischen 50 % und 70 % in der Zeit vom 28. Oktober 2001 bis Mai 2004 sowie von 50 % ab dem 1. Juni 2004 bis auf Weiteres (Urk. 6/28/5-6).
1.2.4 Am 6. Dezember 2007 erstattete die B.___ ein vom Unfallversicherer - in Koordination mit der IV-Stelle - in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/55/1-79). Darin waren die B.___-Gutachter (Dr. med. C.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH; Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH; Dr. med. E.___, Neurologie FMH; Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dipl. Psych. G.___, Neuropsychologie) zum Schluss gelangt, dass die Versicherte aufgrund eines chronischen zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms und einer maximal diskreten neuropsychologischen Funktionsstörung in ihrer angestammten Tätigkeit als Floristin oder in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit schmerzbedingt zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/55/22). Diese Einschränkung bezeichneten sie als Endzustand des unfallbedingten Schadens per 1. Januar 2004 (Urk. 6/55/26).
1.2.5 In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle fest, es lägen keine nicht unfallbedingten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Weiter erklärte er für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 die im B.___-Gutachten dokumentierte hausärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 die diesbezügliche Schätzung der B.___-Gutachter als massgeblich (Urk. 6/73/4).
1.3
1.3.1 Bereits mit Verfügung vom 3. März 2005 hatte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen abgewiesen, da ihre diesbezüglichen Abklärungen ergeben hatten, dass die Versicherte derzeit bestmöglich eingegliedert war (Urk. 6/40).
1.3.2 Gestützt auf den in vorstehender Ziffer 1.2 dargelegten medizinischen Sachverhalt ermittelte die IV-Stelle, dass die Versicherte zwar während des Wartejahres in ihrer angestammten Tätigkeit zu durchschnittlich 43 %, aber danach bis zum 15. Oktober 2003 nur noch zu 25 % arbeitsunfähig war. Weiter stellte sie eine vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Arbeitsunfähigkeit 50 %) sowie eine Verbesserung (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ab dem 1. Januar 2004 fest (Urk. 6/73/5). Dementsprechend teilte sie der Versicherten durch Vorbescheid vom 23. April 2008 mit, dass sie das Rentenbegehren wegen eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades abzulehnen gedenke (Urk. 6/78). Dazu liess sich die Versicherte in dem Sinne vernehmen, dass sie eine erneute psychiatrische Begutachtung sowie das Abstellen auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen von Dr. A.___ verlangte (Urk. 6/89). Nachdem der RAD am 20. Juni 2008 die Einwände der Versicherten verworfen hatte (Urk. 6/93), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auch das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht kündigte die Beschwerdeführerin die Nachreichung von Beweismitteln an und verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zu deren Eingang beim Gericht (Urk. 1 S. 4).
2.2 Letzterem Antrag wurde nicht entsprochen. Vielmehr wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2008 aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und ihre Akten einzureichen (Urk. 3). Dem kam diese am 16. Oktober 2008 nach, wobei sie unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5).
2.3 Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wurde sodann die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angekündigten Beweismittel einzureichen oder sich zu deren Verbleib zu äussern (Urk. 8). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2010 nach, indem sie erklärte, bereits im Besitze einer neuropsychologischen sowie einer psychiatrischen Beurteilung zu sein, welche sie zusammen mit einer noch ausstehenden neurologischen Beurteilung einzureichen gedenke (Urk. 10).
2.4 Am 12. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom geschäftsführenden Gerichtssekretär darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht sistiert worden und dass auch keine Sistierung zu erwarten sei, sondern vielmehr im Zeitraum zwischen Oktober und Jahresende 2010 der Entscheid in der Sache ergehen werde (Urk. 12). Nach einer nochmaligen Bestätigung, dass das Gericht den Entscheid gegebenenfalls auch fällen werde, wenn die angekündigten Beweismittel nicht eingereicht würden, liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 30. September 2010 (Urk. 13) die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H.___ vom 28. November 2008 (Urk. 14/1) sowie die psychiatrische Beurteilung des Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2009 (Urk. 14/2) zukommen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, mit der Entscheidfindung noch zuzuwarten, da noch eine weitere ärztliche Beurteilung ausstehend sei.
Am 1. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut schriftlich darauf hingewiesen, dass kein Anlass bestehe, vor der Fällung des Sachentscheids eine weitere ärztliche Stellungnahme abzuwarten (Urk. 15). Gleichwohl ersuchte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2010 erneut um Gewährung einer Frist bis zum 4. November 2010 (Urk. 16) und reichte mit Eingabe vom 2. November 2010 eine kurze Kommentierung der nachgereichten Beweismittel (Urk. 17), das neurologische Aktengutachten des Dr. med. J.___, Neurologie FMH, vom 25. Oktober 2010 (Urk. 18/1) sowie Honorarrechnungen der drei Privatgutachter (Urk. 18/2-4) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2.4 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 wies das Bundesgericht zunächst darauf hin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. beschlossen habe, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog anzuwenden. In Bezug auf Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) sowie dissoziative Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) gelangte das Bundesgericht zum selben Schluss. In SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen, nachdem es sich eingehend mit der daran geübten Kritik auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.1).
In den Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 des Urteils 9C_510/2009 vom 30. August 2010 führte das Bundesgericht weiter aus, dass sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zahlreiche Fälle fänden, welche belegten, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte Schmerzproblematik, dabei insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, münde. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), und rechtfertige es sich daher, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Dem stehe der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, habe doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich sei auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 403) als Diagnose figurierten.
In beweisrechtlicher Hinsicht präzisierte das Bundesgericht das in den vorstehenden Erwägungen 1.2.2 und 1.2.3 Gesagte wie folgt (Erwägung 3.3 des Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010):
Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).
1.3 Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2007).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass unbestrittenermassen und nach der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher - insbesondere neurologischer bzw. neurochirurgischer - Experten bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Schmerzproblematik vorliegt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Residuum einer beim Unfall vom 28. Oktober 2001 erlittenen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle anzusehen ist. Hiervon gehen nicht nur die von der Beschwerdegegnerin (bzw. dem mitinvolvierten Unfallversicherer) beauftragten Gutachter (Dr. Z.___, Urk. 6/24/42; B.___-Gutachter, 6/55/24) aus. Auch Dr. A.___ konnte befundmässig keinerlei strukturelle Läsionen nachweisen (Urk. 6/28/6). Ebenso wenig weist Dr. J.___ in seinem neurologischen Aktengutachten vom 25. Oktober 2010 auf dokumentierte einschlägige Befunde hin (Urk. 18/1).
2.2 Für die invalidisierende Wirkung einer solchen Schmerzproblematik ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht primär entscheidend, inwieweit sie nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Restarbeitsfähigkeit quantitativ einschränken würde, sondern vielmehr, ob sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist (vgl. Erw. 1.2.3). Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (vgl. Erw. 1.2.4).
2.2.1 Dr. Z.___ ging in seiner Beurteilung vom 17. November 2003 klarerweise von der prinzipiellen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik aus, wenn er eine damals aktuelle Restarbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit attestierte und - mit einer aktivierenden Therapie - die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bis Anfang 2004 sowie die vollständige Restitution bis Oktober 2004 prognostizierte (Urk. 6/24/46 f.).
2.2.2 Die Beurteilung der B.___-Gutachter vom 6. Dezember 2007 ist insofern widersprüchlich, als sie einerseits eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Beruf ab Januar 2004 attestieren und dies als Endzustand des unfallbedingten somatischen Schadens bezeichnen (Urk. 6/55/26), gleichzeitig aber medizinische Massnahmen zur Krankheitsbewältigung empfehlen (Urk. 6/55/26). Einen Grund dafür, weshalb die nach ihrer Einschätzung die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkende Schmerzproblematik nicht mit zumutbarer Willensanstrengung vollständig überwindbar sein sollte, geben die B.___-Gutachter jedenfalls nicht an.
2.2.3 Auch Dr. A.___ stellte am 23. August 2004 - unter Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - noch eine günstige Prognose für den weiteren Verlauf bei Durchführung von regelmässigem selbständigen Muskeltraining. Auf der anderen Seite weist sie aber darauf hin, dass körperlich anstrengende Arbeiten für die Beschwerdeführerin ungünstig seien, da sie zu einer Verstärkung der Beschwerden führen könnten. Weiter empfiehlt Dr. A.___ die Umschulung in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit als diejenige der Floristin. Auf diese Weise könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 6/28/6). Auch die Beurteilung von Dr. A.___ gibt somit keinen Hinweis auf eine prinzipielle Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik.
2.2.4 Die Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik postuliert einzig Dr. I.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2009 (Urk. 14/2). Allerdings untermauert er seine Beurteilung einzig mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer Lebensgeschichte über keine genügenden Ressourcen und habe keine guten Copingmechanismen (Urk. 14/2 S. 4 und S. 5 f.). Lebensgeschichtlich verweist er auf die frühkindliche Traumatisierung durch die Freigabe zur Adoption nach der Geburt (Urk. 14/2 S. 4); zu den angeblich ungenügenden Copingmechanismen äussert er sich nicht näher. Mit den von Dr. I.___ am 20. August sowie am 3. und 14. September 2009 (vgl. Urk. 14/2 S. 1) erhobenen Befunde (Urk. 14/2 S. 3) lässt sich weder eine bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (seit Januar 2008, Urk. 14/2 S. 4) bestandene, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollständig einschränkende psychiatrische Erkrankung schlüssig nachweisen, noch dass andere der für die ausnahmsweise Nichtüberwindbarkeit der Schmerzproblematik massgeblichen Kriterien (vgl. Erw. 1.2.3) erfüllt gewesen wären.
2.2.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass ärztlicherseits überwiegend von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführerischen Schmerzproblematik ausgegangen wird und jedenfalls keine den beweismässigen Anforderungen von Erwägung 1.4 genügenden ärztlichen Tatsachenfeststellungen vorliegen, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwindbarkeit im Sinne von Erwägung 1.2.3 anzunehmen.
2.3 Nachdem sich ergeben hat, dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin am 30. September 2010 und 2. November 2010 nachgereichten und kommentierten Beweismittel (vgl. Urk. 13-14/2 und Urk. 17-18/1) keine im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_510/2009 vom 30. August 2010 unüberwindbare Schmerzproblematik nach HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - und damit auch keine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - vorliegt, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Da die Entscheidgründe auch für die heute im Prozess UV.2008.00369 erfolgte Beurteilung der von der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses vom 28. Oktober 2001 gegen die Helsana Unfall AG erhobenen unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung sind, ist der vorliegende Entscheid auch der Helsana Unfall AG zu eröffnen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 12-18/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helsana Unfall AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).