Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00899
IV.2008.00899

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973 und 1997 in die Schweiz eingereist, war ab 16. Juni 1999 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 9/4/1). Im November 2003 wurde bei ihm die Diagnose der multiplen Sklerose gestellt (Urk. 9/7/2). Unter Hinweis auf seine Erkrankung und einen zunehmend depressiven Zustand meldete sich der Versicherte am 15. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/1). Nach beruflichen Abklärungen in A.___ vom 27. Juni bis zum 22. Juli 2005 (Urk. 9/26) startete X.___ ein Arbeitstraining im Z.___, welches vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2006 dauern sollte (Kostenübernahme mit Verfügung vom 9. Dezember 2005, Urk. 9/33). Am 1. Februar 2006 abends erlitt der Versicherte anlässlich eines Auffahrunfalles eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 9/69/101). Aufgrund häufiger gesundheitsbedingter Absenzen des Versicherten und derzeit nicht realisierbarer beruflicher Perspektive wurde das Arbeitstraining per 19. Mai 2006 vorzeitig beendet (Urk. 9/56), und die beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 26. Juni 2006 eingestellt (Urk. 9/60). Vom 3. bis zum 31. Oktober 2006 hielt sich der Versicherte auf Veranlassung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zur stationären Rehabilitation in der B.___ auf (Bericht vom 13. November 2006, Urk. 9/71/2-4). Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (Urk. 9/81) stellte der Unfallversicherer seine gesetzlichen Leistungen in Bezug auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2006 per 31. Mai 2007 ein. Nach Beizug der Akten der SUVA (Urk. 9/69/1-104) liess die IV-Stelle X.___ bei der MEDAS C.___ begutachten, welche ihre Expertise am 10. März 2008 erstattete (Urk. 9/92). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. März 2007 bzw. 26. Mai 2008 (9/94/7, 9/109/1-2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/97, 101, 105-106, 109) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2008 vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2007 wiederum eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 10. September 2008 durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Juni 2005 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde lagen die Bemerkungen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Mai 2008 (Urk. 3) in Bezug auf das MEDAS-Gutachten bei.
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-125) um Abweisung der Beschwerde ersucht und weder Noven noch neue Tatsachen oder Beweismittel genannt hatte, wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 13. November 2008 ab und erklärte den Schriftenwechsel für geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über eine Dreiviertelsrente hinausgehende unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2005.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte dafürgehalten, dem Beschwerdeführer sei seit Ablauf der Wartefrist im Juni 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % sei es ihm möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 23'962.94 zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'666.-- zu einem Invaliditätsgrad von 68,33 % führe (Urk. 2). Für den Zeitraum von Februar 2006 bis Dezember 2006 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen, was Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Mai (1. Februar 2006 plus drei Monate [Art. 88a Abs. 2 IVV]) begründe. Ab Januar 2007 sei wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 2, Urk. 9/94/7).
1.3         Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten der MEDAS weise erhebliche Mängel auf. Einerseits sei nicht erstellt, dass die abschliessende Stellungnahme der Sachverständigen interdisziplinär erfolgt sei. Andererseits lasse sich der Expertise keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sein sollte. Der behandelnde Hausarzt, Dr. D.___, komme - im Gegensatz zu den Gutachtern, welche den psychischen Zustand trotz des im Gutachten gezeichneten Bildes eines schwer depressiven Menschen als nur mittelgradig einschätzten - zum Schluss, der Beschwerdeführer sei schwer depressiv (Urk. 1 S. 7). Zudem hätten die Experten die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Applikation von Betaferon jeweils an grippe-ähnlichen Symptomen leide, unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 9). Endlich stellten sie sich mit ihrer Einschätzung in Bezug auf die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht nur in einen unauflösbaren Widerspruch zu allen bisherigen Fachpersonen, sondern seien als nicht objektiv zu bezeichnen (Urk. 1 S. 11), erscheine doch der Psychiater als subjektiv abwertend gegenüber dem Beschwerdeführer und fielen auch im Hauptgutachten Bemerkungen auf, welche als teilweise abwertend einzustufen seien (Urk. 1 S. 8). Auf die Einschätzung der Experten der MEDAS könne damit nicht abgestellt werden. Demgegenüber ergebe sich ohne weitere medizinische Untersuchungen, dass der Beschwerdeführer über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge (Urk. 1 S. 11). Bei einer korrekten Invaliditätsbemessung resultiere ohnehin ein Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb von einer erneuten interdisziplinären Begutachtung abzusehen sei. Dabei sei zu beachten, dass in jeden Fall ein Malus von 20 % vom Invalideneinkommen in Abzug zu bringen sei. Endlich müsse ein Teilzeitabzug von 10 % gewährt werden (Urk.1 S. 11).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG  haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Mit Bericht vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/6/5) teilte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Dr. D.___ mit, bei der aktuellen Klinik und dem MR Verlauf könne von einem ersten klinisch fassbaren Schub einer laborgestützt gesicherten MS (multiplen Sklerose) ausgegangen werden.
3.2     Dr. D.___ diagnostizierte am 4. Dezember 2004 (Urk. 9/6/1-6) eine multiple Sklerose, bestehend seit Juli 2003, und attestierte nach schwankender Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % von September bis Ende November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Juni 2004 bis auf Weiteres (Urk. 9/6/1). Der Arzt führte aus, nach vorerst rückläufigen Beschwerden habe der Beschwerdeführer im Dezember 2003 die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können. Eine völlige Beschwerdefreiheit sei jedoch nie erreicht worden. Im Rahmen eines viralen Infektes habe sich die Situation wieder verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wegen Schmerzen und vor allem aufgrund einer deutlichen motorischen Schwäche im rechten Bein nicht mehr habe aufnehmen können. Als Reaktion bestehe nun eine massive Depression. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei nicht vorstellbar, weshalb eine Umschulung unabdingbar sei. Dr. D.___ hielt abschliessend eine behinderungsangepasste Tätigkeit (nach Umschulung) ganztags für zumutbar (Urk. 9/6/4).
3.3     Der Neurologe Dr. E.___ hielt am 6. Dezember 2004 fest (Urk. 9/7), seit November 2003 bestehe eine bekannte MS mit Schmerzsyndrom und seit Mai 2004 motorischem Hemisyndrom, subtotal gebessert ab September. Langfristig sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, wobei eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wahrscheinlich noch einige Jahre lang - mit einer Leistung von 50 bis 80 % (Urk. 9/7/4) - möglich sei (Urk. 9/7/2).
3.4     Aus dem Schlussbericht vom 19. September 2005 der BEFAS A.___ (Urk. 9/26), wo sich der Beschwerdeführer vom 27. Juni bis zum 22. Juli 2005 zwecks beruflicher Abklärung aufhielt, ergibt sich, dass er bei ganztägiger Verwertung unter optimal behinderungsangepassten Arbeitsbedingungen eine Arbeitsleistung von 50 % zeigte. Diese sei bei gesundheitlich stabiler Situation auf ein ganztägiges Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von etwa 80 % steigerbar. Die längerfristig zumutbare Arbeitsfähigkeit werde durch den Krankheitsverlauf bestimmt (Urk. 9/26/8). Die Abklärungspersonen notierten, es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schicksal hadere und durch seine Krankheit wie paralysiert sei (Urk. 9/26/4). Aus diesem Grund sei beschlossen worden, die Abklärung zu beenden. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Abklärungspersonen den Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft als ambivalent erlebten. Zwar habe er betont, wieder arbeiten zu wollen. Auf der praktischen Ebene habe er sich aber wenig arbeitswillig und einsatzfreudig gezeigt. Erschwerend kämen die schlechten Deutschkenntnisse sowie eine ausgeprägte Zukunftsangst hinzu. Der Beschwerdeführer selber habe mehrmals seiner Enttäuschung über die von ihm erbrachte Leistung Ausdruck verschafft (Urk. 9/26/9).
3.5     Zu Händen der SUVA hielt Dr. D.___ unter anderem fest (Bericht vom 10. Dezember 2005, Urk. 9/69/26-28), der Beschwerdeführer leide an einer deutlichen muskulären Schwäche vor allem im rechten Bein. Auch das linke Bein und der Rumpf seien deutlich geschwächt. Zudem zeigten sich nach der Injektion von Betaferon während zweier Tage Symptome, welche denen einer Grippe ähnlich seien. Die frühere depressive Komponente bestehe nicht mehr (Urk. 9/69/27).
3.6         Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2006 einen Auffahrunfall und damit einhergehend eine HWS-Distorsion erlitten hatte (Bericht von Dr. D.___ vom 23. Februar 2006, Urk. 9/69/101), notierte sein Hausarzt am 25. April 2006 (Urk. 9/69/83), der Beschwerdeführer leide immer noch unter massiven Nackenbeschwerden. Es sei sehr schwierig abzuschätzen, welcher Anteil der (seit 1. Februar 2006 attestierten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei.
3.7     F.___, Z.___, berichtete am 1. Juni 2006 (Urk. 9/56), der Beschwerdeführer habe unter ständigen Schmerzen vor allem im Nackenbereich und Kopf gelitten, so dass er am Nachmittag jeweils nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu Hause mit seinen Kindern zu beschäftigen. Dennoch wolle er nicht aufgeben, sei es ihm doch wichtig, eine Tagesstruktur und Arbeit zu haben. Sein Arbeitspensum von 50 % - seine Leistungsfähigkeit habe bei etwa 30 % gelegen - habe nicht gesteigert werden können, sondern habe im Gegenteil ständig eine Reduktion erfahren, so dass mangels erreichbarer Fortschritte und zur Zeit nicht realisierbarer beruflicher Perspektiven vereinbart worden sei, das Projekt vorzeitig per 19. Mai 2006 zu beenden. F.___ hielt abschliessend fest, der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Qualitäten eines Arbeitnehmers. Er sei sehr zuverlässig und pflichtbewusst, habe eine rasche Auffassungsgabe und arbeite selbständig. Seine Arbeitsmotivation sei immer spürbar gewesen. Ihres Erachtens benötige der Beschwerdeführer eine Rente der IV, wobei es für ihn persönlich positiv wäre, dennoch einer leichten Tätigkeit ohne Leistungsdruck (in geschütztem Rahmen) nachgehen zu können.
3.8     Am 5. Juli 2006 (Urk. 9/69/8) erklärte Dr. D.___, die Beschwerden hätten deutlich zugenommen und die Depression habe sich massiv verschlechtert. Die MS sei eher sich leicht verschlechternd, jedoch ohne eindeutige periphere Parese, jedoch mit subjektiv empfundenem Schwächegefühl. Mit der Wiederaufnahme einer Beschäftigung sei auch in Zukunft nicht zu rechnen.
3.9     Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Juli 2006 (Urk. 9/68) eine schwere Depression (ICD-10: F33.2), eine schwere HWS-Distorsion sowie rezidivierende Schübe einer MS. Er hielt dafür, dass seit dem 2. Schub im August 2004 keine Arbeit mehr möglich sei. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Umschulung nicht erfolgreich absolviert werden könnte.
3.10   Der Neurologe Dr. E.___ notierte am 13. Oktober 2006 (Urk. 9/70) die Diagnosen einer schubförmig remittierenden MS (etwa zwei Schübe jährlich), eines Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie einer Depression unter Interferon beta. Seit dem 14. Juni 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der wache, aber apathisch wirkende Beschwerdeführer habe nur mit Mühe kooperiert. Er habe Nacken- und Kopfschmerzen, ein Schwächegefühl und Gangunsicherheit angegeben. Dr. E.___ erachtete die MS als recht stabil, bezeichnete jedoch den Verlauf in Bezug auf die HWS-Distorsion als schleppend.
3.11   Vom 3. bis zum 31. Oktober 2006 hielt sich der Beschwerdeführer auf Veranlassung der SUVA zur stationären Rehabilitation in der B.___ auf. Dessen Ärzte erstatteten am 13. November 2006 Bericht (Urk. 9/71/2-4) und diagnostizierten ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, eine multiple Sklerose sowie eine reaktive depressive Störung (ICD-10: F32.9). Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich motiviert und kooperativ gezeigt und die Therapien immer regelmässig besucht. Die körperliche Leistungsfähigkeit habe verbessert werden können und der Beschwerdeführer habe Schmerzcopingstrategien sowie Entspannungstechniken erlernt, deren Anwendung aber schwierig geblieben sei. Die Schmerzintensität im HWS-Bereich habe subjektiv nicht gelindert werden können, der Beschwerdeführer habe aber über eine Verbesserung der Stimmungslage berichtet. Abschliessend hielten die Ärzte unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit vom Vertrauensarzt der SUVA beurteilt werde, dafür, eine geregelte Tätigkeit wäre bereits aus therapeutischer Sicht wünschenswert (Urk. 9/71/4).
3.12  
3.12.1 Am 10. März 2008 erstattete die MEDAS C.___ ihr Gutachten (Urk. 9/1-34), wofür sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2007, 29. November 2007 und 15. Januar 2008 gemachten Angaben und Befunde und auf die Teilgutachten aus rheumatologischer (Urk. 9/91/15-24), psychiatrischer (Urk. 9/91/1-14) und neurologischer (Urk. 9/91/25-33) Sicht stützten. Gemäss Ausführungen der MEDAS wurden zudem alle Untersuchungen in Anwesenheit einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 9/92/1).
3.12.2         Anlässlich des internistischen Konsiliums bei Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin, (Urk. 9/86) gab der Beschwerdeführer an, sein Hauptproblem sei die MS, welche langes Stehen verunmögliche. Zudem sei sein rechtes Bein gelähmt und geschwollen; die rechte Hand sei kraftlos. Die Schmerzen, bewirkt durch die MS, seien etwa gleich stark wie jene im Schulter-/Nackenbereich. Üblicherweise seien die Beschwerden am Mittag am schlimmsten; habe er seine Ruhe, so sei es leichter, und bei Beschäftigung ohne Anstrengung gehe es besser (Urk. 9/92/12-13). Unter ideal angepassten Bedingungen (sitzen, stehen, liegen nach Bedarf, keine körperlich anstrengende Tätigkeit) könne er eine bis zwei Stunden lang etwas machen (Urk. 9/92/11). Aus der Zusammenfassung der Vorbefunde ergibt sich zudem, dass der behandelnde Psychotherapeut, Dr. H.___, mit Bericht vom 6. November 2007 die körperlichen Beschwerden als im Vordergrund stehend bezeichnete und eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven und ängstlichen Gefühlen, Verdrängungsversuchen und sozialem Rückzug diagnostizierte. Darüber hinaus erklärte Dr. H.___, der Beschwerdeführer befinde sich einerseits kulturbedingt in der Rolle des unheilbaren, gesellschaftlich ausgeschlossenen Kranken. Andererseits versuche er, sich nicht krank zu fühlen. Ein Rollenwechsel mit seiner Ehefrau habe er nur vordergründig akzeptiert. Praktisch scheitere er jedoch an der Fixierung auf seine Krankheit (Urk. 9/92/9).
3.12.3 Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt Rheumatologie FMH, beschrieb den Beschwerdeführer als apathisch und mit demonstrativ leidendem Eindruck. Die Untersuchung habe sich mühsam gestaltet und sei durch häufige Pausen unterbrochen worden. Der Arzt erhob eine ausgeprägte Verspannung und Druckschmerzhaftigkeit der Nacken- und Schultermuskulatur sowie eine in alle Richtungen konzentrisch eingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings durch einen aktiven Stopp selber limitiert. Zudem habe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beweglichkeit im Untersuchungsgang und den spontanen bzw. unbeobachteten Bewegungen gezeigt. Diese Inkonsistenzen würden für eine Aggravation sprechen, welche auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung hindeuteten. Aus rheumatologischer Sicht sei von einem cervicospondylogenen Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der HWS und muskulärer Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur auszugehen. Dr. I.___ erklärte, es sei möglich, dass das Unfallereignis einen Anstoss zur Entwicklung der chronischen Schmerzen dargestellt habe. Die aktuellen Beschwerden seien damit aber nicht mehr in Gänze erklärbar und könnten Teil einer somatoformen Schmerzstörung sein (Urk. 9/91/23). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt der Rheumatologe fest, Arbeiten mit schweren statisch-mechanischen Belastungen im Achsenskelett seien nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere rückenschonende Tätigkeit, welche nicht zu einer übermässigen mechanischen Belastung der HWS führe, sei aber möglich. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und einer erheblichen Dekonditionierung sei aktuell von einer Leistungsminderung von 30 % auszugehen. Eine gestörte Feinmotorik und Schwäche der rechten Hand begrenze manuelle Tätigkeiten (Urk. 9/91/24). An Diagnosen nannte Dr. I.___ ein cervicospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Status nach HWS-Distorsion, oberer Kontaktschwäche sowie Osteochondrose C5/6 mit kleiner, subligamentärer Diskushernie ohne Neurokompression.
3.12.4 Die psychiatrische Begutachtung wurde von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt, welcher einen leicht reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers feststellte und notierte, die Fähigkeit zum Stillsitzen habe durch phasenweise Erschöpfung und Müdigkeit eingeschränkt gewirkt. Der Beschwerdeführer habe einen teilweise benommenen, teilweise desinteressierten Eindruck hinterlassen. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt, Mimik und Gestik seien jedoch eher abweisend als freundlich zugewandt gewesen (Urk. 9/91/8). Der Arzt führte aus, die Auffassung habe sich weitgehend unauffällig, die Konzentration streckenweise leicht reduziert und die Merkfähigkeit sowie das Gedächtnis teilweise leicht beeinträchtigt - möglicherweise compliancebedingt - präsentiert. Das formale Denken sei zwar geordnet, teilweise aber gehemmt, leicht verlangsamt und auf das eigene Leid eingeengt gewesen. Dr. J.___ erhob eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle und notierte, der Beschwerdeführer sei deprimiert, teilweise hoffnungslos, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam und jammrig. Zudem leide er an ausgeprägten Insuffizienzgefühlen, sei antriebsarm und teilweise theatralisch (Urk. 9/91/9). Der Experte diagnostizierte eine depressive Störung, derzeit mittelgradig, welche sich aus einer schweren Anpassungsstörung entwickelt habe. Es sei zudem bekannt, dass sowohl die Erkrankung an MS als solche als auch deren Behandlung mit Betaferon krankheitsverstärkend (Affektlabilität, Depressivität) sein könnten. Der Psychiater hielt dafür, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei allein aufgrund der psychischen Symptomatik um bis zu 50 % vermindert (Urk. 9/91/12). Neben der Einschränkung in quantitativer Hinsicht, sei auch eine qualitative Einschränkung zu bedenken, wie etwa das Vermeiden von Stress, Schichtarbeit und Tätigkeiten, welche ein hohes Konzentrationsvermögen erforderten (Urk. 9/91/13).
3.12.5 Am 15. Januar 2008 erfolgte eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroencephalographie und Elektromyographie (Urk. 9/91/25). Ihm gegenüber klagte der Beschwerdeführer über im Vordergrund stehende Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich sowie über Kopfschmerzen und eine persistierende Kraftminderung in der rechten Hand aufgrund der MS. Allgemein fühle er sich sehr müde. Er sehe keine Zukunft mehr und könne sich nicht damit abfinden, an MS erkrankt zu sein (Urk. 9/91/29). Dr. K.___ hielt fest, im Neurostatus habe ein massives schmerzhaftes Zervikalsyndrom ohne Zeichen einer radikulären Reizung oder Schädigung des Halsmarkes (Urk. 9/91/32) imponiert. Daneben bestehe eine diskrete motorische Hemisymptomatik rechts (Urk. 9/91/30). Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Untersuchung einen depressiv gehemmten Eindruck ohne Emotionen gemacht. Der Neurologe bezeichnete den bisherigen Verlauf der MS als wohl günstig und die derzeitigen objektivierbaren Ausfälle als leichtgradig. Der aktuelle Behinderungsgrad sei mit dem EDS-Score 2,5 zu veranschlagen, was einer minimalen Behinderung entspreche. Angesichts dieses günstigen Verlaufes halte er die Fortsetzung mit Avonex für indiziert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei bei den objektivierbaren Ausfällen zufolge der MS und in der Annahme einer krankheitsbedingten Fatigue aus neurologischer Sicht die bisherige Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Eine angepasste leichtere Tätigkeit ohne notwendige längere Gehstrecken, ohne das Heben von Lasten und wenn möglich sitzend ausgeübt sei in der Grössenordnung von 50 % zumutbar (Urk. 9/91/33).
3.12.6 In zusammenfassender interdisziplinärer Beurteilung - alle beteiligten Ärzte bezeugten ihre Mitwirkung unterschriftlich (Urk. 9/92/34) - hielten die Gutachter fest, die eher leichtgradigen objektiven Befunde könnten das Ausmass und die Intensität der subjektiven Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht ausreichend erklären. Die Diskrepanzen und Inkonsistenzen von anamnestischen Angaben, demonstrierten Einschränkungen und spontanem Verhalten könnten als dysfunktionales Krankheits- und Bewältigungsverhalten im Rahmen der depressiven Störung, aber auch als Aggravation und massive Selbstlimitierung bewertet werden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 9/92/28). Demgegenüber begründeten die aktuellen medizinischen Befunde keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei nicht auszuschliessen sei, dass seit den letzten Berichten von Hausarzt und behandelndem Neurologen eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Grundsätzlich wäre die Prognose günstig, seien doch der Verlauf der MS gutartig, strukturelle Pathologien als Unfallfolgen nicht nachweisbar gewesen und die objektiven muskuloskelettalen Befunde gering ausgeprägt. Unter Berücksichtigung der Person des Beschwerdeführers, seines Störungsverständnisses, seines selbstlimitierenden und verdeutlichenden Krankheitsverhaltens sowie der bisherigen Therapieerfahrung müsse die Prognose jedoch als ungünstig beurteilt werden (Urk. 9/92/29). Der derzeitige Status hinsichtlich zumutbarer Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, nicht rückenbelastenden Tätigkeit in Wechselhaltung und möglicher Wechselbelastung unter Vermeidung feinmotorischer Tätigkeiten, Gehen längerer Strecken, hohen Anforderungen an Konzentrations-, Anpassungs- und Durchhaltevermögen (Urk. 9/92/32) bestehe wahrscheinlich seit Anfang des Jahres 2007 (Urk. 9/92/31).
3.13   Die Dres. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, M.___, Facharzt für Neurologie, und N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, alle RAD, hielten am 26. Mai 2008 in Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers, dem MEDAS-Gutachten sei keine nachvollziehbare Begründung für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, fest (Urk. 9/109/2), der vom psychiatrischen Gutachter erhobene psychopathologische Befund sei nicht mit einer schweren, sondern mit einer mittelgradigen depressiven Störung in Einklang zu bringen, was vom Experten hinreichend diskutiert und insbesondere von der Diagnose einer Anpassungsstörung abgegrenzt worden sei. Auch die Symptome der MS sowie die Folgeerscheinungen nach HWS-Distorsion seien im Gutachten umfassend berücksichtigt. Damit ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Beweggründe dafür, von der im Konsens aller Fachgebiete festgelegten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweichen.
3.14   Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (Urk. 3) zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ dafür, der Beschwerdeführer sei von allen Gutachtern als schwer depressiv und zeitweise völlig blockiert beschrieben worden. Dennoch habe der psychiatrische Gutachter die Depression nur als mittelgradig eingeschätzt, was mithin als willkürlich zu betrachten sei. Mit Blick auf die Schilderungen der einzelnen Untersucher sei vielmehr von einer schweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen und ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) auszugehen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers nannte zudem verschiedene Stellen im Gutachten, wo seiner Meinung nach zu Unrecht negativ besetzte Begriffe in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers verwendet worden seien. Die Ausführungen der Experten seien teilweise abwertend und nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ hielt abschliessend fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen sehr kranken Menschen, was auch der Einschätzung von Dr. E.___ und des behandelnden Psychologen Dr. H.___ entspreche.

4.
4.1         Unbestritten und offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer multiplen Sklerose und damit einhergehend psychischen Beschwerden leidet. In welchem Ausmass er durch seine Leiden in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist demgegenüber strittig. Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er verfüge über keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Erw. 1.3).
4.2         Vorweg ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS unbegründet sind. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.3     Die vom Beschwerdeführer im Einzelnen vorgebrachte Kritik am Gutachten der MEDAS zielt ins Leere. Seiner Ansicht, es sei nicht erstellt, dass die abschliessende Stellungnahme durch alle Gutachter interdisziplinär erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden, bezeugten doch alle Experten mittels eigener Unterschrift, dass die gezogenen Schlussfolgerungen korrekt seien (Erw. 3.12.6). Ein anderer Grund für das Anbringen der genannten Unterschriften ist nicht ersichtlich, sind doch bereits alle Teilgutachten mit der Unterschrift des jeweiligen Experten versehen (vgl. Urk. 9/91/14; 9/91/24; 9/91/33). Dafür, dass mangels Objektivität der Experten nicht auf das Gutachten der MEDAS abgestellt werden könnte, gibt es im Weiteren keine rechtserheblichen Hinweise. Zwar trifft zu, dass der rheumatologische Gutachter Dr. I.___ eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beweglichkeit im Untersuchungsgang und den spontanen bzw. unbeobachteten Bewegungen aktenkundig machte (Erw. 3.12.3) und der Psychiater von einem teilweise desinteressierten Eindruck schrieb sowie den Beschwerdeführer als eher abweisend bezeichnete (Erw. 3.12.4). Der Verdacht mangelnder Unparteilichkeit begründet sich damit jedoch keineswegs. Dies umso weniger, als auch die Abklärungspersonen in A.___ den Beschwerdeführer als wenig arbeitswillig und einsatzfreudig bezeichneten (Erw. 3.4) und Dr. E.___ von einer nur mit Mühe zustande gekommenen Kooperation schrieb (Erw. 3.10). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Krankheitsverlauf nicht nur durch medizinische, sondern auch durch psychosoziale Faktoren eine Beeinflussung erfuhr, wies doch der behandelnde Psychotherapeut auf eine kulturellbedingte Krankheitsrolle hin (Erw. 3.12.2). Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzung mit dem Verhalten der zu untersuchenden Person insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen Voraussetzung für ein beweiskräftiges Gutachten bildet (Erw. 2.4).
         Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass Dr. E.___ am 22. September 2006 den Zustand in Bezug auf die MS als stabil bezeichnet hatte (Erw. 3.10), in der B.___ im Oktober 2006 die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte verbessert werden können, deren Ärzte eine geregelte Tätigkeit aus therapeutischer Sicht als wünschenswert erachteten und der Beschwerdeführer über eine verbesserte Stimmungslage berichtet hatte (Erw. 3.11), ist auch der Vorwurf, die Gutachter hätten sich in unauflösbaren Widerspruch zu den Vorakten gesetzt (Erw. 1.3), nicht nachvollziehbar. Ist gar der Beschwerdeführer selber der Ansicht, unter ideal angepassten Bedingungen sei ihm ein Tätigwerden während einer bis zweier Stunden möglich (Erw. 3.12.2), so ist die Einschätzung der Gutachter betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar.
         Daran ändert auch nichts, dass sowohl die beruflichen Abklärungen (Erw. 3.4) als auch der Arbeitsversuch bei Z.___ (Erw. 3.7) abgebrochen wurden. Nicht der effektive Arbeitseinsatz ist invalidenversicherungsrechtlich entscheidend, sondern alleine die Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht.
         Zudem ergibt sich allein schon daraus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise davon abhängt, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 29. Mai 2009, 9C_53/2009, Erw. 4.2), keinerlei Anlass, von der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters abzuweichen. Dr. D.___ verfügt nicht über den entsprechenden Fachtitel in Psychiatrie, weshalb seine Beurteilung bereits aus diesem Grund die im Übrigen nachvollziehbare Schlussfolgerung des Psychiaters Dr. J.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4     Zu Recht hat daher der RAD Beweggründe, welche ein Abrücken von der Einschätzung der MEDAS-Gutachter rechtfertigten, verneint (Erw. 3.13).
4.5         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Erw. 3.12.6 in fine) im Umfang von 50 % ab Anfang 2007 zumutbar ist.
4.6     Mit Blick auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 6. Dezember 2004, welcher eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 bis 80 % attestierte (Erw. 3.3), sowie gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2004 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2005 bis zum Unfallereignis im Februar 2006 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausging. Dass Dr. D.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst nach einer Umschulung als ganztags zumutbar bezeichnete, ist unerheblich, ist zur Ausübung einer leichten Hilfstätigkeit ohnehin keine Umschulung erforderlich. Die Relativierung seiner Aussage am 27. Juli 2006, ab August 2004 sei keinerlei Arbeit mehr möglich gewesen (Erw. 3.9), ändert nichts daran, dass zumindest bis im Februar 2006 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hat. Dabei fällt nämlich ebenfalls ins Gewicht, dass Dr. D.___ gegenüber der SUVA am 10. Dezember 2005 ausführte, die depressive Komponente bestehe nicht mehr (Erw. 3.5). Auch aus dieser Sicht hält damit die Einschätzung der Beschwerdegegnerin stand.

5.
5.1     Mithin bleibt abzuklären, wie sich die auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit beschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 15. Juni 2009, 8C_1028/2008, Erw. 5.1). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ab dem Jahre 2004 einen Stundenlohn von Fr. 26.40 erzielt (Urk. 9/4/2), was multipliziert mit dem Jahressoll von 2112 Stunden zu einem Jahressalär von Fr. 55'756.80 führte. Demgegenüber wies der Arbeitgeber für das Jahr 2002 (letztes Jahr ohne gesundheitliche Einschränkungen) einen Bruttolohn von Fr. 70'166.-- aus (Urk. 9/4/5), was nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 1'960.-- zu einem Erwerbseinkommen von Fr. 68'206.-- führt. Dieses Einkommen steht in Übereinstimmung mit dem IK-Auszug (Urk. 9/55; 2002: Fr. 68'206.--). Darauf ist zu Gunsten des Beschwerdeführers abzustellen. Weil der Rentenbeginn im Jahre 2005 liegt, ist die Nominallohnentwicklung von 59 Punkten bis ins Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 5-2009, Tab. B10.3 S. 95; 2002: 1933 Punkte; 2005: 1992 Punkte) zu berücksichtigen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 70'288.-- führt.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die obenerwähnte LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer einen Median von Fr. 4'588.-- im Monat, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahre 2005 anzupassen ist und Fr. 4'771.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 10-2009 Tabelle B9.2, S. 90). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 17 Punkten (Die Volkswirtschaft, 7-8/2009, Tab. B10.3 S. 95, 2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'812.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- pro Jahr.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Mit einem Abzug von 20 % hat die Beschwerdegegnerin den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und berücksichtigt, dass er nur noch leichte Tätigkeiten in Teilzeitarbeit verrichten kann.
5.5     In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 23'097.60 (Fr. 57’744.-- x 0,8 [leidensbedingter Abzug] x 0,5 [für ein Pensum von 50 %]) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70’288.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 47'190.40 und damit zu einem Invaliditätsgrad von 67 % führt.

6.         Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2006 eine ganze Rente und ab Januar 2007 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente zugesprochen hat, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).