IV.2008.00901

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 21. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war bis zum 30. November 2005 zu 50 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Altersheim Y.___ tätig (Urk. 8/6/6). Am 26. Januar 2006 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/3) und ersuchte das Z.___ Gesundheitszentrum um den Arztbericht vom 2. Februar 2008 (= Posteingang, Urk. 8/4/1-2), welchem weitere medizinische Unterlagen beilagen (Urk. 8/4/3-15). Die IV-Stelle zog auch den Bericht der Vertrauensärztin der A.___, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin spez. Onkologie, vom 30. November 2005 bei (Urk. 8/5) und verlangte vom Altersheim Y.___ den Fragebogen für den Arbeitgeber (Bericht vom 13. Februar 2006, Urk. 8/6). Sie betraute zudem med. pract. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt der E.___ mit einem psychiatrischen Gutachten (Expertise vom 18. Mai 2007, Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten bereits mit Vorbescheid vom 9. Mai 2007 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens für orthopädische Schuheinlagen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/16), stellte sie ihr auch die Abweisung des Begehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht (Vorbescheid vom 25. Oktober 2007, Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich orthopädischer Schuheinlagen ab (Urk. 8/23). Gegen den Vorbescheid hinsichtlich Abweisung des Rentenbegehrens liess die Versicherte am 21. November durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli vorsorglich Einwände erheben (Urk. 8/28), welche die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. F.___, Psychotherapeutin SPV, vom 29. November 2007 (Urk. 8/29), am 6. Dezember 2007 substantiierte (Urk. 8/28 und Urk. 8/30). Die IV-Stelle ersuchte hierauf Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt, H.___, um das psychiatrische Obergutachten vom 3. April 2008 (Urk. 8/36). Sie führte auch eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 22. Mai 2008, Urk. 8/39). Im Rahmen der Stellungnahme zum eingeholten Gutachten liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 4. Juli 2008 auflegen (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich einer Invalidenrente ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 10. September 2008 durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung erging am 25. Juli 2008 (Urk. 2) und es steht eine Dauerleistung im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde. Demnach ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. BGE 130 V 445). Weil die Anmeldung noch unter der Herrschaft des alten Rechts erfolgte, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Unbestritten geblieben ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50%-Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt tätige Person. Nicht bemängelt wird in Bezug auf die Haushaltsabklärung sodann die Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbereiche im Haushalt.
         Zur Begründung ihres Entscheids stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zwar gesundheitlich eingeschränkt sei. Indessen sei ihr gestützt auf die medizinischen Akten neben der 50%-Tätigkeit im Haushalt eine 50%ige Tätigkeit im Erwerbsbereich zumutbar. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G.___ sei der Beschwerdeführerin gar eine Restarbeitsfähigkeit in jeder mittelschweren, körperlich leidensangepassten Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Insgesamt errechne sich ein Invaliditätsgrad von 33 %, welcher zu keiner Invalidenrente führe (Urk. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die Einschränkungen im Haushalt wegen der Folgen der Krebsbehandlung viel stärker ins Gewicht fallen würden, als dies die Beschwerdegegnerin annehme. Zudem sei dem Ehemann keine dermassen umfassende Hilfestellung zumutbar, wie sie von der Beschwerdegegnerin angerechnet werde. Im Haushalt resultiere eine Einschränkung von gewichtet 37.5 %. Dr. F.___ erwähne neben anderen Beschwerden zutreffend eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (im Erwerbsbereich) zu 100 % beeinträchtige. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von rund 87 % (50 % im Erwerbsbereich und 37.5 % im Haushalt), welcher einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auslöse (Urk. 1).

3.      
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 26.  November 2004 einer Tumorektomie aufgrund eines medullären Mammakarzinoms rechts mit anschliessender Radiotherapie unterziehen musste (Operationsbericht, Urk. 8/4/5, und Bericht der I.___ vom 10. Dezember 2004, Urk. 8/4/3-4), was gemäss Dr. J.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. November 2004 führte (Urk. 8/4/1). Der postoperative Heilungsverlauf verzögerte sich infolge Mamma-Oedem mit Entzündungszeichen. In der zweiten Bestrahlungswoche klagte die Beschwerdeführerin sodann über vermehrte Schmerzen an der gesamten rechten Brust. Die bildgebenden Befunde waren indessen unauffällig (Bericht der Dres. K.___, Assistenzärztin Radio-Onkologie, und L.___, Leitender Arzt Radio-Onkologie des Stadtspitals M.___, vom 4. Mai 2005, Urk. 8/4/6-8). In der Folge ergaben sich keine Hinweise auf ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung (Berichte der Mediziner des M.___, Dres. N.___, Oberärztin, vom 15. Juli 2005, Urk. 8/4/9-11, und von O.___, Oberarzt, vom 4. November 2005, Urk. 8/4/12-13). Wegen diverser geklagter Beschwerden fanden zahlreiche Therapieversuche statt (Medikamente, Physiotherapie, Psychotherapie), welche jedoch keine Zustandsänderungen ergaben (Urk. 8/4/2). Eine neurologische Untersuchung (Bericht von Dr. P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 30. Januar 2006, Urk. 8/4/14-15) ergab keine Befunde, ebenso wenig wie eine rheumatologische Exploration (Urk. 8/18/4). Indessen äusserte bereits Dr. J.___ den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Urk. 8/4/2) bzw. erwähnten die Mediziner der Z.___, die Neurologin und Dr. B.___ eine mögliche psychische Überlagerung (Urk. 8/4/11), eine depressive Entwicklung (Urk. 8/4/15) und eine Chronifizierung (Urk. 8/5/5).
3.2     Infolge der Schmerzverarbeitungsstörung wurde die E.___ mit einer psychiatrischen Expertise der Beschwerdeführerin betraut. Med. pract. C.___ und Dr. D.___ führten am 18. Mai 2007 aus, dass sie eine durchgehend wache, bewusstseinsklare und voll orientierte Explorandin vorgefunden hätten, deren Aufmerksamkeit und Konzentration im klinischen Gespräch unauffällig gewesen seien. Während allen Gesprächen hätten keine Anzeichen für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ichstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe in allen Untersuchungen deprimiert sowie leicht affektstarr und affektarm gewirkt und eine Schonhaltung des rechten Armes gezeigt. Diese habe sie indessen im Gesprächsverlauf verloren, und es sei eine unbeeinträchtigte symmetrische Gestik und Körperhaltung aufgefallen. Die Mediziner hielten dafür, dass die von Seiten der somatischen Medizin mehrmals festgestellte Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den vergleichsweise gering ausgeprägten klinischen Befunden typisch sei bei somatoformen Störungen. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich als Folge der Krebserkrankung eine tiefe Verunsicherung über die Unversehrtheit des eigenen Körpers und die durchgehende Angst vor der Rückkehr des Krebsleidens trotz anderslautenden Untersuchungsbefunden entwickelt. Mit der Bewältigung dieses emotionalen Konflikts scheine sie überfordert zu sein. Im Zusammenhang mit einer überwiegend passiven Heilungserwartung habe sie sich eine übertriebene Schonhaltung angewöhnt, was sich vermutlich weiter verstärkt habe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizieren. Aus den Akten gehe auch eine depressive Entwicklung hervor, welche sich auch in den Untersuchungen in der E.___ manifestiert habe. Die Beschwerdeführerin zeige ein vermindertes emotionales Reaktionsvermögen auf positive Gefühlsreize wie das Enkelkind, und es sei eine deutliche depressive Stimmung sowie ein Interesse- und Freudverlust aufgefallen. Daraus lasse sich auch eine anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1) diagnostizieren. Die zwei psychiatrischen Störungen könnten je nach Schweregrad und Verlauf potentiell die Arbeitsfähigkeit einschränken. Eine Quantifizierung der Leistungsminderung sei bei fehlenden Arbeitsversuchen jedoch schwierig und müsse daher vorwiegend aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin unter den ihr zumutbar erscheinenden Möglichkeiten bleibe. Bei der Beschwerdeführerin schienen ein halbtägiger Einsatz oder das Erbringen der halben Leistung bei ganztägiger Beschäftigung durchaus zumutbar, wobei sich die Einschätzung auf die bisherige Tätigkeit als auch eine vergleichbare Verweisungstätigkeit beziehe (Urk. 8/18).
3.3     Im Zusammenhang mit dem Vorbescheidverfahren legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 29. November 2007 auf. Sie hält zuhanden der Rechtsvertreterin fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2006 mittels einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Muttersprache betreue. Nach ausführlicher Darlegung der von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden (Schmerzen rechtsseitig oberhalb des Busens mit Ausstrahlung nach hinten bis zur Wirbelsäule mit Ausweitung auf den ganzen rechten Oberkörper von der Schulter bis zur Taille und ins rechte Bein, Kopf- und Augenschmerzen, Magen- und Atembeschwerden, Vergesslichkeit, geringe Toleranz gegenüber der Anwesenheit von Menschen, Unfähigkeit zu kochen, zu putzen, zu bügeln, zu stricken, zu häkeln und zu weben, und des Aufkommens von Schuldgefühlen) wies die Psychotherapeutin darauf hin, dass die Einschätzung des Schweregrades der Depression mittels der Hamilton Depressionsskala eine mittelschwere Depression ergeben habe. Auf Frage führte sie aus, dass äusserlich keine Umstände erkennbar seien, welche die Schmerzbewältigung behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen würden. Als Diagnose stellte sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und als komorbide Erkrankung eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01). Es bestehe ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Die Beschwerdeführerin vermeide den Kontakt zu allen Menschen, da sie sich dadurch irritiert und gestört fühle. Es sei davon auszugehen, dass ein primärer Krankheitsgewinn vorhanden sei, ebenso wie ein sekundärer durch die Zuwendung, Betreuung und Pflege seitens ihres Ehemanns und der Kinder sowie der Entlastung von Verpflichtungen des Alltags. Der Umstand jedoch, dass sie vom Ehemann und den Kindern bedient werde, mache sie unzufrieden und löse bei ihr Schuldgefühle aus. Die Beschwerdeführerin erscheine als vollständig arbeitsunfähig im angestammten Beruf und zufolge der Angaben der Angehörigen sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht vorstellbar. Im Zweifelsfalle wäre eventuell eine stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit indiziert (Urk. 3 = Urk. 8/29).
3.4     Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beigezogenen psychiatrischen Obergutachten von Prof. Dr. G.___, mitunterzeichnet von Dr. Q.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 3. April 2008 (Urk. 8/36) ist zu entnehmen, dass den Gutachtern nach Erhebung der Anamnese in der Untersuchung die über weite Strecken festgestellte Minderbewegung des rechten Armes auffiel, während die Beschwerdeführerin beim Öffnen der Handtasche eine durchaus lebhafte und sichere Bewegung ohne Innervationsstörungen des rechten Armes und der rechten Hand gezeigt habe. Im Zuge der körperlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin inadäquat wirkende stöhnende Schmerzäusserungen von sich. Die Minderinnervation des rechten Armes wirkte für die Gutachter darüber hinaus demonstrativ funktionell überlagert. Der psychopathologische Befund zeigte keine Auffälligkeiten: Es waren keine Anhaltspunkte für eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin war aufmerksam und alert. Es liessen sich keine über die Einengung auf eine vermehrte Schmerzwahrnehmung, Insuffizienzgefühle sowie negativ depressive Kognitionen hinausgehende Denkstörungen ausmachen. Wahn, Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen und illusionäre Verkennungen waren ebenso wenig erkennbar wie psychotische Ichstörungen, eine schwer wiegende depressive Hemmung der Psychomotorik, Zwänge und generalisierte Ängste oder Gefangenheit in phobischen Störungen und ein Realitätsverlust. Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 liessen sich nicht ausmachen. Die Experten diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Episode leichter Ausprägung (ICD-10 F32.0). Die Beschwerdeführerin habe auch bei der im H.___ durchgeführten erneuten psychiatrischen Begutachtung deutliche Hinweise für eine somatoforme Störung gezeigt. Die von ihr geklagten Beschwerden seien nicht durch körperliche Befunde ausreichend zu erklären. Ferner sei in der Exploration erneut deutlich geworden, dass sie die Karzinomerkrankung als tief greifende Verunsicherung erlebt und die Auseinandersetzung mit der potentiell lebensbedrohlichen, bösartigen Grunderkrankung noch keineswegs abgeschlossen habe. Gleichzeitig entwickle sie passive Versorgungswünsche, sehne sich nach Entlastung und begleitend entstehe das Bild einer leichten depressiven Episode, welche sich durch eine beeinträchtigte affektiv emotionale Schwingungsfähigkeit äussere. Die passiven Versorgungswünsche hingegen zeigten sich in einer erheblichen Selbstlimitierung. Kontrastierend zu ihren objektiven Möglichkeiten gebe die Beschwerdeführerin an, nicht einmal mehr ihren Haushalt versorgen zu können. Auch die dargestellten Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und der groben Kraft kontrastierten mit den fehlenden Hinweisen auf muskuläre Atrophien. Aus Sicht der Gutachter sei die Beschwerdeführerin durch ihre anhaltend somatoforme Schmerzstörung in Kombination mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie könne in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder auch in anderen, adaptierten Tätigkeitsbereichen leichte und mittelschwere, körperliche Arbeiten einfacher, geistiger Natur mit geringer Verantwortung ausüben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch im Rahmen der psychischen Erkrankung um 20 % reduziert. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft/Putzhilfe könne die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht weiterhin in einem Arbeitsumfang von sechs Stunden arbeitstäglich regelmässig arbeiten. Sie sei in der Lage, Willenskräfte aufzubringen und innerlich seelische Hemmungen gegenüber einer solchen Tätigkeit zu überwinden. Seit Abschluss der onkologischen Akutbehandlung mit daraus resultierender, vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 %.

4.
4.1         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass für die nach abgeschlossener Behandlung des Mammakarzinoms geklagten Beschwerden, welche Dr. F.___ detailliert aufzählte und welche auch von den Gutachtern berücksichtigt wurden, sich trotz umfassender Abklärungen in somatischer Hinsicht keine Erklärungen finden liessen, insbesondere blieben die neurologischen und rheumatologischen Befunde unauffällig. Der von der Hausärztin bereits im Februar 2006 geäusserte Verdacht auf eine Somatisierungsstörung verdichtete sich gemäss übereinstimmenden Äusserungen der Gutachter und der Psychotherapeutin zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4). Angesichts der auffallenden Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen und den Untersuchungsbefunden ist diese Diagnose auch nicht in Zweifel zu ziehen. Unterschiede bestehen in psychiatrischer Sicht hingegen bei der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, die es ihr verunmöglicht, die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. Mithin fragt sich, ob die Beschwerdeführerin über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, so dass sie - unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsarbeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
4.2    
4.2.1   Bei der Beurteilung dieser Frage stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schlussfolgerungen des H.___-Gutachtens ab, welches vollumfänglich beweistauglich ist, nachdem es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Dies gilt umso mehr, als sich das H.___-Gutachten auch in nachvollziehbarer Weise mit den etwas anders ausfallenden Beurteilungen der E.___ und von Dr. F.___ auseinandersetzt. In Bezug auf Letztere hält die Expertise von Prof. Dr. G.___ und Dr. Q.___ insbesondere und überzeugend fest, dass die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin bezüglich einer vollständig unüberwindbaren anhaltend somatoformen Schmerzstörung nicht geteilt werden könne, weil dagegen die durchaus vorhandenen Ressourcen der psychischen Grundfunktionen mit ausreichender Willenskraft sowie die im Rahmen der Untersuchung mehrfach erkennbare Diskrepanz zwischen der demonstrierten Schonhaltung einerseits und den in anderen Momenten durchaus zu beobachtenden, wesentlich günstigeren Bewegungsabläufen andererseits sprechen würden. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Beeinträchtigung in der Bewältigung des Alltages sei nicht auf eine unüberwindbare, somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Störung zurückzuführen, sondern vielmehr Ausdruck einer passiven Versorgungswunschhaltung mit Selbstlimitierung, welche durchaus noch ihrer Willenssteuerung unterliege (Urk. 8/36/14).
4.2.2   Im Übrigen fällt auf, dass Dr. F.___ die depressive Episode in der Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation) als ICD-10 F32.01 klassifizierte, d.h. als leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, was wiederum im Einklang steht mit der Einschätzung der Gutachter des H.___, welche ebenfalls von einer depressiven Episode leichter Ausprägung nach ICD-10 F.32.0 sprechen. Die Einstufung als ICD-10 F32.01 seitens der Psychotherapeutin steht hingegen in Widerspruch zu ihrer Wortwahl, wonach eine mittelgradige depressiven Episode mit somatischem Syndrom vorliege. Der Frage, ob es sich um ein Versehen bezüglich Klassifizierung oder bei der Wortwahl gehandelt hat, muss indessen nicht weiter nachgegangen werden. Denn bei der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss auch nur um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10. Revision [1992] der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2004, S. 142 ff.). Es handelt sich mithin um ein Leiden von bloss vorübergehender Natur, welches in der Regel nicht invalidisierend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), worauf auch das H.___-Gutachten zu Recht hinweist (Urk. 8/36/16).
4.2.3   Im Weiteren sind vorliegend neben dem Fehlen einer psychiatrischen Diagnose von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer auch weitere Faktoren, welche für die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, nicht ersichtlich. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung oder ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung lässt sich nicht erkennen. Zwar musste sich die Beschwerdeführerin Ende 2004 einer Krebsoperation mit anschliessender Bestrahlung unterziehen, indessen konnten bei den in der Folge stattfindenden Untersuchungen Metastasierungen ausgeschlossen werden und Anhaltspunkte für ein Lokalrezidiv bestanden nicht. Ebenso wenig liessen sich in den umfassenden Untersuchungen Hinweise für eine anderweitige (schwer wiegende) Erkrankung finden. Einhellig hielten die Gutachter in Übereinstimmung mit den behandelnden Somatikern (Urk. 8/4/1) dafür, dass der bei der Beschwerdeführerin vorgefundene Diabetes mellitus, die Polyarthrose, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom und der Status nach operiertem und nach bestrahltem Mammakarzinom unter laufender Tamoxifenbehandlung (Urk. 8/36/13) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sowohl die Gutachter der E.___ als auch Dr. F.___ berichteten zwar von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin. Indessen beruhten diese Ausführungen ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie den sie zu den Untersuchungen begleitenden Angehörigen. Von einem Rückzug in allen Belangen des Lebens kann aber nicht die Rede sein, geht doch aus den ärztlichen Abklärungen durchwegs hervor, dass die Beschwerdeführerin einen intensiven Kontakt mit ihren zwei Töchtern pflegt, die sie täglich besuchen, ebenso wie mit dem zu Hause wohnenden Sohn (Urk. 8/18/5 und Urk. 8/36/7). Mit Ausnahme der zwangsläufig nicht mehr vorhandenen beruflichen Kontakte wird kein sozialer Rückzug dargelegt. Die erst im November 2006 aufgesuchte Psychotherapeutin führte ein Jahr später aus, dass es ihr nach anfänglichem Misstrauen gelungen sei, zur Beschwerdeführerin eine positive, tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen; diese beginne, sich von der ständigen gedanklichen Beschäftigung mit Krankheitsvorstellungen ein wenig zu distanzieren (Urk. 8/29/3). Von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung kann demnach nicht gesprochen werden. 
4.2.4         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die von Dr. F.___ am 4. Juli 2008 geäusserte Kritik am H.___-Gutachten (Urk. 8/43) weitgehend in der Wiedergabe der gutachterlichen Einschätzung erschöpft, ohne substantiiert dazu Stellung zu nehmen, und abschliessend festhält, dass die ausnahmsweise rentenbegründenden Faktoren einer somatoformen Schmerzstörung vom Gutachten zwar benannt, aber anders bewertet würden, als sie dies tue. Die Psychotherapeutin schlug zur Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht wolle oder nicht könne, eine stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche ist bei somatoformer Schmerzstörung aber nicht geeignet, die überzeugenden psychiatrischen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, zumal die Psychotherapeutin selber davon ausgeht (Urk. 8/43/2), dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, welche die Schmerzbewältigung behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen würden.
         Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Januar 2007, I 822/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

5.       In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachten die Gutachter der E.___ einen halbtägigen Einsatz oder das Erbringen der halben Leistung bei ganztägiger Beschäftigung sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweisungstätigkeit als zumutbar, während die Experten des H.___ nach Abschluss der onkologischen Akutbehandlung auf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % schlossen, wobei sie für die angestammte Tätigkeit einen Arbeitsumfang von sechs Stunden täglich und in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten eine Reduktion von 20 % festhielten. 

6.      
6.1     Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen von Fr. 28'198.-- aus, basierend auf den auf das Jahr 2006 hochgerechneten Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 bei einem 50%-Pensum Fr. 27'588.-- verdient habe (Urk. 8/6/2 und Urk. 8/46/1). Ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, wonach der Lohn für Hilfsarbeiten von Frauen im Jahr 2006 Fr. 50'278.-- betrug, was bei 50 % und einem Leidensabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22'625.-- ergab, resultierte im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 und Urk. 8/45/3).
6.2     Diese Bemessung ist (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) nicht zu beanstanden, zumal angesichts beider gutachterlichen Einschätzungen die bisherige Tätigkeit halbtags (bzw. im Umfang von 6 Stunden täglich) zumutbar wäre, woraus sich keine Erwerbseinbusse begründen lässt.

7.
7.1     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereicht überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 468 Erw. 11.1.1, mit Hinweisen).
7.2     Am 14. Mai 2008 nahm die Abklärungsperson R.___ im Beisein einer Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor, wobei das Gespräch aus sprachlichen Gründen mehrheitlich mit der Tochter geführt wurde (Urk. 8/39). Während die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche zwischen den Parteien unbestritten blieb, veranschlagte die Beschwerdeführerin basierend auf dem Bericht von Dr. F.___ viel höhere Einschränkungen als die Beschwerdegegnerin. Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 30 %, in der Ernährung zu 40 %, in der Wohnungspflege zu 35 %, beim Einkaufen zu 25 %, in der Wäsche- und Kleiderpflege zu 50 % und bei Verschiedenem zu 80 % eingeschränkt (Urk. 8/39/5-7), während sie selbst sich in der Haushaltführung, in der Ernährung, beim Einkaufen und in der Wäsche- und Kleiderpflege jeweils zu 70 %, in der Wohnungspflege zu 80 % und bei Verschiedenem als zu 90 % eingeschränkt erachtete, was insgesamt 74,7 % ergibt. Sodann bemängelt sie die Anrechnung eines zu hohen Anteils an Unterstützung durch den ebenfalls gesundheitlich angeschlagenen Ehemann (Urk. 1 S. 4 ff.).
7.3     Der Abklärungsbericht erweist sich als sorgfältig erarbeitet und wurde in Kenntnis der örtlichen und gesundheitlichen Gegebenheiten durch eine spezialisierte Abklärungsperson erstellt. Der Bericht enthält für jeden Teilbereich eine kurze, nachvollziehbare Begründung der geschätzten Einschränkung.
         Weil vorliegend kein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, erkennbar ist, bildet die vorliegende Erhebung vor Ort das geeignete Mittel zur Invaliditätsbemessung. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt im Altersheim Y.___ zu 50 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft, wobei ihr die Reinigung der Bewohnerzimmer oblag (Urk. 8/6/4). Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspricht in etwa demjenigen, was unter Wohnungspflege zu subsumieren ist. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführerin von den Gutachtern des H.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb die von ihr vorgebrachte Einschränkung von 80 % nicht verfängt. Zudem basieren die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Einschränkungen im Wesentlichen auf den Darlegungen von Dr. F.___, welche wiederum auf den subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin selbst gründen, die jedoch in Widerspruch zu den nachvollziehbaren Erhebungen der Gutachter stehen und daher nicht zu überzeugen vermögen. Die Abklärungsperson berücksichtigte zudem zu Recht, dass im Haushalt tätige Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit auch durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zu mildern haben (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere der zu Hause lebende 22-jährige Sohn gehalten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen, was von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. Die Mithilfe wird zu Recht auch vom Ehemann erwartet, der zwar unter Diabetes leidet und zu 100 % erwerbstätig ist (Urk. 8/39/4). Indessen mutete die Abklärungsperson dem Ehemann lediglich eine minimale Mithilfe zu, welche sich bei der Wohnungspflege in der Festerreinigung und im Auf- und Abhängen von Vorhängen und beim Einkaufen in einer einmal wöchentlichen Begleitung der Beschwerdeführerin, zusammen mit dem Sohn, erschöpft. Diese untergeordnete Mithilfe erscheint keineswegs als übermässig.
         Insgesamt erweist sich die Einschränkung im Haushaltsbereich von 44.9 % als angemessen.

8.       Nach diesen Erwägungen beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich maximal 20 % und im Aufgabenbereich Haushalt 44,9 %, was entsprechend der Aufteilung von je 50 % gewichtet einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 32 % ergibt. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht, und ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).