Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00902
IV.2008.00902

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1952, arbeitete bei der B.___ als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr, als sie am 1. Oktober 1999 zu Hause beim Turnen mit einem Medizinball ausrutschte und den Kopf anschlug (vgl. Urk. 9/10/28). Am 30. September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2), und am 8. März 2003 ersuchte sie diese um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei, darunter insbesondere die Berichte von C.___, lic. phil. Psychologin FSP, vom 31. Januar 2001 (Urk. 9/10/23-27), von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 6. Februar 2001 (Urk. 9/10/28-36), der E.___ vom 9. April 2002 (Urk. 9/10/4-9), von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 16. Januar 2003 (Urk. 9/14/5-7) sowie das Gutachten des G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/26), und erkundigte sich bei der B.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2002, Urk. 9/8). Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 gewährte die IV-Stelle A.___, welche in der Zwischenzeit von ihrer Arbeitgeberin per 1. März 2003 vorzeitig zu 100 % in den Ruhestand versetzt worden war (Urk. 9/129/1-2), gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 10/35) und mit Verfügungen vom 29. Juni 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 (Urk. 9/40-43).
1.2     Mit Einsprache vom 23. Juni 2004 (Urk. 9/38) und Einspracheergänzungen vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/46) beziehungsweise 9. August 2004 (Urk. 9/55) beantragte die Versicherte rückwirkend ab 1. Mai 2003 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Ferner reichte sie der IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. H.___, Spez. Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 7. Juli 2004 an den Unfallversicherer (Urk. 9/47), von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 11. Juli 2004 an die ehemalige Arbeitgeberin (Urk. 9/55/2) sowie von PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. August 2004 an den Unfallversicherer (Urk. 9/57) ein. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache bezüglich Hilflosenentschädigung ab (Urk. 9/72).
1.3         Bezüglich Rente teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Dezember 2004 mit, dass eine medizinische Abklärung bei der K.___ L.___ (im Folgenden: K.___) notwendig sei (Urk. 9/67). Gegen diese Abklärungsstelle wendete die Versicherte ein, die Wartezeit betrage gegen ein Jahr, und schlug stattdessen das M.___, N.___, (im Folgenden: M.___) als Gutachterstelle vor (Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 hielt die IV-Stelle an der medizinischen Abklärung durch die K.___ fest (Urk. 9/86). Das Gutachten wurde am 23. März 2006 erstattet (Urk. 9/112). Die Versicherte nahm dazu mit Eingabe vom 13. November 2007 Stellung (Urk. 9/127) und reichte den Arztbericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 20. November 2006 an Dr. F.___ (Urk. 9/122), den Bericht von Dr. med. P.___, Q.___, vom 19. November 2006 an Dr. F.___ (Urk. 9/123) sowie die Zwischenberichte von Dr. H.___ vom 4. November 2006 und 22. Oktober 2007 (Urk. 10/124-125) ein. Am 23. Januar 2008 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch, zu deren Bericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/136) sich A.___ mit Eingabe vom 4. März 2008 äusserte (Urk. 9/134).
1.4     Am 16. Mai 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine bis 31. Januar 2006 befristete ganze Invalidenrente zusprechen und ab 1. Februar 2006 einen Rentenanspruch verneinen werde, und gab der Versicherten zur Vermeidung einer reformatio in peius die Möglichkeit, ihre Einsprache zurückzuziehen (Urk. 10/142). Diese hielt an ihrer Einsprache fest (Urk. 9/149), worauf ihr die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 83,16 % beziehungsweise 85,21 % eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 bis Ende Januar 2006 zusprach (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 11. September 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"         1.         Der Einspracheentscheid der SVA vom 8. August 2008 sei hinsichtlich der Verweigerung einer Invalidenrente ab 1. Februar 2006 aufzuheben.
2.         Der Beschwerdeführerin sei auch ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.         Eventualiter sei über den Gesundheitszustand und über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein neues Gutachten von unabhängigen Sachverständigen zu erstellen.
4.         Der Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 sei im Sinne unserer Beanstandungen zu überarbeiten oder es sei ein neuer, korrekter Abklärungsbericht zu erstellen.
5.         Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
         Mit der Beschwerde wurden die Arztberichte vom Dr. F.___ vom 27. August 2008 (Urk. 3/4) und Dr. med. R.___ vom 2. September 2008 (Urk. 3/5) aufgelegt. In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 24. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.2     Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. S.___ vom 27. August 2009 ein (Urk. 12).

3.         Anzumerken bleibt, dass das hiesige Gericht die von der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2005 erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 betreffend Hilflosenentschädigung mit Urteil vom 9. Dezember 2005 abgewiesen hat (Prozess-Nr. IV.2005.00092, Urk. 9/103). Dieses ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Der Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Die Psychologin lic. phil. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. Januar 2001 (Urk. 9/10/23-27) dahingehend, als die neuropsychologischen Befunde nebst vorwiegend normgerechten und unauffälligen, das heisst niveaugemässen Resultaten auf diskret bis leicht ausgeprägte zerebral bedingte Teilleistungsschwächen, welche insbesondere die Konzentrationsleistung, die Fehlerkontrolle, die Ein- und Umstellfähigkeit, die Formerfassung sowie die Beobachtungs- und Merkfähigkeit beträfen, zeigten. Weiter habe eine deutliche Ermüdbarkeit festgestellt werden können. Die genannten Befunde objektivierten insbesondere die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagte, offenbar erst seit dem Unfall eingeschränkte Fähigkeit, eine komplexe Reizflut des beruflichen und privaten Lebensalltags mit der nötigen Flexibilität in angemessenem Tempo präzise, effizient und fehlerfrei, also erfolgreich und stressfrei, zu bewältigen. Die ebenso erst seit dem Unfall subjektiv beobachtete Vergesslichkeit lasse sich mit der heute diskret bis leicht eingeschränkten Merkfähigkeit sowie der deutlich beeinträchtigten Konzentrationsleistung und erhöhten Ermüdbarkeit erklären. Gleichzeitig sei bei der Interpretation der Befunde zu beachten, dass die allgemeine Leistungsfähigkeit auch massgeblich vom Schmerzverlauf beeinträchtigt werde. Obwohl sich die Beschwerdeführerin seit dem Unfall persönlichkeitsmässig dahingehend verändert habe, dass sie sich aufgrund der fraglos im Zentrum des Beschwerdebildes stehenden Schmerzproblematik vermehrt von ihrer introvertierten Seite zeige, hinterlasse sie nach wie vor den Eindruck einer selbst- und leistungsbewussten Frau, und es könne deshalb im heutigen Zeitpunkt eine psychoreaktive bzw. depressive Überlagerung ausgeschlossen werden.
2.2     Der Neurologe Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 6. Februar 2001 (Urk. 9/10/28-38) fest, dass die Beschwerdeschilderung mit einer Kopfprellung und Abknickung der Kopfgelenke sowie mit einer leichten Commotio cerebri durchaus zu vereinbaren sei. Es bestünden auch heute noch Hartspannveränderungen der posturalen Nackenmuskulatur und Irritationsveränderungen an verschiedenen Facettengelenken, so dass die Angabe, in schweren Haushaltsarbeiten eingeschränkt zu sein, plausibel erscheine. Der ausführliche eigentliche Neurostatus sei sonst vollkommen normal wie auch die zusätzlichen elektroencephalographischen, ultrasonographischen und magnetresonanztomographischen Befunde des Gehirns, also ohne Zeichen einer fassbaren traumatischen Hirnschädigung. Wie es heute aussehe, könne die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zwar arbeiten, sie sei aber in der Gesamtleistung wahrscheinlich schon etwas reduziert und beeinträchtigt.
2.3     Laut Arztbericht von Dr. U.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 9. Juli 2001 (Urk. 9/10/18-20) leidet die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Syndrom mit dringendem Verdacht auf radikuläre Reizung L5 rechts, Protrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Kompressionszeichen gemäss CT vom Dezember 2000 und einseitiger Belastung am Arbeitsplatz durch überwiegend sitzende Tätigkeit sowie an einem Cervicovertebralsyndrom und cervicospondylogenen Syndrom mit Status nach HWS-Distorsion im Oktober 1999, segmentalen Dysfunktionen C4/5 und C5/6, muskulären Verspannungen und Triggerpunkten paravertebral sowie des Musculus trapezius descendens und dem klinischen Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom C5 links.
2.4     Die Ärzte der E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 5. Februar bis 12. März 2002 zur Rehabilitation hospitalisiert war, diagnostizierten im Arztbericht vom 9. April 2002 (Urk. 9/10/4-9) einen Status nach Contusio capitis occipitalis und HWS-Distorsion mit/bei persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex, vegetativer Dysregulation und leichter depressiver Verstimmung, ein lumbospondylogenes Syndrom mit/bei dringendem Verdacht auf radikuläre Reizung L5 rechts, Protrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Kompressionszeichen, einseitiger Belastung am Arbeitsplatz (überwiegend sitzende Tätigkeit) und eine Periarthrosis coxae calcarea rechts und links bei subchondraler Zyste des rechten Fermurkopfes. Die Beschwerdeführerin habe ihm Rahmen selber durchgeführter Turnübungen eine Contusio capitis und eine HWS-Distorsion erlitten, als sie auf einem Gymnastikball das Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Seither persistierten die Schmerzen im Sinne eines zervikozephalen Symptomenkomplexes. Des Weiteren sei es im Zusammenhang mit diesem Ereignis zu einer Schmerzexazerbation eines vorbestehenden lumbospondylogenen Syndroms gekommen. Während des stationären Aufenthalts hätten die Schmerzen nur wenig beeinflusst werden können. Psychisch sei die Beschwerdeführerin aber zunehmend stabiler erschienen. Die Therapien habe sie als wohltuend bezeichnet. Sie mache sich sehr grosse Sorgen bezüglich ihres Arbeitsplatzes und habe an eine Reduktion des Arbeitspensums gedacht. Sie sei aber darin bestärkt worden, das Arbeitspensum beizubehalten und sich statt dessen Entlastung bezüglich der Hausarbeiten zu verschaffen.
2.5     Im Bericht vom 16. Januar 2003 (Urk. 9/14/5-7) beschrieb der Neurologe Dr. F.___ den Gesundheitszustand dahingehend, als der bisherige Verlauf durch ein Cervikalsyndrom, ein Lumbovertebralsyndrom, Schwindel und Depression gekennzeichnet sei. Kleinste Erschütterungen verursachten Schmerzen im Bereich der HWS. Vorübergehend habe die Beschwerdeführerin auf Infiltrationen cervical und lumbal angesprochen. Seit dem 21. Mai 2002 bestehe aufgrund starker Schmerzen, der Cervicobrachialgie links, starker Ermüdung, Konzentrationsstörungen, Fehler bei der Arbeit und Schwindel eine 50%ige und ab 27. Mai 2002 (bis zur Berichterstattung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch ärztlicher Zwischenbericht vom 25. September 2002, Urk. 9/10/3).
2.6     Im Gutachten des G.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/26 S. 13) nannten die Ärzte als Diagnosen (1) ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei einem Status nach Contusio capitis occipitalis und HWS-Distorsion, einem Verdacht auf ontogenetische Wirbelkörperfehlbildung C5/6, degenerativen HWS-Veränderungen (Chondrose C5/6, Osteochondrose und Spondylosen C6/7), Wirbelsäulenfehlhaltung/-form (Kopfprotraktion, Abflachung der oberen BWS) und muskulärer Dysbalance der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur, (2) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form, muskulärer Dekonditionierung und Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression im CT 12/2000, (3) eine Periarthropathia coxae calcarea rechts mehr als links, (4) eine depressive Entwicklung sowie (5) eine subklinische Hypothyreose. Anlässlich der klinischen Untersuchung habe eine Wirbelsäulenfehlhaltung/-form mit thorakolumbaler linkskonvexer Skoliose, Abflachung thorakal und Kopfprotraktion gefunden werden können. Muskulär und durch Gegeninnervation bedingt sei eine deutliche HWS-Beweglichkeitseinschränkung in alle Richtungen gefunden worden. Im Liegen untersucht, bestehe ein voller Bewegungsumfang der HWS-Beweglichkeit mit endphasiger Schmerzangabe in alle Richtungen. Es bestünden eine Druckdolenz und muskuläre Verspannungen des Musculus obliquus capitis, des Musculus levator scapulae und der Pars descendens des Musculus trapezius rechtsbetont. Die Lateralflexion der Lendenwirbelsäule sei mit endphasiger Schmerzangabe beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Die MRI-CT-Untersuchung der HWS habe eine Chondrose C5/6, eine Osteochondrose C6/7 und Spondylosen C5 bis C7 sowie eine Malformation des Wirbelkörpers C5, welcher nicht die übliche Form eines Quadrates, sondern eines Pentagons mit diskreter Verminderung des Durchmessers des Myelons auf der Höhe C5/6 (Spinalkanaleinengung) aufweise. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Bankangestellte wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau.
2.7     Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 9/47) einen Status nach HWS-Abknickungstrauma und MTBI mit konsekutiv aufgetretener posttraumatischer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion übergehend in eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10: F62.8. Im psychotherapeutischen Setting und im Längsschnitt betrachtet imponierten infolge der erlittenen HWS-Abknickungsverletzung und einer milden traumatischen Gehirnverletzung dauernde Nacken- und Kopfschmerzen, enorme Schlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, Tinnitus, Visusstörungen, auffallende Affektlabilität, reaktive depressive Entwicklungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine Wesensveränderung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 27. Mai 2002 aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %.
2.8     PD Dr. J.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 16. August 2004 (Urk. 9/57), das klinische Bild präsentiere sich jetzt im Sinne einer Fibromyalgie. Die ganze Entwicklung sei typisch für einen schlechten Verlauf eines Zervikozephal-Syndromes bei Status nach Schleudertrauma ähnlichem Unfall. Die Laboruntersuchungen ergäben keine Hinweise für eine systemische rheumatische Erkrankung. Beinahe fünf Jahre nach dem Unfall sei mit keiner wesentlichen Verbesserung der Situation zu rechnen. Aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und des Verlaufs sei keine vernünftig verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden.
2.9     Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der K.___ vom 23. März 2006 lauten wie folgt (Urk. 9/112 S. 12):
"         1.         Sekundäres Fibromyalgiesyndrom
           Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri am 1.10.1999
           Chronisches zervikospondylogenes Syndrom
           Status nach HWS-Distorsion
           Osteodegeneration C5/6 und C6/7
           Spinalkanaleinengung C5/6 bei Bandscheibendegeneration und ontogenetischen Missbildung."
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
"         3.         Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
           Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance
           Leichtgradige degenerative Veränderungen
           Keine Hinweise für Neurokompressionen
  4.         Adipositas, Bodymassindex 33 kg/m2
           Hypercholesterinämie
           Arterielle Hypertonie
  5.         Substituierte Hypothyreose
  6.         Okuläre und orale Siccasymptomatik
  7.         Melanoma in situ, Diagnose 2002
  8.         Bactrimallergie."
         Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung könnten die bisherigen Untersuchungsbefunde weitgehend bestätigt werden. Die Kriterien für das Vorliegen eines sekundären Fibromyalgiesyndromes seien erfüllt, weiterhin fänden sich neben einer leichten Fehlhaltung und einer segmentalen Dysfunktion im Lumbalbereich eine erhebliche muskuläre Problematik vor allem im Bereich des Schulter-/Nacken- und des Beckengürtels. Anlässlich einer erneuten Röntgenuntersuchung der lumbalen Wirbelsäulen hätten leichtgradige degenerative Veränderungen bestätigt werden können. Die im April 2005 durch Dr. F.___ durchgeführte CT-Untersuchung der Halswirbelsäule weise auf progrediente degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der unteren Halswirbelsäule hin. In der klinischen Untersuchung fänden sich weiterhin keine Hinweise für das Vorliegen einer Neurokompression, eine radikuläre Problematik habe auch vom neurologischen Begutachter ausgeschlossen werden können. Weiterhin fänden sich weder anamnestisch, klinisch oder laborchemisch Hinweise für das Vorliegen von entzündlich rheumatischen Systemleiden. Aufgrund der psychiatrischen Exploration könne die Diagnose einer posttraumatischen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion übergehend in eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung aktuell nicht bestätigt werden. Zur Zeit bestehe keine medikamentöse Psychotherapie. Insgesamt bestünden nur geringfügige objektivierbare pathologische Befunde, welche keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit forderten. Für eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen objektiven Befunde ein volles Arbeitspensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei wegen der chronischen Schmerzproblematik leichtgradig um 30 % vermindert.
2.10   Im Bericht vom 20. November 2006 (Urk. 9/122) stellte Dr. O.___ fest, anhand der durchgeführten neuro-otometrischen Untersuchungen mit der Erfassung des cervico-oculären und cervico-collischen Reflexes müsse davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Teil der Schwindel- und Schmerzsymptomatik von Mikroverletzungen der cervicalen Facettengelenke ausgehe. Anhand der Schwindel und der schwindelbegleitenden Symptomatik sowie der erhobenen elektronystagmographischen Befunde müsse man im Rahmen der Contusio capitis reg. occipitalis links auch von einer leichten Commotio des Vestibulums des Innenohrs links ausgehen, da sich auch heute noch ein reproduzierbarer Spontannystagmus nach rechts registrieren lasse und bei rotatorischen und kalorischen Prüfungen eine signifikante Nystagmuspräponderanz nach rechts vorhanden sei, was für eine klinisch relevante Tonusdifferenz zwischen beiden vestibulo-oculären Reflexbögen spreche, welche mindestens ein Teil der Schwindelsymptomatik der Beschwerdeführerin erkläre. Zusätzlich könne man neuro-otometrisch eine visuo-oculomotorische Funktionsstörung in allen drei Subsystemen der visuo-oculären Kontrolle mit einer visuovestibulären Integrationsstörung festhalten. Die Funktionsstörung entlang des cervico-oculären und cervico-collischen Reflexes beeinflusse die Visuo-Oculomotorik am Niveau der vestibulären Kerne im Hirnstamm im Sinne eines cervico-vestibulären "mismatch" negativ. Somit sei die trimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems anhand der objektiven neuro-otometrischen Befunde auch sieben Jahre nach dem Unfall noch nicht kompensiert.
2.11   Dr. H.___ beurteilte die Situation am 4. November 2006 (Urk. 9/124) dahingehend, es möge sein, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einerseits etwas abgestumpft und auf den ersten Blick in der Querschnittperspektive weniger bedrückt wirke, andererseits aber gelernt habe, mit der gestörten Energetik sparsamer umzugehen. Trotzdem lasse sich im Längsschnitt das klinische Bild eines HWS-Distorsionstraumas mit Verdacht auf MTBI nicht verwerfen. Der jetzige Zustand präsentiere sich chronifiziert und sehr therapierefraktär, was exjuvantibus ebenso habe bestätigt werden können. Eine schleichende Wesensveränderung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der im Längsschnitt gewonnen psychiatrischen Erhebungen sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ohne allfällige neuropsychologische Defizite bewertend einzubeziehen.
2.12   Dr. P.___ berichtete am 19. November 2006 (Urk. 9/123), die Beschwerdeführerin äussere depressive Phänomene, aber auch Ängste. Der Affekt erscheine zwar als bedrückt, aber nicht in der Intensität, dass sich die Diagnose einer eigentlichen depressiven Episode rechtfertigen würde. Die psychoreaktive Störung lasse sich somit als Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt, ICD-10: F43.22) zusammenfassen. Diese Störung könne auch über den vom Handbuch vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus gestellt werden, da die Stressoren (Schmerzen, Schwindel, neuropsychologische Beschwerden und damit verbunden eine Leistungseinschränkung) anhielten.
2.13   Laut Bericht von Dr. F.___ von 27. August 2008 (Urk. 3/4) über die Untersuchung vom 21. Januar 2008 liegen keine neurologischen radikulären Ausfälle vor, es bestehe hauptsächlich ein Schmerzsyndrom bei chronifiziertem Cervicalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts und Cervicobrachialgie rechts mit Einschränkung der Beweglichkeit und Verkürzung der Laufstrecke. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage maximal vier Stunden pro Tag, zum Beispiel vormittags mit 20 Minuten Pause oder zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags.
2.14   Dr. R.___ schliesslich berichtete am 2. September 2008 (Urk. 3/5), dass bis zur Konsultation Ende August 2008 die Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden hätten, es jedoch auch zu störenden Beschwerden in der rechten Daumenregion und vermehrten Rückenschmerzen gekommen sei. Immer wieder seien die Beschwerden von Seiten des rechten Kniegelenkes mit wiederholten Schwellungen und Einschränkung der Gehfähigkeit auf etwa 30 Minuten störend gewesen. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Einschränkungen im HWS-Bereich, der objektiven Befunde der LWS und der neu diagnostizierten Gonarthrose im rechten Kniegelenk bestehe eine deutliche Einschränkung der (theoretischen) Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte. Zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit von maximal fünf Stunden mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Eine Verteilung über den Tag müsste angestrebt werden. In einer anderen, dem Gesundheitszustand angepassten und zumutbaren Tätigkeit bestünden die gleichen Einschränkungen.

3.
3.1
3.1.1         Gestützt auf den Arztbericht von Dr. H.___, der der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % seit dem 27. Mai 2002 attestiert hatte (Urk. 9/47), sowie auf das Gutachten der K.___ vom 23. März 2006 (Urk. 9/112), in welchem eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung verneint wurde, ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2002 voll arbeitsunfähig war und sich bis zur Begutachtung durch die K.___ im Januar 2006 in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Juli 2008, Urk. 9/150).
3.1.2         Vorwegzunehmen ist, dass das Gutachten der K.___ vom 23. März 2006 (Urk. 9/112) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bei einer verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzproblematik um 30 %; S. 14 und S. 17).
         Das Gutachten basiert auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen, namentlich in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht. Den Gutachtern lagen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (und damit die entsprechend beizgezogenen Akten der Unfallversicherung), worin die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren.
         Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie begründeten einlässlich die verbleibende Arbeitsfähigkeit unter dem Hinweis auf eine Beurteilung aufgrund objektivierbarer Kriterien.
         Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der nur geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde und einer im Zeitpunkt der Begutachtung fehlenden karnkheitswertigen psychischen Störung ist das Ergebnis nachvollziehbar. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im genannten Umfang arbeitsfähig ist.
3.2     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit der Expertise nicht zu erschüttern:
3.2.1   Vorab rügt die Beschwerdeführerin, auf das K.___-Gutachten sei zu Unrecht abgestellt worden, da ein Verfahrensfehler vorliege, weil die Begutachtung durch die K.___ erfolgt sei, obwohl der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben und das M.___ als Begutachtungsstelle vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10).
3.2.2   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162). Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.
         Die Möglichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gründe Gegenvorschläge zu machen, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen).
3.2.3   Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine medizinische Abklärung durch die K.___ vorgesehen sei und dass triftige Einwendungen gegen die begutachtende Stelle und allfällige Gegenvorschläge innert 10 Tagen einzureichen seien (Urk. 9/67). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vorab lediglich den Einwand der langen Wartezeit (Urk. 9/69). Nachdem die Beschwerdegegnerin an der von ihr vorgeschlagenen Begutachtungsstelle festgehalten hatte (Urk. 9/76), verlängerte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2005 die Frist, um Einwendungen gegen die Gutachterstelle vorzubringen (Urk. 9/84). Nach unbenutztem Fristablauf ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung durch die K.___ an (Verfügung vom 26. Mai 2005, Urk. 9/87). In der Folge unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2005 die Vollmacht zur Aktenübergabe an die K.___ (Urk. 9/90).
3.2.4   Beim aufgezeigten Sachverhalt ist kein Verfahrensfehler erkennbar. In den langen Wartezeiten ist kein triftiger Grund ersichtlich, der gegen die vorgeschlagene Begutachtungsstelle spricht, weshalb die Beschwerdegegnerin an der K.___ festhalte durfte. Weitere Ablehnungsgründe gegen die K.___ brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, obwohl ihr dafür die Frist verlängert wurde. Auch beschwerdeweise macht sie keine konkreten Ablehnungsgründe gegenüber der K.___ geltend. Ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 Ziff. 11 f.) - dem Gutachten der K.___ schwere Mängel anhaften, ist im Rahmen der materiellen Würdigung des Gutachtens zu beurteilen.
3.2.5   Die übrigen formellen Rügen sind allesamt ungeeignet, die Überzeugungskraft der Expertise zu erschüttern. Was die Dauer der psychiatrischen Untersuchung anbelangt ("höchstens 20 Minuten", Urk. 1 S. 5), ist diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (anstelle vieler: Urteil vom 17. Dezember 2009 i.S. M., 9C_676/2009) grundsätzlich nicht entscheidend für die Aussagekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen. Beim Vorwurf gegen den Rheumatologen Dr. T.___ (Urk. 1 S. 6) und bei den übrigen Beanstandungen des Gutachtens (Urk. 1 S. 7) handelt es sich einerseits um nicht überprüfbare und anderseits um nicht substantiierte Behauptungen, womit es sein Bewenden hat.
3.3
3.3.1   In somatischer Hinsicht stimmen die von den Ärzten und Gutachtern gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Alle erwähnten ein chronisches zervikales und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Als Ursache nannten sie eine Fehlhaltung, eine muskuläre Verspannungsproblematik sowie degenerative Veränderungen in beiden Wirbelsäulenabschnitten bei Diskopathien an der lumbalen Wirbelsäule mit einem von den Ärzten der E.___ gefundenen fraglichen radikulären Reizsyndrom L5 rechts (vgl. Erw. 4.4). Neurologisch festgestellte radikuläre Ausfälle lagen nie vor. Im August 2004 fand PD Dr. J.___, dass sich das klinische Bild im Sinne einer Fibromyalgie präsentiere (vgl. Erw. 4.8). Von dieser Diagnostik weicht auch das K.___-Gutachten vom 23. März 2006 (Urk. 9/112) nicht ab (vgl. Erw. 4.9). Dass die Diagnosestellung im K.___-Gutachten unvollständig sein soll, weil die von Dr. O.___ gestellten Diagnosen einer milden traumatischen Hirnverletzung sowie ein cervico-encephales und cervico-brachiales Syndrom fehlten, ist angesichts des Diagnosekataloges der K.___ (vgl. Urk. 9/112 S. 12), wo unter anderem ein Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri sowie ein chronisches spondylogenes Syndrom genannt werden, nicht zutreffend. Abgesehen davon ist eine traumatische Hirnverletzung nicht erstellt.
3.3.2   Keine Übereinstimmung findet sich dagegen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 9. April 2002 (Urk. 9/10/4-9) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (bei einem 80 %-Pensum) ausgingen, attestierte Dr. F.___ (Urk. 9/14/5-7) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 21. Mai 2002 und eine solche von 100 % ab 27. Mai 2002. Die Gutachter des G.___ gingen am 26. Januar 2004 (Urk. 9/26) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, und PD Dr. J.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 9/57) als nicht vernünftig verwertbar. Die K.___-Gutachter (Urk. 9/112) schliesslich fanden, dass bei einem vollen Arbeitspensum eine Leistungsminderung von 30 % vorliege.
3.3.3   Die Beschwerdeführerin trat die stationäre Rehabilitation in der E.___ am 5. Februar 2002 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit an (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 9/8, sowie die Eintragungen von Dr. F.___ im Unfall-Schein UVG, Urk. 9/129/3-4). Nach Abschluss der Rehabilitation attestierten ihr die Ärzte der Klinik unter Nennung eines lumbospondylogenen Syndroms, eines Status’ nach Contusio capitis occipitalis und einer HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex, vegetativer Dysregulation und einer leichten depressiven Verstimmung eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wenn hierauf Dr. F.___ seit 21. Mai 2002 eine 50%ige und ab 27. Mai 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und als Grund lediglich starke Schmerzen, starke Ermüdung, Konzentrationsstörungen, Fehler bei der Arbeit und Schwindel nennt, und die Gutachter des G.___ unter Nennung der selben Diagnosen wie die E.___ und ohne Hinweis auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands auf eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % schliessen, muss davon ausgegangen werden, dass diese sich bei ihrer Einschätzung mehr auf die subjektive Befindlichkeit der Beschwerdeführerin denn auf objektive Befunde stützten. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. F.___ im Bericht vom 27. August 2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) unter Nennung der von ihm bereits im Bericht vom 16. März 2003 gestellten Diagnosen (vgl. Erw. 4.5) nunmehr doch von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag ausgeht.
3.3.4         Insofern die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 27. August 2008 (Urk. 3/4) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2006 geltend machen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ wohl Diskushernien L5/S1 und L4/5, jedoch keine Neurokompression und somit nur eine geringe Veränderung festgestellt hat. Entsprechend wirkten denn auch die Infiltrationen und medikamentösen Behandlungen nur kurzfristig oder nicht.
         Ebenso wenig ist die von Dr. R.___ am 2. September 2008 (Urk. 3/8) beschriebene Gonarthrose im rechten Kniegelenk neu, wurde doch über eine Periarthrosis coxae calcarea rechts und links bei subchondraler Zyste des rechten Femurkopfes bereits von den Ärzten der E.___ berichtet (vgl. Erw. 4.4).
3.3.5   Somit ist in rein somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt in der E.___ bis zur Begutachtung durch die K.___ im Januar 2006 und auch danach nicht wesentlich verändert hat und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nur insoweit vorliegt, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt ist.

3.4
3.4.1   Was die psychischen Beschwerden betrifft, stellten die Ärzte der E.___ im Bericht vom 9. April 2002 (Urk. 9/10/4-9) eine leichte depressive Verstimmung fest und meinten, dass die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthaltes psychisch zunehmend stabiler erschienen sei. Die Ärzte erachteten diese depressive Verstimmung als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend. Auch im rheumatologischen Gutachten des G.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/26) wurde eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, beurteilten die Rheumatologen zu Recht nicht. Ein halbes Jahr später diagnostizierte Dr. H.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit April 2002 in Behandlung steht, eine posttraumatische Belastungsstörung mit längerer depressiver Reaktion übergehend in eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8), welche die Beschwerdeführerin seit 27. Mai 2002 zu mehr als zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Enorme Schlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, Tinitus, Visusstörungen, auffallende Affektlabilität, eine reaktive depressive Entwicklung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine Wesensveränderung hätten im psychotherapeutischen Setting imponiert. Demgegenüber berichteten die Gutachter der K.___ (Urk. 9/112, S. 14), aufgrund der psychiatrischen Exploration könne die von Dr. H.___ gestellte Diagnose aktuell nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung durchgehend aufmerksam und konzentriert gewirkt. Die Affektlage sei zum Untersuchungszeitpunkt ausgeglichen gewesen, und eine depressive Auslenkung habe sich nicht feststellen lassen. Ein pathologischer Angstaffekt sei nicht spürbar gewesen (neurologisches Zusatzgutachten vom 8. Februar 2006, Urk. 9/109). Aufgrund dieser Schilderung muss davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Situation verbessert hat, was auch damit übereinstimmt, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Psychotherapie abgesetzt hat (vgl. Urk. 9/112 S. 14). Von einer Verbesserung der Situation scheint sogar Dr. H.___ im Bericht vom 4. November 2006 (Urk. 9/124) ausgegangen zu sein, meinte er damals doch, dass die Beschwerdeführerin gelernt habe, mit der gestörten Energetik sparsamer umzugehen, und attestierte nur noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach wie vor beherrschten chronische cerviocephale Schmerzen das klinische Bild, gefolgt von Dekompensationserscheinungen des Vegetativums und des psychischen Apparats. Depressive Stimmungszustände beschrieb er sowohl im Bericht vom 4. November 2006 (Urk. 9/124) als auch in demjenigen vom 22. Oktober 2007 (Urk. 9/125) nicht mehr. Auch Dr. P.___ wertete den Affekt der Beschwerdeführerin als bedrückt, jedoch nicht in einer Intensität, die die Diagnose einer eigentlichen depressiven Störung rechtfertigen würde (Urk. 9/123). Wenn Dr. P.___ auch das Vorliegen von Ängsten anführt und daher auf eine Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt; ICD-10 F43.22) schliesst, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil in seinem Bericht eine Erklärung, welche Ängste die Beschwerdeführerin äusserte, fehlt.
3.4.2   Auch wenn der erste Arztbericht von Dr. H.___ vom 7. Juli 2004 (Urk. 9/47) aufgrund der nur dürftig angeführten Befunde und der Ausführlichkeit der aufgeführten Beschwerden nicht hinreichend überzeugt und nicht auszuschliessen ist, dass auch er sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr auf die subjektive Befindlichkeit denn auf den objektiven Psychostatus der Beschwerdeführerin gestützt hat, müsste zumindest insoweit von einer Verbesserung der psychischen Situation ausgegangen werden, als nach dem Zeitpunkt der K.___-Begutachtung eine reaktive depressive Entwicklung oder depressive Episoden in keinem Arztbericht mehr erwähnt werden.
3.4.3   Was die Beurteilung von PD Dr. J.___, das klinische Bild präsentiere sich jetzt im Sinne einer Fibromyalgie, betrifft, ist zu erwähnen, dass auch die Gutachter der K.___ von einem sekundären Fibromyalgiesyndrom ausgegangen sind. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte Fibromyalgie als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine).
         Bei der Beschwerdeführerin sind die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, nicht gegeben.
3.4.4   Welche neuen Erkenntnisse eine neuropsychologische oder psychotraumatologische Begutachtung bringen soll, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf verzichtet werden kann. Lic. phil. C.___ hatte im Bericht vom 31. Januar 2001 (Urk. 9/10/23-27) nur diskret bis leicht ausgeprägte zerebral bedingte Teilleistungsschwächen erwähnt und darauf hingewiesen, dass bei der Interpretation der Befunde zu beachten sei, dass die allgemeine Leistungsfähigkeit auch massgeblich vom Schmerzverlauf beeinträchtigt werde.
3.5         Zusammenfassend erweist es sich als äusserst grosszügig, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2002 bis zur K.___-Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Jedenfalls ist ab dem Zeitpunkt der K.___-Begutachtung im Januar 2006 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich von höchstens 30 % auszugehen. Zwischen der Begutachtung und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ist im übrigen keine, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

4.
4.1         Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Mai 2003 zu 100 % arbeitsunfähig war, hatte sie dadurch eine Erwerbseinbusse von 100 % zu verzeichnen. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 80 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente.
4.2
4.2.1   Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ab Januar 2006 ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/8) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 59'500.-- hätte erzielen können (vgl. Einkommensvergleich Berufsberatung vom 16. Mai 2008, Urk. 9/141). Bei einem Nominallohnindex für Frauen von 2'296 Punkten im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 1/2-2005, S. 103 Tab. B10.3) und einem solchen von 2'417 Punkten im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 99 Tab. B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62'635.65 im Jahr 2006.
4.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdeführerin ist in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einer Bank (Zahlungsverkehr) noch zu 70 % arbeitsfähig, bezogen auf ein Vollpensum (Erw. 3.3.5). Sie verfügt über keine Ausbildung im Bankfach, war aber während mehreren Jahren in dieser Branche tätig, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Tätigkeit, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, auszugehen ist. Der Tabellenlohn für im Kredit- und Versicherungsgewerbe tätige Frauen (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2006 monatlich Fr. 5'719.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1 Wirtschaftszweig 65-67). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B 9.2) sowie eines Arbeitspensums von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 4'735.30 monatlich beziehungsweise von rund Fr. 56'824.-- jährlich. Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % könnte sie ein Einkommen von Fr. 51'141.60 erzielen. Stellt man dieses dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'494.05 (Fr. 62'635.65 - Fr. 51'141.60) beziehungsweise von 18,35 %. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % resultiert hieraus ein Teilinvaliditätsgrad von rund 14,7 %.

5.
5.1         Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/136) geht die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushalt von 15,8 % von Mai 2003 bis Mitte März 2005, von 26 % zwischen Mitte März 2005 bis Ende Januar 2006 und von 15,8 % ab Februar 2006 aus (Urk. 2).
5.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juli 2006 in Sachen G., I 236/06 mit Hinweisen).
5.3     Der Abklärungsbericht erfüllt die obigen Kriterien. Insbesondere ist nicht zu bemängeln, dass im Abklärungsbericht die Arztberichte von Dr. D.___ und Dr. F.___ sowie das rheumatologische Gutachten des G.___ nicht erwähnt wird. Wie in Erw. 5.2 ausführlich dargelegt, vermögen diese ärztlichen Berichte das Gutachten der K.___ nicht zu entkräften, weshalb auch bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushalt auf dieses Gutachten abgestellt werden darf.
5.4    
5.4.1   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
         Im nicht publizierten Urteil vom 8. November 1993 in Sachen C., I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 28. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.4.2   Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschädigung auch heute noch zu 80 % erwerbstätig. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Hieraus ist zu schliessen, dass der Ehemann und die volljährige Tochter (bis März 2007 im Haushalt der Eltern lebend), auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt mitarbeiten müssten.
         Auf Fremdhilfe, das heisst auf Hilfe einer Person ausserhalb des Haushalts, ist die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsbericht nicht angewiesen. Unter Berücksichtigung, dass die den Familienangehörigen zumutbare Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, und aufgrund der doch sehr geringen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist daher die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann leide an Rückenproblemen, nichts, abgesehen davon, dass dieser seit einer Rückenoperation Ende Dezember 2006 praktisch beschwerdefrei ist und im August 2009 ohnehin das AHV-Rentenalter erreicht hatte (Urk. 9/136/5-6).

6.         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die K.___ im Januar 2006 im Haushalt zu 15,8 % eingeschränkt ist, was bei einer Haushaltstätigkeit von 20 % einen Invaliditätsgrad von 3,16 % im Haushaltsbereich ergibt. Ob sie davor in einem höheren Mass eingeschränkt war, kann offen bleiben, da der Invaliditätsgrad allein aufgrund der erwerblichen Einschränkungen 80 % betragen hat, was ohnehin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
         Spätestens ab Februar 2006 beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad maximal 18 % (14,7 % + 3,16 %), und es besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

7.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).