Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war als Bauarbeiter tätig, erlitt am 14. Mai 1997 einen Unfall und meldete sich am 27. April 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. März 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Mai bis November 1998 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 8/36 S. 1 ff. Erw. 1). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2001 (Urk. 8/36) und vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 5. November 2002 (Urk. 8/44) bestätigt.
1.2 Am 25. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut an und beantragte, es sei ihm jedenfalls ab August 2004 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 8/48).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/53) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/51) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 13. April 2007 erstattet wurde (Urk. 8/61).
Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2007 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/64). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli und 30. August 2007 Einwände (Urk. 8/69, Urk. 8/71).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Akten und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 24. März 2010 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 18/1-4) ein, die der Beschwerdegegnerin am 25. März 2010 zugestellt wurden (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss dem eingeholten Gutachten für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, und dass auf die vom Beschwerdeführer eingeholte anderslautende ärztliche Beurteilung aus näher dargelegten Gründen nicht abzustellen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit der im März 2000 ergangenen Rentenverfügung habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Abzustellen sei nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten, sondern auf die von ihm eingeholte ärztliche Beurteilung (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7.1-7). Ferner äusserte er sich zum Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8) und zum Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer befristeten Rente im März 2000 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist und wie es sich bejahendenfalls mit dem Invaliditätsgrad verhält. Ebenfalls strittig ist die Beweistauglichkeit der vorhandenen medizinischen Beurteilungen.
3.
3.1 Die im März 2000 erfolgte Zusprache einer bis November 1998 befristeten ganzen Rente (Urk. 8/23) basierte hauptsächlich auf dem Bericht von Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Universitätsspital A.___ (A.___) vom 13. April 1999 (Urk. 8/16/3-5).
Die genannten Ärzte stellten folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3):
- Panvertebralsyndrom, betont thorakolumbal und cervicothorakal bei/mit
- spondylogener Ausstrahlung in beide Beine
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Status nach Morbus Scheuermann, Verdacht auf lumbosakrale Übergangsanomalie
- anamnestisch Status nach radikulärem Ausfallsyndrom S1 links
Als Bauarbeiter bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 lit. b).
Für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 3 lit. c). Limiten bestünden beim Arbeiten in der Hocke, bei Arbeiten über Kopfhöhe, bei längerem nach vorn geneigtem Stehen sowie hinsichtlich einzeln genannter Limiten beim Heben und Tragen von Lasten (S. 3 lit. d).
Die Angaben gälten ab 12. August 1998 (S. 3 lit. e).
3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die attestierte volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 1998 und ging von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'255.-- im Jahr 1998 aus (Urk. 8/21/3 unten). Ob mit der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 50'328.-- (Urk. 8/21/3 unten) oder mit dem Beschwerdeführer ein solches von Fr. 55'000.-- im Jahr 1999 anzunehmen sei, wurde, da nicht ergebnisrelevant, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2001 offengelassen (Urk. 8/36 S. 22 Erw. 5c).
Das EVG kam in seinem Urteil vom 5. November 2002 zum Schluss, auf die genannte ärztliche Beurteilung könne abgestellt werden und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von August 1998 bis zum Verfügungserlass im März 2000 in relevanter Weise verändert hätten (Urk. 8/44 S. 9 Erw. 3.4.3).
4.
4.1 Am 10. Dezember 2003 wurde wegen seit Jahren bestehender retrosternalen und epigastrischen Schmerzen eine obere Panendoskopie vorgenommen, die eine kleine axiale Hiatushernie mit Refluxoesophagitis sowie multiple Erosionen und kleine Ulcera im Magenantrum bei Helicobactergastritis erbrachte (Urk. 8/53/9-10).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit März 1999 behandelte (Urk. 8/53/1-4 lit. D.1), berichtete am 20. Juli 2004 (Urk. 8/47/1-2 = Urk. 8/53/18-19), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich, auch abgesehen von einem kürzlich erlittenen Herzinfarkt, stark verschlechtert (S. 1 Mitte Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten (Bürotätigkeit) müsse heute mit 100 % eingeschätzt werden (S. 2 oben).
4.3 In einem Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/53/5-6) nannte Prof. Dr. C.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, nach am 17. September 2004 erfolgter ambulanter Kontrolle als Diagnose eine koronare Herzkrankheit mit Status nach instabiler Angina pectoris und Dilatation einer 90%igen RIVA-Stenose im Mai 2004 (in Neapel). Der Beschwerdeführer sei im Alltag beschwerdefrei (S. 1 Mitte).
4.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Teamleiter Handchirurgie, Universitätsklinik F.___, vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/53/20-21) wurde am 14. September 2004 eine Karpaltunnelspaltung rechts vorgenommen (S. 1 Mitte). Der postoperative Verlauf sei nach 4 Monaten insgesamt erfreulich (S. 1 unten). Mit Bericht vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/53/7-8) wurde ebenfalls bezüglich der rechten Seite ein erfreulicher Verlauf und auf der linken Seite ein spontanes Verschwinden der Beschwerden festgehalten (S. 2 oben).
4.5 Dr. B.___ berichtete erneut am 11. Juli 2005 (Urk. 8/53/1-4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit zirka 1999 bestehende Fibromyalgie und eine seit Mitte 2004 bestehende koronare Herzkrankheit; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (lit. A). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1999 und bis auf weiteres (lit. B). Die Prognose sei schlecht (lit. D.7).
4.6 Am 13. April 2007 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Chefarzt Medizinisches Zentrum H.___ (H.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/61/1-28).
Dieses basierte auf den vorhandenen Akten (S. 1 ff.), den Angaben des Beschwerdeführers (S. 11 ff.), sowie einem von Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nach am 21. März 2007 erfolgter Untersuchung (S. 18 ff.) und einem von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nach am 26. März 2007 erfolgter Untersuchung (S. 21 ff.) erstatteten Konsilium.
Zusammenfassend wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 23 Ziff. 4.1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom vorwiegend muskulär bedingt mit/bei:
- leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann
- allgemeiner Dekonditionierung
- diskreter Unterschenkelatrophie links ohne neurologische Ursache, am ehesten als Inaktivitätsatrophie zu interpretieren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare Eingefässkrankheit, eine chronische Dyspepsie und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits genannt (S. 23 Ziff. 4.2-4).
Aus rheumatologischer Sicht handle es sich um ein muskuläres Schmerzsyndrom, das sich praktisch auf den ganzen Bewegungsapparat ausbreite. Ein entzündlich rheumatisches Systemleiden liege mit Sicherheit nicht vor. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperliche Schwerarbeit, insbesondere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau, höchstens noch zu 50 % einsetzbar. Für angepasste, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne schwere Trag- und Hebebelastungen sei er uneingeschränkt, also zu 100 %, arbeitsfähig (S. 26 oben).
Allgemein-internistisch fänden sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten. Das beidseitige, auf der rechten Seite bereits operierte, Karpaltunnelsyndrom sowie die chronische Magenproblematik seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 26 Mitte).
Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychopathologischen Symptome, die eine depressive Störung rechtfertigen würden, eruieren. Auch eine allfällig vorhandene anhaltende somatoforme Schmerzstörung wäre nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend; der Beschwerdeführer könnte in einer körperlich angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten (S. 26 f.).
Zusammenfassend wurde ausgeführt, als gelernter Maurer sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wirbelsäulenproblematik nur noch zu 50 % arbeitsfähig; in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1). Vermieden werden sollte das repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten (über 10 kg, Einzellasten über 20 kg). Auch Arbeiten in unergonomischen Zwangshaltungen für die Wirbelsäule seien nicht mehr geeignet (S. 27 Ziff. 7.2).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem im Mai 1997 erlittenen Unfall (S. 28 Ziff. 7.3).
4.7 Am 13. August 2007 berichtete Prof. Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2007 (Urk. 8/72).
Er nannte die folgenden (hier in den Hauptpunkten wiedergegebenen) Diagnosen und Probleme (S. 1 f.):
- langjährig-chronifizierte dekompensierte Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer kurzen mässiggradigen Hohl- und eines deutlich ausgeprägten Rundrückens
- mässiggradige generalisierte, subjektiv und nur teils auch befundmässig linksbetonte Myotendinose
- eindeutig schmerzhaft-irritierte und rechtsbetonte Segmentbewegungsstörung des Kopfgelenkes C2/3 beidseits
- Thoracic outlet Syndrom (TOS; Engpasssymptomatik der oberen Thoraxapertur)
- diverse internistische Diagnosen: Hypertonie, metabolisches Syndrom, koronare Herzkrankheit (Stent), Schilddrüsenvergrösserung, Leistenhernie rechts (nicht operiert)
Ein Aktenstudium habe bisher nicht stattgefunden (S. 2 unten).
Zum derzeitigen Beschwerdebild hielt Prof. K.___ die Angaben des Beschwerdeführers fest (S. 3 ff.). Sodann berichtete er über die von ihm erhobenen Befunde (S. 5 ff.) und nannte therapeutische Überlegungen (S. 8 ff.). In seiner Beurteilung führte er aus, die im Mittelpunkt stehende Haltungsdekompensation beruhe auf einer ausgeprägten und grossteils fixierten Fehlform der Wirbelsäule, einer konstitutionell eher hyperplastisch und geweblich-festen Skelett-Muskulatur und der langjährigen körperlichen, auch die Haltung miteinschliessenden Überlastung (S. 10).
Aufgrund der derzeit wechselnden Schmerzsituation und der relativ raschen Zunahme der Beschwerden unter Belastung auf den verschiedenen Höhen werde es schwierig sein, eine realisierbare Arbeitsleistung konstanter Art zu erbringen. Nichts indessen weise auf eine Unmöglichkeit hin, diese Symptomatik des Bewegungsapparates in Form der dekompensierten schmerzhaften Haltung nicht über die Monate auf den Weg einer gewissen Linderung bringen zu können (S. 11 Mitte).
Schliesslich äusserte sich Prof. K.___ zu einzelnen Aspekten des H.___-Gutachtens (S. 11 ff.) und führte unter anderem aus, innerhalb der Schlussdiagnosen sei die deutlich manifest gewordene Generalisierung der muskulär betonten Weichteil-Überempfindlichkeit zu wenig herausgearbeitet und damit auch nicht gewürdigt worden; ferner sei das Myofasziale der Muskulatur verkannt worden (S. 12 f. Ziff. 4). Nicht richtig erkannt oder gewürdigt seien sodann vom Beschwerdeführer erwähnte Schlafstörungen (S. 13 Ziff. 5), die seines Erachtens unzutreffende Annahme eines Karpaltunnelsyndroms sowie die Auswirkungen der Engpasssymptomatik der oberen Thoraxapertur (S. 13 Ziff. 6).
4.8 Dr. med. L.___, Neurologie FMH, berichtete am 9. März 2009 (Urk. 18/2) über seine Untersuchungen des Beschwerdeführers im Februar und am 3. März 2009 und nannte folgende (hier in den Hauptpunkten angeführten) Diagnosen (S. 1 f.):
- chronifizierte zum Teil neuropathische Schmerzen im Inguinalbereich rechts
- chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Berufsunfall
- beidseitiges linksbetontes Karpaltunnelsyndrom
- koronare Herzkrankheit
Das Schmerzsyndrom im inguino-skrotalen Bereich betreffend empfahl Dr. L.___ eine schmerzlindernde Behandlung, keinesfalls aber weitere invasive Massnahmen (S. 5).
Zum panvertebralen Syndrom führte er aus, einzelne bildgebende Befunde erklärten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht und seien als asymptomatische Zufallsbefunde zu deuten (S. 5 f.). Eine primär rheumatologische Betreuung und eine Fokussierung auf physikalische, entspannend-detonisierende Massnahmen sei angezeigt (S. 6 oben).
Dr. med. M.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 16. März 2009 (Urk. 18/1), der Beschwerdeführer stehe seit Februar 2009 in ihrer Behandlung (S. 1 Mitte). Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen, die in der letzten Zeit sowohl im Nacken- wie im Lendenbereich deutliche Progredienz zeigten (S. 1). In Anbetracht der gesamten Situation sei der Beschwerdeführer nur für ausschliesslich adaptierte Tätigkeiten 2-3 Stunden/Tag vermittlungsfähig und seine Invalidität beträgt 70 % bei 16 % SUVA-Rente (S. 2 oben).
Prof. Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 5. Februar 2010 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers und erwähnte eine entzündliche Veränderung im Bereich der rechten Leiste und ein Lipom im linken Leistenkanal (Urk. 18/3 S. 1).
Dr. med. O.___, Chefarzt Urologie, Stadtspital P.___, berichtete am 8. März 2010 über seine Untersuchung vom 5. März 2010. Eine aktuelle Schmerzproblematik im Genitalbereich bestehe nicht (Urk. 18/4 S. 2 oben).
5.
5.1 Hinsichtlich der Beweistauglichkeit der vorhandenen ärztlichen Berichte und Beurteilungen sind folgende Überlegungen massgebend:
5.2 Das H.___-Gutachten umfasste eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung, darf mithin als für die streitigen Belange umfassend gelten. Es wurde in Kenntnis der vorhandenen Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt. Da es zudem schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich.
5.3 Prof. K.___ erstellte seine - ausschliesslich aus rheumatologischer Optik erfolgte - Beurteilung gemäss eigener ausdrücklicher Angabe ohne Aktenstudium. Dies stellt bereits einen empfindlichen Mangel dar.
Sodann äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nur sehr vage, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern gestützt auf seine Ausführungen eine abschliessende Anspruchsprüfung erfolgen könnte.
Sie sind aber auch nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im H.___-Gutachten in Frage zu stellen, denn seine Kritik an diesem erscheint eher gesucht als überzeugend. Während im H.___-Gutachten eine Fehlform und -haltung der Wirbelsäule unter der Diagnose eines (von Prof. K.___ so nicht erwähnten) panvertebralen Schmerzsyndroms aufgeführt wurde, legte Prof. K.___ grossen Wert auf deren Erwähnung als eigenständige Diagnosen und bemängelte ferner, die Generalisierung der Weichteilempfindlichkeit sei innerhalb der Schlussdiagnosen des H.___ zu wenig herausgearbeitet worden. Als unzutreffend erachtete er schliesslich die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms. Die Relevanz dieser Kritikpunkte ist nicht wirklich ersichtlich, und dass sie zutreffen, muss bezweifelt werden, wurden doch im ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. L.___ im März 2009 unter anderem wiederum ein panvertebrales Schmerzsyndrom und ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert, mithin die Diagnosen gemäss H.___-Gutachten bestätigt.
Zusammengefasst erweist sich die Beurteilung durch Prof. K.___ als unvollständig und nicht schlüssig und deshalb nicht verwertbar.
5.4 Der nachgereichte Bericht von Dr. M.___ datiert vom März 2009, fällt also (wie auch der Bericht von Prof. N.___ vom Februar 2010) deutlich ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums, der durch das Datum der angefochtenen Verfügung (Juli 2008) begrenzt wird.
Da Dr. M.___ zudem den Beschwerdeführer erst seit Februar 2009 behandelt, kann auch ihre Feststellung betreffend deutliche Progredienz der Beschwerden nicht zum Nennwert genommen werden, basiert sie doch nicht auf eigener Anschauung. Schliesslich äusserte sich Dr. M.___ unter anderem zur Invalidität und zur Rentenhöhe, wofür sie nicht zuständig ist, so dass ihr Bericht ohnehin unbeachtet zu bleiben hat.
5.5 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass auf das H.___-Gutachten abzustellen ist, womit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass leidensangepasst eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist.
6.
6.1 Bereits die Befristung der im März 2000 zugesprochenen Rente basierte auf der (damaligen) ärztlichen Beurteilung, dass leidensangepasst ab August 1999 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
Die Anforderungen an leidensangepasste Tätigkeiten wurden damals wie heute praktisch gleich umschrieben.
Dies führt zum Schluss, dass sich die ärztlich beurteilte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem Erlass der Verfügung vom März 2000 nicht verändert hat.
6.2 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Elemente der Invaliditätsbemessung (Valideneinkommen, Invalideneinkommen) seither in nennenswertem und anspruchsrelevantem Mass geändert haben könnten, bestehen keine.
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass seit Erlass der Verfügung vom März 2000 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Voraussetzungen, um antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen, sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 9-17).
Dementsprechend ist Rechtsanwalt Dr. André Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Mit Honorarnote vom 8. April 2010 hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 12.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 109.50 geltend gemacht (Urk. 20/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'894.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Dr. André Largier wird zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2'894.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).