Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00905
IV.2008.00905

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 7. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1956, war vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2004 bei der B.___, Bülach, als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/6). Am 16. Januar 2005 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten erkundigt und diverse medizinische Berichte eingeholt hatte (Urk. 7/2-10), verneinte diese mit Verfügung vom 15. März 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/15) wies sie mit Entscheid vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/23) ab. Das mit Beschwerde vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/28) angerufene hiesige Gericht hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 29. Mai 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung - insbesondere Einholung eines medizinischen Gutachtens - über das Leistungsbegehren der Versicherten neu entscheide (Prozess-Nr. IV.2005.00767, Urk. 7/31).
1.2     Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 machte die Versicherte bei der IV-Stelle geltend, sie sei seit Ende Juli 2005 - mithin nach Erlass des Einspracheentscheids und nach Einreichen der Beschwerde - in psychiatrischer Behandlung, und legte ihrem Schreiben den Arztbericht von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, D.___, vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/32) bei. Ferner beantragte sie, es sei neben der Einholung weiterer Arztberichte ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, welches insbesondere auch eine psychiatrische Begutachtung beinhalte. Darauf hin holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. C.___ vom 16. Juli 2006 (Urk. 7/35), von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, O.___, vom 15. Juli 2006 (Urk. 7/36), welcher seinem Bericht die Berichte diverser Spezialärzte beilegte, des Universitätsspitals Zürich, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 8. August 2006 (Urk. 7/37) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, Praxis für klinische Ernährung und bariatrische Chirurgie, vom 23. März 2005 und 6. Oktober 2006 (Urk. 7/38) ein. Ferner beauftragte sie das G.___ mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 10. Oktober 2007 (Urk. 7/44).
         Nachdem A.___ nach Vorliegen des Gutachtens gegenüber der IV-Stelle am 14. Dezember 2007 erklärt hatte, dass zur Zeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei, schloss diese die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Januar 2008 ab (Urk. 7/50) und holte die Arztberichte der H.___, Neurologie, vom 12. Dezember 2007 (Urk. 7/52/8-9) sowie einen Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 22. Februar 2008 (Urk. 7/55; inklusive weitere Berichte von Spezialärzten) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/58). Trotz der am 30. Juni 2008 erhobenen Einwände der Versicherten (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2008 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, mit Eingabe vom 11. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr bis 31. Oktober 2007 eine befristete ganze und ab 1. November 2007 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 21. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im Urteil vom 29. Mai 2006 (Prozess-Nr. IV-2005.00767) erwog das hiesige Gericht, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht oder bestehen könnte (Erw. 3.4.2). Dagegen erachtete es den medizinischen Sachverhalt bezüglich der morbiden Adipositas als ergänzungsbedürftig. Angesichts des massiven Übergewichts und der laut ärztlicher Feststellung damit zumindest teilweise in Zusammenhang stehenden Beschwerden im Bereich des Rückens sowie des rechten Beines erscheine eine erhebliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit durchaus wahrscheinlich. Mit Blick auf die Rückenbeschwerden leuchte jedenfalls ohne Weiteres ein, dass sie nicht mehr in der Lage sei, über eine längere Zeit hinweg mit gebeugtem Rücken am Montagemikroskop zu arbeiten. Der Auffassung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, könne demnach nur gefolgt werden, wenn anzunehmen wäre, dass ihr eine Gewichtsreduktion möglich und zumutbar sei und hievon positive Auswirkungen auch auf die mit der Adipositas im Zusammenhang stehenden Beschwerden zu erwarten wären (Erw. 2.3.2 f.).
2.2     Die im Nachgang zum obigen Urteil bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Arztberichte sagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
2.2.1   Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 5. Dezember 2005 zuhanden des Krankenversicherers (Urk. 7/32) eine chronisch werdende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.2), die weitgehend durch die schwer zu beeinflussenden somatischen Beschwerden und deren Folgen - Arbeitsunfähigkeit und existenzielle Gefährdung - bedingt sei, ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 sowie einen Statuts nach Magen-Bypass. Die Beschwerdeführerin berichte über eine ausgesprochen depressive Stimmung. Es gebe nichts, was ihr Freude bereite. Alles störe sie, alles sei ihr lästig, sie sei reizbar und tendenziell aufbrausend. Sie fühle sich immer müde und schwach. Die Schmerzen seien noch vorhanden, obwohl sie jetzt (November 2005) schon mehr als 34 kg abgenommen habe und 98 kg wiege. Sie klage immer häufiger über Kopfschmerzen und leide an einer hartnäckigen Schlafstörung.
         Im Vordergrund stehe die somatische Erkrankung, die sich objektivieren lasse. Weiter wirke die Beschwerdeführerin authentisch in ihrer Schilderung der Schmerzen und der dadurch bedingten Einschränkungen ihres Lebens und ihrer Arbeitsfähigkeit. An sich bewirkten die somatischen Beschwerden für sich alleine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ganzheitlich gesehen, unter Mitberücksichtigung der psychischen Erkrankung, müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
         Im Bericht vom 16. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/35) legte Dr. C.___ dar, dass das psychische Geschehen vor dem Hintergrund der somatischen Erkrankung zu sehen sei. Diese habe die Beschwerdeführerin bis Anfang 2005, als die Entlassung hinzugekommen sei, gut ertragen. Seitdem sei eine jetzt chronisch werdende depressive Entwicklung mit gegenwärtig einem andauernden mittelgradigen bis schweren depressiven Zustand in Gang gekommen. Da das somatische Leiden, auf welchen die depressive Erkrankung reaktiv entstanden sei, bis jetzt nicht besser geworden sei, sei die Depressivität weitgehend therapieresistent. Die Behandlung reiche nur aus, mit Medikamenten eine gewisse Linderung der depressiven Stimmung und Schlafstörung zu erreichen und mittels Psychotherapie zu helfen, das Leben besser zu gestalten und zu ertragen. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe unverändert 100 %, eine Dauerinvalidität sei näher gerückt. Berufliche Massnahmen seien weder indiziert noch durchführbar.
2.2.2   Im Bericht vom 15. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/36) diagnostizierte Dr. E.___ ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/L5, eine Adipositas bei Status nach Hypophysenoperation mit hormoneller Insuffizienz sowie einem Status nach Magen-Bypass-Operation am 1. Juni 2005, eine chronische Depression, eine chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) vom Supraspinatus (SSP)-Typ links sowie eine arterielle Hypertonie. Der BMI betrage 34 kg/m2 und der internistische Zustand sei ohne Befund. Die Beschwerdeführerin imponiere mit einer depressiven Grundstimmung. Es sei ein panvertebraler Muskelhartspann links zu beobachten. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei in allen Richtungen zu 2/3 eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrage 38 cm. Der Lasègue rechts sei bei 35 ° positiv. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin sei ab 2. März 2004 bis auf Weiteres als Fabrikarbeiterin zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
         Im Bericht vom 22. Februar 2008 (Urk. 7/55/1-6) - mithin nach Vorliegen des G.___-Gutachtens vom 10. Oktober 2007 - attestierte Dr. E.___ bei gleichlautender Diagnose und in etwa gleichlautenden Befunden eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Stunden pro Woche.
2.2.3   Gemäss Arztbericht von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/38) leidet die Beschwerdeführerin an morbider Adipositas BMI 49,6 kg/m2 mit somatischer und psychosozialer Co-Morbidität sowie einem Status nach Sektion eines Hyperpolktinomes. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der BMI von 49,6 kg/m2 sei innerhalb von 15 Behandlungsmonaten auf stabile 33,8 kg/m2 reduziert worden. Es hätten eine Fettmassereduktion von 33 kg, beziehungsweise eine Gewichtsreduktion um 42 kg sowie eine Regression bzw. Remission der Co-Morbidität stattgefunden. Es liege eine Normotonie vor, es bestehe aber kein Diabetesrisiko mehr, und es sei eine Beschwerdepause bezüglich Polarthronosen eingetreten. Innerhalb der nächsten 3 bis 6 Monate sollte die Stabilisierung der Körperzusammensetzung abgeschlossen sein. Ein alimentärer Fe-Mangel sei mit Supplementa kontrollierbar. Die vorbestehende hypochrom-mikrozytäre Anämie dürfte auf einer Beta-Talassämie beruhen, was allerdings noch nachzuweisen wäre. Die Prognose bezüglich Morbidität sei gegenüber dem Jahre 2004 stark verbessert. Theoretisch sei aus bariatrisch-chirurgischer Sicht auch eine normale Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
         Im Bericht vom 7. Februar 2008 an Dr. E.___ (Urk. 7/55/7-8) beurteilte Dr. F.___ die Situation dahingehend, als einerseits die physiologische Dünndarmadaption (hypothetisch nach zwei Jahren beginnend) und anderseits sicher die viel zu geringe Muskelaktivität blieben. Schon vor der Operation sei die Muskelmasse dysproportional niedrig gewesen, wobei die Diskushernie als behindernder Faktor immer angeführt worden sei. Gleichzeitig sei damit aber auf jegliche Aktivität verzichtet worden, was sich am dysproportionalen Muskelmasse-Abbau zeige, der einen Fettmasse-Rebound begünstige. Dr. F.___ empfahl eine Aktivitätssteigerung in Form ausschliesslich aktiver physikalisch-therapeutischer Massnahmen.
2.2.4   Die Ärzte des G.___ führten im Gutachten vom 10. Oktober 2007 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/44 S. 18):
"   1.  Chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung rechts bei Segmentdegeneration L4/5".
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (Urk. 7/44 S. 18):
"   2.  Tendinöse Periarthropathie Schulter links
  3. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
  4. Adipositas Grad II nach WHO mit/bei:
-   BMI von 35 kg/m2
-   Status nach distalem, laparoskopischem Roux-Y-Gastric Bypass sowie laparoskopische Cholezystektomie am 01.06.2005 bei morbider Adipositas (BMI 49.6 kg/m2)".
         Aktuell klage die Beschwerdeführerin über lumbale Rückenschmerzen, die unter Belastung wie längeres Stehen, Gehen oder Sitzen an Intensität zunähmen. Daneben strahlten die Beschwerden unter Belastung ins rechte Bein entlang der Aussenseite aus, assoziiert mit einer Sensibilitätsstörung. Im Weiteren klage sie über wetterabhängige Schmerzen in der linken Schulter. Bezüglich der depressiven Symptome habe sie zwar von der fortgeführten Gesprächstherapie profitiert, fühle sich aber nach wie vor lust- und antriebslos.
         Bei der internistischen Untersuchung präsentiere sich eine kardiopulmonal kompensierte, adipöse Beschwerdeführein mit einem aktuellen BMI von 35 kg/m2, was einem Grad II nach WHO entspreche. Durch die im Juni 2005 durchgeführte laparoskopische Magenbypassoperation habe sie seither insgesamt 40 kg Gewicht abgenommen. Im internistischen Status fänden sich Unterschenkelvarizen beidseits. Es bestünden leichte Ödeme im Bereich beider Knie im Sinne von Lipoödemen. Ansonsten sei der internistische Status unauffällig, insbesondere bestehe ein normaler Blutdruck. Laborchemisch fänden sich Normwerte für Cholesterin, Triglyceride und Blutzuckerwerte, so dass aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines metabolischen Syndroms bestünden. Die hämatologischen Parameter seien ebenfalls normal. Die angegebene Thalassämie sei aktuell nicht nachweisbar. Zusammengefasst zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach der Magenbypassoperation mit einem Gewichtsverlust von 40 kg. Die Adipositas führe weder in der zuletzt ausgeführten, vorwiegend sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit noch in einer sonstigen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aktuell lasse sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen.
         Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich eine schmerzhafte Funktionsstörung lumbal mit Endphasen-, Extensions-, Seitneigungs- und Rotationsschmerzen. Die Brust- und Halswirbelsäule seien zur Zeit indolent und uneingeschränkt beweglich. An den Extremitätengelenken fänden sich keine Synovitiden und keine Ergüsse. Im Bereich der Kniegelenke sei eine Lipomatose vorhanden. An der linken Schulter würden Endphasenbewegungsschmerzen bei Innen- und Aussenrotation glenohumeral links angegeben, dies bei guter Kraftentwicklung in allen Bewegungsebenen. Bildgebend finde sich an der Lendenwirbelsäule eine geringfügige Rotationsskoliose mit einer mittelschweren Osteochondrose L4/5 und initialer Spondylose und Spondylarthrose. An der linken Schulter bestehe ein altersentsprechend normaler radiologischer Befund. Die Kniegelenke stellten sich bei beidseits lateral leicht ausgezogenen Tibiaplateux altersentsprechend normal dar. Zusammengefasst bestünden ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung rechts bei Segmentdegeneration L4/5 sowie eine tendinöse Periarthropathie der linken Schulter. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Kreuzschmerzen seien auf eine mittelschwere Segmentdegeneration L4/5 nach erstmals diagnostizierter Diskusherniation 1994 zurückzuführen. Zur Zeit bestünden aber keine radikuläre Reizung und keine radikuläre Kompression. Ansonsten fänden sich im Bereich des Bewegungsapparates keine altersunüblichen strukturellen Pathologien. Die tendinöse Periarthropathie im Schulterbereich links sei auf Physiotherapie besserungsfähig und ohne funktionelle Konsequenz für die Belastung im Alltag oder Beruf. Aus strukturell rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeführte, vorwiegend sitzende Tätigkeit aufgrund der mittelschweren Segmentdegenerationen L4/5 eine einschränkende Arbeitsfähigkeit von 20 %, da bei Sitzperioden über sechs Stunden täglich doch mit einer Schmerzzunahme gerechnet werden müsse. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig.
         Bei der psychiatrischen Exploration könne ein guter affektiver Rapport hergestellt werden bei leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei herabgemindert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien während der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, und es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) mit depressiver Verstimmung und leichtgradig vorhandener Antriebsstörung mit erhöhter Ermüdbarkeit sowie Schlafstörung diagnostiziert werden. Der deprimierte Affekt werde durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren unterhalten, allerdings ohne dass gröbere Funktionsstörungen bezüglich Konzentration, Auffassung, Anpassung und Belastbarkeit vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen.
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aufgrund der rheumatologischen Problematik in der zuletzt ausgeführten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Anfertigung von Herzkathetern) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit lasse sich weder aus internistischer, rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen.
2.2.5   Dr. med. P.___, Leitender Oberarzt Neurologie, H.___ Zürich, berichtete der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2007 (Urk. 7/52), seit ca. zwei Monaten bestünden eine lumboradikuläre Reiz- und leichte sensible Ausfallssymptomatik L5 rechts bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts. Aufgrund der lediglich leichten sensiblen Defizite dürfe zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich eine konservative Therapie versucht werden, weshalb im Anschluss an die Sprechstunde ein Sakralblock unter Bildverstärker (BV) appliziert worden sei.

3.
3.1
3.1.1   Gestützt auf das G.___-Gutachten geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 80 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.1.2   Vorwegzunehmen ist, dass das Gutachten des G.___ vom 10. Oktober 2007 (Urk. 7/44) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Anfertigung von Herzkathetern; S. 21).
         Das Gutachten basiert auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen, namentlich in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Den Gutachtern lagen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren.
         Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie begründeten einlässlich die verbleibende Arbeitsfähigkeit unter dem Hinweis auf eine Beurteilung aufgrund objektivierbarer Kriterien.
         Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der nur geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde und einer im Zeitpunkt der Begutachtung fehlenden krankheitswertigen psychischen Störung ist das Ergebnis nachvollziehbar. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im genannten Umfang arbeitsfähig ist.
3.2     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit der Expertise nicht zu erschüttern:
3.2.1   Vorab rügt die Beschwerdeführerin, auf das G.___-Gutachten sei zu Unrecht abgestellt worden, da ein Verfahrensfehler vorliege. Das Gutachten sei - trotz der sich korrekt in den Akten befindlichen Vollmacht - in unzulässiger Umgehung der Rechtsvertreterin in Auftrag gegeben wurde. Die Mitteilung betreffend medizinischer Abklärung vom 15. März 2007 sei einzig der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Rechtsvertreterin habe erst anlässlich einer telefonischen Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens am 18. Oktober 2007 zufällig von der bereits durchgeführten Begutachtung erfahren. Das Gutachten sei daher nicht rechtsgültig erstellt worden, weshalb die Sache zur Veranlassung einer korrekten, neuen multidisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 3).
3.2.2   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3.2.3   Vorab bleibt darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2006 der Beschwerdegegnerin die Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben und damit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von der bevorstehenden Begutachtung Kenntnis hatte. Es trifft allerdings zu, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die Mitteilung vom 15. März 2007 (Urk. 7/42), dass die medizinische Abklärung im G.___ stattfinden soll, der Beschwerdeführerin und nicht deren Rechtsvertreterin eröffnet hat. Dies stellt grundsätzlich ein formeller Mangel dar. Die Beschwerdeführerin macht jedoch beschwerdeweise keine Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle geltend, weshalb die Rückweisung der Sache lediglich aufgrund der fehlerhaften Eröffnung der Mitteilung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.3    
3.3.1   In somatischer Hinsicht stimmen die von den Ärzten und Gutachtern gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Dagegen findet sich keine Übereinstimmung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während Dr. E.___ seit März 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit und ab Februar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Stunden pro Woche in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/36), geht der rheumatologische Gutachter des G.___ von einer Einschränkung von 20 % in der bisherigen und von keiner Einschränkung in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 7/44 S. 21).
         Bezüglich der lumbalen Rückenbeschwerden vermögen die Arztberichte des Dr. E.___ die Einschätzung des G.___-Gutachters nicht zu entkräften. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürften, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum anderen gab Dr. E.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung des depressiven Zustandsbildes ab. Und schliesslich sind in seiner Berichterstattung gewisse Widersprüche zu erkennen, erachtete Dr. E.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stets als sich verschlechternd, attestierte ihr aber dennoch im Arztbericht vom 22. Februar 2008 ab Februar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Stunden pro Woche in behinderungsangepasster Tätigkeit, ohne darzulegen, wie er zu dieser Änderung der Einschätzung kommt. Zudem verlor die Beschwerdeführerin 40 kg an Gewicht und verbesserte sich die Prognose bezüglich Morbidität laut Dr. F.___ gegenüber dem Jahre 2004 stark (vgl. Urk. 7/38), weshalb nicht von einer - wie von Dr. E.___ angegebenen - stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.
         Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, die G.___-Gutachter hätten ihre Schilderungen, wonach die Beschwerden schon nach ein bis zwei Stunden Spazieren an Intensität zunähmen, Stehen ganz schlecht und Sitzen ebenfalls nicht über eine längere Zeit möglich sei, einfach übergangen, ist dem entgegenzuhalten, dass in der rheumatologischen Beurteilung (Urk. 7/44 S. 25) darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin während der über eine Stunde dauernden Anamneseerhebung keinerlei Probleme gehabt habe mit Sitzen und nie habe die Position ändern müssen und sie auch eine Flugreise in ihre Heimat nach Serbien im Frühjahr habe problemlos durchführen können und die Sitzperioden auch dort problemlos toleriert habe. Den Klagen der Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerden nach ein bis zwei Stunden Spazieren zunähmen und sie nicht gut stehen könne, wurde im Gutachten dahingehend Rechnung getragen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit nur in einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 7/44 S. 21).
3.3.2   In psychiatrischer Hinsicht wurde im G.___-Gutachten eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0), welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst, diagnostiziert (Urk. 7/44 S. 18). Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ dagegen ging in ihren Berichten vom 5. Dezember 2005 und vom 16. Juli 2006 (Urk. 7/35) von einer chronisch werdenden depressiven Entwicklung mit einem mittelgradigen bis schweren depressiven Zustand aus. Die Ärztin hielt indes lediglich Anamnese und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden fest. Erhobene Befunde werden keine wiedergegeben, weshalb die gestellte Diagnose nicht nachvollzogen werden kann. Überdies geht Dr. C.___ davon aus, dass die somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten. In welchem Umfang sie die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig hält, ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, weshalb sie nicht geeignet sind, die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit der G.___-Gutachter zu entkräften.
3.4     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in ihrer ursprünglichen Tätigkeit zu 20 % und in einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war.
3.5     Was den Zeitraum vor der Begutachtung (Gutachten vom 10. Oktober 2007) betrifft, ist Folgendes zu erörtern:
3.5.1   Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 1. Juni 2005 einer distalen laparoskopischem Roux-Y-Gastric Bypass und Cholezystektomie. In der Folge erlangte sie innerhalb von 15 Behandlungsmonaten eine Gewichtsreduktion um 42 kg (vgl. Urk. 7/38). Bis zur Begutachtung durch das G.___ erreichte sie ein Körpergewicht von 94,3 kg (BMI = 35 kg/m2). Die Prognose bezüglich Morbidität verbesserte sich gegenüber dem Jahre 2004 stark, und aus bariatrisch-chirurgischer Sicht ging Dr. F.___ im Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/38) von einer normalen Arbeitsfähigkeit aus. Dies wurde auch von den Ärzten des G.___ bestätigt, welche im Gutachten vom 10. Oktober 2007 (Urk. 7/44) dafür hielten, dass die Adipositas weder in der zuletzt ausgeführten, vorwiegend sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit noch in einer sonstigen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Bezüglich der Adipositas kann somit davon ausgegangen werden, dass sich diese spätestens ab 6. Oktober 2006 (Bericht Dr. F.___, Urk. 7/38) nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte.
3.5.2   Vor dem 6. Oktober 2006 konnte die Adipositas grundsätzlich nur dann eine leistungsbegründende Invalidität bewirken, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden war (vgl. Erw. 1.1). Vor der Operation klagte die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich des Rückens sowie des rechten Beines, und die Ärzte der H.___ bemerkten im Bericht vom 1. Juli 2004, dass die Adipositas eine relative Kontraindikation für einen allfälligen Eingriff bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie sei, woraus das Gericht schloss, dass die Beschwerden zumindest teilweise mit der Adipositas in Zusammenhang stehen könnten (vgl. Urteil vom 29. Mai 2006, Erw. 3.3.1). Trotz Gewichtsabnahme klagt die Beschwerdeführerin nach wie vor über Beschwerden im Bereich des Rückens sowie des rechten Beines, und zu einer Besserung der Symptomatik ist es nicht gekommen. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Adipositas für die Beschwerden nicht mitverantwortlich war, weshalb ihr kein invalidisierender Charakter beizumessen ist.
3.6     Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 5). Es trifft zu, dass bei der Beschwerdeführerin ca. im Oktober 2007 eine lumboradikuläre Reiz- und leichte sensible Ausfallssymptomatik L5 rechts bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts aufgetreten ist. Aufgrund der lediglich leichten sensiblen Defizite wurde in der H.___ eine konservative Therapie versucht und ein Sakralblock unter BV appliziert (vgl. Urk. 7/52/9). Weitere Behandlungen fanden in der H.___ offenbar nicht statt (vgl. Urk. 7/52/7), weshalb angenommen werden darf, dass die konservative Therapie angeschlagen hatte und durch die lumboradikuläre Reiz- und leichte sensible Ausfallssymptomatik L5 rechts keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da das Wartejahr 2005 endete, ist der Einkommensvergleich per 2005 vorzunehmen.
4.1     In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/6) im Jahre 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 63'050.--. Bei einem Nominallohnindex für Frauen von 2'360 Punkten im Jahr 2004 und einem solchen von 2'386 Punkten im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 4-2010, S. 91 Tab. B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'745.-- im Jahr 2005.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2005 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug für Frauen im Jahr 2004 monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Bei einem Nominallohnindex für Frauen von 2'360 Punkten im Jahr 2004 und einem solchen von 2'386 Punkten im Jahr 2005 und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden resultiert hieraus ein Einkommen 2005 von Fr. 49'120.-- jährlich. Da der Beschwerdeführerin nur welchselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Erw. 3.4), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was zu einem massgeblichen hypothetischen Invalideneinkommen 2005 von Fr. 44'208.-- führt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'745.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'537.-- beziehungsweise von 30,6 %. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).