Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00906
IV.2008.00906

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene und als Krankenpflegerin tätig gewesene X.___ meldete sich am 3. April 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 9/1). Mit Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch der Versicherten hinsichtlich Invalidenrente und beruflichen Massnahmen (Urk. 9/47). Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden gegen beide Einspracheentscheide in dem Sinne gut, dass es diese aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies (Prozessnummer IV.2005.00377; Urk. 9/86). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte von der MEDAS Y.___ abklären (Gutachten vom 17. Dezember 2007; Urk. 9/102). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 9/106 f., Urk. 9/110) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Juli 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ am 11. September 2008 Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2003 und einer befristeten Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2003 beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 20. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ausschliesslich der Rentenanspruch der Versicherten.
         Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), insbesondere die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung als invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 130 V 352), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 sowie in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 122 V 160 Erw. 1c sowie BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 134 V 231 Erw. 5.1) kann auf die Erwägungen 1 und 4.5 des Urteils des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 30. Juni 2006 hingewiesen werden (Urk. 9/86).

2.
2.1     Das Sozialversicherungsgericht kam in diesem Urteil hinsichtlich der Rentenfrage zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt infolge widersprüchlicher und teils ungenauer Angaben zur gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt sei. Bezüglich der unterschiedlich eingeschätzten Rückenschmerzproblematik fehlten insbesondere eine rheumatologische Untersuchung wie auch eine neurologische Abklärung. Unklar sei sodann, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/86 Erw. 4.3 und 4.4).
2.2     Im MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2007, das die IV-Stelle daraufhin veranlasst hatte, wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei beginnender trisegmentaler degenerativer Diskopathie L3-S1 (ICD-10 M54.4) und myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels beidseits und des Beckengürtels linksbetont bei muskulärer Dysbalance, beides beginnend im Jahr 2003 (ICD-10 M79.1). Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter hingegen den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beginnend 2004 (ICD-10 F45.4), eines Status nach Diskusherniation L4/5 mit möglicher radikulärer Reizung der Wurzel L5/S1 in den Jahren 2000 und 2002 (ICD-10 M51.2) und einer Adipositas mit/bei (vorbefundlich) Binge Eating disorder, zweimaliger Magenbandoperation und Magenbypass-Operation 2003 (ICD-10 E66.0 und Z92.4) bei (Urk. 9/102 S. 21).
         Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 23. März 2002 für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/102 S. 29). Die aktuell durchgeführten Untersuchungen hätten zwar eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans, des Schultergürtels und des Beckengürtels festgestellt, die für eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch nicht zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Eine solche sei lediglich anfangs durch die mittlerweile eingetretene Dekonditionierung zu begründen, welche aber durch ein entsprechendes Training ausgeglichen werden könne. Es bestehe deshalb für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit Möglichkeiten, die Arbeitsposition häufig zu wechseln, und ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe, ein volles Leistungsvermögen. Lediglich im Sinne einer stufenweisen Wiedereingliederung bestehe eine anfängliche Leistungsminderung von 50 %, die aber in überschaubarer Zeit (6 - 9 Monate) ausgeglichen werden könne (Urk. 9/102 S. 30 f.). Eine angepasste Tätigkeit wäre mindestens im jetzt festgestellten Umfang (50 %) seit dem Datum der medizinischen Abklärung in der Z.___ Klinik am 16. September 2003 zumutbar gewesen. Eine vorübergehend stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer depressiven Symptomatik in den Jahre 2004 bis 2006 könne aber - obwohl dazu keine Daten vorlägen - nicht völlig ausgeschlossen werden. Die früheren Diagnosen in Richtung depressive Episoden oder Persönlichkeitsstörung hätten nicht bestätigt werden können (Urk. 9/102 S. 32, 50). Abschliessend stellten die Gutachter fest, dass das orthopädische Gutachten der Z.___ Klinik vom 16. Oktober 2003 (Urk. 9/37 S. 35 ff.) vollumfänglich nachvollzogen werden könne, dasjenige von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Mai 2004 (Urk. 9/37 S. 60 ff.) in diagnostischer Hinsicht zu grossen Teilen, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen nicht. Es fehlten dabei die konkreten Beeinträchtigungen, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, und Aussagen zur angestammten und angepassten Tätigkeit (Urk. 9/102 S. 35).
2.3     Das MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2007 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend, enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und ist im Einklang mit der zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen erlassenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3, BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Somit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Gestützt auf dieses Gutachten gehen denn auch beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 23. März 2002 für die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig ist.
         Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hält die IV-Stelle eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nun für erwiesen und errechnet einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das MEDAS-Gutachten der Ansicht, dass sie von 1. April bis 30. September 2003 Anspruch auf eine ganze Rente und von 1. Oktober 2003 bis mindestens 31. August 2008 auf eine Dreiviertelsrente habe. Am 18. April 2008 sei sie am Rücken operiert worden, wobei sie vom 17. April bis 31. August 2008 zu 100 % und von 1. September bis 1. Oktober 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Arbeitsunfähigkeit noch weiter andauern werde (Urk. 1).

3.
3.1     Die begutachtenden Fachärzte der MEDAS führen die von ihnen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 16. September 2003 bis maximal 9 Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt ausdrücklich auf die körperliche Dekonditionierung der Beschwerdeführerin zurück. Ansonsten sprachen sie - in Übereinstimmung mit den Gutachtern der Z.___ Klinik (Urk. 9/37 S. 42) - den diagnostizierten Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab (Urk. 9/102 S. 31). Namentlich bezüglich der diagnostizierten somatoformen Schmerstörung spricht nichts für die ausnahmsweise Anerkennung als invalidisierenden Gesundheitsschaden, zumal die vom Fachgutachter eingeräumte Möglichkeit depressiver Reaktionen auf eine Häufung von Verlusten in der Ursprungsfamilie keine eigentliche psychische Komorbidität darstellt und auch die anderen Kriterien nicht oder nicht in ausgeprägter Weise erfüllt sind.
         Die durch die mehrjährige Untätigkeit der Beschwerdeführerin eingetretene Dekonditionierung ist bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) ebenfalls ausser Acht zu lassen, da sie - in der Regel - mit einer zumutbaren Willensanstrengung durch entsprechendes Training behoben werden kann (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2006, I 884/05, Erw. 2.2). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin selbst den MEDAS-Gutchtern gegenüber an, früher dank aktiver Ausgleichsmassnahmen (Turnen, Laufen, Schwimmen) ihre körperlich schwere Arbeit als Krankenschwester trotz Rückenbeschwerden und Adipositas gut bewältigt zu haben (Urk. 9/102 S. 22).
3.2     Die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht laut den MEDAS-Gutachtern mindestens seit dem Tag der medizinischen Abklärung in der Z.___ Klinik am 16. September 2003. Allerdings ergeben sich weder aus den medizinischen Vorakten, noch aus dem Gutachten der Z.___ Klinik vom 16. Oktober 2003 (Urk. 9/37 S. 35-43), Gründe für eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits vor dem 16. September 2003. Insbesondere nahmen die Gutachter der Z.___ Klinik keinen solchen Stichtag für den Beginn der von ihnen attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (Urk. 9/37 S. 42). Die am 18. März 2003 durchgeführte Magenbandentfernung- und Magenbypass-Operation zwecks weiteren Gewichtsabbaus führte nach Angabe des Operateurs Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Konsiliararzt für klinische Ernährung und bariatrische Chirurgie, im Schreiben vom 30. März 2005 lediglich zu einer sechswöchigen postoperativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 97). Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin bereits nach Ablauf des Wartejahres im März 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) zugemutet werden konnte, ganztags einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe nachzugehen.
3.3     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab 17. April 2008 bestehen hingegen gewichtige Anhaltspunkte für eine weitere invalidenversicherungsrechtlich allenfalls relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Denn nach Angaben der Beschwerdeführerin war sie am 18. April 2008 an der Wirbelsäule operiert worden (Urk. 1 S. 6).         In zwei Zeugnissen vom 20. Juni 2008 beziehungsweise 15. Juli 2008 attestierte der sie behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. April 2008 bis 31. August 2008 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Oktober 2008 (Urk. 3/2-3). Zu den medizinischen Hintergründen dieser Arbeitsunfähigkeitsatteste und zur Art der Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, liegen jedoch keine Angaben vor. Diesbezüglich besteht noch Abklärungsbedarf.

4.
4.1     Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin zumindest bis zur Rückenoperation verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 79'265.-- im Verfügungszeitpunkt (2008) anhand des zuletzt erzielten Einkommens. Das Invalideneinkommen von Fr. 61'800.-- bemass sie aufgrund des Durchschnittslohnes für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, woraus sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % berechnete (Urk. 2).
         Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht beanstandet (Urk. 1 S. 5). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit März 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauernd eingeschränkt. Für den Einkommensvergleich sind somit grundsätzlich die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) im März 2003 massgebend. Mangels erheblicher Unterschiede bei der Entwicklung der beiden Vergleichseinkommen rechtfertigt er sich, auf die Verhältnisse des Jahres 2004, für das exakte statistische Lohnangaben vorliegen, abzustellen.
4.2     Laut Arbeitgeberauskunft vom 18. April 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei Gesundheit ein Einkommen von Fr. 79'058.85 erzielt. Hinzugekommen wären Schichtdienstzulagen für Nacht- und Sonntagsdienst (Urk. 9/70 S. 6 f.). Den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für das Jahr 2001 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Nachtarbeit mit Fr. 1'073.-- und für die Sonntagsarbeit mit Fr. 1'442.75 entschädigt wurde, wobei die Höhe der Schichtzulagen offenbar während mehreren Jahren gleich geblieben ist (Urk. 9/70 S. 7, 101-113). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch in den darauffolgenden Jahren Schichtdienstzulagen in etwa gleicher Höhe erhalten hätte, weshalb für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von rund Fr. 81'575.-- auszugehen ist.
4.3     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind rechtsprechungsgemäss die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen.
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 4'870.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2004 (LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3) und der im Jahre 2004 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60'778.--.
         Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt und eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % gerechtfertigt. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 54'700.--.
4.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 81'575.--; Invalideneinkommen: Fr. 54'700.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'875.--, mithin ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ab März 2003 ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 %.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Die Rückweisung der Sache zur Vornahme von Abklärungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs nach April 2008 (vgl. Erw. 3.3) beschlägt den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nur am Rande. Dieses Obsiegen der Beschwerdeführerin muss daher bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ohne Belang bleiben. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlgen und hat sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2008 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne von Erwägung 3.3, neu entscheide
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstr. 9, 8039 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).