IV.2008.00907
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 28. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ besuchte im Kosovo acht Jahre lang die Primarschule und reiste 1993 in die Schweiz ein. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern (Urk. 10/5). Ab dem 7. Oktober 1996 arbeitete er bei der Grossmetzgerei Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter/Allrounder, bis ihm dieses Arbeitsverhältnis per 19. Februar 2007 fristlos gekündigt wurde. Als Kündigungsgrund gab der Arbeitgeber an, dass der Versicherte eine Mitarbeiterin verletzt habe, deren Ehemann ebenfalls im Betrieb arbeite, weshalb eine weitere Zusammenarbeit untragbar sei (Urk. 10/8).
Am 12. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung; Rente) an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 10/8-12) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/13-19) mit Verfügung vom 10. Juli 2008 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, mit Eingabe vom 10. September 2009 (richtig: 2008) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 14. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).
Während der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Februar 2009 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 15), verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), worauf am 19. Februar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde von der IV-Stelle damit begründet, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt vorliege, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen für die Zusprechung von Invalidenversicherungsleistungen erfüllen würde. Psychosoziale Einflüsse, welche eine Erwerbslosigkeit zur Folge hätten, seien so genannt IV-fremde Faktoren und würden keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslösen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er bereits allein aufgrund seiner psychischen Probleme (kombinierte Persönlichkeitsstörung, Intelligenzminderung und Depressionen) zu 100 % arbeitsunfähig sei und demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren träten lediglich noch zur Gesundheitsproblematik hinzu. Falls ein solcher Anspruch nicht bereits gestützt auf die vorliegenden Akten bejaht werden könne, so sei mit Blick auf die lediglich rudimentären Abklärungen der IV-Stelle der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1; vgl. auch Urk. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen - und dabei insbesondere auf eine Rente - hat.
3.
3.1 Laut Bericht vom 21. Januar 2008 von Dr. med. Z.___, Assistenzarzt des A.___, leidet der Beschwerdeführer seit Januar 2007 unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Zusätzlich bestehe seit 1992 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, schizoiden und unreifen Anteilen, wobei differentialdiagnostisch auch eine angeborene leichte Intelligenzminderung oder eine Entwicklungsstörung in Betracht gezogen werden müsse. Bei der Anamneseerhebung seien seit Kindheit bestehende Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit, Nervosität, einer eingeschränkten Fähigkeit, auf Anforderungen zu reagieren, plötzlicher Aggressionen mit Wutanfällen, einer deutlich eingeschränkten Fähigkeit zur Kommunikation mit anderen Personen sowie mit Rückzugsverhalten, Lärm- und teilweise auch Lichtempfindlichkeit beschrieben worden. Diese Probleme seien auch vom zuständigen Sozialdienst beobachtet worden. Die bisherige Berufstätigkeit in einer Grossmetzgerei sei nur möglich gewesen, weil der Betrieb auf diese Probleme Rücksicht genommen habe. Vor zwei Jahren habe der Beschwerdeführer eine Frau auf der Strasse überfallen, welche er flüchtig gekannt habe. Dieser Überfall sei grundlos gewesen, der Beschwerdeführer könne sich bis heute nicht erklären, was passiert sei. Da der Mann dieser Frau im gleichen Betrieb beschäftigt sei, habe man ihn dort nicht weiter beschäftigen können. Auf der Symptomebene klage der Beschwerdeführer (subjektiv) über kaum modulierbare Spannungskopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindel und soziale Ängste. Ein Schädel-CT habe einen normalen Befund ergeben. Der Beschwerdeführer gehe nicht mehr einkaufen, helfe weder im Haushalt noch bei der Kinderbetreuung mit. Objektiv seien vor allem Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, soziale Ängste und sozialer Rückzug, eine sehr deprimierte Stimmung mit eingeschränktem Vitalgefühl, Insuffizienzgefühle, ein stark reduzierter Antrieb sowie als somatische Beschwerden Schwindel, Kopfschmerzen sowie körperliche Schwäche feststellbar. Vermutlich bestehe eine schleichende Dekonditionierung seit Krankheitsbeginn im Januar 2007. Verschiedene pharmakologische Behandlungsversuche hätten wegen unerwünschter Nebenwirkungen wieder abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer erscheine regelmässig zur ambulanten Behandlung. Gegenwärtig würden die Möglichkeiten für eine tagesklinische Behandlung geprüft, da er eine stationäre Behandlung bisher abgelehnt habe. Ab dem 23. Februar 2007 sei er in der bisherigen Tätigkeit in einer Metzgerei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine verlässliche Prognose könne nicht ausgestellt werden. Das Krankheitsbild sei bereits stark chronifiziert und vermutlich nicht wesentlich besserungsfähig. Es müsse deshalb von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Gesundheit und Arbeitstätigkeit werde auch durch die Migrationsproblematik mit eingeschränkten Sprachkenntnissen und mangelhafter Integration sowie durch massive Probleme mit den drei Kindern des Beschwerdeführers beeinflusst (Urk. 10/11).
Im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 8. September 2008 habe Dr. Z.___ angegeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies liege daran, dass er wegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung schnell überfordert sei und eine gestörte Impulskontrolle habe. Deswegen habe er die Frau angefallen, sei aggressiv auf dem Sozialamt aufgetreten und dies habe auch zum Misslingen sämtlicher Arbeitsversuche in einer Metzgerei geführt. Zusätzlich schränke die Depression die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 1 S. 4).
3.2 In Würdigung des Berichts von Dr. Z.___ kamen Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie PD Dr. Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 11. März 2008 zum Ergebnis, dass dadurch kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen werde. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich nämlich lediglich um einen befristeten Zustand. Eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich dadurch nicht ableiten. Eine Persönlichkeitsstörung habe nicht notwendigerweise eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Zu Beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre am gleichen Arbeitsplatz habe arbeiten können. Von erheblicher Bedeutung seien hingegen IV-fremde Faktoren wie die Migrationsproblematik mit mangelhafter Integration und eingeschränkten Sprachkenntnissen (Urk. 10/12 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 10/19).
3.3 Mit Blick auf den ausführlichen Bericht von Dr. Z.___ vom A.___ ist den Ärzten des RAD beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich erhebliche psychosoziale und auch soziokulturelle Belastungsfaktoren bestehen, welche sich auf seine Gesundheit sowie die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise zu halten auswirken können. Der Einfluss dieser Faktoren auf die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Bericht des A.___ nicht klar erörtert (vgl. Urk. 10/11 S. 7). Auch leuchtet grundsätzlich ein, dass eine Anpassungsstörung in der Regel nicht von Dauer ist und eine Persönlichkeitsstörung nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben muss, insbesondere bei einem Versicherten, welcher vor seiner Kündigung während mehr als zehn Jahren die gleiche Arbeitsstelle halten konnte. Dr. Z.___ hat in seinem Bericht auch nicht dargelegt, ob und bejahendenfalls weshalb dem Beschwerdeführer die Überwindung der diagnostizierten psychischen Störungen mittels einer zumutbaren Willensanstrengung nicht möglich ist. Insgesamt ist daher die im Bericht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nicht hinreichend nachvollziehbar.
Andererseits ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ doch Hinweise auf einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden. Mit den von Dr. Z.___ und vom zuständigen Sozialdienst beobachteten Verhaltensstörungen und erheblichen depressiven, ängstlichen und womöglich psychosomatischen Symptomen sowie dem Hinweis auf eine schleichende Dekonditionierung seit Krankheitsbeginn trotz regelmässiger ärztlicher Betreuung sind - unabhängig von den gestellten Diagnosen - doch erhebliche Anhaltspunkte für eine massive psychische Symptomatik und einen erheblichen Leidensdruck, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könnten, vorhanden. Auch ist trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung - welche definitionsgemäss nur vorübergehender Natur ist - zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 21. Januar 2008 eine eher ungünstige Prognose gestellt hatte und auf eine fortlaufende Dekonditionierung mit starker Chronifizierung hinwies, und dass er offenbar auch noch anlässlich seines Telefongesprächs vom 8. September 2008 mit Rechtsanwalt Federspiel (vgl. Urk. 1 S. 4) an dieser Einschätzung festhielt. Allein gestützt auf die interne Stellungnahme des RAD vom 11. März 2008, welche soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt ist und damit die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen nicht erfüllt (vgl. Erw. 1.4), lässt sich ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden somit nicht ausschliessen.
Damit besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine fachärztlich-psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen haben. Der beauftragte Facharzt wird dabei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale und soziokulturelle Faktoren auszuscheiden haben (vgl. Erw. 1.3.2) und die Arbeitsfähigkeit allein unter Berücksichtigung krankheitswertiger psychischer Beschwerden, welche vom Beschwerdeführer auch mittels einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar sind (vgl. Erw. 1.3.1), festzusetzen haben. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV-Stelle.
4.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Da Rechtsanwalt Jürg Federspiel trotz Ermahnung innert 10 Tagen keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Urk. 20), ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ermessensweise auf Fr. 2'200.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).