IV.2008.00909

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 1990 (Urk. 8/16) war der 1965 geborenen X.___ auf Anmeldung vom Januar 1989 (Urk. 8/1) eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1988 zugesprochen worden; zuvor war mit Verfügung vom 10. Mai 1990 (Urk. 8/15) ein von der - über eine Primar- und eine nicht abgeschlossene Mittelschulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Arzt- und Spitalsekretärin verfügenden und bis 1988/89 im angestammten Beruf (Juli 1985 bis Juli 1988: Y.___; September bis Dezember 1988: Z.___) beziehungsweise kurzzeitig als Laborgehilfin (August/September 1989: A.___) (teil-)erwerbstätig gewesenen - Versicherten gestelltes Gesuch um berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Gymnastik-Pädagogin abgewiesen worden (Urk. 8/2-14). Nachdem die Versicherte im November 1990 geheiratet und im Mai 1991 eine Tochter zur Welt gebracht hatte (Urk. 8/22) wurde der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 19. Juni 1991 (Urk. 8/25) bestätigt (Urk. 8/17-21, 8/23-24 und 8/26). Eine im April/Mai 1992 eingeleitete Revision führte gemäss Mitteilung vom 3. Dezember 1992 (Urk. 8/33) wiederum zur Bestätigung der laufenden halben Rente, wobei mit Verfügung vom 2. Dezember 1992 (Urk. 8/32) rückwirkend ab 1. Mai 1991 eine zusätzliche Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 8/27-31). Auf ein im Februar 1995 gestelltes Revisionsbegehren hin (Urk. 8/34) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 1996 (Urk. 8/40) beschieden, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/35-39). Mit Verfügung vom 25. Juni 1996 (Urk. 8/41) kam es zur Zusprechung einer Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 für den im Oktober 1995 geborenen Sohn. Im Zuge einer im Mai 2001 eingeleiteten Revision wurde der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2002 (Urk. 8/51) eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 73 % mit Wirkung ab 1. August 2001 zugesprochen (Urk. 8/42-50). Ein im August 2004 anhand genommenes weiteres Revisionsverfahren führte zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2007 (Invaliditätsgrad: 52 %; Verfügung vom 22. März 2007 [Urk. 8/90]; Urk. 8/52-89).
1.2     Mit Schreiben vom 17. August 2007 (Urk. 8/91; samt Beilagen [Urk. 8/92]) ersuchte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, um Rentenerhöhung. Nach durchgeführter Abklärung (Urk. 8/93-108; worunter: Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2007 [Urk. 8/98], Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine und Komplementärmedizin (Homöopathie), vom 21. November 2007 [Urk. 8/99] und insbes. Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2008 [Urk. 8/106] sowie Stellungnahme des verwaltungsinternen Abklärungsdienstes vom 2. Februar 2008 [Urk. 8/108]) wurde ihr mit Vorbescheid vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/112; samt Begleitschreiben [Urk. 8/111]) die Zusprechung einer ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 80.72 % mit Wirkung von 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 sowie einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. August 2008 in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 20. Mai 2008 [Urk. 8/109]); gleichzeitig erging ein Schreiben betreffend "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" (Urk. 8/110). Nach Kenntnisnahme der mit Stellungnahme der - inzwischen durch Rechtsanwalt Dr. Kieser vertretenen (Urk. 8/118) - Versicherten vom 17. Juni 2008 (Urk. 8/117) erhobenen Einwendungen verfügte die Verwaltung am 14. August 2008 im angekündigten Sinne, wobei die Herabsetzung auf eine Viertelsrente bereits per 1. Juli 2008 erfolgte (Urk. 2 = 8/123; s. Feststellungsblatt vom 9. Juli 2008 [Urk. 8/120] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 9. Juli 2008 [Urk. 8/121], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 8/122] und Beiblatt zur Rentennachzahlung [Urk. 8/124]).

2.
2.1     Hiergegen liess die - weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Kieser vertretene (Urk. 3) - Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2008 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach rechtsgenüglicher medizinischer Abklärung, eventuell Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (S. 2 Antr.-Ziff. 1-2). In verfahrensmässiger Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
2.2     Mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-126]) beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. Dezember 2008 (Urk. 11) an ihren eingangs gestellten Begehren hatte festhalten lassen (S. 2 und 4) und die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 14. Januar 2009 (Urk. 14) auf Duplik verzichtet hatte, wurde mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 15) der Schriftenwechsel geschlossen.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 7 und 11) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 8/1-126) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich, ob mit Wirkung ab 1. Juli 2008 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, die Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit seit August 2007 zu 80 % erwerbstätig und würde sich im Übrigen zu 20 % im Haushalt betätigen, wobei die erwerbliche Einschränkung 100 % (Valideneinkommen: Fr. 66'235.--; Invalideneinkommen: Fr. 0.--; Einkommenseinbusse: Fr. 66'235.--) und die Einschränkung im Haushaltsbereich 3.6 % betrage, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 80.72 % führe (= 80 % x 100 % [Erwerbsbereich] + 20 % x 3.6 % [Haushaltsbereich]). Im Weiteren sei aufgrund der medizinischen Abklärungen ab dem 24. April 2008 von einer 50%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit und einer fehlenden Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen, so dass der Gesamtinvaliditätsgrad nurmehr 40 % betrage (= 80 % x 50 % [Erwerbsbereich] + 20 % x 0 % [Haushaltsbereich]); gemäss gutachterlicher Einschätzung habe während der letzten fünf Jahre ein Symptomwechsel stattgefunden (Urk. 2 = 8/122). Hieran hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 27. April 2008 (Urk. 8/106) und die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/109/6) fest (Urk. 7).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei seit der gestützt auf eine umfassende, unter anderem auch psychiatrische MEDAS-Begutachtung im Zentrum F.___, '___' (Gutachten vom 24. August 2006 [Urk. 8/75]), am 22. März 2007 ergangenen Rentenverfügung (Urk. 8/90) keine Verbesserung des Gesundheitszustands respektive des Arbeitsvermögens ausgewiesen. Das neu eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 27. April 2008 (Urk. 8/106) stehe in diametralem Widerspruch zu den medizinischen Vorbeurteilungen und erfülle nicht die an die Beweistauglichkeit gestellten Anforderungen, wobei die Fragestellung der Beschwerdegegnerin (gemäss Standardfragenkatalog [Urk. 8/107]) ohnehin nicht auf die hier vorliegende Revisions-Konstellation ausgerichtet gewesen sei (Urk. 1 und 11).

2.
2.1     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 Erw. 1.1 und 125 V 413 Erw. 2 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorliegend - im Sinne einer rückwirkenden, abgestuften Zusprechung unterschiedlicher Invalidenrenten (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd und 109 V 126 f. Erw. 4a) - mit gleichzeitig erlassenen separaten Verfügungen vom 14. August 2008 (Urk. 2 = 8/123) zunächst eine befristete ganze Rente mit Wirkung von 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 (Invaliditätsgrad: 81 %) und sodann eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2008 (Invaliditätsgrad: 40 %) zugesprochen hat und beschwerdeweise einzig die Befristung der ganzen Rente bis 30. Juni 2008 respektive die Leistungsherabsetzung per 1. Juli 2008 angefochten ist (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 und S. 3 Ziff. II.3 am Ende), hat keine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit (1. August 2007 bis 30. Juni 2008) von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung umfasst vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die nicht beanstandete Erhöhung (per 1. August 2007) als auch die angefochtene Herabsetzung (per 1. Juli 2008) der Rente (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 31. Oktober 2006 [I 526/06] Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt dabei der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b je mit Hinweisen).
Die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Verwaltungsverfügungen sind am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der schon vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Revisionsgesuch um Rentenerhöhung vom 17. August 2007 [Urk. 8/91]). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, welche rückwirkend bis 1. August 2007 gerichtlich überprüfbar ist (s. vorstehend Erw. 2.1), ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des EVG vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision jedenfalls hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2009 [8C_76/2009] Erw. 2). Im Folgenden werden die relevanten Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.3     Ein Schreiben, worin von der Verwaltung von der versicherten Person im Sinne der Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Behandlung verlangt (in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. d IVG und Art. 7a IVG), stellt insoweit, als keine Sanktion angedroht und lediglich die der versicherten Person obliegende Schadenminderungspflicht konkretisiert wird, noch keine in Verfügungsform zu erlassende und damit rechtsmittelfähige Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des BGer vom 12. März 2009 [9C_816/2008] Erw. 3.3).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/111-112) am 20. Mai 2008 ein Schreiben betreffend "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" zugestellt und darin die Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung verlangt (Urk. 8/110). Aufgrund dessen, dass sie zusammen mit der schriftlichen Anmahnung auf die Rechtsfolge einer drohenden Rentenkürzung oder -verweigerung (vorübergehende oder dauernde Leistungsherabsetzung oder -aufhebung) hingewiesen (Art. 21 Abs. 4 ATSG [in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 86bis Abs. 1 und 3 IVV]) sowie sinngemäss eine Bedenkzeit bis zu der auf 1. Juni 2009 terminierten amtlichen Rentenrevision eingeräumt hat, könnte - was hier offen bleiben kann - eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG vorliegen (Urteil des BGer vom 12. März 2009 [9C_816/2008] Erw. 3.3; vgl. im Übrigen auch die in Art. 7b Abs. 2 IVG vorgesehenen Ausnahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie die für die entsprechenden Tatbestände in Art. 86bis Abs. 2 IVV vorgesehene Sanktion). Da die Beschwerdeführerin die fragliche Auflage zur Schadenminderung zwar als unhaltbar bezeichnet (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.13 und S. 11 Ziff. III.14.4), die entsprechende Anordnung als solche aber unangefochten gelassen hat (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1-2) und auch keine Rechtsverweigerung (Art. 56 Abs. 2 ATSG) geltend macht, fehlt für eine selbständige Überprüfung des Schreibens vom 20. Mai 2008 zur Zeit die Grundlage.
2.4     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Einspracheentscheids) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 und 125 V 413 Erw. 1a).
Die Beschwerdeführerin lässt eventuell auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung von Eingliederungsmassnahmen antragen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2), wobei sie ihren Eventualantrag in der Begründung dahingehend konkretisiert, dass eine Rückweisung zur Prüfung von "beruflichen" Eingliederungsmassnahmen "nach Rentengewährung" erfolgen solle, falls dem auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente lautenden Hauptbegehren nicht stattgegeben werde (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. III.15; Urk. 11 S. 4 Rz 8). Nachdem betreffend berufliche Massnahmen kein beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand vorliegt und das Leistungsbegehren vom 17. August 2007 (Urk. 8/91) nicht auf berufliche Massnahmen gerichtet war (und auch im Vorbescheidverfahren kein entsprechendes Begehren gestellt worden war; Stellungnahme vom 17. Juni 2008 [Urk. 8/117]), besteht für den Fall einer gerichtlichen Bestätigung der Viertelsrente (mit Wirkung ab 1. Juli 2008) kein Anlass zur eventuell beantragten Rückweisung; denkbar wäre diesfalls eine allfällige Überweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen zur Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin.

3.
3.1     Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben in einem Aufgabenbereich (so u.a. im Haushalt) tätig sind (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG]), zur Berücksichtigung der Änderung des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 29bis IVV), sowie zum Wirkungszeitpunkt einer daraus resultierenden Erhöhung der Rente (Art. 88bis Abs. 1 IVV) kann zunächst auf die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Begründungsbeiblatt zu den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden ('Verfügungsteil 2'; Urk. 8/122/1); das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Anspruchsänderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; Urk. 8/122/2).
3.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (wobei Art. 7 Abs. 2 ATSG sinngemäss anwendbar ist; Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 am Ende). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (s. Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1434 mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG]). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wobei Art. 7 Abs. 2 ATSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG]; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 und 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG]; s. oben Erw. 3.1) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so u.a. im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und Erw. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 Erw. 5.1.2 [I 156/04]; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb). Die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 am Ende; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 Erw. 3b je mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 11. April 2006 [I 266/05] Erw. 4.2; vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 und 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. alt Art. 41 IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2008] Erw. 2.1).
Die zur Festlegung des Wirkungszeitpunkts einer zur Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung führenden anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; s. oben Erw. 3.1) notwendige Prognose unterliegt dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. etwa Urteile des EVG vom 15. März 2006 [I 583/05] Erw. 2.3.2, vom 11. Januar 2005 [I 444/04] Erw. 5.3.2 und vom 14. Dezember 2004 [I 486/04] Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a; Urteil des EVG vom 20. November 2006 [I 569/06] Erw. 3.3).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2008] Erw. 2.2 mit Hinweis).
3.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des EVG vom 6. April 2004 [I 733/03] Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006 [I 236/06] Erw. 3.2). Da der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, kann seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer vom 2. Dezember 2009 [9C_631/2009] Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

4.
4.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse bildet vorliegend - in Bezug auf beide Revisionsverfügungen vom 14. August 2008 - die letzte der Beschwerdeführerin eröffnete rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 8/90). Diese hatte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- und Betätigungsvergleichs beruht.
Dem seinerzeitigen Entscheid lagen nebst einem aktuellen IK-Auszug vom 31. August 2004 (Urk. 8/53) die Arztberichte von Dr. B.___ vom 30. August/1. September 2004 (Urk. 8/54), von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/57) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2005 (Urk. 8/71), das F.___-Gutachten vom 24. August 2006 (Urk. 8/75) sowie der Abklärungsbericht 'Beruf und Haushalt' vom 21. November/1. Dezember 2006 (Urk. 8/78) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/79) zugrunde; im Übrigen wurden verschiedene RAD-ärztliche Meinungsäusserungen (von Dr. med. H.___ vom 8. November 2004 [Urk. 8/80/2], von Dr. med. I.___ vom 16. Dezember 2004 [Urk. 8/80/2-3] und insbes. von Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2006 [Urk. 8/80/5]) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. März 2007 (Urk. 8/87) eingeholt, bevor schliesslich eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen wurde, welche zu einem Invaliditätsgrad von 51.8 % (= 50 % x 100 % [Erwerbsbereich] + 50 % x 3.6 % [Haushaltsbereich]) beziehungsweise rund 52 % führte (Urk. 8/80/5 und 8/88).
Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit des damaligen Rentenentscheids sind nicht auszumachen, wenngleich sich Dr. D.___ mitunter kritisch zu den psychiatrischen Vorbeurteilungen gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 9. September 2005 (Urk. 8/71) und F.___-Gutachten vom 24. August 2006 (Urk. 8/75) geäussert (Urk. 8/106/21-23) und einen in den letzten fünf Jahren (d.h. bereits seit ca. Frühling 2003) stattgefundenen gewissen Symptomwechsel postuliert haben mag (Urk. 8/106/17).
4.2     Die Parteien gehen darin einig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gelockerter Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern auf Beginn des Schuljahres 2007/08 (August 2007) hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, und bei sonst gleichen Verhältnissen, zu 80 % teilerwerbstätig geworden wäre.
Die vergleichswesentliche Rentenverfügung vom 22. März 2007 (Urk. 8/90) hatte auf der Annahme einer hypothetisch hälftigen Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltsbereich beruht (je 50 %; Urk. 8/88). Dies gestützt auf die Erhebungen gemäss Abklärungsbericht 'Beruf und Haushalt' vom 21. November/1. Dezember 2006 (Urk. 8/78) sowie die ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson (K.___) vom 2. März 2007 (Urk. 8/87; vgl. Urk. 8/80/5). Die von der Beschwerdeführerin persönlich mit Schreiben vom 17. August 2007 (Urk. 8/91; samt Belegen [Urk. 8/92]) geltend gemachte Steigerung der Erwerbstätigkeit ab August 2007 wurde von der vorbefassten Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 5. Februar 2008 (Urk. 8/108) als im Lichte der allgemeinen Erfahrung sowie aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin glaubhaft qualifiziert, welche Einschätzung von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (Urk. 8/109/7, 8/112 und 8/122; vgl. auch verwaltungsinterne Stellungnahmen vom 3. Oktober 2007 [Urk. 8/109/3] und 7. Februar 2008 [Urk. 8/109/4]).
Bei dieser Aktenlage besteht kein Anlass, auf die Statusfrage (sozialversicherungsrechtliche Qualifikation) mit Wirkung ab 1. August 2007 von Amtes wegen zurückzukommen.
4.3     Die Parteien stimmen weiter darin überein, dass aufgrund der Steigerung der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit auf 80 % (bei bis dahin unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit und anhaltend 3.6%iger Einschränkung in dem nunmehr auf 20 % zu quantifizierenden Haushaltsanteil) ab August 2007 ein den Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnder Invaliditätsgrad von rund 81 % resultiert (~ 80 % x 100 % + 20 % x 3.6 %).
Im MEDAS-Gutachten des F.___ vom 24. August 2006 (Urk. 8/75) war bei Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Somatisierungsstörung, einer generalisierten Angststörung und einer Agoraphobie (Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eines chronischen zerviko- und lumbovertebralen Syndroms (mit spondylogener Ausstrahlung in die Arme sowie bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz), von Handgelenksganglionen beidseits, eines Asthma bronchiale (anamnestisch) und eines Status nach Anorexie (Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 8/75/23) einerseits festgehalten worden, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der zu gewärtigenden komplexen psychischen und psychosomatischen Problematik mit wiederkehrenden Dekompensationen nicht möglich, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen; es fehle an der hierfür nötigen genügenden Belastbarkeit, wobei die Beschwerdeführerin die zur Zeit noch chronifiziert erscheinenden Ängste wegen fehlender psychischer Ressourcen und infolge Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht von sich aus zu überwinden vermöge. Anderseits war es der Beschwerdeführerin von den F.___-Verantwortlichen als zumutbar erachtet worden, sämtlichen Aufgaben und Pflichten als Hausfrau und Mutter nachzukommen, zumal diese Arbeiten eingeteilt werden könnten und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten in geschütztem Rahmen mit ihren Ängsten, Beschwerden und Schmerzen adäquat umzugehen im Stande sei. Im Übrigen war von den mit der MEDAS-Abklärung befassten Ärzten (Dres. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie, M.___, Facharzt für Pädiatrie, und N.___, Facharzt für Rheumatologie) darauf hingewiesen worden, dass in somatischer Hinsicht (mutmasslich seit jeher) eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich jeglicher körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gegeben sei, insbesondere bezüglich der angestammten Erwerbstätigkeit als Arzt-/Spitalsekretärin, aber auch betreffend einer Verkaufstätigkeit oder einer ähnlichen Beschäftigung; die internistischen Affektionen und die Störungen des Bewegungsapparates seien für die Arbeitsfähigkeit nicht limitierend (Urk. 8/75/26; vgl. auch Urk. 8/75/27-29). Die am 30. Oktober 2006 getätigte Vorortabklärung hatte die medizinisch-theoretische Einschätzung des Leistungsvermögens im Haushaltsbereich im Wesentlichen bestätigt, wobei lediglich in den Bereichen 'Wohnungspflege' sowie 'Wäsche und Kleiderpflege' minime Behinderungen von je 1.8 % konstatiert wurden (= 18 % [Gewichtung der Bereiche] x 10 % [Einschränkung]; Abklärungsbericht 'Beruf und Haushalt' vom 21. November/1. Dezember 2006 [Urk. 8/78, insbes. 8/78/5 und 8/78/6]).
Zwar hat sich Dr. D.___ im Gutachten vom 27. April 2008 (Urk. 8/106) - wie erwähnt (s. oben Erw. 4.1) - kritisch zu den psychiatrischen Vorbeurteilungen gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 9. September 2005 (Urk. 8/71) und F.___-Gutachten vom 24. August 2006 (Urk. 8/75) geäussert (Urk. 8/106/21-23) und einen in den letzten fünf Jahren (d.h. seit ca. Frühling 2003) stattgefundenen Symptomwechsel postuliert (Urk. 8/106/17), doch fehlt es an einer konkreten zeitlichen Verortung der seinerseits auf 50 % lautenden Arbeitsfähigkeitsattests (hinsichtlich der angestammten wie auch bezüglich jeder anderen behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit; Urk. 8/106/19-20). Demnach ist mit den Parteien vom Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2007 (Zeitpunkt des Einreichung des Revisionsgesuchs) auszugehen. Dies bei vorerst zwar an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden und unveränderten erwerblichen Auswirkungen (100 %) respektive Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im Haushaltsbereich (3.6 %), jedoch wesentlicher Änderung des für die Methodenwahl und damit die Berechnung der Teilbehinderungen und folglich der Gesamtbehinderung massgeblichen hypothetischen Sachverhalts im Sinne einer Verschiebung der anteilmässigen Aufteilung von Erwerbs- und Aufgabenbereich (80/20 % statt 50/50 %).
4.4
4.4.1   Fraglich und zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. D.___ vom 27. April 2008 (Urk. 8/106) - im Sinne der Beschwerdegegnerin - die Annahme einer rentenbeeinflussenden wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der erwerblichen Auswirkungen (bzw. der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) erlaubt oder ob - im Sinne der Beschwerdeführerin - von einer von vornherein nicht beweistauglichen und im Übrigen bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Dabei ist festzuhalten, dass eine Änderung des körperlichen Gesundheitszustandes und der daraus in somatischer Hinsicht abzuleitenden erwerblichen Auswirkungen respektive Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist; insofern ist mithin weiterhin von der im Zuge der vormaligen MEDAS-Abklärung attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten (seien diese erwerblicher oder nichterwerblicher Natur) auszugehen (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 15. November 2007 [Urk. 8/98] und Dr. C.___ vom 21. November 2007 [Urk. 8/99]). Unbestritten und erstellt ist sodann auch, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine ins Gewicht fallende Einschränkung im Haushaltsbereich resultiert; ausschlaggebend für den Rentenanspruch sind demnach das zumutbare Arbeits- und Leistungsvermögen sowie die Verdienstmöglichkeiten im erwerblichen Bereich.
4.4.2   Das im Revisionsverfahren neu eingeholte Gutachten von Dr. D.___ gründet auf einer am 24. April 2008 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung und datiert vom 27. April 2008 (Urk. 8/106/1). Wegen Fehlens einer konkreten zeitlichen Verortung des gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsattests (im Umfang von 50 % hinsichtlich der angestammten wie auch bezüglich jeder anderen behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit; s. vorstehend Erw. 4.3) hatte die Beschwerdegegnerin den Wirkungszeitpunkt einer daraus resultierenden Herabsetzung der Rente anknüpfend an den Untersuchungszeitpunkt und in Anwendung der 3-Monatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV auf 1. August 2008 festlegen wollen ('Angaben für den Beschluss' gemäss Feststellungsblatt vom 20. Mai 2008 [Urk. 8/109, insbes. 8/109/7]; Begründung und Dispositiv gemäss Vorbescheid vom 20. Mai 2008 [Urk. 8/112, insbes. 8/112/2]). Die Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/121) lautete dann aber auf eine Rentenherabsetzung bereits per 1. Juli 2008 (Urk. 8/121/1), und zwar trotz des eine Herabsetzung erst per 1. August 2008 vorsehenden Dispositivs gemäss Begründungsbeiblatt ('Verfügungsteil 2'; Urk. 8/122, insbes. 8/122/2).
Da eine Rente bei Wegfall oder Verminderung der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben beziehungsweise herabzusetzen ist (s. oben Erw. 3.5) und vorliegend die Grundlagen für ein Abweichen vom Normalüblichen fehlen, käme gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 27. April 2008 (Urk. 8/106) eine Rentenherabsetzung von vornherein frühestens ab 1. August 2008 in Frage (wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich vorgesehen).
4.4.3   Dr. D.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), die mit einer früher vorherrschenden, heute schwächer ausgeprägten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und einer wahrscheinlich deutlich aggravierten agoraphobischen Symptomatik (ICD-10 F40.0) einhergehe (Urk. 8/106/19). Gestützt auf das in den Vorakten dokumentierte Beschwerdebild sowie die anlässlich der Untersuchung vom 24. April 2008 erhobenen subjektiven Beschwerdeschilderungen und psychopathologischen Befunde verneinte Dr. D.___ ein eigentliches depressives Syndrom und legte dar, die Beschwerdeführer neige weiterhin zu einer Somatisierung ihrer Probleme, wobei die Stärke der somatisierten Beschwerden deutlich abgenommen habe und seit 2003/04 eine agoraphobische Symptomatik im Vordergrund stehe, deren Ausprägungsgrad aufgrund ungenauer subjektiver Angaben nicht genau bestimmt werden könne. Die deutlich vorhandene aggravatorische Tendenz und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gegenüber verschliesse, ja eine solche gar ablehne, spreche gegen einen starken Leidensdruck, wobei die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in der Lage sei, alleine mit dem Auto zum Einkaufen zu fahren, so dass die effektive Einschränkung durch die beklagte Platzangst weitgehend offen bleiben müsse; eigentliche, durch eine Exposition ausgelöste Panikzustände seien weder dokumentiert noch würden solche von der Beschwerdeführerin beschrieben. Als im biographischen Längsschnitt zu beobachtende Leitsyndrome bezeichnete Dr. D.___ die in der Adoleszenz aufgetretene Anorexie, Bulimie und emotionale Instabilität, die in der jungen Erwachsenenperiode vorherrschende funktionelle Schmerzsymptomatik und die seit 2003 immer stärker beklagte Platzangst, welche Kernsyndrome integral am Ehesten als Manifestation einer im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung bestehenden kernneurotischen Störung gewertet werden könnten, wobei die von der Beschwerdeführerin beschriebenen allgemeinen Ängste nicht den Ausprägungsgrad einer generalisierten Angststörung hätten und auch keine Hinweise für eine depressive Störung vorlägen (Urk. 8/106/18-19).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ ist zwar nicht unterzeichnet, beruht aber auf den gängigen psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation in den wesentlichen Zügen ein; die Schlussfolgerungen sind durchaus nachvollziehbar begründet, und es fehlt auch nicht an einer kritischen Würdigung der und Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorbeurteilungen sowie an einer Verdeutlichung der Widersprüche zu den fraglichen Vorbeurteilungen sowie der nicht auszuräumenden Unsicherheiten beziehungsweise Unklarheiten in Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen und die eigene Einschätzung. Indessen läuft das für die streitigen Belange an sich umfassende Gutachten im Ergebnis trotz allem auf eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinaus. Denn der als Veränderung ins Feld geführte Symptomwechsel von einer somatoformen Störung mit Darbietung körperlicher Beschwerden hin zu einem vorab phobisch geprägten Beschwerdebild war bereits zur Zeit der MEDAS-Begutachtung im Sommer 2006 vollzogen und wurde vom damaligen Gutachter (Dr. L.___) lediglich diagnostisch anders zugeordnet und hinsichtlich der Auswirkungen auf eine ausserhäusliche Tätigkeit anders bewertet. Dass Dr. D.___ detailliertere Kenntnisse über traumatisierende Ereignisse im Kindes- und Jugendalter vorzuweisen vermag, weitreichendere Erhebungen zu einschlägigen Expositionsereignissen getätigt und differenziertere differentialdiagnostische Abgrenzungen vorgenommen hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gutachten von Dr. D.___ taugt mithin nicht als Grundlage für eine revisionsweise Rentenherabsetzung. Und auch die der Revisions-Konstellation zu wenig Beachtung schenkende Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. E.___ vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/109/6) führt zu keinem gegenteiligen Schluss. Wie bereits erwähnt (s. oben Erw. 4.1), lässt sich eine Rentenherabsetzung auch nicht mit der substituierten Begründung rechtfertigen, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. März 2006 (Urk. 8/90) sei zweifellos unrichtig gewesen, da der damalige, auf umfassenden Abklärungen beruhende Entscheid nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden kann.
4.5     Mangels Nachweises einer relevanten Sachverhaltsänderung in medizinischer Hinsicht braucht auf den von der Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht angestellten Prozentvergleich (BGE 128 V 30 Erw. 1 und 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2 und vom 2. Dezember 2005 [I 375/05] Erw. 3.2) nicht weiter eingegangen zu werden. Unter Hinweis auf die im Grundsatz zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur langjährigen Arbeitsmarktabstinenz und versäumten berufstechnischen Entwicklung (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. III.15), erweist sich das gewählte Vorgehen aber jedenfalls insofern als problematisch, als zusätzliche Lohneinbussen über den medizinisch-theoretischen Prozentsatz hinaus nicht leichthin von der Hand zu weisen wären.
4.6     Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits von den F.___-Verantwortlichen unter Hinweis auf prognostisch günstige Ansätze eine Koordination sämtlicher somatischer Abklärungen und Behandlungen gefordert und darüber hinaus vor allem eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden war (Urk. 8/75/26-27 und 8/75/29). Dr. D.___ hielt in der Folge eine Zustandsverbesserung im Rahmen einer konsequenten psychotherapeutischen Behandlung unter Einschluss differenzierter medikamentöser und verhaltenstherapeutischer Interventionen für wahrscheinlich möglich (Urk. 8/106/20). Aufgrund dessen erscheint eine tragfähige Auflage zur Schadenminderung im Fall der noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführerin als gerechtfertigt, was allerdings - wie bereits dargelegt (s. oben Erw. 2.3) - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

5.
5.1     Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2008 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.2     Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.3     Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 14. August 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).