IV.2008.00911

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, angelernter Handwerker/Schreiner, verheiratet und Vater von drei Töchtern (Urk. 11/3/1-2), arbeitete seit Juli 2001 als Produktionsmitarbeiter für die B.___ AG (Urk. 11/8/1). Am 9. Oktober 2003 zog er sich im Rahmen eines Berufsunfalls eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts zu, die in der Folge operativ behandelt wurde (Urk. 11/1/67, Urk. 11/1/69). Nach anfänglich unauffälligem Heilungsverlauf traten mit Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab Mai 2004 erneut Beschwerden auf (Urk. 11/1/39-42, Urk. 11/1/35-36) und im Herbst 2004 wurde eine Reruptur der Supraspinatussehne festgestellt (Urk. 11/1/7-9). Trotz weiteren medizinischen Interventionen verblieb eine deutlich verminderte Funktion des rechten Armes respektive der rechten Schulter (vgl. Urk. 11/42).
         Am 29. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Erkundigungen zu den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Verhältnissen ein, insbesondere zog sie zahlreiche Akten aus dem parallel laufenden Verfahren bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/1-2, Urk. 11/6, Urk. 11/8-9, Urk. 11/10-11, Urk. 11/13-18, Urk. 11/24, Urk. 11/29, Urk. 11/32, Urk. 11/42-43, Urk. 11/48, Urk. 11/50, Urk. 11/55, Urk. 11/59).
         Mit Vorbescheid vom 27. März 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis und mit August 2006 eine befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 11/62). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2008 Einwände. Er beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (Urk. 11/71). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 hielt die IV-Stelle an der befristeten Rente fest (Urk. 11/78 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auch nach dem 1. September 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Beeinträchtigungen unfallbedingt seien und daher auf die Akten und Erkenntnisse der SUVA abzustellen sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit hingegen sei ab September 2006 uneingeschränkt zumutbar gewesen. Von diesem Zeitpunkt an vermöge der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ab 1. Oktober 2004, das heisst mit Ablauf der Wartezeit, bis und mit Ende August 2006 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Hernach bestehe hingegen kein Rentenanspruch mehr.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege keine funktionale Einarmigkeit vor. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen könne auch der rechte Arm eingesetzt werden. Den Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer aus subjektiven Gründen abgebrochen. Eine invalidisierende psychische Erkrankung sei nicht ausgewiesen. Das nachgereichte Parteigutachten des Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, basiere in erster Linie auf den subjektiv vorgetragenen Beschwerden durch den Beschwerdeführer selber und sei daher nicht verwertbar (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das von der Unfallversicherung evaluierte Belastungsprofil. Erstmals habe der Kreisarzt der SUVA im November 2006 einen ganztägigen Einsatz in einer Verweistätigkeit als möglich erachtet, obschon er die Schulterfunktion als schlecht beschrieben habe. Die im Januar und Februar 2007 erfolgte Abklärung in der Klinik D.___ habe gezeigt, dass die rechte Hand lediglich für Hilfsfunktionen auf Tischhöhe eingesetzt werden könne. Zudem sei erkannt worden, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig bewegen müsse, um Blockaden zu vermeiden. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % habe bereits nach einer Woche wegen sich einstellender Schmerzen wieder abgebrochen werden müssen. Auf das Belastbarkeitsprofil des Kreisarztes könne somit nicht abgestellt werden.
         Die massive Einschränkung werde durch das Gutachten von Dr. C.___ bestätigt. Für Dr. C.___ sei keine Tätigkeit mehr denkbar, die der Beschwerdeführer mit den angegebenen Befunden und Beschwerden noch vollzeitlich ausüben könne. Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit komme es mit der Zeit zu einer Schmerzzunahme. Dann seien Pausen zur Erholung nötig. Gemäss Dr. C.___ sei in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von höchstens 50 % möglich, dies unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pausenbedarfs. Effektiv komme der Beschwerdeführer somit auf eine Arbeitsleistung von 30 %. Diese zusätzliche Einschränkung sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen.
         Das Gutachten von Dr. C.___ zeige, dass die Situation bis anhin immer zu positiv eingeschätzt worden sei. Die Funktionsfähigkeit der rechten Schulter habe sich nicht den Erwartungen gemäss verbessert. Darauf habe der Beschwerdeführer im vorliegenden wie auch im Verfahren mit der Unfallversicherung hingewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 16 S. 1 ff.).

3.
3.1     Dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Dezember 2007 (Urk. 11/59/41), auf den die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache abstellte (vgl. Urk. 11/60 S. 6), ist zu entnehmen, nach einer brüsken Bewegung im Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer in der rechten Schulter einen Schmerz verspürt. Es sei eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden. Nach operativen Massnahmen sei die Heilung zunächst günstig verlaufen. Im Juni 2004 habe sich die Situation verschlechtert und es sei in der Folge eine Reruptur festgestellt worden. Weitere operative Interventionen hätten nicht den gewünschten Erfolg gehabt.
         Die Beweglichkeit der Schulter sei nach wie vor eingeschränkt. Eine MR-Arthrographie aus dem Jahre 2006 zeige einen grossen Defekt der Supraspinatussehne. Weitere chirurgische Möglichkeiten zur Rekonstruktion bestünden nicht. Die angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Im September 2006 sei er (Dr. E.___) zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne bei am Thorax anliegendem Oberarm mit der rechten Hand vor dem Rumpf bis Kinnhöhe Gewichte bis maximal 2 kg handhaben. Zwischenzeitlich sei für den Beschwerdeführer eine sehr leichte Arbeit gefunden worden, bei welcher die rechte Hand mit auf Tischhöhe aufgelegtem Ellbogen hätte eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer habe aber die rechte Hand überhaupt nicht eingesetzt.
         Die Situation habe sich gegenüber 2006 nicht verändert. Die aktive Funktion im Schultergelenk in der formellen Untersuchung sei dieselbe. Ein passives Prüfen der Schulterfunktion sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer dagegen gespannt habe. Unter Ablenkung sei die Funktion der rechten Schulter und des Armes besser gewesen. Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm gut einsetzen können, um sperrige Röntgenbilder in einem Plastiksack zu versorgen. Noch auffälliger sei der gut ausgeführte Schürzengriff beim Ausziehen der Jacke gewesen. In der Untersuchungssituation habe dieser Wert nicht erzielt werden können. Die Oberarm- und vor allem Vorderarmmuskulatur sei rechts nach wie vor ordentlich kräftig (Urk. 11/59/45-46).
3.2     Im Bericht vom 9. November 2006 hatte Dr. E.___ zur Leistungsfähigkeit festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit der rechten Hand vor dem Rumpf bis Kinnhöhe Gewichte bis zu 2 kg zu handhaben, dies aber nur mit am Thorax anliegendem Oberarm, und ein ½ kg könne auch mit einer Abduktion oder Flexion des Oberarms im Schultergelenk bis 40° gehalten werden. Die Reichweite nach vorne sei somit etwas grösser als zur Seite. Es sei darauf zu achten, dass die Bewegungen im Schulter- und auch Ellbogengelenk für die Flexion nur langsam und nicht rasch oder repetitiv erfolge (Urk. 11/42/6 f.).
3.3     Auch Dr. C.___ stellte eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter fest. Anders als Dr. E.___ kam er nicht nur zum Schluss, die Ausübung der früheren Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei nicht mehr zumutbar, sondern er führte im Gutachten vom 15. August 2008 aus, angesichts der Befunde und Beschwerden sei keine Tätigkeit mehr vorstellbar, die der Beschwerdeführer noch ausführen könnte. Der Beschwerdeführer könne kaum zwei Minuten in derselben Haltung sitzen.
         Die vom Kreisarzt der SUVA beschriebene Hebe- und Tragbelastungen mit dem rechten Arm seien grundsätzlich gegeben, es sei aber zu beachten, dass die entsprechenden Bewegungen nur langsam und nicht repetitiv ausgeübt werden könnten, und dass er die Stellung des Oberkörpers wegen der Schmerzen dauernd ändern müsse.
         Eine angepasste Tätigkeit könne nicht den ganzen Tag über ausgeübt werden. Nicht nur beim Sitzen, sondern auch beim Gehen und Stehen nähmen die Beschwerden sowohl beim aktiven als auch beim passiven Bewegen des Armes regelmässig zu. Der Beschwerdeführer müsse daher regelmässig ausruhen und abliegen oder wenigstens absitzen können, um seinen Vorderarm auf den Oberschenkel legen zu können. Grundsätzlich zumutbar sei ein Arbeitspensum von 50 %. Hinzu komme allerdings der erhöhte Pausenbedarf, wodurch sich das Arbeitspensum um 20 % reduziere (Urk. 3 S. 13 ff.).

4.
4.1     Bei der Prüfung der Frage, auf welche der ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, ist festzuhalten, dass Dr. C.___s Ausführungen insofern nicht zu überzeugen vermögen, als er sich mit den abweichenden Einschätzungen des Vorgutachters Dr. E.___ nicht auseinandergesetzt hat, obschon er dessen Berichte kannte und auch explizit erwähnte (vgl. Urk. 3 S. 11 und S. 13). Weiter fällt auf, dass die Beurteilung von Dr. C.___ schwergewichtig auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers beruht, ohne dass er diese gleichzeitig einer kritischen Würdigung unterzog (vgl. Urk. 3 S. 13 ff. Ziff. 2). Im Ergebnis vermag somit das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu überzeugen.
4.2         Anderseits ist aufgrund des schwierigen Verlaufs mit Impingement-Syndrom nachvollziehbar, dass bei einem Arbeitseinsatz der rechten Hand zunehmend Beschwerden auftreten und dass regelmässige Pausen und Bewegungsmöglichkeiten nötig sind, um die aufgetretenen Beschwerden zu lindern.
         Dies bestätigte die berufliche Abklärung in der Klinik D.___, wo es offenbar auch zu einer Rückenblockade kam. Der Beschwerdeführer vermochte trotz erkennbarer Leistungsbereitschaft seine rechte Hand nur für Hilfsfunktionen einzusetzen und er musste sich in regelmässigen Abständen bewegen (Urk. 11/50/5).
        
         Auch im Schlussbericht der F.___ AG, Kompetenzzentrum für berufliche Wiedereingliederung, vom 19. September 2007 wird diese Problematik thematisiert. Dem Bericht ist zu entnehmen, die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, wenige Gramm wiegende Kunststoffteile zu sortieren. Nach jeweils einer Stunde seien im Bereich der Schulter Beschwerden aufgetreten, so dass Pausen nötig geworden seien. Danach habe der Beschwerdeführer die nächsten Stunden lediglich während kurzer Zeit arbeiten können und habe wiederum Pausen einlegen müssen. Über Nacht habe er sich von den Beschwerden des Vortages jeweils nicht erholen können, weshalb der Arbeitsversuch nach 10 Tagen habe abgebrochen werden müssen (Urk. 11/56/13).
4.3     Dr. E.___ ging auf diese Problematik nicht ein. Er legte weder dar, dass trotz der Beeinträchtigung bei funktioneller Belastung des rechten Arms respektive der rechten Schulter keine einschränkenden Schmerzen zu erwarten und keine zusätzlichen Pausen nötig seien, noch dass die Schmerzen mit der zumutbaren Willensanstrengung überwunden werden könnten. Somit ist auch die Verwertbarkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ limitiert.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass zur abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit weitere Abklärungen nötig sind. Die noch offenen Fragen werden durch keine der übrigen zahlreichen ärztlichen Berichte beantwortet. Zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein Rückweisungsentscheid erfolgt mit heutigem Urteil auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. UV.___). Dies ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen von Invaliden- und Unfallversicherung.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den streitigen Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).