Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete vom 1. September 1998 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2008 als Sortiererin bei der Y.___ sowie seit 1996 im Nebenerwerb als Reinigungsangestellte bei der Z.___ AG (Urk. 10/2/1, Urk. 10/9/1, Urk. 3/5, Urk. 10/6/1-2). Am 9. Mai 2004 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Unfallmeldung vom 18. Mai 2004, Urk. 10/11/97). Nachdem sie ihren Arbeitseinsatz vom 22. Februar bis 30. März 2005 auf 70 % (Urk. 10/11/31, Urk. 10/11/48) und vom 16. September bis 16. Oktober 2005 auf 60 % (Urk. 10/11/26-27, Urk. 10/11/19) zu steigern versucht hatte, blieb sie zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/1, Urk. 10/11/19, Urk. 10/11/48, Urk. 10/11/68, Urk. 10/11/89, Urk. 10/18/28, Urk. 10/18/42). Am 28. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung (Urk. 10/2). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/6) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 10/9) und zog den Bericht von PD Dr. med. A.___, Rheumaerkrankungen FMH, vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/10/1-2 mit weiteren Berichten, Urk. 10/10/3-6) bei. Sodann nahm sie die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, zu den Akten (Urk. 10/11/1-97, Urk. 10/15/1-2, Urk. 10/18/1-53, Urk. 10/21/1-33).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/15) stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juli 2006 (Urk. 10/18/11-18) wurde mit Entscheid vom 24. November 2006 (Urk. 10/18/2-7) abgewiesen. Die im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2007 (Urk. 10/21/9-22) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2008 (Proz.-Nr. UV.2007.00088) ab, was letztinstanzlich am 24. April 2009 bestätigt wurde (8C-721/2008).
1.3 In der Zwischenzeit zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2006 (Urk. 10/17) bei. Nach Stellungnahmen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 19. Februar und 15. März 2007 (Urk. 10/32/4), Beizug des Berichts von Dr. A.___ vom 7. April 2008 (Urk. 10/29) sowie weiterer Stellungnahme durch den RAD vom 17. April 2008 (Urk. 10/32/5-6) zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Mai 2008 (Urk. 10/34) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Entgegen der Einwände der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, vom 12. Juni 2008 (Urk. 10/40) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente und Berufsberatung mit Verfügungen vom 14. August 2008 ab (Urk. 10/45 = Urk. 2, Urk. 10/46).
2. Hiegegen erhob die Versicherte am 12. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 14. August 2008 betreffend Invalidenrente aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 (Urk. 9) innert erstreckter Frist (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. November 2008 geschlossen (Urk. 11).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).Im Folgenden werden - soweit nichts anderes vermerkt - die ab 1. Januar 2008 geltenden Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen, Armvorhalte und Überkopfarbeiten) zu 100 % zumutbar sei. In der Folge ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig, habe sie doch ihre Restarbeitsfähigkeit bei der Y.___ nicht als reguläre Sortiererin, sondern lediglich in bereits angepasster Form und maximal zu 50 % ausüben können (Urk. 1 S. 6). Daher könne der Jahreslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) nur zu 50 % angerechnet werden (Urk. 1 S. 7). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Nebenerwerbseinkommen sei teuerungsangepasst in das Valideneinkommen mit einzubeziehen (Urk. 1 S. 7). Daraus errechne sich ein Invaliditätsgrad von 67 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Eventualiter sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % und demzufolge ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (Urk. 1 S. 8).
4.
4.1
4.1.1 Im Bericht vom 16. Februar 2005 (Urk. 10/11/64-68) hielt Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sei das initial vorgelegene lumbospondylogene Syndrom abgeklungen. Neurologische Ausfälle lägen keine vor. Bei radiologisch mässigen degenerativen Veränderungen der Etagen C4/5 und C5/6, protrahierter Erholung, aktuell noch mässig eingeschränkter HWS-Funktion und geklagtem Schleiersehen erwähnte er die Arbeitspensumerhöhung von 50 % auf 70 % per Wochenbeginn und attestierte eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang. Auf medizinischer Ebene ersah er keine Befunde, die ein Wiedererlangen der früheren Leistungsfähigkeit ausschliessen würden, auch wenn bis dorthin noch eine lange Wegstrecke zurückzulegen sei. Mit Bericht vom 10. Juni 2005 (Urk. 10/11/45-48) verwies Dr. B.___ auf ein MRI der HWS vom 4. April 2005, auf welchem verminderte Bandscheibenhöhen ab C4 nach distal mit Protrusionen median, zum Teil linkslastig, ohne Kompression neuraler Strukturen zu sehen seien. Bei hartnäckigem Verlauf mit Pensumsreduktion ab 50 % per März 2005 erwähnte er aktuell eine Druckdolenz nuchal und an der Schulter medial rechts ohne wesentliche Tonuserhöhung. Die Schulterfunktion sei aktiv endgradig gehemmt, passiv nicht, die Bewegungsharmonie im Gelenk sei nicht gestört, die Kraft sei ebenfalls ansprechend, ein Befund, der sich schwierig erklären lasse. Im Vergleich zur Untersuchung vom 16. Februar 2005 sei die Schulterfunktion aktiv etwas schlechter geworden. Um eine beginnende Chronifizierung abzuwenden, empfahl er die Steigerung der Leistungsanforderung. Er attestierte einstweilen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer baldigen Steigerung auf 75 % und bat Dr. A.___ um eine Einschätzung.
4.1.2 Im Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/11/41-42) diagnostizierte Dr. A.___ ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom bei Status nach Unfall unter Darlegung der bildgebenden Befunde (Osteochondrosen C4/5 bis C6/7 mit Begleitprotrusionen der Bandscheiben und Osteophytenbildungen mit Einengung der Foraminaeingänge C4/5 und C5/6). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.3 Die Ärzte der RehaClinic C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/18/41-47) ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechtsbetont bei Auffahrkollision am 9. Mai 2004 bei multiplen degenerativen Veränderungen sowie eine PHS (Periarthropathia humero scapularis) tendopathica beidseits. Die Ärzte führten aus, im funktionellen Ultraschalluntersuch der rechten Schulter vom 1. Februar 2006 sei eine beidseitige degenerative Veränderung der Supraspinatussehne an typischer Stelle am Tuberculum majus, rechtsbetont, ohne weitere wesentliche degenerative Veränderungen zu Tage getreten. Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 10. Februar 2006 (wegen persistierenden zervikobrachialem Schmerzsyndrom rechts) hätten sich eine normale Medianusneurographie rechts und keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom ergeben. Die Schmerzen wurden von den Ärzten im Rahmen der allgemeinen Dekonditionierung interpretiert. Sie attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit Steigerung in monatlichen 10%-Schritten. Am 21. April 2006 führten die Ärzte der RehaClinic C.___ in ihrem Bericht (Urk. 10/18/29-30) zur Frage der Besserungsmöglichkeit durch weitere Behandlungen aus, dies sei abhängig von den bislang erzielten Resultaten, wobei neben der unfallbedingten Schmerzproblematik auch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette eine Rolle spielten. Falls keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, sei eine Therapiepause vorzuschlagen.
4.1.4 Im Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 10/18/28) erwähnte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitspensumssteigerung auf 60 % per 1. Mai 2006 vermehrt Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich sowie Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur erlitten habe. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erachtete eine Steigerung als nicht möglich, da dies bei der durchaus arbeitswilligen Beschwerdeführerin zu vermehrten Beschwerden führe. Mit Berichten vom 28. August 2006 (Urk. 10/17) und 7. April 2008 (Urk. 10/29) berichtete Dr. A.___, es habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen. Er erachtete die Beschwerdeführerin weiterhin als zu lediglich 50 % arbeitsfähig und verneinte die Möglichkeit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
4.2
4.2.1 Die letzten umfassenden medizinischen Berichte und Einschätzungen wurden in den Jahren 2005/2006 verfasst und sind damit älteren Datums. Weil sich aber gemäss dem behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ (vgl. Berichte vom 28. August 2006, Urk. 10/17, und 7. April 2008, Urk. 10/29) weder in Diagnose noch Arbeitsfähigkeit Änderungen ergeben haben und von der Beschwerdeführerin weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch ein neuer Gesundheitsschaden geltend gemacht wird (Urk. 1), kann von den vorliegenden medizinischen Akten ausgegangen werden.
4.2.2 Während die Ärzte übereinstimmend von einer ab Juli 2004 mehrheitlich mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sortiererin bei der Y.___ ausgingen (Urk. 10/11/89, Urk. 10/11/93, Urk. 10/11/68, Urk. 10/11/48, Urk. 10/11/42, Urk. 10/18/42, Urk. 10/18/28, Urk. 10/17), gelangten sie betreffend die Steigerung der Leistungsfähigkeit zu divergierenden Schlüssen. So wurde der Beschwerdeführerin bereits kurz nach ihrem Unfall sowohl von Kreisarzt Dr. B.___ als auch den Ärzten der RehaClinic C.___ eine schrittweise Erhöhung ihres Arbeitspensums - wohl grundsätzlich in der angestammten Tätigkeit - zugemutet (Urk. 10/11/67, Urk. 10/11/48, Urk. 10/18/42). Dagegen bescheinigte Dr. A.___ in seinen Berichten vom 20. Mai 2006 (Urk. 10/18/28) und 28. August 2006 (Urk. 10/17) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne Steigerungsmöglichkeiten. Die Beurteilung von Dr. A.___ vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie sich lediglich auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin abzustützen vermag. Er führte keine objektiven Befunde an, die ein volles Pensum verunmöglichten, sondern hielt einzig das jeweilige Scheitern der Pensenerhöhungen fest (Urk. 10/11/41, Urk. 10/10/6). Noch in seinem Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/11/41-42) ging er mit der Beschwerdeführerin von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis Ende 2005 aus und verwies im Übrigen auf die Schilderungen von Dr. B.___ (Urk. 10/11/42, vgl. auch Bericht vom 19. Dezember 2005, Urk. 10/10/2). Dr. B.___ ersah jedoch auf medizinischer Ebene keine Befunde, die ein Wiedererlangen der früheren Leistungsfähigkeit ausschliessen würden (Urk. 10/11/67). Zum gleichen Schluss kamen die Ärzte der RehaClinic C.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/18/41-47). Sie interpretierten die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Rahmen der allgemeinen Dekonditionierung und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung in monatlichen 10%-Schritten (Urk. 10/18/42). Abzustellen ist daher nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___, sondern auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 10/11/64-68) und 10. Juni 2005 (Urk. 10/11/45-48) sowie der Ärzte der RehaClinic C.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/18/41-47), die gestützt auf umfassende - im Rahmen der diversen ambulanten und auch stationären Behandlungen seit Februar 2005 durchgeführte - Untersuchungen ergingen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2008 eine Steigerung der angestammten Tätigkeit auf 100 % zuzumuten war. Da es sich bei der Sortierarbeit bei der Y.___ bereits um eine den Beschwerden der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit handelte, weil sie leicht, wechselbelastend sowie rückenschonend war und keine Arbeiten Überkopf beinhaltete, ist die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu halten. Medizinische Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Schluss sind keine ersichtlich. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der Auflösungsvereinbarung gehe hervor, dass sie sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6), verkennt sie, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der medizinische und nicht der erwerbliche Sachverhalt massgebend ist. So können aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin auch in der ihrem Leiden angepassten Sortiertätigkeit nicht einmal zu 50 % arbeitsfähig erachtete und sie in einer angepassten Tätigkeit nicht weiterbeschäftigen konnte, keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Vielmehr taugen in dieser Hinsicht allein die ärztlichen Berichte als massgebende Entscheidgrundlagen. In Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. B.___ sowie den Ärzten der RehaClinic C.___ ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/11/67, Urk. 10/11/48, Urk. 10/18/42). Dies wurde auch von den RAD-Ärzten in ihren Stellungnahmen vom 19. Februar und 15. März 2007 sowie 17. April 2008 bestätigt (Urk. 10/32/4-6).
5.
5.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ ohne Gesundheitsschaden ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'452.-- (ohne Betreuungszulage) und als Reinigungsfrau im Nebenverdienst jährlich durchschnittlich Fr. 8'000.-- verdienen würde, was ein Valideneinkommen von Fr. 71'452.-- ergebe (vgl. Lohnabrechnung Mai 2008, Urk. 10/38, Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, auch der Nebenverdienst sei der Teuerung anzupassen, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin mit dem Verdienst von Fr. 8'000.-- zufrieden gegeben hätte, hat sie doch während ihrer achtjährigen Anstellungsdauer von 1996 bis Mitte 2004 nie Anstalten getroffen, mit ihrem langjährigen Arbeitgeber einen der Teuerung angepassten Lohn auszuhandeln. Da von der Beschwerdeführerin nicht etwa ein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde, der ab 2005 einen teuerungsangepassten Lohn vorgesehen hätte, ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht von einem Nebenverdienst von Fr. 8'000.-- ausgegangen.
5.2 Aufgrund des per 30. Juni 2008 aufgelösten Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ (Urk. 3/5) sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gestützt auf die LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) ist von einem für Frauen in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor durchschnittlichen Bruttomonatslohn von Fr. 4019.-- auszugehen (Zentralwert unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn ohne zusätzliche Umschulungen durch die Beschwerdeführerin erzielt werden kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell Arbeitszeiten von 40 Wochenstunden zugrunde liegen (vgl. LSE 2006 S. 25), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2008 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 98, Tabelle B9.2). Daher ist von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'179.76 auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Invalideneinkommen wie auch das Valideneinkommen nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat. Daher ist auf den Nominallohnindex für Frauenlöhne abzustellen (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2417 Punkten im Jahre 2006 auf 2499 Punkte im Jahre 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 99, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 51'858.77. Der von der IV-Stelle errechnete Betrag von Fr. 51'082.-- bezieht sich auf das Jahr 2007. Aufgrund der parallelen Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen sollte sich jedoch auch das Invalideneinkommen auf das Jahr 2008 beziehen. Daher ist richtigerweise von einem Betrag von Fr. 51'858.77 für das Jahr 2008 auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist aufgrund der in Erwägung 4.2.2 bereits festgehaltenen 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit keine Reduktion dieses Betrages vorzunehmen.
5.3 Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung als angemessen (Urk. 2 S. 2). Dass sich vorliegend ein Abschlag im maximal möglichen Umfang von 25 % rechtfertige (Urk. 1 S. 8), vermochte die im Zeitpunkt der Rentenverfügung erst 46 Jahre alte und bereits sei 24 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre Alter und den Migrationshintergrund nicht darzulegen (Urk. 10/2/3). Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 46'672.90 (Fr. 51'858.77 - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 71'452.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 24'779.10 (Fr. 71'452.-- - Fr. 46'672.90) ein Invaliditätsgrad von 35 % (Fr. 24'779.10 / Fr. 71'452.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und diese den Rentenanspruch aufgrund des errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 36 % (korrigiert: 35 %) zu Recht verneinte.
6. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Rentenverfügung vom 14. August 2008 und zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- anzusetzen und ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).