IV.2008.00914
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 1. Juli 2005 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 eine halbe und ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/27, 7/28 und 7/29). Im März 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und ordnete in der Folge eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Y.___ an (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde die der Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente gestützt auf das erstattete Gutachten mit Verfügung vom 16. Juli 2008 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende August 2008, aufgehoben; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/65]).
2. Dagegen führt die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines rechtskonformen interdisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2008 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 9. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der Dres. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie, und A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2008 (richtig wohl: 5. Februar 2009, Urk. 14/3 = 18) auf und hielt an ihrem Hauptbeschwerdeantrag - es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten - fest, während sie den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung fallen liess (Urk. 13). Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort und die eingereichten Akten, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. April 2009 wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2009 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 24. November 2007 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe und wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Entsprechend sei die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Nach wie vor leide sie an einem rechtsbetonten mittleren und oberen Cervikalsyndrom. Abgesehen davon, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei, weil es den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genüge, handle es sich bei der Einschätzung der Begutachtungsstelle Y.___ bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, falls sich die IV-Stelle darauf berufen wolle, dass der formell rechtskräftige rentenzusprechende Entscheid zweifellos unrichtig gewesen sei, sei dies unhaltbar (Urk. 1 und 13).
3.
3.1
3.1.1 Die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ tätigen Ärzte stellten in ihrem Neurologischen Gutachten vom 16. Januar 2004 folgende Diagnose:
Postraumatisches Syndrom bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines PKW-Auffahrunfalls am 3.7.2001 mit/bei:
a) Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Schultern und Arme beidseits und diffusen Parästhesien in beiden Armen, rechtsbetont, ohne Hinweis auf unfallbedingte strukturelle, insbesondere radikuläre Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule
b) nicht-systematisiertem, ungerichtetem Schwindel ohne Hinweis auf eine persistierende vestibuläre Dysfunktion
c) Konzentrations-, Gedächtnis-, Ein- und Durchschlafstörungen ohne Hinweis auf eine strukturelle zerebrale Schädigung.
Weiter führten sie aus, es würden typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma, wie Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Schultern/Arme, Parästhesien der Schultern, Arme und Hände, Schwindel, Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen vorliegen. Hinweise auf eine milde traumatische Hirnverletzung würden dagegen nicht bestehen. Die Beschwerden seien im initialen Stadium, etwa in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall, sehr wahrscheinlich Folge einer mechanischen Irritation der Halswirbelsäule und der darin verlaufenden Nervenstrukturen und Bänder, und somit Folge des Unfalls vom 3. Juli 2001. Für das darauffolgende chronische Stadium sei der Kausalzusammenhang der zu jenem Zeitpunkt persistierenden Beschwerden mit dem Unfall bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle Schädigung der darin verlaufenden Nervenstrukturen/Bänder und somit fehlendem Hinweis auf eine persistierende organische Schädigung allenfalls möglich. Sie würden die Beschwerden als Resultat einer ungünstigen Interaktion zwischen den durch das Trauma ausgelösten Schmerzen, den konsekutiv aufgetretenen psychischen Symptomen (Gedächtnisstörungen, Konzentrationsproblemen, Ein- und Durchschlafstörungen), einer möglicherweise darüber hinaus bestehenden reaktiven Depression sowie eventuell eines exzessiven Analgetikakonsums beurteilen. Der Zusammenhang zwischen den Schmerzen und den neuropsychologischen Beschwerden werde unter anderem durch das angefertigte neuropsychologische Gutachten gestützt. Sodann wurde im Gutachten ausgeführt, Hinweise auf unfallfremde organische Faktoren, etwa eine relevante strukturelle Vorschädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule würden sich bei der Explorandin nicht finden lassen. Der Unfall vom 3. Juli 2001 habe den Gesundheitszustand recht nachhaltig beeinträchtigt. Sie würden es dennoch für wahrscheinlich halten, dass es aufgrund vorbestehender konstitutioneller Faktoren zu dem langwierigen Krankheitsverlauf gekommen sei. Der Status quo ante sei bislang nicht erreicht worden. Bei der Krankheitsanamnese auffällig sei, dass die Explorandin ihre Arbeitstätigkeit nach dem Unfall zunächst partiell wieder habe aufnehmen können. Nachfolgend sei es zu einer sekundären Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, weshalb sie seit Sommer 2002 weitestgehend kontinuierlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ein letzter Arbeitsversuch sei im Juni/Juli 2003 erfolgt. Dieser habe aufgrund der neuropsychologischen Defizite erfolglos abgebrochen werden müssen. Die Explorandin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich nicht in erster Linie durch direkte Traumafolgen, sondern viel eher durch Begleitumstände, die in Folge des Unfalls aufgetreten seien, derzeit stehe wohl ein depressives Syndrom im Vordergrund. Schliesslich hielten die Gutachter fest, sie würden glauben, dass die Explorandin auf mittlere Sicht ihre Tätigkeit im Kundenservice wieder aufnehmen könne. Sie würden zunächst eine 30-50%ige Tätigkeit empfehlen, entsprechend 2 ½ bis 4 Stunden pro Tag. Es sei denkbar, dass die Leistungsfähigkeit mit zunehmender Genesung weiter gesteigert werden könne. Es könne allerdings aus ihrer Sicht sehr wahrscheinlich nicht damit gerechnet werden, dass der Gesundheitszustand der Explorandin vollständig wiederhergestellt werden könne. Es sei vielmehr sehr wahrscheinlich mit persistierenden Einbussen zu rechnen (Urk. 7/18 S. 2-25, insb. 16 ff.).
3.1.2 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 15. Januar 2004 führten Prof. Dr. phil. C.___ und die Psychologin FSP D.___ aus, sie hätten eine starke Verminderung der kurzfristigen Konzentrationsleistung mit Verminderung der Gedächtnisleistung, der Fähigkeit zur Interferenzunterdrückung und der verbalen kognitiven Flexibilität gefunden. Diese Befunde seien aetiologisch unspezifisch, zusammen mit der Verstimmung würden sie diese als schmerzverbunden interpretieren (Urk. 7/20 S. 24 f.).
3.1.3 Im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 5. August 2004 wurde ausgeführt, bis zum Unfallgeschehen im Jahre 2001 habe die Explorandin in allen Lebensbereichen gute Bewältigungsstrategien gezeigt. Zeichen einer psychischen Störung hätten zu keiner Zeit bestanden, weshalb weder psychologische noch psychiatrische Betreuung notwendig geworden sei. Mit dem Unfall im Jahre 2001 sei eine entscheidende Wende in der allgemeinen Befindlichkeit der Explorandin eingetreten. Obwohl sie vom Arbeitgeber nicht dazu gedrängt worden sei, habe sie direkt im Anschluss an den Unfall ihre Arbeitstätigkeit fortgesetzt, da sie das Gefühl gehabt habe, im Geschäft gebraucht zu werden. Erst später habe sie wegen zunehmender Rückenbeschwerden ihren Hausarzt aufgesucht. Später habe sich der Schmerz ausgeweitet und es seien Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen dazugekommen. Die aktuelle Lebenssituation der Explorandin sei unter anderem geprägt von wechselnder körperlicher Limitation; ständigem, oft erfolglosem Ankämpfen dagegen; den Tagesablauf partiell dominierenden medizinischen Behandlungen und einer zunehmenden, krankheitsbedingten sozialen Isolation. Diese Probleme seien auf das Unfallgeschehen und die damit einhergehenden körperlichen Beschwerden zurückzuführen. Im Rahmen posttraumatischer Syndrome seien reaktive depressive Symptome häufig, würden aber selten das Ausmass einer klar umschriebenen und eigenständigen klassifizierbaren Erkrankung annehmen. In der durchgeführten psychiatrischen Exploration hätten sich weder Zeichen für ein darüber hinausgehendes psychiatrisches Leiden noch für Simulation oder Aggravation der bestehenden Symptomatik finden lassen. Aus der genannten leichten depressiven Symptomatik resultiere aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kognitiven Defizite und Schmerzsymptomatik werde im neurologischen Gutachten dargestellt und betrage nach der Einschätzung der neurologischen Gutacher 100 %. Der prozentuale Anteil an der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Reaktion liege bei etwa 20-30 % (Urk. 7/18 S. 25-37, insb. 31 ff.).
3.2 Nach Auffassung der begutachtenden Ärzte und Psychologen des Spitals B.___ bestand somit insbesondere wegen der schweren neuropsychologischen Defizite im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit; im Rahmen der Invaliditätsbemessung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 30. September 2002 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze Rente hatte (Urk. 7/27, 7/28 und 7/29).
4.
4.1 Im Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 24. November 2007 wurde ausgeführt, die von der Explorandin geklagten Beschwerden liessen sich nur teilweise aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie den multiplen segmentalen Funktionsstörungen im Bereich der BWS und der Costotransversalgelenke erklären. Die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei der klinischen Untersuchung resultiere beispielsweise aus der erheblichen Gegeninnervation der Versicherten. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Explorandin unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Kundenservice und in der Kundenbuchhaltung als auch für alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/54 S. 38).
Die Gutachter führten weiter aus, bei der neurologischen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben, die geklagte Hypästhesie im Bereich der rechten oberen und rechten unteren Extremität entspreche keinem Dermatom. Sämtliche Nervenkompressions- beziehungsweise -dehnungszeichen seien negativ. Im Gegensatz zu den subjektiv angegebenen starken Schmerzen bei aktiver HWS-Bewegung ergebe sich passiv eine freie HWS-Beweglichkeit. Bei der Überprüfung der Extremitätenmotorik würden sich keine manifesten Paresen finden lassen. Sämtliche Muskelgruppen seien vollkräftig innervierbar. Auch Hinweise für latente Paresen würden nicht bestehen. Bei der Überprüfung der Oberflächen- und Tiefensensibilität fänden sich keine reproduzierbaren Defizite. Unter der Frenzelbrille sei kein pathologischer Nystagmus erkennbar. Es lasse sich ein seitengleicher optokinetischer Nystagmus objektivieren. Der Finger-Nase-Versuch sei rechts "zielsicher daneben", links unauffällig. Der Stand mit offenen und geschlossenen Augen sei sicher, Romberg und Unterberger seien ohne relevante Dystaxie oder Lateralisation. Auch die erschwerten Gangarten seien durchführbar und das extrapyramidalmotorische System sei intakt. Bei der gutachterlichen Untersuchung würden sich klinisch-neurologisch keine objektivierbaren Befunde ergeben, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der attackenartig angegebene Schwindel sei neurologisch nicht objektivierbar (Urk. 7/54 S. 38 f.).
Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei der aktuellen psychiatrischen Exploration zeige sich eine freundliche, etwas umständlich und weitschweifig berichtende, zunächst sehr distanzierte, später jedoch herzlich und spontan imponierende Versicherte bei voller Orientierung und klarem Bewusstsein. In der Drei-Wort-Frage im Rahmen der Untersuchung könne sie sich sowohl nach drei wie nach zwölf Minuten nach wiederholter Nennung nur ein Wort merken. Die Explorandin scheine bereits beim direkten Nachsprechen der genannten Wörter Mühe zu haben, sich daran zu erinnern. Ansonsten erinnere sie sich hingegen sehr gut an Details, was einen ausgeprochenen Widerspruch zu den Ergebnissen des Drei-Wort-Testes darstelle. Insbesondere könne sie die Erfahrungen an den Arbeitsplätzen genau beschreiben und könne auch über sich selbst gut Auskunft geben. Im Rahmen des Gespräches sei die Versicherte voll konzentriert und leide nicht unter Auffassungsstörungen. Der formale Gedankengang sei weitestgehend kohärent, im inhaltlichen Denken seien keine Pathologien, insbesondere keine wahnhaften Symptome, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen feststellbar. Hinweise für eine neurotische Störung, eine Zwangserkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung würden sich weder biografisch noch im Rahmen des Untersuchungskontextes erkennen lassen (Urk. 7/54 S. 39).
Weiter erwogen die Gutachter, gestützt auf die Ergebnisse der Symptomvalidierungstests sei eine neurokognitive Störung nicht ausgewiesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell ein aggravatorisch/simuliertes Verhalten bezüglich der neurokognitiven Störungen bestehe. Die Validität und versicherungsmedizinische Relevanz früherer neuropsychologischer Untersuchungsergebnisse sei schwierig zu beurteilen, weil damals keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien (Urk. 7/54 S. 40).
Schliesslich wurde im Gutachten ausgeführt, ein unfallbedingtes hirnorganisches Geschehen könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung seien aggravative Diskrepanzen zu erkennen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine bewusstseinsnahe Produktion von Symptomen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit verunmöglichen sollten. Eine psychiatrische Störung liege nicht vor. Zusammenfassend würden weder aus rheumatologisch-orthopädischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht bei der Versicherten gesundheitliche Beeinträchtigungen mit invalidisierendem Charakter vorliegen (Urk. 7/54 S. 40).
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des Y.___ vom 24. November 2007 zu überzeugen. Wenn - wie vorliegend - zwischen den erhobenen objektiven Befunden und dem Ausmass der demonstrierten neuropsychologischen Defizite erhebliche Diskrepanzen bestehen, ist der Einsatz von Symptomvalidierungstests geboten. Angesichts der bereits vor der Durchführung der Tests durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, festgestellten Diskrepanzen (Urk. 7/54 S. 27 f.) und des deutlichen Ergebnisses der Symptomvalidierungsdiagnostik (Urk. 7/54 S. 31-33), ist ein falsch positives Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dr. Dr. F.___ führte in seinem Teilgutachten zur Symptomvalidierungsdiagnostik aus, die Versicherte sei über die Ziele der anstehenden Testung eingehend orientiert worden. Insbesondere sei ihr klar dargelegt worden, dass auch die Test- und Leistungsmotivation untersucht werde. Als Basistests seien in der Folge zwei Symptomvalidierungstests eingesetzt worden, welche die üblichen Testgütekategorien (Kriteriums- und Konstruktvalidität, Reliabilität, Klassifikationsgüte, usw.) nach international einhelliger Meinung exzellent erfüllen würden. Die Testung sei computergestützt erfolgt. Dr. Dr. F.___ fuhr fort, während der Testung habe die Probandin bei der Aufgabenbearbeitung ein ausgeprägt zögerliches Verhalten gezeigt und signalisiert, wie schwer ihr die Aufgabenstellung erscheine. Für die Rechenaufgaben, einfache Additions- und Subtraktionsaufgaben mit zweistelligen Zahlen, habe sie bis zu einer Minute benötigt. Im Lauf der Testung habe es dann emotionalere Äusserungen gegeben, und bei falschen Lösungen habe sie Verzweiflung signalisiert. Dr. Dr. F.___ hielt in der Folge fest, die Aufgaben der verwendeten verbalen Gedächtnis-Tests würden auch von Probanden mit ausgeprägten Hirnleistungsstörungen gut bewältigt. Beispielsweise würden geistig behinderte achtjährige Kinder bei diesen beiden Tests eine durchschnittliche Wiedererkennungsrate von 95 bis 100 % erreichen, ähnliches gelte für depressive Probanden, die ambulant behandelt würden. Probanden mit fortgeschrittener Alzheimer'scher Erkrankung würden immerhin noch 70 % der Wörter wiedererkennen. Der Cut-off-Wert, ab dem eine deutlich ausgeprägte Reduktion der Testmotivation angenommen werden müsse, betrage beim zuerst absolvierten Test weniger als 85 Punkte, beim zweiten Test weniger als 82,5 %. Mit den erreichten 45 Punkten beziehungsweise dem Wert von 35 % sei davon auszugehen, dass während der Testung bei der Probandin eine sehr deutlich reduzierte Motivation vorgelegen habe. Von einer weiteren vertiefenden testdiagnostischen Abklärung der kognitiven Störungen sei abgesehen worden, da die Testergebnisse nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Probandin wiedergespiegelt hätten (Urk. 7/54 S. 31-33). Die Schlussfolgerung der Gutachter, hinsichtlich der neurokognitiven Störungen bestehe aktuell eine Aggravation oder Simulation, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Gutachten beruht sodann auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/54 S. 17-21, 25, 27 f., 31-33), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/54 S. 12-17, 24, 26 f., 30 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/54 S. 1-8). Die objektiv erhobenen Befunde sind hinreichend dokumentiert; dies gilt auch für die Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (vgl. die detaillierten Angaben im Rahmen der Erhebung des Status von Dr. G.___, Urk. 7/54 S. 18 f.). Diesbezüglich konnte der neurologische Konsiliarius ausserdem feststellen, dass passiv eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit nur mässigem cervicalem muskulären Hartspann bestehe (Urk. 7/54 S. 25). Damit geht der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nur unzureichend dokumentiert, aber fehl.
Die Ärzte und Psychologen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 begutachteten, hatten im damaligen Zeitpunkt keinen Anlass, an der Validität der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse zu zweifeln. Es ist somit davon auszugehen, dass die damals festgestellte schwere neuropsychologische Defizitsymptomatik in der Zwischenzeit abgeklungen ist. Auch Dr. Z.___ konnte im Jahr 2008 bloss noch leichte Störungen der Konzentration, der verbalen mnestischen Prozesse und der Suppressionsfähigkeit feststellen (Urk. 18 S. 8 f.). Damit ist aber erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache erheblich verbessert hat. Es kann daher auf die im Gutachten vom 24. November 2007 enthaltene Einschätzung abgestellt werden, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in allen körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe.
Die formalen Einwände gegen das Gutachten erweisen sich als nicht stichhaltig. Zunächst ist festzuhalten, dass der Begutachtungstermin vom 6. Juli 2007 auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf den 23. Juli 2007 verschoben worden ist. Dass in solchen Fällen nicht mehr sämtliche ursprünglichen Gutachter eingesetzt werden können, versteht sich von selbst. Mit der Verschiebungsbestätigung wurde der Beschwerdeführerin denn auch bekanntgegeben, dass sie am 23. Juli 2007 von den Dres. med. G.___, H.___ und E.___ begutachtet werde (Urk. 7/49). Entsprechend konnte sie auch nicht mehr erwarten, dass sie von Dr. med. I.___ untersucht würde, wie dies ursprünglich am 6. Juli 2007 geplant gewesen wäre (Urk. 7/45). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Einbezug eines Neurologen angeregt hatte (Urk. 7/48), wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2007 von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Schliesslich fanden am 28. August und 26. Oktober 2007 weitere Untersuchungen durch Dr. med. Dr. phil. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die Untersuche bei den Dres. J.___ und F.___ seien nicht angezeigt worden, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 5). Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der betroffenen Partei den Namen eines beigezogenen Sachverständigen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe der Person des Sachverständigen soll es der Partei ermöglichen, zu beurteilen, ob triftige Gründe vorliegen, diesen abzulehnen. Spätestens zu Beginn der Untersuche waren der Beschwerdeführerin die Gutachter bekannt. Allfällige Vorbehalte gegenüber diesen hätte sie somit unmittelbar kundtun können und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch kundtun müssen. Sie hat jedoch weder damals noch in der Beschwerde vorgebracht, sie lehne Dr. J.___ oder Dr. F.___ aus triftigen Gründen ab. Da die Beschwerdeführerin somit durch eine allfällige Verletzung von Art. 44 ATSG keinen Nachteil erlitten hat, kann offenbleiben, ob die Namen der beiden Gutachter nicht doch bekanntgegeben worden sind. Unbehelflich ist sodann der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es habe keine Konsensbesprechung stattgefunden (Urk. 1 S. 2 und 13 S. 1 f.). Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die Schlussfolgerungen unter dessen Ziffer 5 gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden sind. Dass dies nicht nur im Rahmen einer Sitzung, sondern auch auf dem Zirkularweg geschehen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Folgerichtig ist es auch nicht notwendig, dass das Gutachten von allen beteiligten Fachärzten eigenhändig unterzeichnet wird. Damit ist aber auch gesagt, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des Gutachters Dr. Dr. F.___ im Zeitpunkt der Reinschrift des Gutachtens keinen Einfluss auf dessen Beweiskraft haben konnte. Schliesslich ist zu bemerken, dass es zwar zutrifft, dass das Teilgutachten von Dr. Dr. F.___ vom 22. Oktober 2007 datiert. Dabei handelt es sich allerdings um einen offensichtlichen Verschrieb, da der zweite Untersuch erst am 26. Oktober 2007 stattfand.
4.3 Im Gegensatz zum Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ erweist sich das von der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 5. Februar 2009, welches das offensichtlich unzutreffende Datum des 5. Februar 2008 trägt (Urk. 18), als nicht schlüssig. Wie bereits erwähnt, konnte Dr. Z.___ im Sommer 2008 nur noch leichte Störungen der Konzentration, der verbalen mnestischen Prozesse und der Suppressionsfähigkeit feststellen (Urk. 18 S. 8 f.). Gleichwohl attestierte er der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % und begründet dies im wesentlichen mit der subjektiven Befindlichkeit der Beschwerdeführerin. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn Dr. Z.___ gestützt auf Berichte aus dem Jahr 2002 - mithin vor der Rentenzusprache - dafür hält, dass die von den Gutachtern der Abklärungsstelle Y.___ im Jahr 2008 festgestellten Aggravations- und Simulationstendenzen nicht vorliegen würden. Im übrigen stützt sich Dr. Z.___ auf Untersuchungsmethoden, deren Beweiskraft von der Rechtsprechung nicht anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231). Auf die Beurteilung von Dr. Z.___ kann daher nicht abgestellt werden. Nicht schlüssig ist auch die psychiatrische Beurteilung durch Dr. A.___. Abgesehen davon, dass die von ihm diagnostizierte leichte bis mittelschwere depressive Episode nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2), tut er nicht hinreichend dar, inwiefern die diagnostischen Kriterien aufgrund der objektiven Befunde erfüllt sein sollten. Die Beurteilung der Dres. Z.___ und A.___ erweist sich somit als nicht nachvollziehbar.
4.4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im November 2007 für die angestammte und jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Da erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gibt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Weiterausrichtung einer Rente.
5.2 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2002 ausgerichtete Invalidenrente per Ende August 2008 eingestellt wurde. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).