Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1955, arbeitete letztmals von 1992 bis 31. Mai 2003 als Primarlehrerin für die Bildungsdirektion des Kantons "___" (Urk. 7/12). Mit Verfügung des Volksschulamtes vom 28. April 2003 wurde die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (Alkoholmissbrauch) per 31. Mai 2003 aus dem Schuldienst entlassen (Urk. 7/2/2, Urk. 7/12). Aufgrund eines vertrauensärztlichen Berichts wurde bei der Versicherten eine Berufsinvalidität von 100 % festgestellt, was zur Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente durch die Beamtenversicherungskasse führte (Urk. 7/2/1). Die Versicherte meldete sich erstmals am 10. Mai 2003 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/15) und zog das medizinische Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse (Urk. 7/7) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/12) bei. Mit Verfügung vom 25. November 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, mit der Begründung, es liege ein reines Suchtgeschehen vor, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (Urk. 7/17).
1.2 Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2006 unter Hinweis auf ein neues psychiatrisches Gutachten eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 7/21-22) und die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten eingeholt hatte (Urk. 7/23), hielt die IV-Stelle in ihrem Schreiben mit dem Titel Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 27. März 2006 fest, dass, bevor weitere Untersuchungen und Abklärungen stattfinden könnten, eine anhaltende mindestens einjährige Alkoholabstinenz ärztlich ausgewiesen sein müsse. Deshalb werde die Versicherte aufgefordert, sich unter ärztlicher Leitung einem Alkoholentzug zu unterziehen. Nach erfolgreichem Entzug und Abstinenz von mindestens einem Jahr könne ein erneutes Gesuch gestellt werden (Urk. 7/25/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde sodann das Leistungsbegehren erneut abgewiesen, da die chronische Alkoholproblematik weiterhin im Vordergrund stehe und eine Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit erst nach einer mindestens einjährigen Alkoholabstinenz möglich sei (Urk. 7/26). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/31) abgewiesen. Das darauf angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 19. Juni 2007 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück, damit diese die Versicherte im Sinne der Erwägungen neuropsychologisch, eventuell verbunden mit einem zerebralen Status über mögliche atrophische Anzeichen bei einer langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit, begutachte und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. Das Gericht war der Auffassung, dass sich aufgrund der damals vorliegenden Berichte nicht beurteilen lasse, ob bei der Versicherten nur oder doch schwergewichtig ein Suchtgeschehen vorliege oder ein selbständiges Leiden mit Krankheitswert (Urk. 7/37).
1.3 Nachdem die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten eingeholt hatte (Urk. 7/42), verlangte sie von der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 5. beziehungsweise 13. März 2008 die Durchführung einer Suchtmittelentzugsbehandlung in einer spezialisierten Entzugsklinik mit anschliessender Suchtmittelabstinenz für mindestens sechs Monate, da davon auszugehen sei, dass dies ihre Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessere. Diese Aufforderung war verbunden mit einem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht, mit einer Fristansetzung zur Durchführung der Massnahme sowie mit einem Hinweis darauf, dass bei Nichtbefolgen der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob die Massnahme durchgeführt worden sei (Urk. 7/43-44). Mit E-Mail vom 9. Mai 2008 teilte die Versicherte mit, dass sie keine stationäre Massnahme durchführen werde (Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50-51), erging am 23. Juli 2008 die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, mit der Begründung, da die Versicherte die geforderten Abklärungen ablehne, sei aufgrund der Akten zu entscheiden und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sozialversicherungsverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) sowie die Sanktionen bei Verweigerung der Auskunftserteilung (Art. 7b Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint wurde.
2.2
2.2.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 11. März 2003 von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich zu Handen der Beamtenversicherungskasse untersucht hatte. Dr. B.___ nannte als Diagnose einen chronischen Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.2) und gab den Umfang der Berufsinvalidität mit 100 % an (Urk. 7/7 S. 8). Er hielt fest, es handle sich um eine chronifizierte, in Perioden akzentuierte Alkoholkrankheit. Angesichts der langjährigen Vorgeschichte sei die Prognose hinsichtlich Abstinenz sehr fraglich, da die Beschwerdeführerin Antabus ablehne und vermutlich keine wahren Angaben zu ihrem Alkoholkonsum mache (Urk. 7/7 S. 7).
2.2.2 Daraufhin richtete die Beamtenversicherungskasse der Beschwerdeführerin eine Berufsinvalidenrente, bei einer festgestellten Berufsinvalidität von 100 %, aus (Urk. 7/2/1). Die IV-Stelle hingegen verneinte mit Verfügung vom 25. November 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ein reines Suchtgeschehen vorliege, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (Urk. 7/17). Den Akten ist zudem implizit zu entnehmen, dass die Beamtenversicherungskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 zwar die 100%ige Berufsinvalidität bestätigt, jedoch eine 100%ige Erwerbsfähigkeit angenommen hatte (vgl. Urk. 7/21 S. 3 und Urk. 7/21 S. 12 oben).
2.2.3 Die psychiatrisch behandelnde Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH, hatte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2003 als Diagnosen eine anhaltende, leichte depressive Verstimmung vom Ausmass einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eine langjährige, höchstwahrscheinlich sekundäre Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.26) bei einer Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD-10: F60.7) genannt (Urk. 7/15 S. 1 lit. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Primarlehrerin (Urk. 7/15 S. 1 lit. B) und gab an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin maximal halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/15/4).
2.2.4 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2005 ein (Urk. 7/21). Er nannte in seiner zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 11):
- Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (ICD-10: F10.25)
- mit einsetzender Wesensveränderung und beginnendem Persönlichkeitsabbau (ICD-10: F10.71/74)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD-10: F60.8)
- Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22).
Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt uneinsichtig und unmotiviert sich selbst und anderen weismachen wollen, dass wider besseres eigenes Wissen und Gewissen überhaupt keine Alkoholproblematik bestehe. Bei der gegenwärtigen Verfassung der Beschwerdeführerin könne kein Zweifel daran bestehen, dass von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei. Es bleibe aus kritischer Sicht anzumerken, dass die Untersuchungs- und Abklärungslage nach wie vor unvollständig sei, weshalb zur weiteren, sicheren Beurteilung zusätzliche Untersuchungen angestrebt werden müssten. Eine wesentliche Klarstellung könnte eine professionelle neuropsychologische Abklärung, beispielsweise an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich bringen, eventuell verbunden mit einem zerebralen Status über mögliche atrophische Anzeichen bei einer langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit. Erst danach könne mit grösserer Sicherheit der Schweregrad einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit präzisiert werden. Des Weiteren bleibe die Frage im Raum stehen, ob eine Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte durch eine nochmalige therapeutische und rehabilitative mehrmonatige stationäre Intervention im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Prognose völlig offen (Urk. 7/21 S. 12).
2.2.5 Gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2006 erneut ab, mit der Begründung, die chronische Alkoholproblematik stehe weiterhin ganz im Vordergrund (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie sodann die Beschwerdeführerin auf, sich im Sinne der Schadenminderungspflicht unter ärztlicher Leitung einem Alkoholentzug zu unterziehen (Urk. 7/25).
2.3
2.3.1 Nachdem das hiesige Gericht die Sache zur neuropsychologischen Abklärung zurückgewiesen hatte, erstatteten am 7. Januar 2008 die Gutachter des Universitätsspitals E.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, ihr neuropsychologisches Gutachten (Urk. 7/42). Die Gutachter nannten als Diagnose eine leichte Hirnfunktionsstörung bei Alkoholabhängigkeitssyndrom. Es bestehe eine 100%ige Berufsinvalidität als Lehrerin vor allem aus psychosozialen Gründen. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer gut strukturierten Tätigkeit, beispielsweise in einer Sachbearbeiterin- oder Bürotätigkeit in nicht leitender Funktion. Mit Alkoholabstinenz könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Bei gegenwärtig anamnestisch mässigem, jedoch fortgesetzt regelmässigem Konsum wäre eine nochmalige stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen (Urk. 7/42 S. 4 Ziff. 1-4). Ob bei der Beschwerdeführerin ein reines Suchtgeschehen im psychiatrischen Sinn vorliege, könne nicht beurteilt werden. Neuropsychologisch fänden sich keine Hinweise auf eine früh erworbene fokale oder allgemeine Hirnfunktionsstörung, die mit einem erhöhten Risiko für eine Abhängigkeitserkrankung assoziiert sein könne. Die Alkoholabhängigkeitserkrankung habe bisher auf rein neuropsychologischer Ebene zur Verminderung von Konzentrationsfähigkeit und Antrieb sowie leichten Einschränkungen exekutiver und qualitativ-mnestischer Funktionen geführt. Dadurch könne die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit vor allem in Bezug auf Arbeitstempo, möglicherweise bei der Fehlerkontrolle, vor allem bei Arbeiten unter zeitlichen Limiten, sowie in der Entscheidungsfähigkeit oder Flexibilität beeinträchtigt sein (Urk. 7/42 S. 5 f. Ziff. 1-2). Die Gutachter hielten zudem fest, eine typische respektive ausgeprägte Pathologie, wie sie nach dem langjährigen schweren Alkoholabusus erwartet werden könnte, mit vor allem Verminderung von Gedächtnisleistungen und deutlicherer Einschränkung exekutiver Funktionen finde sich gegenwärtig nicht (Urk. 7/42 S. 4).
2.3.2 Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. beziehungsweise 13. März 2008 auf, sich einer Suchtmittelentzugsbehandlung in einer spezialisierten Entzugsklinik mit anschliessender Suchtmittelabstinenz für mindestens sechs Monate zu unterziehen, da davon auszugehen sei, dass dies ihre Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessere (Urk. 7/43-44). Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass sie keine stationäre Massnahme durchführen werde (Urk. 7/47), wurde ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juli 2008 abgewiesen (Urk. 2).
3.
3.1 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. beziehungsweise 13. März 2008 mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, sich im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einer Suchtmittelentzugsbehandlung in einer spezialisierten Entwöhnungsklinik zu unterziehen, erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung von Leistungen. Das Schreiben stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihr eine angemessene Bedenkzeit von zwei Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Suchtmittelentzugsbehandlung um keine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde. Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte.
Dies ergibt sich einerseits aus dem neuropsychologischen E.___-Gutachten vom 7. Januar 2008, worin festgehalten wurde, dass die Arbeitsfähigkeit durch Alkoholabstinenz verbessert werden könne und dass bei gegenwärtig anamnestisch mässigem, jedoch fortgesetzt regelmässigem Konsum eine nochmalige stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen sei (Urk. 7/42 S. 4 Ziff. 4). Bereits Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2005 festgehalten, es bleibe die Frage im Raum stehen, ob eine Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte durch eine nochmalige therapeutische und rehabilitative mehrmonatige stationäre Intervention im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Urk. 7/21 S. 12).
3.2 Die Würdigung der medizinischen Akten führt mithin zum Schluss, dass die von den Ärzten empfohlene Suchtmittelentzugstherapie eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin verspricht. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin jegliche dahingehende Compliance vermissen liess und sich der angeordneten Therapie verweigerte (Urk. 7/47). Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, was aufgrund des formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Verweigerung eines allfälligen Leistungsanspruchs führt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3), sie habe bereits etliche erfolglose Entzugstherapien hinter sich, nichts zu ändern, da ihrer eigenen subjektiven Einschätzung im Vergleich zur fachärztlichen Beurteilung in beweismässiger Hinsicht weniger Gewicht zukommt.
3.3 Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4) auch aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens keine Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass erstellt, die nicht wesentlich auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen wäre. Insbesondere fanden sich neuropsychologisch keine Hinweise auf eine frühkindlich erworbene zerebrale Funktionsstörung, die ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung einer Suchterkrankung darstellen könnte. Zudem hat die Alkoholabhängigkeitserkrankung bisher auf rein neuropsychologischer Ebene zwar zu einer Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, des Antriebs sowie leichten Einschränkungen auf exekutiver und qualitativ-mnestischer Funktionen geführt; damit hat die Alkoholabhängigkeit jedoch noch keine davon unabhängige Krankheit bewirkt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Mithin ist im heutigen Zeitpunkt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass schwergewichtig ein Suchtgeschehen ohne selbständiges Leiden mit Krankheitswert besteht, weshalb auch bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung kein befristeter Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Urk. 7/37 S. 7 f. Erw. 3.2, Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).