IV.2008.00917

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juli 2008 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie von Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %, eventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens zur Bestimmung des Invaliditätsgrades beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32),
unter Hinweis auf das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich der 1972 geborene Beschwerdeführer, welcher 1992 in die Schweiz einreiste und fortan verschiedene Hilfstätigkeiten, letztmals als Küchengehilfe bei einem Pizza-Kurier vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2007 (Urk. 8/10), verrichtete, unter Hinweis auf starke Schmerzen im Nacken-/Rücken-/Armbereich und Depression, bestehend seit drei Jahren, am 16. April 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung, Rente) anmeldete (Urk. 8/5),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug, Urk. 8/9, Fragebogen für Arbeitgeber, Urk. 8/10) und medizinischer Hinsicht (Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 21./22. Mai 2007, Urk. 8/11, mit weiteren Berichten) den Beschwerdeführer beim Z.___ am 20./21. Februar 2008 begutachten liess (Gutachten vom 1. Mai 2008, Urk. 8/22/1-28),
dass die Gutachter des Z.___ (1) ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und Fehlhaltung, mit diskreter, nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gehender Chondrose HWK5/6 mehr als HWK4/5, kleiner Bandscheibenprotrusion HWK5/6 und HWK6/7 ohne Nachweis einer Nervenwurzel- oder Myelonkompression aktuell ohne neurologische Symptomatik sowie (2) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) diagnostizierten (Urk. 8/22/21),
dass die Teilgutachterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die geklagten Beschwerden als nur zum Teil auf der erheblichen myostatischen Insuffizienz/Dekonditionierung gründend, die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden als auffällig bezeichnete und aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sowohl in bisheriger als auch in jeder anderen, dem allgemeinen Leistungsspektrum des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/22/16),
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen - abgesehen von einem leichtgradig zum depressiven Pol hin geneigten Affekt - unauffälligen psychiatrischen Status erhob, dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Aggravation und Selbstlimitierung feststellte sowie das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines Verlustes sozialer Integration verneinte und aus versicherungsmedizinischer Sicht auf psychiatrischem Fachgebiet die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt erachtete (Urk. 9/22/20-21),
dass die Experten nach umfassenden Untersuchungen in Würdigung der Vorakten und unter Berücksichtigung der Beschwerden (Urk. 9/22/27-28) nachvollziehbar und einleuchtend darlegten, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher invalidenversicherungsrechtlich eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte (Urk. 9/22/25-26),
dass die sogenannten Z-Kodierungen der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009 in Sachen T., 8C_570/2008, Erw. 4.2.5), weshalb zum vornherein unbeachtlich ist, welcher Aspekt der von Dr. B.___ unter der mit ICD-10: Z73 benannten Diagnose im Vordergrund steht, womit das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) ins Leere stösst,
dass zusammenfassend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Gutachten des Z.___ den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1) in jeder Hinsicht genügt,
dass weder die Einschätzung durch Dr. Y.___ vom 21./22. Mai 2007 (Urk. 8/11/1-8) noch die Beurteilung von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/11/10-11) das Gutachten zu erschüttern vermögen, fehlt es ersterem doch an einer einlässlichen Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung und drängt sich bezüglich zweiterem die Vermutung auf, dass psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche Faktoren (Überforderung durch Familie) Berücksichtigung gefunden haben,
dass damit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch jede seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 8/22/24), woran auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern,
dass die Beschwerdegegnerin demzufolge zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat,
dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/9 und Urk. 10), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und dieser nicht zum vornherein aussichtslos war, weshalb seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) wird,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid mit Honorarnote vom 27. Januar 2010 (Urk. 11) einen Aufwand von 5.83 Stunden zu Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 35.50 und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'292.80 inkl. MWSt geltend machte, was der Sache angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,



beschliesst das Gericht:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1'292.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).