Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00919
IV.2008.00919

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, war seit dem 10. Januar 2002 als Aushilfe (Kasse/Kiosk/Platzierung) bei der Y.___ AG angestellt (Teilzeitbeschäftigung; 17 Wochenstunden), als er am 14. Juni 2002 als Radfahrer einen Verkehrsunfall erlitt. In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem Taggeldleistungen aus, stellte diese aber ab dem 2. September 2002 wieder ein (vgl. dazu den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. November 2004 [Urk. 7/24] sowie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juli 2006, Prozess Nr. UV.2005.0051, in dem die Einstellung des Taggeldanspruchs bestätigt wurde).
1.2     Mit Gesuch vom 17./22. Dezember 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle führte in der Folge umfangreiche erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; sie zog unter anderem auch die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 7/1-111). Zudem holte sie bei der MEDAS Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein (Urk. 7/97).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/101-107) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. August 2008 (Urk. 7/108) ab mit der Begründung, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar, vollzeitlich der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„1.   Die Verfügung der Invalidenversicherung sei aufzuheben.
2.   Die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, mir Leistungen zu gewähren. Dies entweder in Form einer Rente oder einer Kostenbeteiligung für eine Umschulung oder Weiterbildung.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Invalidenversicherung.“
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 14. April 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Invalidität vorliege. Es seien keine Befunde erhoben worden, die eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit begründen würden. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar, vollzeitlich der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das MEDAS-Gutachten vom 18. Dezember 2007 sorgfältig und korrekt erstellt worden. Es berücksichtige die gesamten Akten sowie sämtliche geklagten Beschwerden und Symptome; es beruhe auf eigenen Untersuchungen. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar sowie in seinen Feststellungen plausibel. Sowohl für die bisherige Tätigkeit wie auch für allfällige Verweisungstätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/108).
3.2     Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt, dass das MEDAS-Gutachten Unterstellungen und unzutreffende Behauptungen enthalte. Er leide täglich unter Rücken- und Kopfschmerzen. Zudem seien auch migräneartige Kopfschmerzen vorhanden. Der erlittene Unfall habe ihn in beruflicher Hinsicht vollständig aus der Bahn geworfen. Er habe das geplante Internet-Projekt nicht realisieren können. Trotz Arbeits- und Eingliederungsbemühungen habe er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle finden können. Da der erlittene Unfall und die gesundheitlichen Probleme dafür verantwortlich seien, dass er aus dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschieden sei, müsse die Invalidenversicherung die Kosten für die Wiedereingliederung ganz oder zumindest teilweise übernehmen (Urk. 1).
         Replicando liess der nunmehr durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer weiter geltend machen, dass er seit dem Unfall vom 14. Juni 2002 ununterbrochen an Beschwerden im Bereich des Rückens, des Nackens, an Kopfschmerzen und migräneähnlichen Symptomen (mit Wetterfühligkeit) sowie zeitweise an psychischen Beschwerden leide. Mit den Einschätzungen der MEDAS-Gutachter sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weil seine gesundheitlichen Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden seien, das Gutachten tendenziös sei und in vielen Punkten den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Er sei in sämtlichen Tätigkeiten zwischen 20 und 50 % arbeitsunfähig, so dass er Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe (Rente und berufliche Reintegration). Das Ausmass der Beschwerden sei im MEDAS-Gutachten bagatellisiert worden. Die Gutachter wären verpflichtet gewesen, die Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers zu würdigen. Das hätten sie nicht gemacht. Sie hätten ihre Einschätzung einzig damit begründet, dass kein genügendes organisches Korrelat habe gefunden werden können. Die Abklärung in der Befas A.___ im Jahre 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit ergeben; es sei die Notwendigkeit einer Wiedereingliederung anerkannt worden. Dieser Einschätzung sei ein sehr hoher Beweiswert zuzumessen. Ausserdem liege eine Einschränkung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit vor, weshalb man dem Beschwerdeführer keine Selbstlimitierung unterstellen könne; dafür hätte die Untersuchung wiederholt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe von Juni bis November 2008 an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Es sei empfohlen worden, in gemeinnützigen Einsätzen mittelfristig wieder eine erhöhte Leistungsfähigkeit anzustreben, um ihn wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 15).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente hat beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin diese Ansprüche zu Recht verneint hat.
4.2
4.2.1   Aus der grossen Anzahl der vorhandenen medizinischen Akten werden nachfolgend nur diejenigen wiedergegeben, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Bericht von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/2/39-47) und den Befas-Schlussbericht vom 6. Juni 2005, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, den Bericht des Stadtspitals D.___ vom 11. April 2007 (Urk. 7/94/3-10) und das MEDAS-Gutachten vom 18. Dezember 2007 (Urk. 7/97).
4.2.2   Dr. B.___ und lic. phil. C.___ führten in ihrem neuropsychologischen Bericht vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/2/39-47) aus, dass die gefundenen kognitiven Minderleistungen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm) und fronto-basaler Strukturen mit Schwerpunkt in der linken Hemisphäre entsprechen würden. Neben einem grösstenteils hohen kognitiven Leistungsniveau stünden die objektivierbaren Minderleistungen im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit im Vordergrund der Beschwerden. Durch die verlangsamten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen komme es vor allem bei der Aufnahme komplexerer verbalen Informationen (in geringerem Ausmass auch figuraler Informationen) zu einer verzögerten Informationserfassung und -verarbeitung. Die Lern- und Merkfähigkeitsleistungen stellten sich beim Beschwerdeführer deshalb leicht vermindert dar, und die von ihm geschilderten Schwierigkeiten in seinem Alltag (insbesondere Schwierigkeiten in der Aufnahme von Texten sowie im Behalten von Namen) seien verständlich. Die Arbeitsfähigkeit in seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Konstrukteur, Freelancer und Kinomitarbeiter schätzten sie aufgrund der kognitiven Minderleistungen als zu etwa 20 % eingeschränkt ein.
         Aus dem Befas-Schlussbericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/52) geht hervor, dass der Beschwerdeführer für rückenadaptierte, leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Dabei müsse er die Möglichkeit haben, genügend Wechselpositionen einzunehmen. Zur Bewältigung der chronischen Schmerzsymptomatik werde auch eine Gesprächs-/Psychotherapie als sinnvoll erachtet. Der Beschwerdeführer sei phasenweise in seiner Aufnahme-, Konzentrations- und Umsetzungsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb aktuell einfachere und praktisch orientierte Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen/Denkleistungen zu empfehlen seien (beispielsweise Maschinenbedienung, Montagen, einfache administrative Arbeiten und dergleichen).
         Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberärztin Dr. med. F.___ vom Stadtspital D.___ hielten in ihrem Bericht vom 11. April 2007 (Urk. 7/94/3-4) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 23. März 2007 fest, dass er ihnen mit einem schweren, immobilisierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom zugewiesen worden sei. Bei Eintritt sei klinisch ein lumboradikuläres Syndrom nicht sicher auszuschliessen gewesen. Bei der MRI-Untersuchung habe jedoch keine Nervenwurzelbeteiligung festgestellt werden können. Auch in der Szintigraphie habe sich keine entzündliche Genese bei anamnestisch vorhandenen nächtlichen Schmerzen gezeigt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Übergangsanomalie, die konventionell-radiologisch bestimmt worden sei im Sinne einer Hemisakralisation L5 links. Die Schmerzproblematik habe sich unter intensiver Physiotherapie und Analgesie sowie Muskelrelaxation deutlich verbessert. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei ein psychologisches Konsil durchgeführt worden. Dort sei die Situation (schwierige soziale Verhältnisse mit Arbeitslosigkeit und hängigen Prozessen betreffend das Distorsionstrauma) erneut besprochen worden. Man entlasse den Beschwerdeführer fast schmerzfrei mit einer ambulanten Physiotherapieverordnung. Ab dem 9. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des D.___spitals wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten attestiert.
         Lic. phil G.___, Dr. med. H.___, Dr. phil. I.___, lic. phil. J.___, Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ diagnostizierten in ihrem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. Dezember 2007 (Urk. 7/97) degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine gewöhnliche Migräne, eine Dysphorie sowie ein selbstlimitierendes Verhalten. Der Beschwerdeführer habe über ständige stechende und pochende Schmerzen im Nacken, die über den Hinterkopf und das Schädeldach bis in die Augenhöhlen reichten, mit Ausstrahlungen in die Extremitäten geklagt. Zudem leide er regelmässig an Hexenschüssen. Im Frühjahr 2007 habe er wegen eines Bandscheibenvorfalls hospitalisiert werden müssen. Ferner habe er über Irritationen des Sehbildes mit variablen Sehschärfe-Veränderungen geklagt. 2006 sei er in ein „psychisches Loch“ gefallen. Davon habe er sich zwar erholt, er sei aber „nicht mehr ganz der Alte“ geworden. Weiter klage er über ein beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen und eine im Vergleich zu früher langsamere Informationsverarbeitung.
         Hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzen vertraten die Gutachter die Auffassung, dass es sich um typische Spannungs(kopf)schmerzen handle. Die anamnestischen Angaben zu den vom Beschwerdeführer als „Migräne“ bezeichneten Kopfschmerzen entsprächen nach Symptomatologie und Häufigkeit des Auftretens durchaus einer gewöhnlichen Migräne. Die erstmals im Rahmen der orthopädischen Untersuchung beklagten Schmerzen am rechten Beckenkamm mit Ausstrahlungen in die rechte Glutealregion habe durch keinen Untersuchungsbefund erklärt werden können. Es erscheine plausibel, dass es sich dabei um Spannungsschmerzen handle. Die geltend gemachten geistigen Beschwerden hätten durch die klinische Beurteilung nicht bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer sei klinisch völlig unauffällig gewesen. Im Gegensatz zu den ganz überwiegend durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnisses der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. B.___ habe er jetzt im Bereich des verbalen Gedächtnisses deutlich beeinträchtigte Testergebnisse erzielt. Interessanterweise decke sich sein Ergebnisprofil mit dem einer Stichprobe von Probanden, welche die Aufgabe gehabt hätten, in diesem Test eine Gedächtnisbeeinträchtigung vorzutäuschen. Im Rahmen der Untersuchungen hätten sich deutliche und mit eigens dafür entwickelten Tests objektivierte Hinweise auf Selbstlimitierungen ergeben. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen könnten jedenfalls nicht als Ausdruck einer medizinisch begründbaren geistigen Störung interpretiert werden. Hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes sei festzuhalten, dass die beobachtbaren (interaktionellen) Verhaltensauffälligkeiten, die sich am ehesten als latente Aggressivität, innere Anspannung und Renitenz charakterisieren liessen, nicht die Kriterien einer psychiatrischen Erkrankung erfüllten und insbesondere nicht die Merkmale einer spezifischen oder kombinierten Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Die vom Beschwerdeführer als „Wesensveränderung“ bezeichneten Beschwerden entsprächen aus psychiatrischer Sicht einer dysphorischen Stimmungslage, die ihrerseits als eine verständliche Reaktion auf die ungeklärte berufliche Zukunft und soziale Absicherung zu begreifen sei. Vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben eines zeitweise erhöhten Alkoholkonsums in psychosozialen Belastungssituationen wäre ein solches Trinkverhalten als Problemtrinken zu charakterisieren, was zusammen mit dem positiven Cannabis-Wert auf eine deutliche Suchtgefährdung hinweise.
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter folgendermassen: Aufgrund der sowohl im Rahmen dieser Begutachtung als auch gestützt auf die medizinische Aktenlage festgestellten Beeinträchtigungen liessen sich keine Auswirkungen auf die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Allrounders im Kino ableiten. Eine derartige Tätigkeit wäre auch unter Berücksichtigung der dargestellten leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einem vollen zeitlichen Tagespensum an fünf Tagen der Woche zumutbar. Man schliesse sich vollumfänglich der Leistungsbeurteilung der SUVA an und weise ausdrücklich darauf hin, dass die vorübergehenden unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Ende August 2002 beziehungsweise ab 2. September 2002 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Wegen der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sei es zu keinen dokumentierten Fehlzeiten oder graduellen Leistungsminderungen gekommen. Das Pensum von 60 % vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen gewählt. Auch den gelernten Beruf als Mechaniker habe er vor vielen Jahren aus privaten Gründen aufgegeben. Aufgrund der leichten degenerativen Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule seien berufliche Tätigkeiten mit ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen zu vermeiden (langes Verharren in einer Körperposition, Hantieren mit schweren Gewichten, Belastung des Schultergürtels, häufige Bewegungen des Kopfes gegenüber dem in fixierter Position verharrendem Rumpf, repetitive und monotone Bewegungsabläufe). Auch häufige Temperaturwechsel und Zugluft seien ungünstig. Auf psychischem Sektor sei der Beschwerdeführer wenig geeignet, sich mit psychisch, geistig oder sozial schwachen Menschen auf empathische Weise auseinanderzusetzen. Für Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer und abwechslungsreicher körperlicher Belastungen sei der Beschwerdeführer mit vollem Tagespensum an fünf Tagen der Woche arbeitsfähig, wobei von keiner Leistungsminderung innerhalb eines solchen Arbeitszeitrahmens auszugehen sei.
         Im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms, das der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis 11. Juli 2008 sowie vom 13. Oktober bis 7. November 2008 absolvierte, wurde eine sogenannte „Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste“ abgegeben (Urk. 16). Darin wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer im handwerklichen Bereich derzeit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt fehle. Er zeige sich teilweise unkonzentriert und lasse sich von anderen ablenken. Er überfordere sich leicht und nehme seine körperlichen Grenzen nicht frühzeitig wahr. Es werde ein sozialer Einsatz empfohlen (gemeinnützige Einsätze in allen Branchen, Mithilfe bei der Betreuung in einem Blindenheim oder bei leicht Behinderten). Da der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Musikpädagoge mache, könne er in der vorgeschlagenen Massnahme kein volles Pensum leisten, sondern lediglich 60 bis 80 %.
4.3     Aus dem oben wiedergegebenen MEDAS-Gutachten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ab Anfang September 2002 nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Er wäre vielmehr aus medizinischer Sicht ohne Weiteres in der Lage wie vor dem Unfall vom 14. Juni 2002 eine Anstellung als Kinomitarbeiter auszuüben. Es wäre ihm nach den Feststellungen im MEDAS-Gutachten sogar zumutbar, das seinerzeitige Pensum von 60 % auf 100 % auszudehnen. Die Gutachter attestierten ihm im Übrigen auch für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der bestehenden leichten degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule seien einzig berufliche Tätigkeiten mit ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen (langes Verharren in einer Körperposition und Hantieren mit schweren Gewichten, Belastung des Schultergürtels, häufige Bewegungen des Kopfes gegenüber dem in fixierter Position verharrendem Rumpf sowie repetitive und monotone Bewegungsabläufe) zu vermeiden (vgl. Urk. 7/97, insbesondere S. 30 f.). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei als Kinomitarbeiter (Kasse/Kiosk/Platzierung) zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen - wie bereits erwähnt - auch mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 25. Juli 2006 (Prozess Nr. UV.2005.00051) in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA. Eine Würdigung der damals vorliegenden medizinischen Akten führte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ab Anfang September 2002 keine (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit mehr vorlag. Dieses Ergebnis wurde noch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit auch tatsächlich wieder aufgenommen hatte (wenn auch aus betrieblichen Gründen in reduziertem Unfang) und dieselben Leistungen wie vor dem Unfall erbrachte (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im MEDAS-Gutachten [Urk. 7/97 S. 9 und S. 15]).
         Das MEDAS-Gutachten überzeugt aber auch in sich selbst. Der Beschwerdeführer wurde an mehreren Tagen intensiv untersucht. Es fanden eine neurologische, eine neuropsychologische, eine chirurgisch-orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung statt. Das umfangreiche Gutachten ist in sich widerspruchsfrei; die Einschätzungen und Schlüsse der medizinischen Experten sind nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass die von ihm geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Gutachten den anamnestischen Erhebungen grosses Gewicht eingeräumt wurde (vgl. Urk. 7/97 S. 9 ff.). Seine gesundheitlichen Klagen wurden detailliert aufgeführt. Allein der Umstand, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden offenbar weniger stark gewichteten, als er es selbst tut, führt nicht dazu, dass das Gutachten mit einem Mangel behaftet wäre. Auch die Rüge, dass die Gutachter zu Unrecht von einer Selbstlimitierung ausgegangen seien, geht ins Leere. Denn diese Einschätzung wird mit dem Verweis darauf, dass sich das Ergebnisprofil des Beschwerdeführers im Bereich des verbalen Gedächtnisses mit demjenigen einer Stichprobe von Probanden decke, welche die Aufgabe gehabt hätten, eine Gedächtnisbeeinträchtigung vorzutäuschen, überzeugend begründet.
         Dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wurde im Übrigen auch von Dr. E.___ und Dr. F.___ bei Austritt aus dem Stadtspital D.___ am 23. März 2007 bestätigt (Urk. 7/94/3-4).
         Angesichts der überzeugenden Feststellungen im MEDAS-Gutachten können - wie bereits im genannten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid des hiesigen Gerichts dargelegt (Erw. 3.3.2), - auch die davon abweichende Einschätzung von Dr. B.___ und lic. phil. C.___, die im Bericht vom 31. Januar 2009 von einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit unter anderem als Kinomitarbeiter ausgegangen waren (Urk. 7/2/39-47) sowie die Ausführungen im Befas-Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/52), wonach die Arbeitsunfähigkeit sogar 50 % betrage, nichts am vorliegenden Resultat ändern, zumal bei diesen Beurteilungen unberücksichtigt geblieben war, dass der Beschwerdeführer ab 2. September 2002 wieder als Kinomitarbeiter gearbeitet hatte und ihm die Stelle aus unfallfremden Gründen gekündigt worden war. Entsprechendes gilt für die „Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste“ (Urk. 16), worin sogar (aber offenbar nicht aus medizinischen Gründen) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen wird, ohne dass allerdings nachvollziehbar wird, weshalb der Beschwerdeführer einerseits (entgegen den ausdrücklichen Empfehlungen im MEDAS-Gutachten [vgl. Urk. 7/97 S. 31]) geeignet erscheint, Einsätze in einem Blindenheim oder bei leicht Behinderten zu leisten und zudem noch eine Ausbildung als Musikpädagoge zu absolvieren, und andererseits als Kinomitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte.
         Da das MEDAS-Gutachten sämtliche in Erw. 2.4 wiedergegebenen Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis an Gutachten erfüllt und - entgegen der vorgetragenen Rüge - insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigte, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) zu Recht abgewiesen hat.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).