IV.2008.00920
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, reiste im März 1997 vom Y.__in die Schweiz ein (Urk. 15/6/1). Von Mai 1997 bis Januar 2001 arbeitete er als Hilfsmitarbeiter bei der Y.___ und danach von März 2001 bis Mai 2002 als Speditionsmitarbeiter bei der Z.___ (Urk. 15/13, Urk. 15/14, Urk. 15/76/15). Am 20. September 2002 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1971 auftretende epileptische Anfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Invalidenrente; Urk. 15/6). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. März 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte die bisherige Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter weiterhin ohne Einschränkungen ausführen könne (Urk. 15/13, Urk. 15/14, Urk. 15/16, Urk. 15/21, Urk. 15/22, Urk. 15/25). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 war der Versicherte zu 80 % als Raumpfleger in der A.___ tätig (Urk. 15/38). Am 11. September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Epilepsie sowie auf eine seit 2005 bestehende Stauballergie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Invalidenrente; Urk. 15/31). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 15/38, Urk. 15/39, Urk. 15/40). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess sie sodann den Versicherten durch eine Medizinische Abklärungsstelle interdisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2008; Urk. 15/59, Urk. 15/65, Urk. 15/76). Mit Verfügung vom 14. August 2008 lehnte sie die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie einer Rente ab, weil der Versicherte sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpfleger als auch in weiteren leidensangepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bestimmung der Vergleichseinkommen beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 19. November 2009 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 11. September 2006 (Urk. 15/31) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. August 2008. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 10. März 2003 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen.
3.2 Der Verfügung vom 10. März 2003 lagen die Berichte von Dr. med. B.___, leitender Arzt Neurologie am C.___, vom 3./4. Dezember 2002 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1. März 2003 zu Grunde (Urk. 15/16, Urk. 15/22, Urk. 15/25, vgl. auch Urk. 15/24). Dr. B.___ diagnostizierte eine kryptogene, eventuell posttraumatische Epilepsie mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Grand Mal-Anfällen. Er führte aus, diese Diagnose bestehe seit dem 10. Lebensjahr. Die Anfallsfrequenz sei variabel. Aktuell erleide der Versicherte zwei kleine Anfälle pro Monat. Während dieser Anfälle falle der Versicherte nicht um, sei jedoch für ca. 1 Minute nicht reaktionsfähig und schlecht ansprechbar. Anfallsauslösend seien Übermüdung, Stress sowie längere körperlich schwere Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich anstrengende Arbeit schätzte Dr. B.___ auf 50 %. Dazu zählte er auch die vom mittlerweile arbeitslosen Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/16). Dr. D.___ stellte die gleiche Diagnose. Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gab er keine eigene Beurteilung ab. Indessen attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 15/22). Laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der Z.___, wurde dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Stelle als Speditionsmitarbeiter wegen Restrukturierungsmassnahmen gekündigt. Gesundheitsbedingte Einschränkungen hätten nicht bestanden (Urk. 15/14). Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 10. März 2003 von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Speditionsmitarbeiter aus (Urk. 15/25, vgl. auch Urk. 15/24/4).
3.3
3.3.1 Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 bildeten die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 25. September 2006, von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 16. Oktober 2006 beziehungsweise vom 21. Juni 2007 sowie das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2008 (Urk. 2, Urk. 15/39, Urk. 15/40, Urk. 15/56, Urk. 15/76, vgl. auch Urk. 15/57 und Urk. 15/78).
3.3.2 Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Stauballergie. Er diagnostizierte einen chronischen Husten bei bronchialer Hyperaktivität und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt, bis Juni 2006 ausgeübte Tätigkeit als Raumpfleger, sofern der Beschwerdeführer bei Staubexposition eine Maske trage (Urk. 15/39). Dr. F.___ diagnostizierte eine genuine Epilepsie mit häufigen komplex-fokalen und generalisierten Anfällen sowie ein episodenweise auftretendes Asthma bronchiale ohne auslösende Allergie. Er führte aus, trotz intensiver Bemühungen sei die Einstellung der Epilepsie unbefriedigend. Der Versicherte erleide im Durchschnitt mehr als einen Anfall pro Woche. Die genaue Zahl sei nicht eruierbar, weil der Versicherte in diesen Momenten naturgemäss abwesend sei. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erklärte er, Berufe in staubiger Umgebung seien unzumutbar. Falls der Versicherte eine Maske trage, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Epilepsie kämen keine Tätigkeiten in Frage, die mit einer Eigen- oder Fremdgefährdung verbunden seien (Urk. 15/40, Urk. 15/56).
3.3.3 Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS im April und Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine therapierefraktäre Epilepsie bei Erstmanifestation 1969, komplex-fokalen Anfällen mit rechts-cerebraler Generierung und Verdacht auf Frontallappenepilepsie sowie eine leichte Hyperreagibilität des Bronchialsystems bei negativer Allergie-Testung und normaler Lungenfunktion. Sie führten aus, der Versicherte leide seit dem 11. Lebensjahr unter einer Epilepsie. Die ersten Anfälle seien etwa ein Jahr nach einem Unfall mit Sturz auf den Hinterkopf aufgetreten. Bereits im Y.__ sei eine antileptische Behandlung durchgeführt worden und habe zunächst einige Jahre lang zu einer Anfallsfreiheit geführt. Nach einem Velosturz mit schwerer Bauchverletzung sei es im Alter von etwa 18 Jahren erneut zu epileptischen Anfällen gekommen. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei eine ausgedehnte neurologische Diagnostik durchgeführt worden. Nach eigenen Angaben habe der Versicherte zurzeit mindestens einen Anfall pro Woche. Früher habe er einen Anfall pro Monat erlitten. Dadurch fühle sich der Versicherte in seinem Alltag und im Berufsleben beeinträchtigt, zumal in letzter Zeit vor Beginn der Anfälle keine Vorwarnzeichen mehr auftreten würden. Dazu komme seit Anfang 2006 ein chronischer Husten mit insbesondere morgendlichem Auswurf. Wegen der bronchialen Beschwerden habe der Versicherte die letzte Arbeitsstelle als Raumpfleger aufgeben müssen. Die auf Veranlassung des Hausarztes durchgeführte pneumologische Untersuchung habe eine normale Lungenfunktion ergeben. Indessen sei eine leichte bronchiale Hyperreagibilität nachgewiesen worden. Diese führe zu einer verstärkten Reaktion bei Exposition zu unspezifischen bronchialen Reizstoffen. Eine Allergie habe ausgeschlossen werden können (Urk. 15/76/35 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Ärzte fest, aus internistischer Sicht komme einzig der leichten bronchialen Hyperreagibilität, welche bei Staubexposition durchaus zu Atembeschwerden führen könne, limitierende Wirkung zu. Zum Schutz vor Staub wäre dem Versicherten das Tragen einer Atemschutzmaske zwar zumutbar. Diese Massnahme erscheine aber aufgrund der vorliegenden Epilepsie mit unkontrollierbaren Grand-Mal-Anfällen als ungeeignet. Für Tätigkeiten ohne Staubexposition bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpfleger zu begründen vermöge. Aus neurologischer Sicht seien sämtliche Tätigkeiten unzumutbar, die auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden, verletzungsträchtigen Maschinen auszuüben seien oder eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr beziehungsweise die Verrichtung von Nacht- oder Schichtarbeit erforderten. Ansonsten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend attestierten die MEDAS-Ärzte in der zusammenfassenden Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 15/76/35 ff.).
4.
4.1 Die Gutachter des MEDAS gehen offenbar selber davon aus, dass eine Verschlechterung der Epilepsie eingetreten ist, wird von ihnen doch ausdrücklich festgehalten, dass der Versicherte nunmehr einmal wöchentlich einen epileptischen Anfall erleide, während dies früher einmal pro Monat der Fall gewesen sei (Urk. 15/76/32+39). Ebenso erwähnen die Gutachter, dass der nun zuständige Neurologe Dr. G.___ im EEG vom 22. Oktober 2007 eine leichte Allgemeinveränderung der Grundaktivität mit Zeichen von Schläfrigkeit sowie eine intermittierende mittelschwere Abnormität bifrontotemporal rechtsbetont mit einzelnen epileptiformen Potentialen frontotemporal rechts erkannt habe (Urk. 15/76/11).
Einen Blick in den vom Versicherten auf Veranlassung durch Dr. G.___ geführten Anfallskalender der Jahre 2007 und 2008 zeigt sogar auf, dass teilweise gar mehrmals täglich oder auch mehrmals in der Woche ein Anfall aufgetreten ist (Urk. 3), was auf eine im Vergleich zu früher erhebliche Steigerung der Anfälle schliessen lässt. Berücksichtigt man zudem die Tatsache, dass sich der Versicherte offenbar gar nicht an die Attacken errinnern kann, ist es nicht auszuschliessen, dass diese sogar noch zahlreicher sind. Dr. G.___ empfahl denn auch aufgrund dieser neuen Situation eine Intensivierung der antiepileptischen Therapie. Was der Auslöser der Anfälle ist, dazu äussern sich die Gutachater nicht. Der früher für die Behandlung zuständig gewesene Neurologe Dr. B.___ hatte im Bericht vom 4. Dezember 2002 dargetan, anfallsauslösend seien Übermüdung, Stress sowie längere körperliche harte Arbeit (Urk. 15/76/7). Der Versicherte selber lässt denn auch zusammengefasst vor allem geltend machen, dass er an einer übermässigen Schläfrigkeit leide und einen grossen Schlafbedarf aufweise (Urk. 1 S. 4 f.). Bei dieser Sachlage erscheint die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des MEDAS als wenig begründet und leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Dies im Besonderen auch wenn man berücksichtigt, dass der Versicherte an der letzten Arbeitsstelle in der A.__ wo er die letzten drei Jahre gearbeitet hatte, kein ganzes sondern nur ein Pensum von 80 % innehatte (Urk. 15/38/2). Der Ansicht der Gutachter des MEDAS zu folgen würde bedeuten, dass dem Versicherten, trotz der gesamthaft verschlechterten gesundheitlichen Situation - neben der gesteigerten Epilepsie ist noch eine Staubempfindlichkeit hinzugekommen - eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur letzten Stelle zugetraut würde. Dazu äussern sich die Gutachter jedoch nicht, was sich bei Kenntnis dieser Tatsache aufgedrängt hätte. Denn die Attestierung der Arbeitsfähigkeit hat so zu erfolgen, dass auch nicht mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gerechnet werden muss (vgl. BGE 114 V 281 Erw. 1c).
4.2 Das Gutachten zeigt aufgrund des Profils an erwähnten zumutbaren Tätigkeiten deutlich auf, dass die epileptischen Anfälle des Versicherten die Haupteinschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit ausmachen. Bei dieser Sachlage wäre nicht ein übliches polydisziplinäres Gutachten notwendig gewesen, sondern ein spezielles Gewicht hat die epilepsiebezogene Neurologie, die im vorliegenden Gutachten zu wenig berücksichtigt wurde. Das Gutachten erweist sich daher im Ergebnis als zu wenig überzeugend und es ist mit einer epilepsiebezogenen fachärztlichen Begutachtung - allenfalls in der Epilepsieklinik - zu ergänzen, die sich im Besonderen zur Arbeitsfähigkeit detaillierter zu äussern hat.
4.3 Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur für eine Invalidenrente sondern auch für berufliche Massnahmen angemeldet, diese wurden denn auch ohne weitere Begründung von der Beschwerdegegnerin ebenfalls abgelehnt. Sollte sich nach der ergänzenden Begutachtung ein ähnlich einschränkendes Berufsprofil für den Beschwerdeführer ergeben, wie dies die Ärzte des MEDAS aufgezeigt haben - keine Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen, keine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, keine Nacht- und Schichtarbeit, keine Exposition mit Staub und andern atemwegreizenden Stoffen (Urk. 15/76/41) - hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ihre Dienste bei der Arbeitsvermittlung anzubieten. Denn bei vielen Hilfsarbeiten ist man mit solchen Einschränkungen konfrontiert. Zweifelsohne ist der Beschwerdeführer mit diesen Handicaps und seiner andauernden Krankheit bei der Stellensuche eingeschränkt und muss auf die Toleranz eines Arbeitgebers zählen können. Sämtliche Ärzte, die sich dazu geäussert haben, erwähnten seinen Arbeitswillen, auch der Versicherte bekräftigt selber einen solchen immer wieder (Urk. 15/54, 15/65/2), weshalb sein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. August 2002 in Sachen Q., I 403/01).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 23. Oktober 2009 (Urk. 17) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'044.95 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszuzahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'044.95 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).