Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00923
IV.2008.00923

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, gelernte Hebamme, im Oktober 2003 in die Schweiz eingereist, verheiratet und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 mit einem Arbeitspensum von rund 50 % als Allrounderin im damaligen Betrieb ihres Ehemannes in Y.___ (Urk. 8/2/1, Urk. 8/2/3, Urk. 8/3 Ziff. 1.5,  Ziff. 3.1, Ziff. 4.1 und Ziff. 6.3.1, Urk. 8/13). Am 27. Juli 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/7) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/18).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/22) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2008 eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 12. März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten, es seien weitere Abklärungen zu treffen hinsichtlich einer ihr zumutbaren, angepassten Tätigkeit und es seien ihr diesbezüglich berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) zu gewähren sowie ab 13. März 2008 eine Invalidenrente nach Massgabe des noch zu bestimmenden Invaliditätsgrades auszurichten, eventuell sei ihr für die Zeit ab 13. März 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2008 (Urk. 9) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) bewilligt und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 24. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.7         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2008 als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ein (vgl. Urk. 8/18). Dabei hat sie die Statusfrage aufgrund der konkreten Situation und der Vorbringen der Beschwerdeführerin beurteilt. Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als ganztägig erwerbstätige Person ist ausgewiesen und blieb unbestritten. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2006 in ihrem ursprünglichen Beruf als Hebamme und in einer alternativen Tätigkeit zu 50 % und ab Februar 2008 zu 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie seit 20. Januar 2006 in ihrem ursprünglichen Beruf als Hebamme nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 13. März 2008 im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 24. August 2007 (Urk. 8/11) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2006 bei ihm in Behandlung stehe und die letzte Untersuchung am 26. Juli 2007 stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2).
Als Diagnosen nannte er die folgenden (S. 2 Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens 20. Januar 2006
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (abhängig-ängstlich-zwanghafte Züge), bestehend seit mindestens 20. Januar 2006
Dr. Z.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin über multiple Ängste (Ausweisung, Bevormundung und Fremdplatzierung der Tochter) und zahlreiche körperliche Beschwerden (Kopf- und Zahnweh, Schwindel, Übelkeit, Nervosität) klage (S. 3 Ziff. 4.4).
In der angestammten Tätigkeit als Hebamme bestehe seit 20. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 15 Stunden pro Woche (S. 6 Ziff. 6.2). Gleichzeitig führte Dr. Z.___ aus, dass seit 20. Januar 2006 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe (S. 7 Ziff. 1.2). Prognostisch sei durch eine teilstationäre psychiatrische Behandlung und die Einführung einer psychopharmakologischen Behandlung - welche jedoch bis anhin von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ängstlichen Persönlichkeitszüge abgelehnt worden sei - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten (S. 7 Ziff. 4.7).
3.2     Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/17) aus, dass er die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2008 abgeklärt habe (S. 1).
Dr. A.___ diagnostizierte eine leichte depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung (S. 6 Ziff. 1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über Nervosität, Einschlafschwierigkeiten und Kopfschmerzen geklagt. Sie habe berichtet, dass es ihr besser gehe, seit sie das Antidepressivum regelmässig einnehme. Sie habe Mühe, ihren Tag zu organisieren und „denke zuviel“. Sie habe festgestellt, dass es ihr besser gehe, wenn sie Haushaltsarbeiten verrichte (S. 4 Ziff. 2).
Ferner führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Die Grundstimmung sei hintergründig niedergeschlagen. Die affektive Modulation sei erhalten. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Es lägen keine Hinweise auf Ich-Störungen, Zwänge oder produktiv psychotische Symptome vor (S. 5 Ziff. 3).
Dr. A.___ hielt sodann fest, die depressive Symptomatik sei reaktiv auf multiple psychosoziale Belastungsfaktoren aufgetreten. Eine antidepressive Medikation sei erst ab Dezember 2007 begonnen worden. Darunter sei zwischenzeitlich eine leichte Aufhellung der depressiven Symptomatik eingetreten. Dr. A.___ schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhobenen Befundes (leichte depressive Episode) und unter Abstraktion von der psychosozialen Situation im Untersuchungszeitpunkt (Februar 2008) auf 20 % bis 30 % ein. Diese Einschränkung gelte für die bisherige Tätigkeit wie für sämtliche dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitstätigkeiten sowie auch im Haushalt (S. 7 Ziff. 2 und Ziff. 3, S. 8 Ziff. 6).
Die retrograde Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Rein aufgrund der durch Dr. Z.___ gestellten Diagnosen und unter Abstraktion der psychosozialen Belastungsfaktoren schätzte Dr. A.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab etwa Januar 2006 auf durchschnittlich 50 % ein. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen ihm und Dr. Z.___ sei einerseits durch den unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkt (zwischenzeitliche Aufhellung der depressiven Symptomatik) zu erklären, andererseits habe Dr. Z.___ bei der Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wohl auch invaliditätsfremde Gründe mitberücksichtigt. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne lasse sich nicht diagnostizieren. Die von Dr. Z.___ beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zusätzlich (S. 8 f. Ziff. 6 und Ziff. 7).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt daraufhin am 13. Mai 2008 gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006 sowie ab Februar 2008 eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit für ausgewiesen (Urk. 8/21/3).
3.4     Im Verlaufe des Verfahrens wurden zwei weitere Berichte von Dr. Z.___ zu den Akten gereicht: Im Bericht vom 20. August 2008 (Urk. 3/4) führte Dr. Z.___ aus, dass es trotz ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und einer zwischenzeitlich erfolgten Entspannung der sozialen Begleitumstände (Trennung) nach einer Zustandsstabilisierung im Frühjahr 2008 zu einer eindrucksvollen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juni 2008 gekommen sei. Seit Juni 2008 leide die Beschwerdeführerin erneut unter ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Selbstzweifeln und Aggressionen. Im erlernten Beruf als Hebamme bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 19. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Diagnose einer (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung werde immer wahrscheinlicher und sei anlässlich einer teilstationären Behandlung zu verifizieren.
Im Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 3/6) führte Dr. Z.___ alsdann aus, dass auch im Zeitraum vom 13. März bis 19. Juni 2008 trotz Zustandsstabilisierung im erlernten Beruf als Hebamme keine Arbeitsfähigkeit und in leidensangepasster Tätigkeit eine solche von 50 % bestanden habe.

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, welches die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten voll erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.7) und auch inhaltlich überzeugt. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann setzt es sich mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ auseinander. Somit hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im angestammten Beruf als Hebamme als auch in jeder anderen Tätigkeit von Januar 2006 bis Januar 2008 als im Umfang von 50 % und seit Februar 2008 als im Umfang von 25 % eingeschränkt zu gelten. Dieser Beurteilung stimmte auch RAD-Arzt Dr. B.___ zu (Urk. 8/21/3).
Demgegenüber kann auf die Einschätzung des behandelnden Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag nicht auf die abweichenden Angaben des therapeutisch tätigen Spezialarztes abgestellt werden. Andererseits begründet Dr. Z.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht näher, sodass diese nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere ist wahrscheinlich, dass auch invaliditätsfremde Gründe in die Stellungnahme eingeflossen sind. Zudem stellte Dr. Z.___ lediglich die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/4), nachdem Dr. A.___ eine solche ausdrücklich verneint hatte (Urk. 8/17 S. 9 Ziff. 6). Ein weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
4.2         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Beruf als Hebamme und in jeder anderen Tätigkeit ab Januar 2006 im Umfang von 50 % und ab Februar 2008 im Umfang von 75 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Da nach Gesagtem der Beschwerdeführerin ab Januar 2006 ein Pensum von 50 % und ab Februar 2008 ein Pensum von 75 % in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist, entsprechen die somit resultierenden Erwerbseinbussen von 50 % beziehungsweise von 25 % auch den jeweiligen Invaliditätsgraden. So erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur strittigen Invaliditätsberechnung. Der Vollständigkeit halber ist hierzu Folgendes festzuhalten:
        
         Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei von einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommen, nämlich eines solchen als ausgebildete Hebamme mit Berufserfahrung, auszugehen (Urk. 1 S. 7 f.). Damit verhält es sich wie folgt:
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend auf das Jahr 2007 (vgl. Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/17 S. 9).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2007 auf Fr. 50'781.-- berechnet (vgl. Urk. 8/20 S. 1).
5.4         Hinsichtlich des beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass sie in ihrem Heimatland eine mehrjährige Ausbildung als Krankenschwester und alsdann als Hebamme absolvierte (vgl. Urk. 8/2/5-6). Hierzulande besuchte sie im Jahre 2002 und eigenen Angaben zufolge auch danach mehrere Deutschkurse (vgl. Urk. 8/2/8, Urk. 1 S. 6 unten). Zirka ab dem Jahr 2004 nahm sie eine vorerst stundenweise ausgeübte Arbeit als Reinigungsangestellte im Betrieb ihres Ehemannes auf (vgl. Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 4.3, Urk. 8/17 S. 3). Ab Oktober 2005 verrichtete sie dann ein Arbeitspensum von 50 % und erzielte dabei ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 8/13 S. 3 Ziff. 2.9 und Ziff. 2.11). Per Ende März 2006 erfolgte die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses wegen einer Erkrankung des Ehemannes und damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Stilllegung seiner Geschäftstätigkeit (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2).
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom letzten Lohn, welche die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Da indessen das frühere Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte - aus invaliditätsfremden Gründen - seitens des Arbeitgebers auf Ende März 2006 gekündigt worden war, sodass nicht von einem ohne ihre Gesundheitsschädigung mutmasslich noch weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann, liegen keine hinreichend zuverlässigen Angaben über die hypothetische Einkommensentwicklung ohne Invalidität vor. Ebenso wenig kann auf ein als Hebamme erzieltes hypothetisches Invalideneinkommen abgestellt werden, arbeitete die Beschwerdeführerin doch hierzulande - wohl vorwiegend mangels sprachlicher Fähigkeiten und somit aus invaliditätsfremden Gründen - nie als solche. Daher sind die LSE zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens beizuziehen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 sowie im Jahr 2007 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden von einem hypothetischen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 in Höhe von Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41.7, vgl. LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4) ausgegangen.
Dieses Valideneinkommen ist der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2007 anzupassen. Die frauenspezifische generelle Nominallohnentwicklung betrug im Jahr 2007 1.5 % (Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. T1.39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, Total, Frauen).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 rund Fr. 51'032.-- (Fr. 50'278.-- x 1.015).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6         Vorliegend ist mithin wiederum auf das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, womit die Invaliditätsbemessung faktisch einem Prozentvergleich entspricht. Dieses betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- pro Monat (vgl. vorstehend Erw. 5.4). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden und der frauenspezifischen generellen Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.5 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'252.65 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 1.015), mithin rund Fr. 51’032.-- pro Jahr (Fr. 4'252.65 x 12), was für eine 50%ige Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'516.-- (Fr. 51'032.-- x 0.50) und für eine 75%ige Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'274.-- (Fr. 51'032.-- x 0.75) ergibt.
5.7     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthart zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 35 Jahre alt (vgl. Urk. 8/3 S. 1 Ziff. 1.3). Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum nicht ein. Nicht abzugsrelevant sind schliesslich allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner über langjährige Erfahrung im Gesundheitsbereich. Indem der Tabellenlohn mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und im gesamten privaten Sektor zur Anwendung gebracht wurde, sind geringfügige gesundheitlich bedingte Einschränkungen bereits kompensiert.
Vorliegend rechtfertigt es sich somit nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, weshalb als Invalideneinkommen ein Betrag von Fr. 25'516.-- beziehungsweise von Fr. 38'274.-- einzusetzen ist.
5.8     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 51'032.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'516.-- beziehungsweise von Fr. 38'274.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'516.-- beziehungsweise von Fr. 12'758.--, was einen Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise von 25 % ergibt.
Somit hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Februar 2008 ist der Beschwerdeführerin ein Pensum von 75 % zumutbar, bei welchem der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV per 1. Mai 2008 kein Rentenanspruch mehr besteht. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

6.
6.1     Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien angemessene berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
6.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6.3     Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Anordnung beruflicher Massnahmen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen ist somit nicht einzutreten.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.       In ihrer Honorarnote vom 11. Mai 2010 (Urk. 11) weist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Aufwendungen im Umfang von 10 Stunden 33 Minuten und Barauslagen von Fr. 67.60 aus. Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Katja Ziehe ist demzufolge mit Fr. 2'345.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2008 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 2’345.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).