Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00924
IV.2008.00924

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, verheiratet seit 1992, reiste im Jahr 1987 von L.___ in die Schweiz ein (Urk. 11/1). Danach war er an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 11/3/3-9). Dabei erlitt er bei einem Arbeitsunfall am 26. September 1994 eine Kontusion am Kopf (Urk. 11/10/14). In der Folge verzichtete er auf einen in der Rehabilitationsklinik Y.___ vorgesehenen Aufenthalt zur stationären Behandlung. Anfang 1995 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 11/10/5-7, Urk. 11/8/3). Zuletzt war er ab 1. März bis 24. Oktober 1995 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der G.___ AG als Hilfsarbeiter in der Sandformerei tätig (Urk. 11/5).
         Am 23. Oktober 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 11/14). Ein im Zeitraum ab 9. Juni 1997 durchgeführter Eingliederungsversuch in einer Anlernwerkstätte brach der Versicherte wegen Rückenschmerzen nach einer Woche vorzeitig ab (Urk. 11/13). Im Weiteren klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab und zog unter anderem ein Gutachten des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Januar 1998 bei (Urk. 10/20). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente zu, zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder (Verfügung vom 20. März 1998, Urk. 10/25).
         Mit Mitteilungen vom 21. Dezember 1999 und 13. Mai 2004 bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Urk. 11/35, Urk. 11/42).
         Im Rahmen einer im Mai 2007 eingeleiteten weiteren Revision (Urk. 10/43) holte die IV-Stelle unter anderem vom A.___ ein Gutachten vom 12. Juni 2008 ein (Urk. 11/53). Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 14. August 2008 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/58, Urk. 11/62) auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 20. März 1998 (Urk. 11/25) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der ganzen Invalidenrente zu begründen vermag. Keine Relevanz hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis kommt dagegen den Mitteilungen vom 21. Dezember 1999 und 13. Mai 2004 (Urk. 11/35, Urk. 11/42) zu, weil diese nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung - insbesondere der vorliegend klar im Vordergrund stehenden gastroenterologischen Problematik -, sondern auf dem Beizug der beiden kurzen Verlaufsberichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheuma und Hausarzt des Versicherten, vom 22. November 1999 und 27. Februar 2004 (Urk. 11/31/1-2, Urk. 11/40/3) beruhen.
2.2     Der ursprünglichen Verfügung vom 20. März 1998 lag im Wesentlichen das Gutachten des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Januar 1998 zugrunde (Urk. 11/20). Darin diagnostizierten die Ärzte ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, akzentuiert im Rahmen einer depressiven Entwicklung respektive einer sozio-kulturellen Anpassungsstörung, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit linksseitigem lumbospondylogenem Syndrom bei einer Hemisakralisation L5 links, einer Wirbelsäulenfehlhaltung mit wechselndem Shift nach rechts, aber auch links sowie tendenziell Flachrücken bei muskulärer Insuffizienz respektive ausgeprägter Asthenie, einen auffallenden Gewichtsverlust von anamnestisch mindestens 8 kg innert 5 Jahren, differentialdiagnostisch im Rahmen einer schweren Depression oder einer konsumierenden Erkrankung (Morbus Crohn), eine ausgeprägte diffuse erosive Gastroduodenitis (Endoskopie am 24. November 1997), differenzialdiagnostisch medikamentös induziert (atypischer Morbus Crohn), eine Refluxösophagitis Stadium I bei einer kleinen axialen Hiatusgleithernie sowie eine apathogene Knochenzyste Beckenkamm rechts (Diagnose 1992).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau respektive für Schwerarbeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit sei er aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Im jetzigen Zeitpunkt sei er jedoch bei einem deutlich verminderten Allgemeinzustand respektive unklarem, raschem Gewichtsverlust und der noch bestehenden gastrointestinalen Symptomatik seitens der ausgeprägten erosiven Gastroduodenitis und einer möglichen ausgeprägten depressiven Reaktion auch für eine leichte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig. Als Möglichkeit zur Verbesserung empfahlen die Ärzte eine eingehende Abklärung in gastroenterologischer Hinsicht zum Ausschluss eines Morbus Crohn. Gegebenenfalls solle die Abklärung auf weitere konsumierende Erkrankungen ausgedehnt werden. Auch bezüglich einer möglichen Depression würden sie dringend eine psychiatrische Beurteilung empfehlen.
2.3     Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem A.___-Gutachten vom 12. Juni 2008. Dabei wurde der Beschwerdeführer am 27. und 28. Mai 2008 allgemeinmedizinisch/internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und gastroenterologisch untersucht (Urk. 10/53/2 ff.).
         Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.80), einen Morbus Crohn, Ileitis, anamnestisch, diagnostisch auch Proktosigmoiditis (ICD-10: K50.0 und K50.1), klinisch in Remission, unter medikamentöser Therapie. Ferner diagnostizierten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung  (ICD-10: F54), einen Verdacht auf ein Hämorrhoidalleiden, eine Gastroduodenitis und eine Refluxösophagitis, zurzeit klinisch inaktiv, unter Behandlung, sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F17.1), wobei sie diesen Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.
         Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 10/53/18 ff.): Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht seien dem Versicherten auch wegen seiner körperlichen Konstitution schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für eine solche Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht ebenfalls nicht eingeschränkt, wobei eine freie Toilettenzugänglichkeit während der Arbeit gewährleistet sein sollte. Zusammenfassend sei der Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.
         Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeit sei mindestens seit dem Gutachten des K.___ vom 29. Januar 1998 dokumentiert. Aufgrund des zusätzlich aufgetretenen Morbus Crohn und vermuteter depressiver Verstimmungen sei von der IV eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. In der Zwischenzeit sei der Morbus Crohn medikamentös behandelt worden, befinde sich in Remission und depressive Verstimmungen würden sich nicht (mehr) nachweisen lassen. Dadurch könne hier eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Ein genaues Datum könne rückblickend aufgrund der Angaben in den medizinischen Akten nicht festgelegt werden. Die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher seit dem Untersuchungsdatum im Mai 2008. Zum Gutachten des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Januar 1998 führten die A.___-Gutachter aus, die darin erwähnte depressive Entwicklung könne im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden. Befunde einer depressiven Erkrankung hätten sie bei ihrer Untersuchung nicht feststellen können. In rheumatologischer Hinsicht würde zu den Feststellungen im damaligen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit keine Differenz bestehen. Die Schlussfolgerung im damaligen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 bis 100 % sei durch den noch nicht diagnostizierten und behandelten Morbus Crohn entstanden. Der Unterschied zu ihrer Einschätzung ergebe sich durch die Tatsache, dass dieses Leiden in der Zwischenzeit behandelt worden sei und sich in Remission befinde und sich keine Depression nachweisen lasse. Gegenüber dem Gesundheitszustand bei der Begutachtung des K.___ im Januar 1998 habe sich somit eine Verbesserung ergeben.
         Als medizinische Massnahmen empfahlen die Ärzte eine Weiterführung der medikamentösen Behandlung des Morbus Crohn, eine Sistierung des Nikotinkonsums, eine proktologische Untersuchung sowie zur Schmerzdistanzierung und Verbesserung der Schlafschwierigkeiten ein sedierendes Antidepressivum. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der Selbstlimitierung des Versicherten nicht empfohlen werden.

3.
3.1     Die Parteien sind sich - im Einklang mit der medizinischen Aktenlage - darin einig, dass im massgebenden Zeitraum in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (Urk. 1, Urk. 10). Streitig ist einzig, ob eine solche Änderung in gastroenterologischer Sicht eingetreten ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen die Auffassung, gemäss dem beweiskräftigen A.___-Gutachten habe sich der Gesundheitszustand insbesondere bezüglich des Morbus Crohn eindeutig verbessert.
3.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, aus dem A.___-Gutachten selber ergebe sich, dass (in gastroenterologischer Sicht) nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Es liege diesbezüglich ein klassischer Fall einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Denn in Bezug auf den Morbus Crohn könne nicht von einer Verbesserung des Zustandes im Vergleich zu 1998 ausgegangen werden. Der Morbus Crohn sei damals noch nicht im Vordergrund gestanden und erst im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 1999 als zentraler Grund für die Invalidität bezeichnet worden. Gemäss der nach wie vor gültigen Einschätzung eines IV-Arztes vom 17. Dezember 1999 sei bei einem Morbus Crohn generell nicht von einer Arbeitsfähigkeit über 50 % für leichte Arbeiten auszugehen. Gemäss den späteren Arztberichten sei der Morbus Crohn nicht geheilt und dessen Symptomatik nicht wesentlich verbessert worden. Dr. D.___ halte in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 eher einen verschlechternden Verlauf fest. Die Berichte des Spitals B.___ zum Morbus Crohn seien etwas widersprüchlich. Im Bericht vom 17. Oktober 2006 werde auf einen in etwa stationären Befund im Vergleich zum November 2003 hingewiesen; neu seien leichte entzündliche Veränderungen im Rektum. Im Bericht vom 26. Juni 2007 sei von einem schweren Morbus Crohn mit ausgeprägten entzündlichen Veränderungen im terminalen Ileum sowie auch von entzündlichen Veränderungen im Sigma und Rektum die Rede, wobei jedoch auf einen im Wesentlichen unveränderten Befund hingewiesen werde. Insgesamt sei der Verlauf vom Spital B.___ bezüglich des Zeitraums in den Jahren von 2003 bis 2007 als in etwa stationär dargestellt worden. Somit habe sich sein Gesundheitszustand bezogen auf die einzelnen medizinischen Fachgebiete im Zeitraum von der Rentenzusprache im Jahre 1998 bis heute in keiner Weise wesentlich verbessert.

4.       Das A.___-Gutachten vom 12. Juni 2008 basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (Erw. 1.4).
         Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen im A.___-Gutachten nicht konkret (Urk. 1). Seine Auffassung, wonach sich aus diesem Gutachten selber ergebe, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, findet darin aber keinen Halt. Im Gegenteil stellten die Gutachter ausdrücklich und klar fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zum Gutachten des K.___ verbessert habe (Erw. 2.3). Sie verwiesen dabei insbesondere darauf, dass im Unterschied zur Einschätzung des K.___ der Morbus Crohn in der Zwischenzeit behandelt worden sei und sich in Remission befinde. Gemäss dieser Beurteilung ist somit im massgebenden Zeitraum eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten. Dies gilt umso mehr, als die A.___-Gutachter den im Gutachten des K.___ (Urk. 10/20) noch diagnostizierten auffallenden Gewichtsverlust sowie die chronische Müdigkeit nicht mehr feststellen konnten und den im damaligen Gutachten noch diagnostizierten ausgeprägten erosiven Gastroduodenitis und Refluxösophagitis wegen klinischer Inaktivität keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr beimassen. Im Übrigen entspricht die Beurteilung der A.___-Begutachter, derzufolge der Befund des 1999 diagnostizierten Morbus Crohn (Urk. 11/36) bereits im Zeitpunkt der Beurteilung des K.___ vorgelegen habe, jedoch zwischenzeitlich behandelt worden sei, der medizinischen Aktenlage, was vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird (Urk. 1)
         Im Weiteren ist diese A.___-Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere soweit sie auf einer fachärztlichen Beurteilung beruht, klar vereinbar. Denn - abgesehen vom Umstand, dass die letzte gastroenterologische Beurteilung (vor der A.___-Begutachtung) im Oktober 2006 erfolgt war (Urk. 11/46/4), währenddem sich die von den A.___-Gutachtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes auf den Zeitraum ab Ende Mai 2008 bezieht - wurde bereits im Bericht des Spitals B.___ vom 7. November 2003 zur Ileo-Koloskopie vom 5. November 2003 festgehalten, der Befund sei gegenüber der Voruntersuchung vom Januar 2001 deutlich regredient, wenngleich weiterhin chronisch entzündliche Veränderungen vorliegen würden (Urk. 11/46/7). Im nachfolgenden Bericht des Spitals B.___ vom 17. Oktober 2006 zur Ileo-Koloskopie vom 17. Oktober 2006 wurde der Befund des Morbus Crohn im Vergleich zur Untersuchung vom November 2003 in etwa als stationär beurteilt (Urk. 11/46/4). Diese Aussage muss aber insoweit relativiert werden, als bei dieser Beurteilung der histologische Bericht des C.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 10/46/5) noch nicht berücksichtigt werden konnte. Gemäss diesem Bericht wurde jedoch bei drei von vier Proben darauf hingewiesen, es würden keine signifikanten pathologischen Befunde vorliegen und der Befund sei mit einem Morbus Crohn in Remission vereinbar. Die übrigen Arztberichte, auf welche der Beschwerdeführer verweist, stellen keine beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlagen (Erw. 1.4) dar. So erschöpft sich der Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/40/3) einzig in ein paar wenigen, zu wenig aussagekräftigen Stichworten. Die Notiz von Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Dezember 1999 (Urk. 11/33), gemäss welcher man mit einem Morbus Crohn nicht mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sitzend verlangen könne, beruht nicht auf einer fachärztlichen Beurteilung und wurde weder mit entsprechender medizinischer Literatur untermauert noch in sonstiger Weise begründet. Beim Schreiben von Dr. F.___ vom Spital B.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 11/46/3) handelt es sich nicht um einen eigenständigen Arztbericht, zumal darin im Wesentlichen auf die Untersuchung vom 17. Oktober 2006 verwiesen wurde. Diese Berichte stellen somit die A.___-Begutachtung nicht in Frage.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das A.___-Gutachten vom 12. Juni 2008 abzustellen und deshalb spätestens ab Ende Mai 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgeblich dafür ist das Jahr 2008, war doch dem Beschwerdeführer gemäss dem A.___-Gutachten ab Ende Mai 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund eines Einkommensvergleiches einen Invaliditätsgrad von 16 %. Dabei stützte sie sich für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und nahm einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 2, Urk. 11/55 f.), was unbestritten (Urk. 1) und gemäss den Akten nicht zu beanstanden ist. Beim Valideneinkommen stützte sie sich auf das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der G.___ AG im Jahr 1995 erzielte Einkommen (Urk. 2, Urk. 11/5/2) und rechnete dieses in Bezug auf die seitherige Einkommensentwicklung und die 2008 geltende betriebsübliche Arbeitszeit um (Erw. 5.2 sowie Urk. 11/55/4 sowie Urk. 56), was vom Versicherten zu Recht ebenfalls nicht beanstandet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Tätigkeit bei der G.___ AG jeweils nicht längere Zeit bei derselben Stelle tätig gewesen ist (Urk. 11/3-9), könnte auch angenommen werden, dass er die im Jahr 1995 bloss rund sieben Monate ausgeübte (schwere) Tätigkeit bei der G.___ AG als Hilfsarbeiter in der Sandformerei (Urk. 11/5) auch bei voller Gesundheit nicht bis zum Jahr 2008 ausgeübt hätte. Unter diesen Umständen wären auch für das Valideneinkommen Durchschnittswerte respektive ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne (Anforderungsniveau 4) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 1. Juni 2010, 8C_249/2010, Erw. 7.1). Da somit beide Einkommensgrössen auf tabellarischer Grundlage gestützt auf denselben Tabellenlohn zu bestimmen wären, entspräche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 1. Juni 2010, 8C_249/2010, Erw. 7.2), was einen Invaliditätsgrad von 10 % ergäbe. Aus dem Einkommensvergleich resultiert somit vorliegend in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 %, was - wie erwähnt - unbestritten ist (Urk. 1).

6.       Die Aufhebung der ganzen Rente mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. August 2010 (Urk. 13/2-3) wird Rechtsanwalt Daniel Christe für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'627.45 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'627.45 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).