Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00926
IV.2008.00926

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 26. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war von April 2001 bis Januar 2004 als Pflegehelfer in einem Pensum von 70 % beschäftigt (Urk. 7/15 Ziff. 1, 5 und 9) und bezog von Februar 2004 bis August 2005 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Am 6. Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/5 Ziff. 7.8).
          Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/17-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13, Urk. 7/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12, Urk. 7/22) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 25. April 2006 erstattet wurde (Urk. 7/25).
1.2     Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/44, Urk. 7/66, Urk. 7/69) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2007 die Verneinung eines Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/71). Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/73) hiess sie am 10. Dezember 2007 gut und bejahte einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/77). Nach entsprechenden Bemühungen (vgl. Urk. 7/79, Urk. 7/81) hielt sie am 25. Februar 2008 fest, Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich, da sich der Versicherte nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/83).
1.3     Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/90) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 20. Juni 2008 Einwände erhob (Urk. 7/91/1).
          Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/97 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2008 erhob der Versicherte am 12. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Mit Gerichtsverfügung vom 13. November 2008 (Urk. 9) wurden das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2) abgewiesen, antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.
         

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 Mitte). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
          In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig sind der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Rentenanspruch.
          Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und - bei einem Abzug von 10 % vom statistischen Tabellenlohn - einem Invaliditätsgrad von 15 % aus (Urk. 2 S. 1 f.).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er bestreite die angenommene Arbeitsfähigkeit, dies angesichts der erheblichen diagnostizierten Gesundheitsschäden (Urk. 1 S. 3 lit. B) und der anderslautenden hausärztlichen Beurteilung (Urk. 1 S. 4 oben).

3.
3.1          Gemäss einem am 3. März 1998 erstatteten Gutachten des Vertrauensarztes der zuständigen Vorsorgeeinrichtung trat 1995 eine koronare Zweiasterkrankung auf, die operativ behandelt wurde; sodann traten Rückenschmerzen auf. Aufgrund der Rückenschmerzen wurde ab Oktober 1997 eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 25 % im bisherigen Beruf als Hilfspfleger/Bademeister in einem Altersheim festgehalten (Urk. 7/18 S. 1 unten Ziff. 1.2).
3.2     Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, die den Beschwerdeführer seit 1994 behandelt (Urk. 7/85/3 Ziff. 3.1), nannte in ihrem Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 7/17/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- koronare 2-Ast-Erkrankung mit Status nach PCTA einer subtotalen RIVA-Stenose 22. August 1995
- Status nach Myokardinfarkt 13. Februar 1997
- Dyslipidämie
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
- Mikro- und Makroangiopathie
- chronische Lumbago
- generalisierte Muskelschmerzen
          Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Urolithiasis, eine Adipositas und ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts.
          Zur Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit vermerkte sie, der Beschwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos und aktuell beim Sozialamt (lit. B).
          Ferner führte sie aus, der Beschwerdeführer arbeite nicht, da er sich nicht für arbeitsfähig halte. Er habe von seinem früheren Arbeitgeber eine 20-%-BVG-Rente. Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit empfehle sie eine Begutachtung mit klaren Richtlinien für den Beschwerdeführer, falls es zu einer Ablehnung komme (lit. D.7).
3.3     Am 25. April 2006 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/25). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 5. April 2006 (S. 1 Mitte).
          Anamnestisch nahm Dr. Z.___ Bezug auf einen im Juli 1997 erstatteten ärztlichen Bericht, in welchem die damals geklagten heftigen Brustwirbelsäulenschmerzen auf ein depressive Zustandsbild als Folge der damaligen psychosozialen Situation zurückgeführt, die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten auf höchstens 25 % geschätzt und von kardialer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden war (S. 1 unten).
          Berufsanamnestisch hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit 1990 als Hilfspfleger gearbeitet, dies im Umfang von 100 % bis zur krankheitsbedingten Teilpensionierung von 25 %. Seit ihm gekündigt worden sei, sei er arbeitslos (S. 2 Mitte).
          Nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 2) und der erhobenen Befunde (S. 3 Ziff. 3) nannte Dr. Z.___ folgende rheumatologische Diagnose (S. 3 f. Ziff. 4.1):
- chronifiziertes Thorakovertebral- und Thorakospondylogensyndrom links mit / bei:
- Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) bei Status nach Morbus Scheuermann und beginnenden degenerativen Veränderungen
- Insuffizienz der Rumpf und Rücken stabilisierenden Muskulatur
- Dekonditionierungssyndrom
- chronifizierter myofaszialer Schmerzproblematik interscapulär
- chronifizierter Brachialgie links
          Als nicht rheumatologische Diagnose nannte Dr. Z.___ (S. 4 Ziff. 4.2):
- koronare und hypertensive Herzkrankheit bei
- arterieller Hypertonie
- Status nach PTCA einer Riva-Stenose (1995) und
- Status nach Myokardinfarkt (1997)
- Dyslipidämie
- Diabetes mellitus Typ II
          Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfspfleger weiterhin 75 % unter der Voraussetzung, dass schwerere körperliche Arbeiten vermieden werden könnten. Pflegerische Hilfeleistungen (beispielsweise Waschen von Patienten, Verteilen von Mahlzeiten, interne Botengänge, interner Postdienst) seien durchaus zumutbar (S. 4 Ziff. 5).
          Weiter führte Dr. Z.___ aus, aus rheumatologischer Sicht seien die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft, und nannte die von ihm empfohlenen Massnahmen (S. 4 f. Ziff. 6). Da psychische und psychosomatische Krankheitsfaktoren, über deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus Kompetenzgründen nicht Stellung genommen werden könne, offensichtlich in wahrscheinlich wesentlichem Ausmass an der Chronifizierung mitverantwortlich seien, müssten entsprechende Massnahmen sicher erwogen werden (S. 5 oben).
3.4     Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 18. Mai 2006 fest, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit und einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem im Gutachten geschilderten Belastungsprofil von 100 % auszugehen. Auf eine psychiatrische Begutachtung könne verzichtet werden, da im Gutachten keine entsprechenden Symptome dargestellt würden, im dort geschilderten Tagesablauf ebenfalls keine psychisch bedingten Einschränkungen zum Ausdruck kämen und auch die Hausärztin die psychischen Funktionen als nicht eingeschränkt bezeichnet habe (Urk. 7/34/3).
3.5     Dr. Y.___ verwies in ihrem Bericht vom 2. April 2008 (Urk. 7/85) bezüglich Diagnosen auf ihren Bericht von 2005 (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit vermerkte sie, der Beschwerdeführer habe seit 2005 nicht mehr gearbeitet (Ziff. 2). Krankheitsanamnestisch und biografisch ergäben sich keine wesentlichen neuen Aspekte (Ziff. 3.3).
          Zum Punkt bisherige therapeutische Massnahmen / Prognose beschränkte sie sich auf die Angabe „Compliance schlecht“ (Ziff. 3.7). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer alle Behandlungsmöglichkeiten wahrnehme, bemerkte sie „nicht alle. Psychiater!“ (Ziff. 5.5).
          Betreffend physische Ressourcen führte sie - einzeln genannte - Einschränkungen auf, die psychischen Ressourcen bezeichnete sie als uneingeschränkt (Ziff. 5.1). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer maximal 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsfähigkeit bisher nicht ausbauen können. Für eine sehr leichte Arbeit sei er aber langfristig zu 50 % arbeitsfähig, mit psychiatrischer Therapie eventuell mehr (Ziff. 5.5).
3.6     Dr. B.___, RAD, führte am 22. Mai 2008 aus, es lägen keine neuen Befunde vor, die eine von der RAD-Stellungnahme von 2006 abweichende Beurteilung zulassen würden. Da keine überzeugenden psychiatrischen Befunde vorgelegt würden, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/88/2-3).
3.7     Nach Erlass des Vorbescheids führte Dr. Y.___ am 18. Juni 2008 in einer als ärztliches Zeugnis überschriebenen und von ihr und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Über die Diagnosen orientierten ihre früheren Berichte. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass sich die Situation massiv verschlechtert habe und er sich ausser Stande sehe, mehr als 50 % zu arbeiten (Urk. 7/92 Mitte).
          Ferner erklärte sie, dass sie und der Beschwerdeführer hiermit gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde einlegen möchten (Urk. 7/92).
3.8     Im Verlaufsprotokoll betreffend Arbeitsvermittlung war am 25. Februar 2008 festgehalten worden, der Beschwerdeführer sage, er sei motiviert und würde gerne arbeiten, bringe aber gleichzeitig ein Zeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und klage, wie krank er sei und wie grosse Schmerzen er habe. Gemäss berufsberaterischer Einschätzung wäre nach vier Jahren ohne Arbeit eine Beschäftigungsmassnahme der optimale Einstieg, was vom Sozialamt angeboten würde. Da der Beschwerdeführer aber auch da immer mit dem Zeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit komme, könne nichts aufgegleist werden (Urk. 7/84/1).
          Gemäss Bericht vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/94) absolvierte der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis 13. Juni 2008 das Programm Basisbeschäftigung in einem Pensum von 45 % (S. 1 oben). Er gab an, für sich realistische Arbeitsmarktchancen als Taxi-Chauffeur zu sehen und trat während des Programms zur praktischen Fahrprüfung an (S. 1 Mitte).
          In seinem Einwand vom 20. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht arbeitsfähig und immer noch krank (Urk. 7/91).

4.
4.1     Bei den Beurteilungen durch die Hausärztin betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fallen einige Besonderheiten auf: So empfahl sie 2005 zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine Begutachtung; später machte sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, sondern wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2005 nicht mehr gearbeitet habe. Schliesslich postulierte sie - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mehrmals bezeichnete sie die psychischen Funktionen ausdrücklich als nicht eingeschränkt; dennoch führte sie 2008 aus, der Beschwerdeführer nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten, nämlich diejenige einer psychiatrischen Behandlung, wahr. Nach Erlass des Vorbescheids positionierte sie sich unmissverständlich auf der Seite des Beschwerdeführers, indem sie mit diesem gemeinsam Einwände zum Vorbescheid erhob, wobei sie zustimmend auf dessen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies und zudem angab, die Diagnosen hätten sich seit 2005 nicht verändert.
          Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass auf die Beurteilungen der Hausärztin, die sich für den Beschwerdeführer einsetzt (vgl. vorstehend Erw. 1.3), nicht abgestellt werden kann.
4.2          Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ kam der RAD-Arzt 2006 zum Schluss, dass in der angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. 2008 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass sich daran nichts geändert habe.
          Diese Beurteilung ist einleuchtend. Einerseits ergibt sich aus den ärztlichen Berichten, dass seitens der früheren Herzproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Andererseits besteht eine Rückenproblematik, welche gewisse rückenbelastende Tätigkeiten - aber nur diese - ausschliesst. Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche der Rückenproblematik Rechnung tragen, eingeschränkt wäre, bestehen nicht.
          Dies gilt insbesondere auch für eine mögliche psychische Problematik: Zu keinem Zeitpunkt wurde eine psychiatrische Diagnose gestellt oder eine entsprechende Behandlung unternommen; die psychischen Funktionen wurden wiederholt als nicht eingeschränkt bezeichnet. Einer allfälligen nicht-somatischen Komponente kommt klarerweise kein Krankheitswert zu. Vielmehr scheint es sich dabei um eine Frage der Einstellung des Beschwerdeführers, seiner Selbsteinschätzung, seines Krankheitsverständnisses und seiner Bereitschaft, Hindernisse aus eigenem Antrieb zu überwinden, zu handeln. Dies wird eindeutig belegt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 erklärte, er sei noch immer krank und „nicht arbeitsfähig“, dies nur wenige Tage, nachdem er ein einmonatiges Arbeitsprogramm mit einem Pensum von immerhin 45 % absolviert hatte.
4.3     Somit ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste (rückenschonende) Tätigkeiten besteht. Darüber hinausgehende, vom Beschwerdeführer postulierten Einschränkungen sind - im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG - keine, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar erschienen.
4.4     Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Restarbeitsfähigkeit erweist sich somit als zutreffend.
          Gestützt darauf wurde der Einkommensvergleich vorgenommen und ein Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt.
          Zum Einkommensvergleich sind beschwerdeweise keine Einwände erhoben worden, und da der resultierende Invaliditätsgrad sehr deutlich unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt, erübrigt sich eine detaillierte Nachprüfung, da dieses mit Sicherheit nicht erreicht wird.
          Zusammenfassend erweist sich die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung somit als rechtens.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).