Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 27. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene, seit Januar 1997 bei der B.___ GmbH als Taxifahrer angestellte, A.___ meldete sich am 19. Juli 2002 wegen zweimaliger Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) 1999 und 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/21 Ziff. 1, Ziff. 5, Urk. 9/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/32) ein und veranlasste eine Begutachtung in der D.___ Klinik (Urk. 9/36). Ausserdem zog sie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 9/13) bei.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/51) sprach die IV-Stelle dem Ver-sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zu (Urk. 9/51). Ferner sprach sie ihm mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente rückwirkend vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 (Urk. 9/60/1) und bei gleichem Invaliditätsgrad vom 1. Januar bis 31. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/60/3).
1.2 Im Revisionsfragebogen vom 14. August 2007 gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert beziehungsweise sei zumindest gleich geblieben (Urk. 9/88 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte daraufhin einen zusätzlichen Arztbericht (Urk. 9/91), einen weiteren Arbeitgebebericht (Urk. 9/90) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 9/89) ein. Zudem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (C.___) ein, welches am 28. April 2008 erstattet wurde (Urk. 9/96).
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 9/102). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juni 2008 Einwände (Urk. 9/103). Am 10. Juli 2008 erging die Verfügung, mit welcher die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 9/106 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. September 2008 Beschwerde und beantragte, aufgrund der unveränderten Arbeitsunfähigkeit sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, und es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2008 beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 21. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu der Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 10. Juli 2008 auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___-Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, und er sei in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer zu 70 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Das C.___-Gutachten überzeuge - aus näher dargelegten Gründen - im Gegensatz zum Gutachten der D.___ Klinik nicht (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch wenn man von der im C.___-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgehe, sei beim Einkommensvergleich ein Rechenfehler aufgetreten. Es resultiere nicht ein Invaliditätsgrad von 30 %, sondern von 40 % und damit habe der Beschwerdeführer zumindest Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 3 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der im Dezember 2004 und Januar 2005 erfolgten Rentenzusprache zugrunde lag, eine revisionsrelevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und, bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.
3. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag vor allem das Gutachten vom 30. Juni 2004 von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Neurologie, und Prof. Dr. med. F.___, Leiter Arzt Schmerzzentrum, D.___ Klinik, zugrunde (Urk. 9/36).
Prof. E.___ und Prof. F.___ nannten in ihrem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 9/36 S. 25 f. Ziff. 1.1):
- Status nach indirekter Halswirbelsäulenverletzung mit konsekutiver linksseitiger Zervikobrachialgie und möglicherweise auftretende Reizung der C7- und C8-Nervenwurzel als Folge der Frontalkollision vom 3. September 1999 und anamnestisch (in der Krankengeschichte dokumentiert) vorbestehende rezidivierende Nackenschmerzen
- Exazerbation einer vorwiegend linksseitigen Zervikobrachialgie und zerikozephalen Schmerzsymptomatik nach erneuter Autokollision am 25. März 2001
- depressive Episode schwer, differentialdiagnostisch anhaltende affektive Störung mit Symptomen einer Depression und Angststörung
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % eingeschränkt (Urk. 9/36 S. 29 Ziff. 8-9); die unfallbedingten Einschränkungen würden zirka 20 % und die unfallfremden Einschränkungen zirka 40 % betragen, was zu einer insgesamten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % führe (Urk. 9/36 S. 30 Ziff. 1).
Gemäss Feststellungsblatt vom 8. September 2004 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (Urk. 9/39/3).
4.
4.1 In Zusammenhang mit dem im August 2007 eingeleiteten Rentenrevisionsver-fahren finden sich die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte in den Akten.
In seinem Bericht vom 25. September 2007 stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juli 1988 in Behandlung steht (Urk. 9/91/3 Ziff. 4.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/91/2 Ziff. 2.1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion (1999 und 2001)
- chronisches lumboradikuläres Syndrom bei kleiner Restdiskushernie L5/S1 paramedian links und sehr kleiner Diskushernie L4/5 paramedian rechts, jetzt alles ohne Wurzelkompression und bei deutlicher Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose der unteren LWS
Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei ab 15. September 2006 bis auf weiteres zu 75 %, ab zirka August 2007 vermutlich nur vorübergehend zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/91/2 Ziff. 3). Dazu führte er aus, dass er die Arbeitsunfähigkeit jeweils gestützt auf die durchschnittlich gearbeiteten Stunden pro Woche feststellte; dies könne sich von Woche zu Woche ändern. Es handle sich bei den obigen Prozentzahlen um ungefähre Durchschnittswerte (Urk. 9/91/3 oben).
In seiner Anamnese führte Dr. G.___ aus, im Juli 2004 sei die psychische Problematik im Vordergrund gewesen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers habe er ihn im August 2004 zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung an Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen. Nach zwei Konsultationen habe der Beschwerdeführer die Behandlung abgebrochen. Seither stehe die psychische Problematik nicht mehr im Vordergrund. Weiterhin habe der Beschwerdeführer Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich mit häufigen Parästhesien an Händen und Füssen. Der Beschwerdeführer habe in jeder Konsultation angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe. Objektiv habe man jedoch nie eine eindeutige Verschlimmerung feststellen können (Urk. 9/91/3 Ziff. 4.3). Am 17. März 2005 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer wieder aufgenommen. Er habe so lange gearbeitet, bis es die Schmerzen nicht mehr zugelassen hätten. Am Anfang seien es sechs Stunden pro Woche gewesen. Später habe er das Pensum erhöhen können, und im Juni 2005 habe er zeitweise 12 bis 15 Stunden pro Woche gearbeitet, was bei einem üblichen Wochenpensum von 53 Stunden (vor dem Unfall von Oktober 1999) einer Arbeitsfähigkeit von zirka 25 % entspreche. Nach weiteren Unfällen habe der Beschwerdeführer ab Ende Juli zunehmend Schmerzen im rechten Bein verspürt, vor allem beim Stehen und Gehen. Daher könne er nur noch zirka 7 bis 10 Stunden pro Woche arbeiten (Urk. 9/91/7 oben).
4.2 Am 28. April 2008 erstatteten Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Ärztliche Leitung, C.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/96). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96 S. 17 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Status nach HWS-Distorsion Oktober 1999 und März 2001
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch beginnende Spondylosis deformans C5 bis C7
- kernspintomographisch leichte Einengung des zervikalen Spinalkanals und medulläre Kompression C5/6 (MRI Mai 2002)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kleine Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelkompression (MRI September 2007)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/96 S. 17 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- beginnendes metabolisches Syndrom
- grenzwertige Adipositas (BMI 29.5 kg/m2)
- Dyslipidämie, unbehandelt
- grenzwertig erhöhter HbA1C-Wert mit 6.4 % (Norm < 6.3 %), kontrollbedürftig
Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 31. März 2008 führte Dr. J.___ aus, das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Für die Diagnose einer differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden schwere psychosoziale und deutlich emotionale Belastungsfaktoren fehlen. Es handle sich auch nicht um ein ausschliessliches Rentenbegehren. Der Beschwerdeführer leide auch unter depressiven Verstimmungen. Wegen den depressiven Verstimmungen sei er im August 2004 bei Dr. H.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Er habe jedoch lediglich zwei Konsultationen wahrgenommen und danach die Behandlung abgebrochen. Zurzeit bestehe diagnostisch vor allem eine leichte depressive Episode mit vor allem depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und Antriebsstörung. Eine antidepressive Medikation erhalte er nicht. Die Haushaltsarbeiten würden von der Ehefrau erledigt. Er arbeite in der Nacht. Am Tag könne er oft schlecht schlafen. Er sei reizempfindlich, leide unter subjektiven Merkfähigkeitsstörungen und während der Arbeit vermehrt unter Ängsten, erneut einen Unfall zu erleiden. In der Freizeit unternehme er kürzere Spaziergänge und begleite seine Familie bei den Einkäufen. Ferner habe er Kontakte zu seinen Kollegen und lese auch Zeitungen. Der Beschwerdeführer begründe seine Überzeugung, nicht mehr als in seinem gegenwärtigen Pensum von 40 % arbeiten zu können, hauptsächlich mit seinen Schmerzen, die er auf die beiden Unfallereignisse zurückführe. Daher sei die Prognose ungünstig (Urk. 9/96 S. 10 Ziff. 4.1.4).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die leichte depressive Episode eingeschränkt. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und es würden keine schweren Konzentrationsstörungen vorliegen. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden und ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben. Weiter würden auch keine schweren psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegen. Daher könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. In seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei eine uneingeschränkte Fahreignung Voraussetzung (Urk. 9/96 S. 11 Ziff. 4.1.5).
Dr. I.___ hielt nach seiner Untersuchung vom 31. März 2008 fest, aus rheumatologischer Sicht präsentiere der Beschwerdeführer das Beschwerdebild eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Ausstrahlung in beide Arme. Anamnestisch bestehe ein Status nach zweimaliger HWS-Distorsion nach Autounfällen 1999 und 2001 (Urk. 9/96 S. 15 Ziff. 4.2.4). Bei der klinischen Untersuchung seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur zu erkennen (Urk. 9/96 S. 15 f. Ziff. 4.2.4). Hinweise auf eine relevante Myelopathie, eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln liessen sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht finden. Die klinische Untersuchung spreche nicht für eine zervikale Myelopathie. Es seien auch keine Hinweise für eine klinisch relevante Funktionsstörung der aufsteigenden und absteigenden Rückenmarksbahnen vorhanden. Ferner bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen im Lendenbeckenhüftbereich. Ausser eines Fehlens des Achillessehnenreflexes (ASR) links im Sinne einer abgelaufenen Wurzelkompressionssymptomatik würden sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik finden. Dies korreliere mit dem Befund der kernspintomographischen Untersuchung der LWS vom September 2007, wo sich eine deutliche Rückbildung der im Januar 2002 nachgewiesenen nach kaudal luxierten Hernie L5/S1 links zeige.
Zusammenfassend finde sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen sowohl im Zervikal- als auch im Lumbalbereich nur teilweise ein morphologisch fassbares Korrelat. Inwieweit dies psychische Ursachen habe, müsste aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 9/96 S. 16 Ziff. 4.2.4)
Aus rein rheumatologischer-somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne längerdauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur sei aufgrund dessen, dass es sich um eine nahezu ausschliesslich sitzende Tätigkeit handle mit gelegentlichem schwerem Heben (Koffer) dem Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar (Urk. 9/96 S. 16 Ziff. 4.2.5).
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschätzungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und nicht addieren; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar (Urk. 9/96 S. 18 Ziff. 6.2).
5.
5.1 Die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2) - verzichtet werden kann.
Das Gutachten von Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 28. April 2008 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
5.2 Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Rentenzusprache im Dezember 2004 und Januar 2005 verbessert hat, gelangten die Gutachter zum Schluss, im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 30. Juni 2004 in der D.___ Klinik (Urk. 9/36) habe sich die psychische Problematik verbessert. Dies habe auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 25. November 2007 bestätigt (Urk. 9/96 S. 18 Ziff. 6.3). Heute bestehe noch eine einschränkend wirkende leichte depressive Episode. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung werde ausgeschlossen. Weiter bestünden weder schwere Konzentrationsstörungen noch ein primärer Krankheitsgewinn. Ferner lägen auch keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Da damit aus psychiatrischer Sicht einzig die leichte depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, resultiere eine 20%ige Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/96 S. 11 Ziff. 4.1.5).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der psychischen Problematik in keiner psychiatrischer Behandlung steht. Er habe zwar zwei Konsultationen beim Psychiater Dr. H.___ wahrgenommen, danach aber die Behandlung abgebrochen. Daher erfolgte auch keine antidepressive Medikation (Urk. 9/96 S. 10 Ziff. 4.1.4).
5.3 Aus rheumatologischer-somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/96 S. 16 Ziff. 4.2.5). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Kopfes und des Rückens liege nur teilweise ein morphologisch fassbares Korrelat vor. Dr. I.___ führte weiter aus, die geltend gemachten somatischen Beschwerden könnten eine psychische Ursache haben, was sie jedoch nicht beurteilen könne (Urk. 9/96 S. 16 Ziff. 4.2.5). Dazu hielt Dr. J.___ in seiner Beurteilung fest, dass das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich nicht durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren liessen. Daher müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Für die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden schwere psychosoziale und deutliche emotionale Belastungsfaktoren fehlen. Ein sozialer Rückzug könne auch nicht festgestellt werden (Urk. 9/96 S. 10 Ziff. 4.1.4).
Daher besteht vorliegend kein eindeutiges Korrelat, welches die subjektiv beschriebenen massiven somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. Dies ist auch aus dem Bericht von Dr. G.___ zu erkennen, welcher ausführte, der Beschwerdeführer habe in jeder Konsultation angegeben, dass sich der Gesundheitszustand verschlimmert habe, obwohl objektiv nie eine Verschlimmerung habe festgestellt werden können (Urk. 9/91/3 Ziff. 4.3).
In diesem Sinne führten die C.___-Gutachter aus, die Einschätzung des Beschwerdeführers, er könne sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht steigern, könne aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigt werden. Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode auf die Schmerzverarbeitungsstörung seien nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden könnte, die notwendigen Willensanstrengungen aufzubringen und der Tätigkeit als Taxifahrer in einem Pensum von 70 % nachzugehen (Urk. 9/96 S. 18 f. Ziff. 6.4).
5.4 Aufgrund der Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerde-führer aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschätzung aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und nicht addieren; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar (Urk. 9/96 S. 18 Ziff. 6.2).
Demgegenüber attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer (Urk. 9/91/2 Ziff. 3). Seine Angaben beruhen auf den effektiv gearbeiteten Stunden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer arbeite jedoch in dem Umfang, wie er sich bezüglich der Schmerzen jeweils fähig fühlte (Urk. 9/91/7 oben), was eindeutig zu einer auf der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führt, auf welche nicht abgestellt werden darf.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und diejenige aus rheumatologischer Sicht seien klar zu addieren (Urk. 1 S. 9 f. unten), kann festgehalten werden, dass dies aus den im Gutachten genannten Gründen gerade nicht zutrifft.
5.5 Damit ist auf das C.___-Gutachten abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
6. Zu prüfen bleiben somit die erwerblichen Auswirkungen der Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer im Umfang von 70 % zu versehen (vgl. Erw. 5.2) und diese Tätigkeit auch immer noch ausübt, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb die Invaliditätsbemessung gestützt auf einen Einkommensvergleich in der bisherigen Tätigkeit vor, was letztlich auf einen Prozentvergleich hinaus lief und zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führte (Urk. 2 S. 2 oben). Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt.
Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).