Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959 und gelernter Sanitärinstallateur (vgl. Urk. 8/119 S. 22), arbeitete ab dem 1. April 1991 als Heizungsmonteur/Sanitär bei Y.___ (vgl. die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 2003, Urk. 8/9). Am 11. Mai 2001 erlitt er einen Unfall, bei dem er auf das Gesäss stürzte (vgl. Urk. 8/13 S. 5). Im November 2001 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall präsentiert hätte, wieder erreicht sei (Verfügung vom 7. November 2001, Urk. 8/4 S. 4-5).
Nachdem sich X.___ im November 2002 wegen Zunahme der Beschwerden im lumbalen Bereich mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein in eine neurologische Beratung begeben hatte (Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für Neurologie, vom 25. November 2002, Urk. 8/37 S. 5), unterzog er sich am 6. Januar 2003 im Spital B.___ der operativen Entfernung einer subligamentären Diskushernie auf der Höhe Th12/L1 (Berichte des Spitals B.___ vom 20. Januar, vom 26. März und vom 13. Mai 2003, Urk. 8/13 S. 5-6, Urk. 8/10 S. 6-7 und Urk. 8/10 S. 5). Daraufhin meldete er sich am 30. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/9) den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Juli 2003 (Urk. 8/10 S. 1-4) und den Bericht des Spitals B.___ vom 23. September 2003 ein (Urk. 8/13 S. 1-4). Danach liess sie berufliche Abklärungen durch ihre anstaltsinterne Stelle treffen (Verlaufsprotokoll vom 20. November 2003, Urk. 8/24) und ermöglichte dem Versicherten einen Aufenthalt in der BEFAS Institution D.___ vom 15. März bis zum 8. April 2004 dauerte (Schlussbericht vom 24. Mai 2004, Urk. 8/38). Ausserdem liess sie durch Dr. A.___ den Bericht vom 13. Mai 2004 erstellen (Urk. 8/37 S. 1-4).
Nach einer nochmaligen berufsberaterischen Abklärung (Verlaufsprotokoll vom 27. Mai 2004, Urk. 8/40) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2004 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da er sich zur Zeit gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühle, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/41). Der Versicherte focht die Verfügung nicht an.
1.2 Ende April 2004 hatte sich der Versicherte bei Dr. phil. E.___ in die ärztlich delegierte (Dr. med. F.___) psychotherapeutische Behandlung begeben, und die IV-Stelle holte bei Dr. E.___ den Bericht vom 29./30. Juli 2004 ein, in dem eine chronische depressive Störung diagnostiziert wurde (Urk. 8/44). Aufgrund der regionalärztlichen Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 8. September 2004 (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. September 2004, Urk. 8/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2003 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % zu, einschliesslich Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder (Urk. 8/71; vgl. auch die Begründung in Urk. 8/49). Der Versicherte liess dagegen durch die Z.___ mit Eingabe vom 29. November 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Vornahme weiterer Abklärungen, beantragen (Urk. 8/72). Die IV-Stelle holte die regionalärztliche Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 25. Januar 2005 ein (Urk. 8/77), konsultierte ihren Rechtsdienst (Urk. 8/78) und wies die Einsprache anschliessend mit Entscheid vom 4. Februar 2005 ab (Urk. 8/80).
Mit Brief vom 2. März 2005 teilte Dr. E.___ der IV-Stelle mit, dass sich die psychische Störung des Versicherten seit dem letzten Bericht vom Juli 2004 verstärkt habe (Urk. 8/81); der Versicherte selber erhob gegen den abweisenden Einspracheentscheid jedoch keine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (vgl. das Schreiben der IV-Stelle an Dr. E.___ vom 29. März 2005, Urk. 8/82).
1.3 Am 7. Juni 2005 suchte X.___ PD Dr. med. J.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, auf (Bericht vom 4. Juli 2005, Urk. 8/86). Anschliessend stellte er, vertreten durch die Q.___, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Antrag auf die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 8/87). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/90) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2005 auf das Gesuch nicht ein, da der Versicherte keine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht habe (Urk. 8/91). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 30. Januar 2007 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, ein Gesuch um Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 3. November 2004 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005, eventuell um revisionsweise Erhöhung der ausgerichteten Invalidenrente, stellen (Urk. 8/100). Sein Gesuch belegte er mit einem Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 13. September 2005 über eine Konsultation wegen Kopfschmerzen (Urk. 8/99 S. 9-10; vgl. auch den Computertomographiebefund in Urk. 8/106 S. 12 und das Zuweisungsschreiben von PD Dr. J.___ vom 4. August 2005, Urk. 8/106 S. 7), einem Bericht des Spitals B.___ vom 2. November 2005 über eine Sprechstundenkontrolle im Oktober 2005 (Urk. 8/99 S. 5-6), einem Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom 19. April 2006 (Urk. 8/99 S. 1-4), einem Bericht des Spitals B.___ vom 25. Oktober 2006 über eine Hospitalisaton vom 17. bis zum 25. Oktober 2006 wegen einer akuten Schmerzzunahme (Urk. 8/99 S. 7-8) und einem Bericht von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/99 S. 11). Die IV-Stelle holte den Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 16. Februar 2007 ein (Urk. 8/104 S. 1-5); dieser legte neu einen Bericht von Dr. E.___ an ihn vom 3. März 2005 (Urk. 8/104 S. 19-20), einen Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Pneumologie, vom 6. April 2005 mit der Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms (Urk. 8/104 S. 17-18), einen Bericht des O.___ vom 22. August 2006 über ein Vorgespräch mit dem Versicherten vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/104 S. 6-8) und den überarbeiteten Bericht des Spitals B.___ vom 6. November 2006 über die Hospitalisation vom Oktober 2006 (Urk. 8/104 S. 13-14) bei. Des Weiteren liess die IV-Stelle durch PD Dr. J.___ den Bericht vom 12. März 2007 erstellen (Urk. 8/106 S. 1-4) und erhielt dabei auch Kenntnis von einem Bericht der Klinik P.___ vom 28. Juni 2005 über eine computertomographische Untersuchung der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 27. Juni 2005 (Urk. 8/106 S. 8-9).
Sodann liess X.___ mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Urk. 8/108 S. 1-3) einen weiteren Bericht von Dr. L.___ vom 4. Juni 2007 einreichen (Urk. 8/108 S. 4-7), wo der Arzt unter anderem den Befund einer von ihm veranlassten Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 11. Oktober 2006 beschrieb (Urk. 8/108 S. 6; vgl. auch Urk. 8/119 S. 33). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten auf die regionalärztliche Empfehlung von Dr. med. R.___, praktischer Arzt, vom 9. Juli 2007 hin (vgl. Urk. 8/120 S. 3) durch das S.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und von Dr. med. U.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. März 2008 mit dem Teilgutachten von Dr. U.___ vom 14. Dezember 2007 und dem Teilgutachten von Dr. med. V.___, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 20. Dezember 2007/16. Januar 2008, Urk. 8/119). Dr. R.___ gab zum Gutachten des S.___ die Stellungnahmen vom 8. und vom 9. April 2008 ab (Urk. 8/120 S. 4 und S. 5), und die Berufsberatungsstelle ermittelte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 47 % (Berechnungen vom 10. April 2008, Urk. 8/121).
1.5 Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 10. April 2008, dass sie seine bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 8/123). Der Versicherte liess am 9. Mai 2008 zum Vorbescheid Stellung nehmen und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Vornahme weiterer Abklärungen, beantragen (Urk. 8/125). Dabei liess er Ausführungen von Dr. E.___ und dem delegierenden Arzt Dr. med. W.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2008 zur Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters des S.___ beibringen (Urk. 8/124). Die IV-Stelle holte eine weitere regionalärztliche Stellungnahme von Dr. R.___ vom 22. Mai 2008, visiert von Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse, ein (Urk. 8/127 f.). Danach entschied sie mit Verfügung vom 14. August 2008 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die bisherige halbe Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % herab (Urk. 2, Urk. 8/128-130).
2. Gegen die Verfügung vom 14. August 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen worden war, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mit Wirkung ab dem 1. September 2003 eine ganze Rente, zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 3. März 2009 (Urk. 13) liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und liess als neue Beweismittel einen Bericht von PD Dr. J.___ vom 17. November 2008 (Urk. 14/1) und einen Bericht von Dr. L.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 14/2) einreichen. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2009 (Urk. 17) darauf, eine Duplik zu erstatten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. März 2009 geschlossen wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Die Erhöhung einer Rente erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]); bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt sie frühestens von dem für die Revision vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannten Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Ferner besteht zwar kein Anspruch der versicherten Person darauf, dass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Januar 2003, I 396/02, Erw. 2.1). Tritt sie aber ein und stellt fest, dass ihr früherer Entscheid zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, so erfolgt eine Rentenerhöhung gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) erging auf das Ersuchen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2007 hin, seine bisherige halbe Rente zu erhöhen (Urk. 8/100). Dabei hatte der Beschwerdeführer zum einen im Sinne der Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, und zum andern sinngemäss vorgebracht, die ursprüngliche Zusprechung der halben Rente sei im Sinne der Voraussetzung für eine Wiedererwägung zu seinen Ungunsten zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdegegnerin lehnte es indessen aufgrund ihrer nachfolgenden Abklärungen nicht nur ab, eine Erhöhung der Rente vorzunehmen, sondern reduzierte die bisherige Rente sogar auf die Höhe einer Viertelsrente. Eine solche Reduktion setzt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ebenfalls voraus, dass entweder eine rentenrelevante Veränderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass die Zusprechung der ursprünglichen halben Rente - diesmal zu Gunsten des Beschwerdeführers - zweifellos unrichtig gewesen war. Währenddem die Beweislast für die Voraussetzungen einer Rentenerhöhung beim Beschwerdeführer liegt, ist es die Beschwerdegegnerin, welche die Beweislast für die Voraussetzungen einer Rentenherabsetzung trägt.
2.2 Eine Wiedererwägung kann nur unter der qualifizierten Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erfolgen, währenddem bei der Rentenrevision eine einfache rentenrelevante Sachverhaltsänderung genügt. In diesem Sinne ist die Rentenänderung aufgrund eines Wiedererwägungstatbestandes subsidiär zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Dies gilt umso mehr, als auch die Wiedererwägung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 6) und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 2) gestützt auf die zitierte Verordnungsbestimmung in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV und auf die dargelegte Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen kann.
Demnach steht die Frage, ob eine Sachverhaltsänderung feststellbar ist, sowohl hinsichtlich der verfügten Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente als auch hinsichtlich der beantragten Erhöhung der halben Rente im Vordergrund. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/80), worin die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. September 2003 mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 8/71) bestätigt hatte.
3.
3.1 Aufgrund der unterschiedlichen Beweislastverteilung ist vorab zu prüfen, ob eine Veränderung nachweisbar ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Dafür trägt nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin die Beweislast.
3.2
3.2.1 Was die Entwicklung der organisch feststellbaren Befunde betrifft, so war bereits am 19. November 2001 eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule erstellt worden, welche gemäss der Beschreibung im Bericht von Dr. L.___ vom 19. April 2006 Diskushernien auf den Höhen Th12/L1 und L3/L4, Diskusprotrusionen in den Bereichen Th11/Th12, L1/L2 und L2/L3 sowie eine Spondylarthrose im Bereich L4/L5 sichtbar gemacht hatte (Urk. 8/99 S. 2). Im Bericht über eine weitere Magnetresonanztomographie der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 3. Oktober 2002 wurde gemäss den Angaben des Spitals B.___ vom 20. Januar 2003 als Hauptbefund die Diskushernie auf der Höhe Th12/L1 genannt, die in der Folge Anfang Januar 2003 operativ entfernt wurde; daneben wurden Protrusionen bei L1/L2 und bei L3/L4 mit leichter Einengung des Neuroforamens in dieser Höhe beschrieben (Urk. 8/13 S. 6). Die postoperativ erstellte nochmalige Magnetresonanztomographie vom 28. Februar 2003 zeigte dann gemäss dem Bericht des Spitals B.___ vom 26. März 2003 weiterhin die bekannte multisegmentale Diskusdegeneration, die von Th11 bis L5 reichte, insbesondere mit einer diskreten Protrusion im Segment Th11/TH12, einer als deutlich bezeichneten und mit einer Spinalstenose verbundenen Diskusprotrusion im Segment L1/L2, einer leichtergradigen Protrusion bei L2/L3 und einer intraforaminalen, beidseitigen Diskushernie bei L3/L4 (Urk. 8/10 S. 6; vgl. auch die Zusammenfassung im Bericht von Dr. L.___ vom 19. April 2006, Urk. 8/99 S. 3). Eine weitere Operation in Bezug auf die festgestellte Spinalstenose hielt das Spital B.___ bei der Nachkontrolle vom Mai 2003 jedoch nicht für indiziert (vgl. Urk. 8/10 S. 5), sondern es empfahl primär physiotherapeutische Vorkehren und gegebenenfalls eine Umschulung in eine leichtere Tätigkeit (Urk. 8/10 S. 7 und Urk. 8/10 S. 5).
Im weiteren Zeitverlauf bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/80) wurden abgesehen von kursorischen Untersuchungen durch Dr. A.___ im Oktober 2003 und im April 2004 (vgl. Urk. 8/37 S. 1-4) keine zusätzlichen Abklärungen im Hinblick auf die organischen Befunde getätigt. Kurze Zeit nach dem Erlass dieses Entscheids begab sich der Beschwerdeführer jedoch Anfang Juni 2005 neu in die Behandlung von PD Dr. J.___, auf dessen Anordnung hin am 27. Juni 2005 eine Computertomographie der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule angefertigt wurde. Im entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2005 hielt die Klinik P.___ fest, es sei im Vergleich zur auswärtigen Vor-MRI-Untersuchung des Jahres 2003 keine signifikante Befundänderung feststellbar. Insbesondere konnte die Klinik keine neue Hernie erkennen, beschrieb aber wiederum die als mässig bezeichnete Spinalkanalstenose auf der Höhe L1/L2, leichtergradig auch auf der Höhe L3/L4, und sah auf der Höhe L3/L4 ebenfalls eine mässige Einengung der Neuroforamina beidseits, bedingt durch die zusätzliche leichte Spondylarthrose zusammen mit dem Bulging des Diskus (Urk. 8/106 S. 8-9). Da PD Dr. J.___ im Bericht vom 4. Juli 2005 gleichermassen darauf hinwies, dass die aktuellen Untersuchungen keine neuen Diskushernien oder Verwachsungen zu Tage gebracht hätten (Urk. 8/86 S. 2), kann davon ausgegangen werden, dass sich von Seiten der organisch feststellbaren Befunde im Juni/Juli 2005 noch nichts verändert hatte seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005.
Dass sich die beschriebenen degenerativen Befunde in der Folgezeit bis zur Verfügung vom 14. August 2008 zurückgebildet hätten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nirgendwo behauptet. Im Gegenteil wurde bei der erneuten magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 11. Oktober 2006, zu der eine akute Schmerzzunahme Anlass gab, gemäss dem Bericht von Dr. L.___ vom 4. Juni 2007 insoweit eine Veränderung auf der Höhe L3/L4 festgestellt, als nunmehr neben der intraforaminalen Diskushernie links neu eine grosse extraforaminale Diskushernie rechts beschrieben wurde (Urk. 8/108 S. 6 und S. 7). Aus den Röntgenaufnahmen schliesslich, welche am 14. Dezember 2007 durch das S.___ angefertigt wurden (vgl. Urk. 8/119 S. 32 f.), konnten die Ärzte ebenfalls keine strukturelle Besserung ableiten, sondern auch sie waren der Auffassung, dass die Erweiterung der Diskusprotrusion oder -hernie auf der Höhe L3/L4 neu dazugekommen sei (vgl. Urk. 8/119 S. 45).
Es kann somit ausgeschlossen werden und würde auch der medizinischen Erfahrung widersprechen, dass die bildgebend feststellbaren Veränderungen in der Wirbelsäule bis im August 2008 eine Verbesserung erfahren haben.
3.2.2 Von der Frage nach einer strukturellen Verbesserung zu unterscheiden ist die Frage nach einer Verbesserung im Schmerzbild, das in seinem Ausmass nicht mit dem Ausmass der bildgebend festgestellten krankhaften Veränderungen korrelieren muss.
Gemäss dem Bericht des Spitals B.___ vom 26. März 2003 hatte der Beschwerdeführer nach der Operation zunächst über eine Besserung der Schmerzen berichtet, hatte nach einigen Wochen aber eine erneute Zunahme der lumboradikulären Beschwerden geschildert (Urk. 8/10 S. 6), und auch im Folgebericht vom 13. Mai 2003 ist von einer nur mässigen Beschwerdebesserung die Rede (Urk. 8/10 S. 5). Gleichermassen sprach Dr. C.___ im Bericht vom 12. Juli 2003 von einer lediglich diskreten Besserung (Urk. 8/10 S. 2), und Dr. A.___ hielt im Bericht vom 13. Mai 2004 fest, die Operation habe die Beschwerden nicht reduziert (Urk. 8/37 S. 4).
Als der Beschwerdeführer nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005 im Juni 2005 PD Dr. J.___ aufsuchte, erwähnte dieser zusätzlich zu den direkten Auswirkungen der Veränderungen in der Wirbelsäule eine Entwicklung hin zum rheumatologischen Schmerzbild einer Fibromyalgie (Urk. 8/86 S. 2). Eine Schmerzgeneralisierungstendenz hatte schon Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, anlässlich der medizinischen Beurteilung während der Abklärung im D.___ von März bis April 2004 bemerkt (vgl. Urk. 8/38 S. 8), sodass das Schmerzbild bis Juni/Juli 2005 nicht als entscheidend verändert betrachtet werden kann. Eine auf Dauer angelegte Besserung der Schmerzsituation war in der Folge bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. August 2008 nicht zu verzeichnen. Anlässlich der Kontrolle im Spital B.___ vom 19. Oktober 2005 klagte der Beschwerdeführer über sogar zugenommene Schmerzen, die von den Ärzten zwar als diffus und neurologisch schwer zuzuordnen, jedoch nicht als unglaubhaft qualifiziert wurden (Urk. 8/99 S. 5-6). Im Frühjahr 2006 sodann vermochte Dr. L.___ die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Infiltrationsbehandlungen zunächst zu lindern (Urk. 8/99 S. 3 f.), im Herbst 2006 machte jedoch eine akute Schmerzzunahme eine Hospitalisation des Beschwerdeführers nötig, und es zeigten sich Testbefunde (abgeschwächte beziehungsweise fehlende Patellarsehnenreflexe, positiver umgekehrter Lasègue beidseits; vgl. Urk. 8/104 S. 13-14), die Dr. L.___ im Bericht vom 19. April 2006 noch nicht beschrieben hatte (vgl. Urk. 8/99 S. 2 und S. 3). Dr. L.___ legte in seinem nächsten Bericht vom 4. Juni 2007 dann dar, dass die phyisotherapeutischen Vorkehren und die medikamentöse Behandlung keine wesentliche Besserung gebracht hätten, sondern sich die vorbestandene lumbovertebrogene und lumboradikuläre Schmerzsymptomatik mit dem Entstehen der extraforaminalen Diskushernie L3/L4 nochmals deutlich verschlechtert habe (Urk. 8/108 S. 7). Dr. U.___ des S.___ schliesslich beschrieb zwar verschiedene Diskrepanzen in den Schmerzäusserungen, machte jedoch nicht geltend, er erkenne eine Verbesserung der Schmerzsituation seit Februar 2005, und beschrieb in objektiver Hinsicht wie Dr. L.___ abgeschwächte Reflexe an den unteren Extremitäten (vgl. Urk. 8/119 S. 30 ff. und S. 34 ff.).
Damit ist auch hinsichtlich der Auswirkungen der Veränderungen in der Wirbelsäule keine Verbesserung nachgewiesen.
3.2.3 Schliesslich hielt erstmals Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2004 die Beobachtung fest, dass der Beschwerdeführer in einer angeschlagenen psychischen Verfassung sei (Urk. 8/37 S. 4), und Dr. E.___ stellte im Bericht vom 29./30. Juli 2004 die Diagnose einer chronischen depressiven Störung (Urk. 8/44 S. 1). In seinem Brief vom 2. März 2005 (Urk. 8/81) sprach Dr. E.___ sodann von einer Verstärkung der psychischen Störung seit seinem letzten Bericht, und in seinem weiteren Bericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/99 S. 11) erachtete er den Zustand des Beschwerdeführers als nochmals verschlechtert. Auch wenn Dr. E.___ in diesem letzten Bericht die physischen und die psychischen Komponenten des Beschwerdebildes nicht klar auseinanderhielt, so kann auf jeden Fall nicht gesagt werden, der Bericht spreche für eine gesundheitliche Besserung in psychischer Hinsicht. Hinweise auf eine solche Besserung lassen sich auch dem Bericht des O.___ vom 22. August 2006 (Urk. 8/104 S. 6-8) nicht entnehmen; der Beschwerdeführer hatte sich dort lediglich für ein Vorgespräch eingefunden, weshalb Angaben über den Krankheitsverlauf über einen längeren Zeitraum hinweg fehlen.
Dr. V.___ des S.___ stufte die depressive Symptomatik dann mehr als ein Jahr später als nur leichtgradig ein und verneinte das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/119 S. 53 f.), dies im Gegensatz zu den medizinischen Fachpersonen des O.___, welche die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellten (vgl. Urk. 8/104 S. 6). Die Symptomatik, die Dr. V.___ schilderte, nämlich ein vermindertes Selbstwertgefühl, Lustlosigkeit, mangelnde oder pessimistische Zukunftsperspektiven, Hoffnungslosigkeit, eine innere Unruhe, Schlafstörungen und eine gedrückte Stimmung (Urk. 8/119 S. 54), unterscheidet sich allerdings nicht wesentlich von derjenigen, die im Bericht des O.___ wiedergegeben ist. Dr. V.___ bemerkte zwar, dass im Gegensatz zu jenem Bericht kein Gedankenkreisen um die Schmerzsymptomatik, kein Interesseverlust, keine Müdigkeit und keine Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen seien und dass der Antrieb unauffällig gewesen sei (Urk. 8/119 S. 53). Indessen hatte schon das O.___ bei der Befunderhebung nichts Auffälliges in Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe bemerken können (vgl. Urk. 8/104 S. 7), und umgekehrt gab Dr. V.___ im Abschnitt über die "jetzige Situation" die Aussage des Beschwerdeführers wieder, er sei oft erschöpft und fühle sich auch tagsüber müde (Urk. 8/119 S. 52). Des Weiteren ist eine sehr ausführliche Schilderung der Schmerzsymptomatik Gegenstand des Teilgutachtens von Dr. V.___ (vgl. Urk. 8/119 S. 51 f.), und der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seinem Gedankengang auf Fehler in der Behandlung verhaftet, welche die Ärzte begangen hätten (Urk. 8/119 S. 51). Insgesamt lässt somit das Teilgutachten von Dr. V.___ nicht auf eine Verbesserung des psychischen Zustands schliessen, sondern seine Beurteilung erscheint lediglich als eine von den anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen abweichende Sichtweise, die für eine Rentenherabsetzung nicht relevant ist. Dies gilt umso mehr, als Dr. E.___ und Dr. W.___ in ihrem Bericht vom 24. April 2008 (Urk. 8/124) den fehlenden Behandlungserfolg thematisierten.
Eine Besserung ist somit auch in Bezug auf die festgestellte psychische Problematik nicht ausgewiesen.
3.3 Demzufolge ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des S.___ - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sanitärinstallateur, aber eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - ebenfalls nur eine von den vorbeurteilenden medizinischen Fachpersonen teilweise abweichende Einschätzung des jedenfalls nicht verbesserten Gesundheitszustandes. Die Gutachter hielten denn auch fest, dass die dauerhafte Einschränkung für die bisherige Arbeit seit dem Unfall vom 11. Mai 2001 bestehe, und nannten für die attestierte Arbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsfeld keinen Zeitpunkt der Veränderung (vgl. Urk. 8/119 S. 45 und S. 47).
4.
4.1 Lässt sich somit die strittige Rentenherabsetzung nicht mit einer gesundheitlichen Verbesserung begründen, so stellt sich die Frage nach der sogenannten substituierten Begründung wegen zweifelloser Unrichtigkeit des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2005 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 3. November 2004 (vgl. Erw. 1.3).
4.2 Wie der regionalärztlichen Stellungnahme von Dr. G.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/47 S. 4) und der Begründung der Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 8/49) zu entnehmen ist, hatte die Zusprechung einer halben Rente damals auf den Ausführungen im Schlussbericht der Institution D.___ vom 24. Mai 2004 basiert, wonach dem Beschwerdeführer aktuell ein Ganztageszeitprogramm bei noch eingeschränkter Leistungsfähigkeit entsprechend einer etwa 70%igen Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (Urk. 8/38 S. 8). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 3) wurde jene Beurteilung nicht von Berufsberatern abgegeben, sondern es handelt sich gemäss der Überschrift des entsprechenden Abschnitts um eine ärztliche Stellungnahme, und einer der Unterzeichner des Berichts war denn auch der Arzt Dr. BB.___ (Urk. 8/38 S. 10), der bereits eine recht ausführliche Eintrittsuntersuchung vorgenommen hatte (Anhang zum Austrittsbericht, Urk. 8/38 S. 11). Da zudem sämtliche Ärzte darin übereinstimmten, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der objektiven Befunde in der Wirbelsäule in seiner Leistungsfähigkeit in gewissem Masse eingeschränkt war, kann nicht gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin im Februar 2005 von einer leicht - um 30 % - eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Erwägungen im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/80 S. 3) und dem Berufsberatungsprotokoll vom 27. Mai 2004 (vgl. Urk. 8/40) davon abgesehen hat, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zusätzlich bei der Bemessung des Invalideneinkommens durch einen Abzug vom tabellarischen Lohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) zu berücksichtigen.
4.3 Damit kann nicht gesagt werden, der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 sei in dem Sinne zweifellos unrichtig gewesen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene halbe, auf einem Invaliditätsgrad von 54 % basierende Invalidenrente klar zu hoch gewesen sei.
5. Lässt sich nach dem Gesagten die strittige Rentenherabsetzung weder mit einer Sachverhaltsänderung noch mit der substituierten Begründung einer zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen, rentenzusprechenden Entscheids begründen, so bleibt es zumindest bei der halben Rente.
6.
6.1 Gesondert zu prüfen ist, ob eine Rentenerhöhung gerechtfertigt ist.
6.2 Aufgrund der Erwägungen zur zweifellosen Unrichtigkeit zu Gunsten der Rentenherabsetzung (Erw. 4.2) kann umgekehrt auch nicht gesagt werden, der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 sei zu Gunsten einer Rentenerhöhung zweifellos unrichtig gewesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass es aus der Zeit des Erlasses jenes Entscheids zwar medizinische Berichte gibt, welche den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einstuften, dass diese Beurteilungen jedoch die Attestierung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht als eindeutig falsch erscheinen lassen. So vermochte PD Dr. J.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Juli 2005 "aufgrund der Gesamt-Situation" nicht mehr in einer geregelten Arbeitstätigkeit zu sehen (Urk. 8/86 S. 2), womit er krankheitswertige und krankheitsfremde Faktoren nicht klar auseinanderhielt. Das Gleiche gilt für die Aussage von Dr. E.___ im Bericht vom 3. März 2005, der Beschwerdeführer müsste nicht mehr als "Bettler" in seiner Wohngemeinde dastehen, wenn er eine ganze Rente erhielte (Urk. 8/104 S. 20). Dr. N.___ sodann, der am 6. April 2005 ein Schlafapnoesyndrom diagnostierte (Urk. 8/104 S. 17-18), verband diese Diagnose nicht mit dem Attest einer Arbeitsunfähigkeit, und bei der Untersuchung durch Dr. K.___ war die Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 8/99 S. 9-10) ebenfalls nicht Gegenstand. Ferner gaben auch die Ärzte des Spitals B.___, die im Bericht vom 23. September 2003 davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit erreichen werde (Urk. 8/13 S. 2 und S. 4), im Bericht über die Kontrolluntersuchung vom Oktober 2005 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 8/99 S. 5-6). Schliesslich gab Dr. L.___ in seinem ersten Bericht vom 19. April 2006 zwar an, dem Beschwerdeführer sei es wegen der Schmerzausbreitung sowie wegen körperlicher und psychischer Dekonditionierung nicht mehr zuzumuten, irgendeine Tätigkeit auszuüben (Urk. 8/99 S. 3). Er machte diese Angaben allerdings zu einer Zeit, in der er mitten in einer Behandlung des Beschwerdeführers mit periduralen Infiltrationen begriffen war, sodass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht ohne weiteres als abschliessend verstanden werden kann. Zudem ist der Krankheitswert der von Dr. L.___ genannten Dekonditionierung nicht ohne Weiteres plausibel.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unzutreffenden Höhe des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 6 und S. 14, Urk. 8/100 S. 2) sind nicht dazu geeignet, dessen ursprüngliche Ermittlung und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 54 % als zweifellos und in rentenerheblichem Mass zu tief erscheinen zu lassen. Denn der Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Oktober 2003 zeigt Schwankungen in den Einkünften des Beschwerdeführers bei Y.___ in den Jahren 1993 bis 2002 im Bereich zwischen Fr. 87'100.-- (1999) und Fr. 110'817.-- (1995). Das Valideneinkommen von Fr. 89'050.--, von dem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 3. November 2004 gestützt auf die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 2003 (Urk. 8/9) ausgegangen war (vgl. Urk. 8/40 und Urk. 8/49), liegt somit im Rahmen des Spielraums, der bei der hier vorzunehmenden eingeschränkten Prüfung auf klare Fehler tolerabel ist.
Eine Rentenerhöhung wegen zweifelloser Unrichtigkeit fällt daher ebenfalls ausser Betracht.
6.3
6.3.1 Hingegen erscheint aufgrund der nachfolgenden Überlegungen die Frage nach einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem Jahr 2006 noch nicht als ausreichend geklärt.
6.3.2 Damals wurde, wie vorstehend schon dargetan (Erw. 3.2.1), bei der magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 11. Oktober 2006 auf der Höhe L3/L4 neben der vorbestandenen intraforaminalen Diskushernie eine grosse extraforaminale Diskushernie gefunden, die sowohl von Dr. L.___ als auch von den Ärzten des S.___ als neu entstanden beurteilt wurde (Urk. 8/108 S. 6 und S. 7, Urk. 8/119 S. 45). Mit diesem neuen Befund ging, wie ebenfalls bereits dargelegt, im Herbst 2006 eine akute Schmerzzunahme einher, die zur Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 17. bis zum 25. Oktober 2006 führte (Urk. 8/99 S. 7-8). Dr. L.___ legte im Bericht vom 4. Juni 2007 dar, dass sich die lumbovertebrogene und lumboradikuläre Schmerzsymptomatik mit dem Entstehen der extraforaminalen Diskushernie L3/L4 nochmals deutlich verschlechtert habe, und er erwähnte auch, dass die Ärzte des Spitals B.___ entgegen seiner eigenen Auffassung keine Operationsindikation in Bezug auf die extraforaminale Diskushernie L3/L4 gestellt hätten (Urk. 8/108 S. 7). Über diese Beurteilung des Spitals B.___ finden sich in den Akten keine unmittelbaren, vom Spital selber verfassten Dokumente. Das S.___ schilderte diese Sachlage aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gutachten zwar ebenfalls (vgl. Urk. 8/119 S. 27), sah aber davon ab, den entsprechenden Bericht des Spitals B.___ beizuziehen oder das Kantonsspital um eine Stellungnahme zu ersuchen. In diesem Zusammenhang ist tatsächlich - entsprechend der zutreffenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 13 S. 3 ff.) - zu bemängeln, dass im Gutachten des S.___ eine Teilbegutachtung durch einen Arzt oder eine Ärztin neurologischer Fachrichtung fehlt. Denn die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom Oktober 2006 war in der Abteilung für Neurochirurgie erfolgt und auch Dr. L.___ ist Facharzt der Neurologie. Wohl schrieben die Ärzte der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals B.___ im Bericht vom 6. November 2006, dass bei Wiederauftreten akuter Schmerzen die Behandlung zunächst in der Abteilung für Rheumatologie erfolgen sollte (vgl. Urk. 8/104 S. 14); wie gesagt fehlt jedoch eine Stellungnahme aus neurologischer/neurochirurgischer Sicht zum Befund, zu den genauen Auswirkungen und zur Operabilität der neu festgestellten Diskushernie sowie zur Beurteilung von Dr. L.___. Eine solche Stellungnahme ist umso mehr erforderlich, als auch PD Dr. J.___ im Bericht vom 17. November 2008 eine neurologische Untersuchung empfahl (Urk. 14/1) und als Dr. L.___ gemäss seinem Bericht vom 26. Februar 2009 eine nochmalige MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule angeordnet hatte und daran war, ein Therapiekonzept aufzustellen (Urk. 14/2 S. 2).
Bevor eine ergänzende neurologische Beurteilung vorliegt, kann für die Zeit ab Herbst 2006 nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich nicht in rentenrelevantem Mass verändert; die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten durch die S.___-Gutachter (Urk. 8/118 S. 45 und S. 47) kann bis dahin nicht als abschliessend betrachtet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Gutachter den Eindruck gewannen, der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit in verschiedener Hinsicht weniger eingeschränkt, als er dies zu sein vorgebe (vgl. Urk. 8/119 S. 32 und S. 34 ff.).
6.3.3 Neben einer neurologischen Zusatzabklärung und -beurteilung erscheint in Bezug auf allfällige Veränderungen ab 2006 auch eine nochmalige psychiatrische Beurteilung als nötig. Denn Dr. E.___ und Dr. W.___ gaben im Bericht vom 24. April 2008 - also noch vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - an, in den letzten beiden Jahren habe der Beschwerdeführer zusätzlich zur als mittelschwer bis schwer eingestuften Depression eine paranoide Persönlichkeitsstörung (Code F60.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt (Urk. 8/124 S. 1). Es wäre daher angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin beim S.___ zumindest eine Stellungnahme des psychiatrischen Teilgutachters hierzu eingeholt hätte. Nachdem dies unterblieben ist, rechtfertigt es sich, eine selbständige psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen.
6.4 Zusammengefasst ist der Beschwerdegegnerin somit aufzuerlegen, durch eine verwaltungsunabhängige Stelle die Frage nach gesundheitlichen Verschlechterungen ab dem Jahr 2006 und nach deren Auswirkungen durch medizinische Fachpersonen der Neurologie und der Psychiatrie interdisziplinär abklären zu lassen.
Zu beachten ist, dass solche Verschlechterungen gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erst ab Januar 2007 zu einer Rentenerhöhung führen könnten, da das Rentenerhöhungsgesuch in diesem Monat gestellt wurde.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin auch bei gleichgebliebenem oder verschlechtertem Gesundheitszustand nicht jede Handhabe für eine künftige Rentenreduktion genommen ist. Denn rechtsprechungsgemäss ist in jedem Rentenrevisionsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 31. Mai 2000, I 387/99, Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48). In dieser Frage darf der Verwaltung keine Bindung an einen unveränderten Sachverhalt entgegengehalten werden, sondern Eingliederungsmassnahmen können sich auch dann anbieten, wenn sich der Sachverhalt nicht verändert hat, eine neue Beurteilung aber die Durchführung solcher Massnahmen für geboten und für erfolgversprechend hält. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), aufgrund der die versicherte Person, gegebenenfalls unter Fristansetzung bei Androhung einer Rentenkürzung, dazu angehalten werden kann, sich zumutbaren Massnahmen der Behandlung und der Eingliederung zu unterziehen.
7. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2008 insoweit aufzuheben ist, als damit die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen darüber verfüge, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat und ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf seinen Antrag auf eine wiedererwägungsweise, rückwirkend ab dem 1. September 2003 vorzunehmende Erhöhung der Rente; im Übrigen aber kommt der Ausgang des Verfahrens mit Rückgängigmachen der Rentenherabsetzung und Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung ab Januar 2007 einem Obsiegen gleich.
In Anwendung der genannten Kriterien und angesichts des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, diesem eine - leicht reduzierte - Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Sie sind aufgrund dessen, dass der Ausgang des Verfahrens zu einem grösseren Teil als Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, diesem nur zu einem Viertel, der Beschwerdegegnerin hingegen zu drei Vierteln aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2008 insoweit aufgehoben wird, als damit die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen darüber verfüge, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat und ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse CC.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).