IV.2008.00934

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, absolvierte nach der Sekundarschule eine Lehre als Verkäufer. Es folgten Tätigkeiten im Gross- und Detailhandel, eine langjährige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Versicherungsbranche und ab 1989 einige Jahre der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 10/1 S. 4, den Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juli 1999, Urk. 10/2, und die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. April 2003, Prozess Nr. IV.2002.00215, Urk. 10/28 S. 1 f.). Nachdem sich X.___ ab 1994 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befunden hatte, bezog er nach seiner Entlassung vom April 1997 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenkasse Y.___ in Urk. 10/3 und die Sachverhaltsdarstellung in Urk. 10/28 S. 2). Am 1. Oktober 1998 trat er eine Stelle im Unternehmen Z.___ als stellvertretender Geschäftsführer und Werbeberater an (vgl. den Auszug aus dem Arbeitsvertrag in Urk. 10/5 S. 4-5). Das Unternehmen wurde in der Folge von der W.___ übernommen (vgl. die Aktennotiz vom 18. Mai 2000, Urk. 10/8), und X.___ verrichtete dort von Februar 1999 bis Mai 1999 die bisherige Tätigkeit teilzeitlich im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. die Angaben vom 12. Januar 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/5). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses meldete sich X.___ am 9. Juni 1999 wegen einer sich verstärkenden Beeinträchtigung durch ein langjähriges Leiden im Bereich des Bewegungsapparates bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1).
         Nach der Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte beauftragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ mit einer interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ vom 22. August 2001, Urk. 10/11 S. 1-9, rheumatologisches Untergutachten von Dr. med. D.___ vom 23. Juli 2001, Urk. 10/11 S. 10-14; psychiatrisches Untergutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 24. Juli 2001, Urk. 10/11 S. 15-20). Gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2002 ab dem 1. April 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % zu, zuzüglich einer entsprechenden Kinderrente für die Tochter G.___ (Urk. 10/16). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 des Prozesses Nr. IV.2002.00215) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. April 2003 in dem Sinne teilweise gut, dass es die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs des Versicherten auf eine Härtefallrente an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/28). Das Urteil blieb unangefochten.
1.2     In Nachachtung des Urteils vom 25. April 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2004 ab dem 1. April 2000 eine Härtefallrente zu (Urk. 10/39).
         Ferner hatte die IV-Stelle aufgrund dessen, dass der Versicherte im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 28. März 2002 vorgebracht hatte, am 21. März 2002 einen Kinnhaken erhalten zu haben, und das Gericht dieses Vorbringen als Begehren um eine Rentenrevision qualifiziert hatte (vgl. Urk. 10/28 S. 12 Erw. 3.4), ein Revisionsverfahren in die Wege geleitet (vgl. die Aktennotiz und die Korrespondenz hierzu in Urk. 10/31-35). Zu diesem Zweck nahm sie die Angaben des Versicherten vom 10. September 2004 im Fragebogen zur Rentenrevision entgegen (Urk. 10/49 S. 1-2), holte den Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. H.___ vom 31. Oktober 2004 (Urk. 10/53) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April/9. Mai 2005 (Urk. 10/59) ein, nahm das Urteil des Bezirksgerichts K.___ vom 2. Dezember 2003, mit dem die wegen Körperverletzung durch das Vorkommnis vom 21. März 2002 angeklagte Person freigesprochen worden war (Urk. 10/37), zu den Akten, liess durch die W.___ wieder einen Arbeitgeber-Fragebogen ausfüllen (Angaben vom 11. Februar 2005, Urk. 10/55) und beschaffte Unterlagen von der Arbeitslosenkasse Y.___ (Urk. 10/58). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 lehnte es die IV-Stelle daraufhin ab, die Rente des Versicherten zu erhöhen (Urk. 10/62). Die Verfügung blieb unangefochten.
         Sodann eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2005, dass seine Härtefallrente per 1. Dezember 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da er die seit Juni 2005 verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe (Urk. 10/63). Auch diese Verfügung wurde vom Versicherten nicht weitergezogen.
1.3     Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (Urk. 10/65) machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 11. August 2007 (Urk. 10/68) und den Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, vom 14. September 2007 (Urk. 10/69) ein und eröffnete dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007, dass sie sein Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen gedenke (Urk. 10/72). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, erhob mit den Eingaben vom 13. Januar und vom 10. März 2008 (Urk. 10/73 und Urk. 10/76) Einwendungen und liess beantragen, von Dr. J.___ sei ein aktueller und von Dr. M.___ sei ein präzisierender Bericht einzuholen. Die IV-Stelle liess den Bericht von Dr. J.___ vom 23. März 2008 erstellen (Urk. 10/80 S. 1-9) und wies das Rentenerhöhungsgesuch danach mit Verfügung vom 31. Juli 2008 ab (Urk. 2 = Urk. 10/82; vgl. auch die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. N.___ vom 14. November 2007 und vom 13. Mai 2008, Urk. 10/70 S. 2 und Urk. 10/81). Ferner gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2008 antragsgemäss (vgl. Urk. 10/76 S. 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für die Dauer des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/86).

2.       Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2008 liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragen sowie um die unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dabei liess er einen selber eingeholten ergänzenden Bericht von Dr. M.___ vom 6. September 2008 einreichen (Urk. 3/8). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 11) wurde dem Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege entsprochen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Urk. 13) auf die Erstattung einer Replik verzichten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.3     Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
1.4     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer hatte nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin bemängeln lassen, dass ihm keine Kenntnis vom neu eingeholten Bericht von Dr. J.___ gegeben worden sei, worauf die IV-Stelle ihm den Bericht nachträglich noch zugestellt hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 10/83-85). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit gegeben hatte, sich zu sämtlichen Beweismitteln zu äussern, stellt an sich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Diese kann jedoch als geheilt beurteilt werden (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9), da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet hat, sich auf diesen formellen Mangel zu berufen (vgl. auch bereits seinen Brief an die Beschwerdegegnerin vom 5. August 2008, Urk. 10/83), und nur einen materiellen Antrag gestellt hat und da ihm zudem durch die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu einer nochmaligen Stellungnahme zu den Akten gegeben worden ist, von der er jedoch abgesehen hat.
         Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, sondern es ist materiell zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Viertelsrente des Beschwerdeführers zu erhöhen ist. Dies hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägung von einer Änderung im Sachverhalt ab. Massgebende Vergleichsbasis ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) nicht das Urteil vom 25. April 2003, sondern die Verfügung vom 23. Juni 2005, mit der die Beschwerdegegnerin es abgelehnt hatte, die Rente des Beschwerdeführers zu erhöhen (Urk. 10/62). Diese Verfügung erwuchs zwar, wie der Beschwerdeführer richtig bemerken lässt (Urk. 1 S. 4), lediglich in formelle und nicht in materielle Rechtskraft, wurde also nicht gerichtlich überprüft. Relevant für die Heranziehung als Vergleichsbasis ist jedoch nach der dargelegten Rechtsprechung nicht die materielle Rechtskraft einer Verfügung, sondern die Tatsache, dass eine Verfügung auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung basiert. Dies ist bei der Verfügung vom 23. Juni 2005 der Fall, denn die Beschwerdegegnerin holte im damaligen Revisionsverfahren insbesondere Angaben der behandelnden Ärzte und der ehemaligen Arbeitgeberin ein und beschaffte auch spezifische Unterlagen zum Vorkommnis vom 21. März 2002, das Anlass für die Einleitung jener Rentenrevision gewesen war. Demgegenüber ist die spätere Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 10/63) als Revisionsbasis irrelevant, da die Beschwerdegegnerin sich bei deren Erlass auf die Prüfung der Härtefallsfrage beschränkt hat.
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 25. April 2003 für den damals beurteilten Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 28. März 2002 (Urk. 10/16) auf die Einschätzungen im Gutachten der MEDAS abgestellt. Die Gutachter hatten aus somatischer Sicht zum ersten die Diagnose eines zervikal und thorakolumbal akzentuierten panvertebralen Schmerzsyndroms mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenfehlform nach Morbus Scheuermann thorakolumbal, mit zervikozephaler sowie thorakolumbovertebraler und intermittierend zerviko- und lumbospondylogener Symptomatik und mit leichter muskulärer Dysbalance, zum zweiten die Diagnose einer Periarthropathia coxae bei beginnender Coxarthrose beidseits und zum dritten die Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts gestellt (Urk. 10/11 S. 7 und S. 13). Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Vertreter im Aussendienst hatten die somatisch orientierten Gutachter auf 60-70 % beziffert. Aus psychiatrischer Sicht hatten die Gutachter die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) erhoben und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie multiplen Substanzgebrauch (Cannabis und Benzodiazepine; ICD-10 F19) festgestellt, waren aber zum Schluss gelangt, dass die vorhandene psychische Problematik keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. Urk. 10/11 S. 8 und S. 19). Ausgehend von diesen Einschätzungen hatte das Gericht im Urteil vom 25. April 2003 einen Invaliditätsgrad von höchstens 49 % angenommen (Urk. 10/28 S. 10 ff., insbesondere S. 12).
         Die medizinischen Berichte, die im Rahmen des ersten, mit der Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/62) abgeschlossenen Revisionsverfahrens eingeholt worden waren, nämlich der Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. H.___ vom 31. Oktober 2004 (Urk. 10/53) und der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ vom 24. April/9. Mai 2005 (Urk. 10/59), erlauben dem medizinischen Laien keine klare Beurteilung darüber, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 28. März 2002 (Urk. 10/16) verändert hat. Dr. H.___ war von einer lediglich vorübergehenden Verschlechterung durch den allfällig erhaltenen Kinnhaken vom 21. März 2002 (vgl. zu den Zweifeln dazu das Urteil des Bezirksgerichts K.___ vom 2. Dezember 2003, Urk. 10/37) ausgegangen (Urk. 10/53 S. 1) und hatte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Übrigen als stationär bezeichnet (Urk. 10/53 S. 2) und die Frage nach der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit offen gelassen (vgl. Urk. 10/53 S. 1). Dabei sind seine Angaben verglichen mit den Ausführungen im MEDAS-Gutachten sehr rudimentär gehalten und lassen deshalb keinen unmittelbar nachvollziehbaren Vergleich zu, zumal in seinem Bericht keinerlei Bezug zu jenem Gutachten genommen wird. Auch Dr. J.___ hatte seine Einschätzung - unter anderem das Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 10/59 S. 4) - abgegeben, ohne auf die Frage nach Veränderungen seit der MEDAS-Begutachtung einzugehen.
         Ob sich in der Zeit zwischen jener MEDAS-Begutachtung beziehungsweise dem Erlass der Verfügung vom 28. März 2002 und dem Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2005 etwas verändert hat, ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass den zitierten beiden Berichten keine genügenden Angaben dazu zu entnehmen sind, bildet jedoch ein Erschwernis für die Beurteilung der hier strittigen Frage nach einer Veränderung seit dem 23. Juni 2005. Dies gilt umso mehr, als die neu eingeholten medizinischen Berichte sich vor allem hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen wiederum kaum mit den Vorakten auseinandersetzen. Vielmehr hatte Dr. L.___ den Beschwerdeführer nur von Januar bis April 2007 wegen eines Zeckenbisses behandelt und konnte dementsprechend auch nur dazu näher Stellung nehmen (vgl. Urk. 10/68 S. 3). Dr. M.___ sodann, der die Behandlung des Beschwerdeführers nach einer ersten Behandlungszeit von März 2001 bis November 2002 erst im Februar 2007 wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/69 S. 3 sowie auch die Antwort vom 20. September 2004 auf eine frühere Anfrage der Beschwerdegegnerin, Urk. 10/50 S. 2), liess die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung des rheumatologischen Leidens seit Juni 2005 ebenfalls unbeantwortet und legte nur in (zu) allgemeiner Weise dar, dass seine Angaben, so auch das Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, seit 2005 gälten (Urk. 10/69 S. 2 und S. 6). Eine ausreichende Präzision enthält auch der vom Beschwerdeführer selber eingeholte ergänzende Bericht von Dr. M.___ vom 6. September 2008 (Urk. 3/8) nicht. Denn Dr. M.___ gab darin zwar an, dass sich der körperliche Gesundheitszustand seit dem Jahr 2005 verschlechtert habe, belegte dies jedoch nicht mit genauen Befunden.
2.3     Deshalb wäre es angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anlässlich des vorliegend zur Diskussion stehenden Revisionsverfahrens wiederum interdisziplinär hätte begutachten lassen. Dies wird sie noch nachzuholen haben. Dabei rechtfertigt es sich, neben einer nochmaligen rheumatologischen auch eine psychiatrische Teilbegutachtung durchzuführen, auch wenn Dr. J.___ in seinem Bericht vom 23. März 2008 (Urk. 10/80 S. 1-9) eigentlich keine Veränderung seit Juni 2005 beschrieb, sondern angab, seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gelte seit November 2004 (vgl. Urk. 10/80 S. 2 und S. 5). Denn dort wo eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt ist, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind, sondern es sind sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b). Zu beachten sein wird, dass für eine allfällige Rentenerhöhung eine Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2005 nachgewiesen sein muss; die Beschwerdegegnerin wird dies im Gutachtensauftrag zu formulieren haben.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits an dieser Stelle auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) einzugehen.
2.4     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine Viertelsrente neu verfüge.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. Januar 2010 (Urk. 17) zeitliche Aufwendungen von 12,7 Stunden getätigt und Barauslagen in der Höhe von Fr. 132.00 gehabt. Die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, beläuft sich daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % auf die geltend gemachten Fr. 2'875.05.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine Viertelsrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'875.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).