Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war seit 1990 als Y.___ bei den Z.___ tätig, erlitt am 3. Februar 2003 einen Unfall (Urk. 8/15/93) und meldete sich am 16. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 8/10, Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/32) und erwerbliche (Urk. 8/5-6) Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 13. März 2007 (Urk. 8/45) und 9. Mai 2007 (Urk. 8/47-50) mit Wirkung ab Februar 2004 eine ganze Rente zu.
1.2 Am 14. Dezember 2007 reichte der Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 8/56), worauf die IV-Stelle wiederum medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 8/58-59) und insbesondere ein Gutachten einholte, das am 14. Mai 2008 erstattet wurde (Urk. 8/62/2-51).
Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/67), wogegen der Versicherte am 1. Juli 2008 Einwände erhob (Urk. 8/71).
Mit Verfügung vom 7. August 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des nächstfolgenden Monats auf (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 2. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und Modalitäten der Rentenanpassung (Art. 31 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von 80 % zumutbar, womit bei einem zusätzlichen Abzug von 10 % vom statistischen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'304.-- und bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'681.-- ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei von einem Valideneinkommen im Jahr 2007 von Fr. 71'037.-- auszugehen (S. 2 Ziff. 3). Beim Invalideneinkommen sei vom LSE-Tabellenlohn bei einem Pensum von 80 % auszugehen (S. 2 Ziff. 3); ein zusätzlicher Abzug sei hingegen nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine wesentliche Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands sei nicht erstellt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 5) und es wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 72'202.-- im Jahr 2007 und einem Abzug von 25 % vom Tabellenlohn ausgehen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzung für eine revisionsweise Anpassung beziehungsweise Aufhebung der Rente gegeben sind, und wie es sich mit dem Invaliditätsgrad verhält.
3.
3.1 Am 3. Februar 2003 erlitt der Beschwerdeführer als Lenker eines Schienentraktors eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kniekontusion; danach war er anfänglich 50 % und ab 26. Januar 2004 wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/16/9 Mitte).
3.2 Gemäss dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals I.___ (I.___) vom 2. März 2004 (Urk. 8/16/4-5) stürzte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2004 auf den Hinterkopf, war kurz bewusstlos und klagte anschliessend über starke Kopfschmerzen. Am 25. und 26. Februar 2004 war er im I.___ hospitalisiert, wo als Hauptdiagnose eine Commotio cerebri festgehalten wurde (S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. November 2004 (Urk. 8/10), dass er den Beschwerdeführer seit dem 21. April 2004 behandle (lit. D.1). Als Diagnose nannte er eine depressive Entwicklung mit somatischen Symptomen seit dem Unfall vom 3. Februar 2003 (lit. A). Die Prognose sei verbesserungsfähig; es sei eine Reintegration durch die Arbeitgeberin geplant und eingeleitet (lit. D.7).
3.4 Dr. med. B.___, praktischer Arzt FMH, berichtete am 7. Februar 2005 (Urk. 8/16/1-3), dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2004 behandle (lit. D.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- posttraumatisch chronisches Schmerzsyndrom
- Status nach Schädelhirntrauma vom 24. (richtig: 3.) Februar 2003
- Schädelkontusion mit Commotio cerebri am 24. Februar 2004
- depressive Entwicklung
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis auf weiteres (lit. B). Der Beschwerdeführer erachte sich als für immer invalid und sei bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung (lit. D.7).
3.5 Dr. A.___ berichtete am 24. Oktober 2005 (Urk. 8/22), die Diagnose sei unverändert (Ziff. 2), der Gesundheitszustand verbesserungsfähig (Ziff. 1). Das Arbeitstraining finde infolge Kündigung der Arbeitsstelle per Ende April 2005 nicht mehr statt (Ziff. 4).
3.6 Am 20. September 2006 erstattete Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zusammen mit Dr. phil. D.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/32). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 Ziff. 3), Auskünfte des behandelnden Psychiaters und der ehemaligen Arbeitgeberin (S. 2 Ziff. 2) sowie mehrere persönliche Konsultationen (S. 2 Ziff. 1).
Der Gutachter nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 16 Ziff. 4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Ferner erwähnte er die den Berichten entnommenen somatischen Diagnosen (S. 16):
- Commotio cerebri (Hirnerschütterung, Schädelhirntrauma)
- Degeneration der Etage C5/6 der Halswirbelsäule
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 22 Ziff. 5).
3.7 Von Seiten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 24. Oktober 2006 festgehalten, es könne auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werde; dem Beschwerdeführer sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und in einem Jahr eine Revision vorzusehen (Urk. 8/33/6).
4.
4.1 PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 10. April 2006 über seine am 5. April 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/58/5-6). Die Therapie der Wahl sei hier eine geduldig geführte Stabilisation der HWS, um die im klinischen Bild vorhandene Insuffizienz der Haltemuskulatur zu kompensieren (S. 2 oben).
4.2 Dr. A.___ berichtete am 27. Dezember 2007 (Urk. 8/58/1-4) über eine Änderung der Diagnose: Die im Gutachten von 2006 vermerkte schwergradige depressive Episode sei nicht mehr gültig; aus seiner Sicht sei nur eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F33.01) vorhanden. Mit der zweiten im Gutachten angeführten Diagnose (Persönlichkeitsstörung) sei er nicht einverstanden, da die Kriterien fehlten (S. 1 Ziff. 2).
Seit dem 1. Januar 2007 gehe es dem Beschwerdeführer ohne Antidepressiva gut. Es bestehe eine maximal 40%ige Invalidität; eine Begutachtung sei angezeigt (S. 1 Ziff. 3).
4.3 Dr. B.___ berichtete am 21. Januar 2008, der Gesundheitszustand sei unverändert; seines Erachtens bestehe weiterhin der bisherige Invaliditätsgrad (Urk. 8/59).
4.4 Am 14. Mai 2008 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein rheumatologisches / psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/62/2-51).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) sowie eine rheumatologische (S. 15 ff.) und eine psychiatrische (S. 24 ff.) Untersuchung und Begutachtung.
Zusammengefasst stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.01)
- chronisches cervicovertebrales Syndrom leichten Ausmasses mit/bei
- altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS
- Status nach Unfall am 3. Februar 2003 mit Commotio cerebri, HWS-Distorsion und Kniekontusion links
- Status nach Unfall am 24. Februar 2004 mit Sturz auf Hinterkopf
- heute lediglich diskrete Verspannungen der Supraspinatuspartien beidseits bei knapp normalem Bewegungsausmass
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer nicht über 15 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd mit rekliniertem oder nur inkliniertem Kopf arbeiten müsse, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 40 Ziff. 6.2.1).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 40 Ziff. 6.2.2).
Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit innerhalb der genannten somatischen Limiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 40 Ziff. 6.2.3).
4.5 Von Seiten des RAD wurde am 20. Mai 2008 ausgeführt, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden; ab Januar 2007 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 8/64/3). intern: unergiebig RAD 25./29. Juli 2008 (Urk. 8/72)
5.
5.1 Die Rente, deren Aufhebung vorliegend strittig ist, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf das im Jahr 2006 erstattete psychiatrische Gutachten, das eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert hatte zugesprochen.
Im Jahr 2006 war eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert worden. im Dezember 2007 wies der behandelnde Psychiater darauf hin, dass im Unterschied dazu nurmehr eine leichtgradige depressive Episode vorliege. Damit übereinstimmend wurde auch im 2008 erstatteten bi-disziplinären Gutachten eine lediglich leichtgradige depressive Episode diagnostiziert. Auch die 2006 zusätzlich genannte Persönlichkeitsstörung wurde vom behandelnden Psychiater und im Gutachten von 2008 nicht mehr diagnostiziert.
Vor diesem Hintergrund ist klar erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.
5.2 Der behandelnde Psychiater veranschlagte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf höchstens 40 %, der Gutachter auf 20 %. Es ist gerechtfertigt, in diesem Punkt der eingehender begründeten Schlussfolgerung des Gutachters zu folgen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 20 % anzunehmen.
In somatischer Hinsicht wurden im Gutachten von 2008 bestimmte einschränkende Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit formuliert. Wird diesen Rechnung getragen, besteht aus somatischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das 2008 erstattete Gutachten als dahingehend erstellt zu erachten, dass für körperlich leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist in der Regel am vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Einkommen anzuknüpfen.
Vorliegend ist dies das im Jahr 2002 vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen, das im Bericht der Arbeitgeberin vom 2. September 2004 (Urk. 8/5 Ziff. 20) und im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. September 2004 (Urk. 8/6/2) übereinstimmend mit Fr. 68'106.-- angegeben wurde.
Beim 2006 erstellten Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von diesem Betrag aus und passte ihn der Nominallohnentwicklung an, womit ein Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 69'681.-- im Jahr 2004 resultierte (Urk. 8/33/6 Mitte), welches der Rentenzusprache zugrunde gelegt wurde.
Von diesem Wert ist auszugehen und er ist der seitherigen Nominallohnentwicklung im Sektor Verkehr und Nachrichtenübermittlung von 0.4 % im Jahr 2005, 0.8 % im Jahr 2006 und 1.8 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 4/2010, S. 91, Tab. B10.2, lit. I) anzupassen, womit für das Jahr 2007 der Betrag von rund Fr. 71'789.-- resultiert (Fr. 69'681.-- x 1.004 x 1.008 x 1.018).
Das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 beträgt somit Fr. 71'789.--.
6.2 Angesichts des relativ weiten Spektrums von Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der aus somatischen Sicht zu beachtenden Auflagen offen steht, ist auf den Tabellenlohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2006 im Monat Fr. 4732.-- (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4). Umgerechnet auf ein Jahr sowie der Nominallohnentwicklung von 1.6 % und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 4/2010, S. 91, Tab. B10.2 und S. 90, Tab. B9.2) und einem Pensum von 80 % angepasst, ergibt dies rund Fr. 48116.-- (Fr. 4732.-- x 12 x 1.016 : 40.0 x 41.7 x 0.8).
6.3 Beim Einkommensvergleich, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde lag, hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Urk. 8/65). In der Beschwerdeantwort stellte sie sich sodann aber auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug angebracht, denn sowohl die rheumatologisch wie die psychiatrisch begründeten Einschränkungen seien einerseits eher geringfügig und andererseits mit der Annahme einer Hilfstätigkeit und einem reduzierten Pensum von 80 % vollumfänglich berücksichtigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4).
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass das aus medizinischer Sicht formulierte Belastungsprofil vorliegend aus den von ihr genannten Gründen keinen Abzug rechtfertigt.
Zu berücksichtigen ist jedoch der statistische Erfahrungswert, dass Männer insbesondere auf dem Anforderungsniveau 4 in Teilzeitpensen proportional schlechter entlöhnt sind als bei vollem Pensum (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2009, 9C_980/2008, Erw. 3.1.1): Das Lohnniveau von Hilfsarbeitern mit einem Pensum zwischen 75 und 89 % beträgt 94.9 % des Totals (LSE 2006, S. 16, Tabelle T2*). Bei einem Pensum von 80 % ist somit ein Abzug von 5 % gerechtfertigt, um den pensumsbedingten Lohnnachteil auszugleichen.
Berücksichtigt man diesen Abzug, so resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'710.-- (Fr. 48'116.-- x 0.95) im Jahr 2007.
6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'789.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'710.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'079.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht.
Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch mehr.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).