Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00937
IV.2008.00937

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 4. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, meldete sich am 15. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 fest, es bestünden keine Hinweise für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 8/24).
          Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/29/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.01070 (Urk. 8/31) auf Antrag der IV-Stelle (Urk. 8/30) in dem Sinne gut, dass die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an diese zurückgewiesen wurde (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 1).
1.2     Am 4. Januar 2008 wurde das entsprechende Gutachten erstattet (Urk. 8/44).
          Mit Vorbescheid vom 10. März 2008 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/53). Dagegen erhob die Versicherte am 10. April 2008 Einwände (Urk. 8/58).
          Mit Verfügung vom 14. August 2008 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/61 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine - näher spezifizierte - Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, subeventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Am 9. Januar 2009 fand eine Referentenaudienz statt, worauf das Verfahren zwecks beruflicher Abklärungen sistiert wurde (Prot. S. 2).
          Am 3. April 2009 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (Urk. 19). Daran anschliessende Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 24, Urk. 27) und von ihr eingereichte weitere Akten (Urk. 23, Urk. 25/1-5) wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21, Urk. 26, Urk. 29).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin unter bestimmten, näher umschriebenen Umständen ihre bisherige Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 unten).
          Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Bestehen IV-relevanter Gesundheitsschäden sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1) und diese wirkten sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2), womit sich ein Invaliditätsgrad in - näher erläuterter - Höhe ergebe (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2).
          Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls welche krankheitswertigen Leiden bestehen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.

3.
3.1     Am 29. August 2007 erfolgte die Untersuchung im Medizinischen Zentrum Y.___ (Urk. 8/44 S. 1 Ziff. 1.1), auf deren Grundlage später ein Gutachten erstattet wurde.
          Am 2. Dezember 2007 stolperte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben über einen Bürostuhl und stürzte zu Boden (Urk. 8/47/1-2 = Urk. 3/2).
3.2     Am 4. Januar 2008 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Gutachter, und Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/44).
          Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.) und eigene Untersuchungen sowie ein rheumatologisches (S. 25 f.) und ein von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattetes psychiatrisches (S. 26 ff.) Teilgutachten.
          Sie schilderten unter anderem die Entwicklung des Leidens aus subjektiver Sicht (S. 18 f. Ziff. 3.) und das aktuelle Leiden aus subjektiver Sicht (S. 19 f. Ziff. 3.5); aktuell berichte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in einem völligen nervlichen und körperlichen Erschöpfungszustand befinde.
          Zusammenfassend wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 29 Ziff. 6.1):
- schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21)
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden zur Hauptsache genannt (S. 29 Ziff. 6.2):
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom
- endgradige Bewegungslimitierung der linken Schulter
- muskulostatische Dysbalance thorakal
- Polyallergie (anamnestisch)
          Zur psychiatrischen Diagnose wurde ausgeführt, es fänden sich seit Jahrzehnten die typischen Symptome wie eigentümliches Verhalten, wenig soziale Bezüge, bizarre Überzeugungen sowie Denkstörungen und anamnestisch psychosenahe Zustände. Aufgrund ihrer ausgeprägten schizotypen Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin an einem behinderungsangepassten Arbeitsplatz dennoch vollschichtig arbeitsfähig. Vorausgesetzt sei eine Arbeitsumgebung, welche eine geregelte und überschaubare Aufgabenstellung beinhalte sowie interaktionsarm sei. Im günstigsten Fall wäre die Beschwerdeführerin als Alleinbuchhalterin (oder kaufmännische Angestellte) einzusetzen. Aufgrund ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten sozialen Kompetenzen seien im anderen Fall rasch wieder zwischenmenschliche Konflikte zu erwarten, die zu einem Stellenverlust führten (S. 29 oben).
          Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich aus polydisziplinärer Sicht weder auf rheumatologischem noch auf internistischem als auch auf psychiatrischem Fachgebiet ein Gesundheitsschaden diagnostizieren, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Restarbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte (Controlling, Buchhaltung) begründen könnte, vorausgesetzt, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Arbeitsgestaltung beinhalte und relativ interaktionsarm sei (S. 34 Ziff. 7.4).
3.3     Am 19. Januar 2008 erlitt die Beschwerdeführerin eine Heckauffahrkollision; in der Folge attestierte der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für voraussichtlich 4 Wochen (Urk. 8/47/3-4 = Urk. 3/3).
3.4     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, berichtete am 19. März 2008 (Urk. 8/56 = Urk. 3/4), dass er die Beschwerdeführerin seit Juli 2001 komplementär-medizinisch behandle. Ihre Hauptbeschwerden seien Kopfschmerzen, Verdauungsstörungen, Nackenverspannungen und Konzentrationsstörungen (S. 1 Mitte). Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Schleudertrauma 19. Januar 2008 (Autounfall mit Heckaufprall)
- chronisches zervico-vertebrales Syndrom, Zustand nach diversen Kopfverletzungen
- Nahrungsmittel-Allergie
- Neurodermitis
- multiple chemische Sensibilität mit Medikamenten-Unverträglichkeit
- Elektrosensibilität
- Lärmempfindlichkeit
          In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch wäre eine Arbeitsfähigkeit in stressfreier Umgebung an einem emissionsfreien Arbeitsplatz gegeben; dies würde auch eine emissionsfreie Wohnung voraussetzen, um ungestört schlafen und sich erholen zu können. Da es keinen solchen Arbeitsplatz gebe und sich die Beschwerdeführerin eine emissionsfreie Wohnung nicht leisten könne, sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine völlige Illusion. Eine erzwungene Arbeit mit üblichem Arbeitsstress und üblichen chemischen, elektromagnetischen und akustischen Belastungen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit zur Dekompensation mit physischem und psychischem Zusammenbruch führen (S. 2 oben).
          Ein vom 29. Dezember 2008 datierter Bericht von Dr. C.___ (Urk. 13/2) deckt sich inhaltlich und bezüglich Wortlaut weitestgehend mit demjenigen vom März 2008. Gleiches gilt für seinen - etwas kürzeren - Bericht vom 24. September 2009 (Urk. 28/1).
3.5     Am 17. Juli 2008 überwies Dr. med. D.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Beschwerdeführerin an die Ärzte der Universitätsklinik E.___ (Urk. 13/12).
          Dabei führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe in seiner intermittierenden Betreuung wegen einem „eigenartigen“ cervico-encephalen-vertebralen Syndrom. Sie klage schon seit Jahren über Beschwerden im Sinne von Visusstörungen, Schwindelgefühl, Nackenschmerzen, welche sie auf Umweltfaktoren zurückführe. Als Diagnosen nannte Dr. D.___:
- cervico-vertebrales, encephales Syndrom bei Status nach HWS-Trauma am 19. Januar 2008
- diskretes Lumbalsyndrom
- Status nach Kontusion rechte Gesichtshälfte 2. Dezember 2007
- Commotio cerebri mit cervico-vertebralem Syndrom 26. August 2003
          Am 14. August 2008 fand die entsprechende neurologische Abklärung in der Universitätsklinik E.___ statt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 13/3 = Urk. 13/13): Nach den anamnestischen Angaben bestehe ein Zervikal- und Lumbalsyndrom bei Verdacht auf Schleudertrauma (Unfall 2003 und 19. Januar 2008). Klinisch-neurologisch habe sich kein Hinweis für ein Lokalsyndrom gefunden, der klinisch-neurologische Befund sei normal gewesen (S. 1 unten). Auch für ein radikuläres Defizit oder eine spinale Impulsleitungsstörung bestünden keine Anhaltspunkte (S. 1 f.).
3.6     Am 5. August 2009 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 23).
          Er stützte sich auf die ihm überlassenen Aktenauszüge und seine Untersuchung vom 24. Juli 2009 (S. 1 Mitte).
          In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss ICD-10 Klassifikationen an einer schizotypen Störung (F21) mit Verdacht auf eine (paranoide) Schizophrenie bei bekannten somatischen Diagnosen (S. 10 oben).
          Die schizotype Störung zeige einen chronischen Verlauf mit unterschiedlicher Intensität. Das Krankheitsbild imponiere psychosenah und liege heute näher bei der Schizophrenie als bei der Schizotypie (S. 10 unten).
          Im betroffenen Zustand sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig (S. 11 oben). Es sei schwierig festzustellen, ob sich ihr Zustand seit der Y.___-Begutachtung im Januar 2008 verschlechtert habe. Es handle sich um eine Störung mit chronisch-fluktuierendem oder progressivem Verlauf (S. 11).
          Eine Behandlung wäre indiziert, sei aber ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Krankheitsbewusstsein und keine Krankheitseinsicht habe; demzufolge lehne sie auch die Therapie konsequent ab und suche mit ihrer wahnhaften Verarbeitung Hilfe im esoterisch-alternativmedizinischen Segment (S. 11 unten).
         
4.
4.1     Die medizinischen Beurteilungen gemäss Y.___-Gutachten und seitens des von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachters sind bemerkenswert übereinstimmend: Aus fachmedizinischer Sicht steht ausser Zweifel, dass die gestellte Diagnose (schizotype Störung, ICD-10: F21) das Beschwerdebild vollständig dominiert und erklärt.
          Somatische Leiden von objektivierbarem Krankheitswert sind daneben kaum auszumachen. Dies gilt namentlich für allfällige Folgen der erst nach der Y.___-Begutachtung im Januar 2008 stattgefundenen Auffahrkollision. Der Hausarzt veranschlagte die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit auf 4 Wochen (vorstehend Erw. 3.3), und er führte rund ein halbes Jahr später aus, die Beschwerdeführerin klage „schon seit Jahren“ über Beschwerden, wie sie oft mit Auffahrunfällen assoziiert werden, und führe diese auf Umwelteinflüsse zurück (vorstehend Erw. 3.5).
          In diagnostischer Hinsicht ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass mit der schizotypen Störung ein psychisches Leiden besteht, in dessen Rahmen auch die geklagten somatischen Beschwerden einzuordnen sind.
4.2     Hinsichtlich der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit divergieren die Beurteilungen in den genannten beiden Gutachten. Im Y.___-Gutachten vom Januar 2008 wurde mit schlüssiger Begründung ausgeführt, dass und inwiefern trotz der psychischen Störung eine vollzeitlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. F.___ im August 2009 hingegen bestand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (mehr). Dank den ebenfalls schlüssigen Ausführungen von Dr. F.___ ist dieser Umstand durchaus verständlich, weist die Krankheit der Beschwerdeführerin doch typischerweise einen chronisch-fluktuierenden oder einen progressiven Verlauf auf.
          Dies führt zum Schluss, dass nichts gegen die Feststellung spricht, dass im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung und des Verfügungserlasses (August 2008) eine Arbeitsfähigkeit im gutachterlich umschriebenen Umfang bestand, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ (August 2009) hingegen möglicherweise nicht mehr.
4.3     Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt somit gestützt auf die gutachterliche Einschätzung dahingehend erstellt, dass im massgebenden Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit eine - näher umschriebene - volle Arbeitsfähigkeit bestand. Dieser näheren Umschreibung (geregelte und überschaubare Arbeitsgestaltung, relativ interaktionsarme Tätigkeit) kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im der Beschwerdeführerin qualifiziert zugänglichen kaufmännischen Bereich durchaus entsprochen werden.
          Für die Invaliditätsbemessung bedeutet dies, dass beim Invalideneinkommen vom Tabellenlohn für qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten auszugehen und die genannten Einschränkungen mit einem Abzug von bis zu 25 % zu berücksichtigen wären. Das Valideneinkommen andererseits wäre angesichts der wechselhaften Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen - der gleichen Qualifikationsstufe - zu bemessen. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Abzug vom Tabellenlohn und beträgt höchstens 25 %. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von mindestens 40 %) resultiert somit mit Sicherheit nicht, weshalb weitere Berechnungen entbehrlich sind.
4.4     Aufgrund der Ausführungen im Gutachten F.___ erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Auswirkungen der psychischen Störung nach Verfügungserlass intensiviert haben könnten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in der vorliegenden Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe.
          Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, inwieweit die Schadenminderungspflicht es gebieten könnte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber therapeutischen Ansätzen, die aus medizinischer Sicht indiziert sind, auch offen ist, wenn diese nicht ihrem subjektiven Krankheitsverständnis entsprechen. Möglicherweise stellt sich auch die Frage, inwieweit hinsichtlich der persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit von einer, objektiv betrachtet, Überwindbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz ATSG auszugehen sein könnte. Damit wird sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auseinandersetzen.

5.       Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind angesichts des angefallenen Aufwands ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung allfälliger nach Verfügungserlass eingetretener Änderungen überwiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).