IV.2008.00938
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 27. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ hatte ab 1. Mai 1998 bei der Baugenossenschaft Y.___ als Gärtner gearbeitet (Urk. 10/7). Nachdem er am 3. Dezember 2002 einen Unfall erlitten hatte, indem er beim Sträucherschneiden gestürzt und eine Böschung hinuntergefallen ist (Urk. 10/2/5) und sich eine Lendenwirbelsäulen- und eine Schulterkontusion rechts zugezogen hatte (Urk. 10/1/4; Urk. 10/6/1), war er dauernd zu mindestens 60 % arbeitsunfähig und der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis per 31. März 2004 (Urk. 10/7). Seither ist der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung nach dem Unfall vom 3. Dezember 2002 eine 40%ige Invalidenrente ab 1. Juli 2004 und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/19/2-8).
Der Versicherte meldete sich am 31. Oktober 2003 mit dem Hinweis auf den Unfall vom 3. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/2/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 10/5-7; Urk. 10/12-14) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/1/1-34 = Urk. 10/4/1-37; Urk. 10/11; Urk. 10/19; Urk. 10/76; 10/84). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten (Urk. 10/73). Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente der IV zu (Urk. 10/26). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 21. September und vom 27. Oktober 2004 durch seine Rechtsvertreterin hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 10/27; Urk. 10/34-35), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 10/56; Urk. 10/87), nahm die aktuellen Unterlagen der SUVA zu den Akten (Urk. 10/74; Urk. 10/76; Urk. 10/84-85) und liess den Versicherten von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, beurteilen (Gutachten vom 27. November 2007; Urk. 10/104). Mit Einspracheentscheid (samt integrierten Rentenverfügungen) vom 14. August 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2004 eine Viertelsrente, vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2006 wiederum eine Viertelsrente der IV zu (Urk. 2; Urk. 6/1 und Urk. 6/2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer am 15. September 2008 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde führen, diese am 30. September 2008 präzisieren und beantragen was folgt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5):
„1. Der Einspracheentscheid vom 14. August 2008 sei insoweit aufzuheben, als er die Befristung der ganzen Rente bis 30. Juni 2006 vorsieht.
2. Die Verfügung vom 14. August 2008 mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 sowie die Verfügung vom 14. August 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 sei aufzuheben.
3. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2006 eine ganze Rente zuzusprechen.
4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachabklärung und Erlass eines neuen Vorbescheides zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 10. November 2008 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007 (IVV), des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid (samt integrierten Rentenverfügungen) ist am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 1).
1.2 Einige der massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Auf diese kann verwiesen werden.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts vom 23 März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in prozessualer Hinsicht für den Fall, dass die Angelegenheit wider Erwarten nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, dass ihr Gelegenheit gegeben werde, ergänzend zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 27. November 2007 Stellung nehmen zu können. Da sie dazu im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 1 S. 5 und 6). Gemäss Akten hat die IV-Stelle es unterlassen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Dr. Z.___s Gutachten vom 27. November 2007 zuzustellen und ihr Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Am 18. August 2008 wurden ihr jedoch aufgrund ihres Gesuchs vom 15. August 2008 sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt generierten Akten der IV-Stelle zugestellt (Urk. 10/116/3), darunter auch das besagte Gutachten. Die Rechtsvertreterin befand sich somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Besitz des Gutachtens und hat in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2008 bewusst keine Stellung dazu genommen. Spätestens bei Erhalt der den Schriftenwechsel schliessenden Verfügung vom 11. November 2008 (Urk. 11) wäre sie jedoch gehalten gewesen, dies nachzuholen. Grundsätzlich wird vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nur ein Schriftenwechsel durchgeführt. Mangels Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ist es für die Parteien empfehlenswert, in der ersten Eingabe ihren Standpunkt umfassend darzulegen (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 N 7, mit Hinweis). Es kann nicht angehen, dass ein Rechtsvertreter erst die Meinung des Gerichts abwarten will, bis er sich zu gewissen Aspekten des Falles äussert. Überdies wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die volle Kognition des hiesigen Gerichts geheilt worden (vgl. oben Erw. 1.5). Die Angelegenheit erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente, die aufgrund der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ab 1. Juni 2004 auf eine ganze Rente erhöht werde. Ab Juli 2006 sei lediglich noch von einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen, die keine Arbeitsunfähigkeit begründe, auszugehen. Aus physischen Gründen bestehe (wiederum) erneut Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (Urk. 2; Urk. 9).
Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass die IV-Stelle seine psychisch bedingte Einschränkung zu wenig abgeklärt habe. Den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Der Mitarbeiter des RAD, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, könne sich nicht einfach ohne Grund über die Diagnosestellung und Einschätzung des Facharztes hinwegsetzen (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente zu Recht per 1. Juli 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
4.
4.1 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. Oktober 2003, der auf einem dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. August bis 8. Oktober 2003 beruht, sind die Diagnosen eines lumbovertebralen und lumboradikulären Schmerzsyndroms rechts und einer leichten schmerzhaften Funktionsstörung der linken Schulter zu entnehmen. Bei Austritt bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Gärtner im angestammten Betrieb (Urk. 10/1/4).
4.2 Mit Arztbericht vom 21. November 2003 erhob Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, bei dem der Beschwerdeführer seit September 2000 in Behandlung steht, zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 und S1 rechts bei CT-dokumentierter Diskushernie L5/S1 und einer Periarthropathia humero skapularis links posttraumatisch. Der Beschwerdeführer sei als Gärtner seit dem 27. August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Beruf mit weniger rückenbelastender Tätigkeit sehe er ihn jedoch durchaus als 100 % arbeitsfähig. Die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) seien uneingeschränkt (Urk. 10/6/1-2).
4.3 Dr. A.___ diagnostizierte am 13. September 2004 zuhanden der SUVA aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.10) als Folge eines Arbeitsunfalls und anschliessendem Verlust der Arbeit bei eher selbstunsicherer Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer sei ihm durch dessen Hausarzt, Dr. D.___, zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden, da er als Folge seines Arbeitsunfalls keine berufliche Perspektive mehr sehe (Urk. 10/40). Am 10. Februar 2005 diagnostizierte Dr. A.___ zuhanden der IV-Stelle eine seit März 2004 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine selbstunsichere oder passiv-aggressive Persönlichkeit (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer sei seit März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/56/4).
4.4 Dem Bericht der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, Spital E.___, betreffend ein Assessment des Beschwerdeführers für ein ambulantes interdisziplinäres Schmerz-Programm (AISP) vom 22. September 2004 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (Differentialdiagnose intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts möglich) bei Status nach Sturz am 3.12.2002 mit LWS-Kontusion und MRI der LWS 01/03 (rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, flachbogige Diskusprotrusion L4/5 ohne Nervenwurzelkompression) sowie depressive Entwicklung (Urk. 10/87/6). Dem AISP-Abschlussbericht des E.___ vom 27. April 2005 sind wiederum dieselben Diagnosen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des AISP an physiotherapeutisch, psychologisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen, mit dem Ziel der Steigerung der Belastungstoleranz und Kraft-Ausdauer sowie der Verbesserung der Schmerztoleranz (Urk. 10/87/8).
4.5 Gemäss Bericht vom 29. November 2005 bezüglich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Rehaklinik C.___ vom 2./3. November 2005 sind die arbeitsbezogenen relevanten Probleme vor allem belastungsverstärkte, im Tagesverlauf kumulierende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel mit eingeschränkter Beweglichkeit und Stabilisierungsfähigkeit und deutliche allgemeine Dekonditionierung und Verlangsamung. Ferner wirke der Beschwerdeführer niedergeschlagen und depressiv verstimmt. Die letzte berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 10/76/4). Eine sehr leichte, vorwiegend wechselbelastende Arbeit wäre ihm für 4 Stunden pro Tag zumutbar. Mit Hilfe eines Ergonomietrainingsprogramms im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer konkreten beruflichen Eingliederungsperspektive sei wahrscheinlich eine Steigerung der Belastbarkeit erreichbar (Urk. 10/76/5).
4.6 Mit Verlaufsbericht vom 3. September 2006 erhob Dr. A.___ die Diagnose einer leichten - grenzwertig zur mittelschweren - depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) seit Juli 2006 (Urk. 10/87/3). Momentan sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Wie lange diese Arbeitsfähigkeit anhalte sei ungewiss. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 10/87/4).
4.7 Dr. Z.___ erhob mit seinem Gutachten vom 27. November 2007 die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS, eines Status nach Arbeitsunfall (2002) und langdauernder Arbeitslosigkeit, einer Depression und einer schwierigen psychosozialen Situation und Emigrantenproblematik. Seines Erachtens wäre der Beschwerdeführer für jede leichtere, angepasste Beschäftigung schon seit Jahren voll arbeitsfähig. Es gehe nicht darum zu behaupten, dieser habe nicht regelmässig belastungsabhängige Rückenbeschwerden. Der bisherige Verlauf und die heutige klinische Untersuchung würden aber ganz klare Hinweise ergeben, dass diese vermutlich massiv aggraviert würden. Der Beschwerdeführer verfüge sicher über weit überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und soziale Kompetenz. Heute wirke er wie eine Geisel seiner Beschwerden und seiner gestörten Befindlichkeit (Urk. 10/104/5-6). Es müssten unbedingt berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden (Urk. 10/104/7).
5.
5.1 Die somatischen Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren nie Diskussionsthema zwischen den Parteien. Es fehlen denn auch Anhaltspunkte, um die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 100 % in angepasster Tätigkeit zu beanstanden. Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass die Rehaklinik C.___ dem Beschwerdeführer noch am 6. Oktober 2003 gar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit bescheinigte (Urk. 10/1/4), wobei sich diese Angabe nach Ansicht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lediglich „auf die nach dem Unfall ausgeführten leichten Tätigkeiten“ beziehen könne (Urk. 10/34/6). Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer 21. November 2003 in einer „nicht rückenbelastenden“ Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/6/1-2). Dass bei der EFL in der Rehaklinik C.___ im November 2005 eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. eine solche von 4 Std./Tag attestiert wurde, steht dem nicht entgegen, schloss doch diese Beurteilung auch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers („depressive Verstimmung“) mit ein (Urk. 10/76/4-5). Dr. Z.___ attestierte diesem mit orthopädischem Gutachten vom 27. November 2007 sodann - in somatischer Hinsicht - ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 10/ 104/7). Es kann der IV-Stelle gefolgt werden, wenn sie auf das Gutachten (Urk. 10/104) abstellt, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. Z.___ am 26. November 2007 persönlich untersucht. Die Vorakten und die Aussagen des Beschwerdeführers wurden umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (vgl. oben Erw. 1.4). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm zwar nicht explizit Stellung zu Dr. Z.___s Gutachten, verwies aber in der Beschwerdeschrift mehrfach darauf (Urk. 1 Rz. 5.4 und 8), womit auch sie von seiner Beweiskraft auszugehen scheint.
5.2 Die Parteien sind sich einig und es entspricht den Akten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat (Urk. 1; Urk. 2). Die Erhöhung der aufgrund der Leistungseinbusse aus somatischer Sicht per 1. Dezember 2003 gesprochenen und nicht beanstandeten Viertelsrente der IV auf die ganze Rente wurde aufgrund der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 10/56/4) vorgenommen. Währenddem die IV-Stelle der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht - gestützt auf die am 3. September 2006 durch Dr. A.___ erhobene Diagnose der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.01) - ab dem 1. Juli 2006 eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, ist der Beschwerdeführer der Meinung, es könne ihm nur eine 50%ige Tätigkeit zugemutet werden, wobei er sich ebenfalls auf den Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2006 stützt.
5.3 Beide Parteien stützten sich bezüglich der umstrittenen psychischen Problematik ab 1. Juli 2006 somit auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 3. September 2006, in dem dieser dem Beschwerdeführer gestützt auf die Diagnose einer leichten - an der Grenze zur mittelschweren - depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einer depressiven Episode leichten bis mittelschweren Grades handelt es sich jedoch definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), und somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Eine leichte depressive Störung vermag ferner praxisgemäss in aller Regel - bei zumutbarer Willensanstrengung der erkrankten Person (vgl. vorstehend Erw. 1.3) - sowieso keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008, 9C_235/2007, Erw. 3.3). Dr. B.___ vom RAD und ihm folgend die IV-Stelle haben sich somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über die Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ hinweggesetzt, sondern im Gegenteil auf dessen Diagnose abgestellt. Zudem geht aus den Ausführungen von Dr. A.___ deutlich hervor, dass ein (grosser) Teil der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers von belastenden psychsozialen Faktoren herrühren. So hängt denn sowohl der momentan verbesserte Gesundheitszustand wie auch die ungewisse Prognose über die Stabilität desselben gemäss Dr. A.___ vor allem mit der familiären Situation des Beschwerdeführers zusammen (Urk. 10/87 Ziff. 3. und 4.).
5.4 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ und den Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die IV-Stelle eine Verfügung betreffend die ursprünglich beantragen beruflichen Massnahmen erlassen hat. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend sowohl Anfechtungs- wie auch Streitgegenstand einzig und allein der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente bildet, kann hier offen gelassen werden, wie es sich mit allfälligen beruflichen Massnahmen verhalten würde.
6. Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Somit ist ab dem 1. Juli 2006 wiederum von einem Valideneinkommen von Fr. 77’350.--, einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'476.50 und folglich von einem Invaliditätsgrad von 39.91 %, aufgerundet 40 %, auszugehen (zur Berechnung vgl. Urk. 2, Urk. 10/20/3; Urk. 10/19/ 3), der dem Beschwerdeführer angesichts seines seit Juli 2006 verbesserten Gesundheitszustand und gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ab dem 1. Oktober 2006 noch Anspruch auf eine Viertelsrente verschafft. Insoweit die IV-Stelle die 3-Monatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ausser acht gelassen hat, ist die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, ansonsten abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2008 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch noch für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).