IV.2008.00939

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis zum 28. Februar 1999 als Hausdienstangestellter im Pflegeheim Y.___ in Z.___ (effektiver letzter Arbeitstag: 6. Juni 1998; Urk. 9/8). Am 23. November 1998 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 9/3/5-6). Mit Vorbescheiden vom 11. Februar 1999 (Urk. 9/13) und vom 6. Juli 2001 (Urk. 9/38) und Verfügung vom 6. September 2001 (Urk. 9/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2002 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Gutachtensergänzung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/57; Prozessnr. IV.2001.00629). Nach Vornahme weiterer Abklärungen der medizinischen Verhältnisse des Versicherten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 (Urk. 9/82) und Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 9/89) den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 (Urk. 9/99; Prozessnr. IV.2005.00480) und vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/102) abgewiesen.
         Am 1. September 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/104/6). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/108-109; Urk. 9/112-114) und liess den Versicherten durch das Institut A.___ beurteilen (Gutachten vom 18. Juni 2008; Urk. 9/120). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 30 % betrage, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 9/124). Nachdem der Versicherte am 8. August 2008 eine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 9/133), verfügte die IV-Stelle am 13. August 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 15. September 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente der IV zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 24. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8; Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung am 13. August 2008 erging und ein Dauerrechtsverhältnis in Frage steht, worüber noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen, soweit sich die Anspruchsgrundlagen geändert haben, bis zum 31. Dezember 2007 die altrechtlichen, und ab 1. Januar 2008 die revidierten materiellen Vorschriften zur Anwendung (BGE 130 V 445).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (bis Ende 2007: Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG stellt des Weiteren klar, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich - insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/120) - auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum und einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar. Zwischen Mai und Ende 2007 sei überwiegend eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge von Hospitalisationen für jegliche Tätigkeit nachvollziehbar, aber diese Arbeitsunfähigkeit falle in das Wartejahr. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61’106.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'774.41 betrage der Invaliditätsgrad 30 % (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass ihm keine Tätigkeit mehr zuzumuten sei. Der Psychiater des A.___ könne nicht in einer halbstündigen Begutachtung alle die gut begründeten Berichte seiner Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, und seiner behandelnden Ärzte (Klinik C.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie D.___; '____' Höhenklinik E.___; Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie; Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH) widerlegen, die ihm alle im Wesentlichen eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Der Bericht der Klinik C.___, der ihm eine schwere depressive Episode bescheinige, basiere auf einer stationären Behandlung vom 30. Mai bis 5. September 2007. Die IV-Stelle habe im Übrigen seine Einwände vom 12. August 2008 gegen den Vorbescheid vom 7. Juli 2008 nicht überprüft, sei doch die Verfügung nur einen Tag später, am 13. August 2008, ergangen (Urk. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. September 2007 eingetreten. Vorliegend gilt es daher zu prüfen, ob sich dessen Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit Erlass des Einspracheentscheids vom 30. März 2005 (Urk. 9/89) - der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 (Urk. 9/99) und vom EVG mit Urteil vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/102) bestätigt worden ist - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2008 (Urk. 2) in massgeblicher Weise verschlechtert hat und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu bejahen.

3.       Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid vom 7. Juli 2008 sehr wohl auseinandergesetzt hat: Es liegt eine ausführliche und begründete Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV-Stelle vom 12. August 2008 vor (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. August 2008; Urk. 9/135).

4.
4.1     Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 10. Februar 2006 (Urk. 9/99), das vom EVG mit Urteil vom 6. Juni 2006 bestätigt worden ist (Urk. 9/102), das Gutachten des Zentrums H.___ vom 13. November 2004 (Urk. 9/77) als nachvollziehbar und schlüssig. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 9/77/17):
- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Osteochondrose L2/3, diskret auch L4/5
- Senk-/Spreizfüsse mit mässiger OSG-Mittelfussarthrose
- Psoriasis vulgaris
- Dysthymia (ICD-10 F43.1)
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie (hypertensive Kardiopathie), eine multifaktorielle restriktive Pneumopathie, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine Adipositas und eine Varikose erwähnt (Urk. 9/77/18). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass in leichteren körperlichen Arbeiten, welche in wechselnden Positionen durchgeführt werden könnten, für den Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe und dass es diesem nach wie vor möglich und zumutbar wäre, in einer Reinigungsequipe, in einer Küche oder bei Hauswartarbeiten tätig zu sein (Urk. 9/77/20).
         Im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit erwog das Gericht hauptsächlich gestützt auf dieses Gutachten zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nur in allen Tätigkeiten, bei denen er repetitiv Gewichte über 15 Kilogramm heben müsste, arbeitsunfähig gewesen sei. Hingegen sei er in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit, die in wechselnder Position durchgeführt werden könne ohne intensiven Kundenkontakt) zu 90 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/99/12 E. 2.4). Das EVG beurteilte diese Würdigung als „sorgfältig und überzeugend“ (Urk. 9/102/3 Erw. 2.1).
4.2
4.2.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 13. August 2008 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
4.2.2   Nach einer zweitägigen Hospitalisation des Beschwerdeführers in der '___' Höhenklinik E.___ sind dem Verlegungsbericht vom 7. September 2007 an die Klinik C.___ folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/109/15):
- Schwere depressive Episode mit Verdacht auf psychotische Symptomatik
- Aktuell: akute Suizidalität
- Meteorismus
- Primäre arterielle Hypertonie
- Differentialdiagnose (DD): Nierenarterienstenose
- Adipositas
- BMI 31.4 kg/m2
- Obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom
- Unter CPAP-Therapie
- Anamnestisch restriktive Pneumopathie
- Psoriasis vulgaris
- Psoriasis-Arthropathie
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen und Status nach Morbus Scheuermann
- Obstruktive Rhinopathie bei Septumdeviation
- Verdacht auf Dranginkontinenz
         Der Beschwerdeführer sei ihnen nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik C.___ zugewiesen worden. Nun sei eine akute Suizidalität aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und zur Optimierung der Psychopharmakatherapie in die Klinik C.___ zurückverlegt werde (Urk. 9/109/16).
4.2.3   Mit vom 10. September 2007 datierendem Austrittsbericht des Spitals K.___, wohin der Beschwerdeführer - nach einer lediglich kurzen Behandlung am 7. September 2007 in der Klinik C.___ - wegen Hypertension verlegt worden war und vom 7. bis 13. September 2009 hospitalisiert gewesen war - wurden folgende Diagnosen erhoben: (Urk. 9/109/17).
- Hypertensive Gefahrensituation bei
- Bekannter arterieller Hypertonie (Erstdiagnose vor etwa zehn Jahren)
- Weitere cvRF: Hypercholesterinämie, Adipositas (BMI 31.4 kg/m2)
- Rezidivierende depressive Episoden
- TSH im Normbereich
- Status nach dreimonatiger Hospitalisation in der Klinik C.___
- Obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom
- Unter CPAP-Therapie
- Aktenanamnestisch restriktive Pneumopathie
- Anamnestisch Refluxösophagitis
- Psoriasis vulgaris
- Psoriasis-Arthropathie
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Degenerativer LWS-Veränderungen und Status nach Morbus Scheuermann
- Obstruktive Rhinopathie bei Septumdeviation
- Kleine corticale Nierenzyste links (MRI 11.09.2007)
4.2.4   Mit Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 13. September 2007 (bezüglich der Behandlung vom 7. September 2007) erhob med. pract. I.___, Klinik C.___, die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33). Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung und auf längere Sicht arbeitsunfähig (Urk. 9/109/2). Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. Als soziale Faktoren, die die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, gab sie eine sprachliche Barriere, eine seit neun Jahren dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und somatische Erkrankungen an (Urk. 9/109/6).
         Am 27. September 2007 diagnostizierten Dr. med. J.___ und med. pract. I.___, Klinik C.___, wiederum zuhanden der IV-Stelle aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer habe vom 30. Mai bis 5. September 2007 bei ihnen in Behandlung gestanden, anschliessend sei er in der '___' Höhenklinik E.___ behandelt worden und am 7. September 2007 wiederum zu ihnen verlegt worden. Wegen Hypertension sei er dann ins Kreisspital K.___ verlegt worden und am 13. September 2007 sei er wieder bei ihnen eingetreten. Er sei seit dem 30. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, zur Zeit davor seien ihnen keine Angaben bekannt (Urk. 9/109/8). Es bestehe eine soziale Isolierung im Rahmen einer Depression, die als Folge der verschiedenen somatischen Krankheiten aufgetreten sei (Urk. 9/109/13-14). Am 31. Oktober 2007 stellte Dr. J.___ wiederum zuhanden der IV-Stelle einen inhaltlich identischen Bericht aus (Urk. 9/113/1-9).
4.2.5   Mit Arztbericht vom 24. Oktober 2007 erhob Dr. B.___ - bei der der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1998 in Behandlung steht (Urk. 9/112/3) - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf psychotische Symptomatik - aktuell: akute Suizidalität -, eines Meteorismus, einer Psoriasis-Arthropathie, eines obstruktiven Schlafapnoe/Hypopnoe Syndrom, einer anamnestisch restriktiven Pneumopathie, eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei degenerativen LWS-Veränderungen und eines Status nach Morbus Scheuermann. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, einen Verdacht auf Dranginkontinenz und eine chronisch obstruktive Rhinopathie mit Septumdeviation. Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juli 1998 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/112/2). Dessen Gesundheitszustand sei “sich verschlechternd" und die Prognose schlecht (Urk. 9/112/4).
4.2.6   Am 21. November 2007 führte Dr. G.___ zuhanden der IV-Stelle aus, der Beschwerdeführer leide seit Anfang der 90er Jahre an einer Psoriasis und Lumbalgien ausstrahlend in beide Oberschenkel dorsal sowie an den lateralen Fussrand. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass beim Beschwerdeführer ein Arbeitseinsatz in einer geschützten Werkstätte möglich sein könnte, wo er jedoch aufgrund seiner Symptomatik nur einer reduzierten Belastung ausgesetzt werden dürfe. Für eine Tätigkeit im früheren Beruf als Mitarbeiter einer Klinik sei dieser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Über die Resultate der Behandlung in der Klinik C.___ sei er nicht informiert (Urk. 9/114/7).
4.2.7   Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des A.___ vom 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch beurteilt (Urk. 9/120). Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Folgendes (Urk. 9/120/22):
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0, F33.1)
- Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Fortgeschrittene Osteochondrose L2/3 sowie geringer L3/4 und tieflumbale Intervertebralarthrosen (aktuelles Röntgen)
- Leichte Wirbelsäulenfehlform
- Keine Hinweise für eine entzündliche Wirbelsäulenaffektion
- Polyarthralgien nicht spezifizierbarer Ursache (ICD-10 M25.5)
- Klinisch und radiologisch keine Hinweise für eine entzündliche Arthropathie
- Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.9)
- Patim geographica, patim inversa, capilliti et unguim
- Onychodystrophie (ICD-10 L40.8)
- Anamnestisch Status nach PUVA-Therapie
- Anamnestisch Status nach Therapie mit Methotrexat
- Restriktive Pneumopathie multifaktorieller Aetologie (ICD-10 R94.2)
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eines metabolischen Syndroms (ICD-10 E88.9) mit/bei Adipositas (BMI 33.6 kg/m2, ICD-10 E66.9), arterieller Hypertonie (ICD-10 I10) mit hypertensiver Kardiopathie (Echokardiographie 8/99), Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5) und Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage (ICD-10 R73.9), eines Status nach rezidivierenden Magen- und Duodenalulzera (ICD-10 K28.9), eines Colon irritabile (ICD-10 K58.9), migränoider Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), eines obstruktiven Schafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.3) bei C-PAP-Behandlung seit etwa 2000 und eines fortgesetzten Nikotinabusus (10 packyears, ICD-10 F17.1; Urk. 9/120/22). Es habe sich offensichtlich sowohl aus somatischer wie auch psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren eine Verschlechterung eingestellt. Besonders akzentuiert habe sich die Situation, da neu eine gravierende psychiatrische Problematik im Mai 2007 manifest dazugekommen sei. Vorübergehend habe dann im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis Ende 2007 bestanden. Seither und auf Weiteres bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, vor allem auch somatisch begründet, in der angestammten Tätigkeit. Für leichte und adaptierte Tätigkeiten bestehe seit anfangs 2008 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/120 S. 23 f.).

5.
5.1     Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer heute in seiner angestammten Tätigkeit als Hausdienstangestellter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Uneinigkeit herrscht bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Währenddem die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 18. Juni 2008 von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm keine Tätigkeit mehr zugemutet werden kann, wobei er auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte verweist.
5.2         Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des A.___ vom 18. Juni 2008 jedoch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. oben Erw. 1.5). Es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde allseits untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch. Den Gutachtern waren die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten bekannt (Urk. 9/120/4-8; Urk. 9/120/ 28-32); sie setzten sich mit diesen auch hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 9/120/25-26). Die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (Urk. 9/120 S. 10, 14, 17 und 24). Sämtliche Teilberichte enthalten die notwendigen anamnestischen Angaben und führen die erhobenen Befunde auf (Urk. 9/120/10-22). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geschilderte Dauer der psychiatrischen Untersuchung (halbe Stunde) zutreffen sollte (Urk. 1 S. 3), könnte somit - insbesondere da der psychiatrische Teilbericht die erforderlichen anamnestischen Angaben enthält - nicht von einer ungenügenden Exploration gesprochen werden (vgl. dazu auch das Urteil des EVG vom 13. Juni 2006, I 58/06 Erw. 2.2). Die Beurteilungen der medizinischen Situation sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Expertise als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren.
5.3
5.3.1   Zu den Berichten der Hausärztin und der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Berichten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Berichte der Hausärztin Dr. B.___ (Erw. 4.2.5) und der behandelnden Ärzte der Klinik C.___ und der '___' Höhenklinik E.___ sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ enthalten keine Diagnosen, die vom A.___ nicht berücksichtigt worden wären (Erw. 4.2.2-4.2.4 und Erw. 4.2.6). Bezüglich der depressiven Episode spricht bereits die Bezeichnung „Episode“ für den vorübergehenden Charakter dieser Krankheit. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten (im Mittel etwa sechs Monate; Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 155). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers versucht denn der psychiatrische Teilgutachter des A.___ nicht, die durch die Klinik C.___ erhobene Diagnose der schweren depressiven Episode zu widerlegen. Ganz im Gegenteil begründet er ausführlich, wieso zur Zeit seiner Begutachtung lediglich von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Und für die Zeit der besagten Hospitalisation in der Klinik C.___ geht das A.___ - und ihm folgend die IV-Stelle (vgl. Urk. 2) - ja bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/120 E. 6.3).
5.3.2   Was die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so attestieren die verantwortlichen Ärztinnen der Klinik C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Mai 2007 (Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik; Urk. 9/109/8). Da einzig die psychiatrische Diagnose der schweren depressiven Episode in ihr Fachgebiet fällt, können sie auch lediglich die daraus resultierende Arbeits(un)fähigkeit entscheidrelevant beurteilen. Wie soeben ausgeführt, dauert eine solche Episode zwischen drei und zwölf Monaten. Somit hat ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich einen vorübergehenden Wert und kann im Verfügungszeitpunkt (13. August 2008) keine Gültigkeit mehr für sich beanspruchen. Die '____' Höhenklinik E.___ und das Spital K.___ äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/109), weshalb ihre Berichte diesbezüglich keine Beachtung finden können. Dr. B.___ zufolge ist der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 1998 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2006 wurde nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt, da ihre Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, angesichts des klaren Ergebnisses des H.___-Gutachtens vom 13. November 2004 nicht zu teilen war und sie nicht darlegte, wieso eine Erwerbstätigkeit unzumutbar sei (Urk. 9/99/10 Erw. 2.3.5). Dies gilt auch für ihren aktuellsten Bericht, wird die 100%ige Arbeitsunfähigkeit doch mit keinem Wort begründet (Urk. 9/112/2). Dr. G.___ erachtet den Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte als arbeitsfähig, wobei dieser lediglich reduziert belastbar sei (Urk. 9/114/7). Hinsichtlich der reduzierten Belastbarkeit ergibt sich somit keine Divergenz zu der Beurteilung der A.___-Gutachter, die dem Beschwerdeführer ja lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Wieso der Beschwerdeführer nur in einer geschützten Werkstatt und nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sein soll, begründet Dr. G.___ nicht und ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.
5.4     Seit dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 30. März 2005 ist somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten. Die IV-Stelle geht denn wie dargelegt neu auch nur noch von einer 70%igen Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und nicht mehr von einer 90%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus.

6.       Damit stellt sich im Folgenden noch die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen des (veränderten) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Sie ging korrekterweise vom Beginn des Wartejahres mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik C.___ zur Behandlung der schweren depressiven Episode aus (Urk. 9/122/4 in Verbindung mit Urk. 9/109/8), womit dieses am 29. April 2008 abgelaufen ist (Urk. 9/122/4) und die Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 massgebend sind. Es ist mit der IV-Stelle von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 61'106.30, einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 42'774.41 und folglich von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen (vgl. zur Berechnung Urk. 9/122/5), der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).