Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00941
IV.2008.00941

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer
Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1968, ist gelernter Landwirt, arbeitete bis Mitte 2003 im eigenen Betrieb (vgl. Urk 8/2 S. 5) und trat am 1. Juli 2003 beim Y.___ eine Vollzeitstelle als Chauffeur/Strassenwärter an (Anstellungsverfügung vom 26. Mai 2003, Urk. 8/7 S. 2). Am 3. August 2004 war er während der Arbeit von einem Auffahrunfall betroffen; er stand mit seinem Geschäftswagen vor einem Rotlicht, und ein nachfolgender Automobilist fuhr ihm ins Heck (Unfallmeldung UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 20. August 2004, Urk. 8/20 S. 243; Angaben von X.___ vom 11. September 2004, Urk. 8/20 S. 232-233; Polizeiakten in Urk. 8/20 S. 219-228). Wegen Nackenbeschwerden suchte er am folgenden Tag den Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf. Dieser diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion leichter Ausprägung (Arztzeugnis UVG vom 30. August 2004, Urk. 8/20 S. 241). Im weiteren Verlauf klagte X.___ über persistierende Beschwerden, die sich namentlich durch die Erschütterungen während der Fahrten auf dem Reinigungsfahrzeug verstärkten, und er brach deshalb einen Arbeitsversuch vom Dezember 2004/Januar 2005 wieder ab (Berichte von Dr. A.___ vom 27. September und vom 21. Oktober 2004, Urk. 8/20 S. 231 und Urk. 8/20 S. 229; Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2004 und vom 13. Januar 2005, Urk. 8/20 S. 230 und Urk. 8/20 S. 216). Es folgten Untersuchungen durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 10. Februar 2005, Urk. 8/20 S. 210-213) und durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie (Bericht vom 3. März 2005, Urk. 8/20 S. 180-182), und im Mai 2005 hielt sich X.___ während vier Wochen in der Rehaklinik E.___ auf (Austrittsbericht vom 31. Mai 2005, Urk. 8/20 S. 145-152).
1.2     Inzwischen hatte die Z.___ als zuständige Haftpflichtversicherin ein Case-Management in die Wege geleitet (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 8/20 S. 172-173), und am 16. Juni 2005 fand eine Besprechung zwischen X.___, dem Case-Manager und den Verantwortlichen des Betriebs statt (vgl. die Berichte in Urk. 8/20 S. 139-143). Als Dr. D.___ X.___ für die Arbeit an der Reinigungsmaschine weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Zeugnis vom 13. Juni 2005, Urk. 8/20 S. 135; Bericht vom 28. Juli 2005, Urk. 8/20 S. 128), der Arbeitgeber ihm aber keine anderen Arbeiten zuweisen konnte (Schreiben des Arbeitgebers an die SUVA vom 30. Juni 2005, Urk. 8/20 S. 130-131), nahm X.___ Anfang Oktober 2005, vermittelt durch den Case-Manager der Z.___, ein Arbeitstraining bei der Q.___ auf, das leichte administrative Arbeiten am PC umfasste und dessen Pensum bis Mitte Dezember 2005 sukzessive von 15 auf 27,5 Stunden pro Woche erhöht wurde (Verlaufsberichte vom 5. Oktober und vom 5. Dezember 2005, Urk. 8/20 S. 96-97 und Urk. 8/20 S. 78-79). Ausserdem besuchte X.___ bereits seit Dezember 2004 jeweils am Samstag eine Handelsschule (vgl. Urk. 8/20 S. 78 sowie die Aktennotiz der SUVA vom 6. Oktober 2005, Urk. 8/20 S. 94) und absolvierte im Oktober und im November 2005 zwei Kurse an der Computerschule W.___ (vgl. die Kursbestätigungen in Urk. 8/20 S. 80 und S. 81). Nachdem X.___ die Handelsschule abgeschlossen hatte (Aktennotiz der SUVA vom 2. März 2006, Urk. 8/20 S. 66), fand am 2. März 2006 im Rahmen des Case-Managements nochmals eine Besprechung zwischen ihm und seiner Rechtsvertreterin, dem Case-Manager sowie Vertretern der SUVA, des Betriebs und der Q.___ statt (Protokoll vom 6. März 2006, Urk. 8/20 S. 61-64)
         Im April 2006 unterzog sich X.___ sodann einer beruflichen Standortbestimmung (Bericht der Unternehmung F.___ vom 12. Mai 2006, Urk. 8/20 S. 46-52), und in medizinischer Hinsicht erfolgten Behandlungen beziehungsweise Untersuchungen durch Dr. G.___, Chiropraktor (Bericht vom 29. August 2006, Urk. 8/20 S. 36-37), durch PD Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Berichte vom 29. August und vom 6. Oktober 2006, Urk. 8/20 S. 34-35 und Urk. 8/20 S. 26-27), und durch den Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 25. Oktober 2006, Urk. 8/20 S. 20-24). Im selben Zeitraum absolvierte X.___ zudem berufliche Praktika und begab sich auf Stellensuche (E-Mail-Bericht der Q.___ vom 12. Mai 2006, Urk. 8/20 S. 45; Aktennotiz der SUVA vom 8. August 2006, Urk. 8/20 S. 30). Am 13. Februar 2007 fand erneut eine Besprechung der verschiedenen Akteure des Case-Managements statt (Aktennotiz der SUVA vom 13. Februar 2007 mit Anhängen, Urk. 13/116). Mit Verfügung vom 8. März 2007 stellte die SUVA ihre Leistungen wegen mangelnder Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden ein (Urk. 13/120). Die Verfügung blieb unangefochten; die SUVA nahm im Anschluss daran jedoch weitere Berichte von Dr. D.___ vom März und vom April 2007 zu den Akten (Urk. 13/121 und Urk. 13/122). Des Weiteren wurde per Ende April 2007 die Anstellung von X.___ beim Y.___ beendet (E-Mail der Personalverantwortlichen vom 11. April 2007, Urk. 13/124).
1.3     Am 5. August 2005 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet und um die Gewährung von Berufsberatung und Umschulungskosten ersucht (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte neben den Akten der SUVA die Angaben des Arbeitgebers vom 9./14. September 2005 (Urk. 8/12) und den Bericht von Dr. D.___ vom 15. September 2005 (Urk. 8/13 S. 1-4) beschafft.
         In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Abklärungsstelle I.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Dezember 2007 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, mit dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Rheumatologie, dem neurologischen Fachgutachten von Dr. med. M.___, Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neurologie, dem neuropsychologischen Fachgutachten von lic. phil. P.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, und dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 8/42).
1.4     Am 31. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung bestehe, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 8/60). Ausserdem eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid desselben Datums, dass sie ihm vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 eine halbe Rente zu gewähren und den Rentenanspruch für die nachfolgende Zeit zu verneinen gedenke (Urk. 8/61). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 16. April 2008 auf die Mitteilung vom 31. März 2008 Bezug nehmen und eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, die auch seinen Anspruch auf eine Umschulung zum Inhalt haben solle (Urk. 8/65). Sodann liess der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer (vgl. die Vollmacht vom 29. April 2008, Urk. 8/66) mit Eingabe vom 29. April 2008 zum Vorbescheid vom 31. März 2008 Stellung nehmen und beantragen, ihm sei (weiterhin) eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/67). Auf die entsprechende Gewährung einer Nachfrist hin (Schreiben der IV-Stelle vom 8. Mai 2008, Urk. 8/71) liess er seine Stellungnahme zum Vorbescheid am 12. Juni 2008 ergänzen und zusätzlich den Antrag stellen, dass die IV-Stelle ihm die Kosten einer Umschulung beim V.___ im Betrag von Fr. 23'500.-- vergüte (Urk. 8/72; vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 8/73).
         Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Bezugnahme auf die Vorbringen vom 12. Juni 2008 mit, dass sein Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden seien, dass ihm jedoch die angestammte Tätigkeit seit Januar 2006 wieder vollumfänglich zuzumuten sei und daher keine Umschulungsmassnahmen nötig seien, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/78). Ausserdem sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2008 im Sinne ihres Vorbescheids für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 befristet eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 8/91).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Bruno Bauer mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die rentenablehnende Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm damit eine ganze Invalidenrente verweigert werde, es seien weitere spezialärztliche Untersuchungen vorzunehmen, und es sei ihm auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 13/1-137). Anschliessend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 14) Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt, und gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, einen in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen. Mit Eingabe vom 4. März 2010 (Urk. 16) liess der Versicherte die Berichte von Prof. Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 9. und vom 21. Oktober 2008 einreichen (Urk. 17/1 und Urk. 17/2) und liess ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt machen. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 23. März 2010 (Urk. 20) auf eine Stellungnahme zu den Akten der SUVA und zu den nachgereichten Arztberichten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.2     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob, für welche Zeitdauer und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton St. Gallen wohnte, da Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG die Zuständigkeit in Abweichung von der Vorschrift in Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht dem Gericht am Wohnsitz der versicherten Person, sondern dem Gericht am Ort der IV-Stelle zuweist.
         Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat sich zu Recht als zuständig für den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2008 erachtet, dies in Anwendung der Regelung in Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IVG, wonach diejenige IV-Stelle zuständig ist (und bis zum Verfahrensabschluss bleibt; vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV), in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
3.2     Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 2 S. 4) und den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und Dr. med. U.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) vom 7. Februar und vom 17. Juni 2008 zu entnehmen ist (Urk. 8/58 S. 6 und Urk. 8/76 S. 2), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer halben Rente für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 auf die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der I.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 8/42).
3.3
3.3.1   Die Teilgutachter der Rheumatologie und der Neurologie stellten zwar grundsätzlich nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. August 2004 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hatte, vermochten das bis zur Gegenwart geklagte persistierende Beschwerdebild jedoch nicht mehr ohne Weiteres damit in Zusammenhang zu bringen. So konnten die Fachpersonen der Neurologie keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder ein sensomotorisches Ausfallsyndrom erkennen, und sie fanden für die vom Beschwerdeführer geschilderten elektrisierenden Sensationen, die vom Nacken in beide Arme und Beine ausstrahlten (vgl. Urk. 8/42 S. 27), weder klinisch noch bildgebend ein Korrelat (Urk. 8/42 S. 30). Zudem konnten sie, was in der Beschwerdeschrift als tastbare Veränderung bezeichnet wird (Urk. 1 S. 2), nur einen leichten paravertebralen Hartspann feststellen (Urk. 8/42 S. 29) und gingen deshalb davon aus, dass die erlittene Halswirbelsäulendistorsion - auch in Anbetracht einer biomechanischen Beurteilung vom 14. April 2005, die eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eher unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze erhoben hatte (vgl. Urk. 8/20 S. 164-168) - nur leichtgradig gewesen war und dass im nachfolgenden Zeitverlauf eine gewisse Symptomausweitung stattgefunden hatte (Urk. 8/42 S. 30). In Übereinstimmung damit hielt der rheumatologische Fachgutachter fest, dass eine Ganzkörpersymptomatik im Vordergrund stehe (Urk. 8/20 S. 22), und darüber hinaus fielen ihm Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben, namentlich der gezeigten Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule, in der Untersuchungssituation und dem Verhalten in der unbeobachteten Situation auf (Urk. 8/42 S. 21). Der Rheumatologe gelangte deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für jede seiner körperlichen Konstitution angepasste Tätigkeit, beispielsweise wieder in der Landwirtschaft oder auf einem Werkhof, zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 31. Mai 2005 (vgl. Urk. 8/20 S. 147) nahm er retrospektiv an, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2005 zunächst zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und dass sich die postulierte rasche Steigerung auf 100 % spätestens auf das Jahresende hin verwirklicht habe (Urk. 8/42 S. 23). Diese Beurteilung wurde von den neurologischen Fachgutachtern übernommen (vgl. Urk. 8/42 S. 30) und fand auch Eingang in die Gesamtbeurteilung, wo der Beschwerdeführer sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Strassenunterhalt als auch für andere vergleichbare Tätigkeiten im genannten Mass als arbeitsfähig erachtet wurde (Urk. 8/42 S. 16).
         Leichte Einschränkungen - im Umfang von etwa 20 % - wurden dem Beschwerdeführer im Gesamtgutachten einzig für Tätigkeiten mit einem höheren kognitiven Leistungsumfang attestiert (Urk. 8/42 S. 16), dies gestützt auf das neuropsychologische Teilgutachten. Darin wurde die Diagnose einer leichten neuropsychischen Störung gestellt, und der Gutachter führte aus, im Vordergrund der Befunde stehe eine leichte Verlangsamung sowie dadurch bedingt eine verminderte Umstellfähigkeit und eine erhöhte Interferenzanfälligkeit (Urk. 8/42 S. 38 und S. 39).
         Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung schliesslich findet sich zwar - ohne nähere Begründung - die Diagnose einer Verhaltensauffälligkeit (Urk. 8/42 S. 42); eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter jedoch (Urk. 8/42 S. 43), und demzufolge enthielt auch das Gesamtgutachten keine Hinweise auf Beeinträchtigungen durch eine psychische Erkrankung (vgl. Urk. 8/42 S. 15 und S. 16).
3.3.2   Die Schlussfolgerungen im Gutachten der I.___ zur Arbeitsfähigkeit leuchten gesamthaft betrachtet ein.
         Bereits Dr. A.___ hatte die erlittene Halswirbelsäulendistorsion im Erstzeugnis zuhanden der SUVA als lediglich leichtgradig eingestuft (Urk. 8/20 S. 241), und Dr. D.___ hatte bei der Konsultation vom 3. März 2005 für die geschilderten elektrisierenden Schmerzen keine neurologische Erklärung gefunden (vgl. Urk. 8/20 S. 181 f.). Ebensowenig hatten sich die Ärzte der Rehaklinik E.___, auf deren Beurteilung die Gutachter Bezug nahmen, die geklagte Symptomatik erklären können und hatten eine Tendenz zur Ausweitung des Symptomenkomplexes beschrieben (Urk. 8/20 S. 146 f.), sie hatten aber eine zunehmend freiere Beweglichkeit des Kopfes festgestellt und gleichzeitig befunden, dass der Beschwerdeführer oft nicht an die Belastungsgrenze gehe (Urk. 8/20 S. 147). Dementsprechend hatten sie, wie dies die Gutachter der I.___ aufgriffen, ein Potential zu einer baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesehen und dazu die Einschaltung eines Case-Managements empfohlen (Urk. 8/20 S. 147).
         Der Verlauf der Anstrengungen im Rahmen dieses Case-Managements vermag die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___ und auch die spätere Beurteilung der Gutachter der I.___ zu bestätigen. So zeigen die Verlaufsberichte vom 5. Oktober und vom 5. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer das Pensum seines Arbeitstrainings bei der Q.___ von Anfang Oktober bis Mitte Dezember 2005 von 15 auf 27,5 Stunden erhöhen konnte (Urk. 8/20 S. 96-97 und Urk. 8/20 S. 78-79), daneben absolvierte er im Oktober und im November 2005 erfolgreich zwei Computerkurse (vgl. Urk. 8/20 S. 78 und Urk. 8/20 S. 80 und S. 81), und es gelang ihm zusätzlich, im Februar 2006 die schon Ende 2004 begonnene nebenberufliche Ausbildung an der Handelsschule abzuschliessen (vgl. Urk. 8/20 S. 78 und Urk. 8/20 S. 66 sowie das Protokoll über die Besprechung vom 2. März 2006, Urk. 8/20 S. 62). Im Frühjahr 2006 nahm der Beschwerdeführer sodann im Anschluss an eine berufliche Standortbestimmung (vgl. Urk. 8/20 S. 46-52) die Stellensuche auf, die er mit verschiedenen Praktika ergänzte. Auch wenn er in dieser Zeit nicht schmerzfrei war, sondern wegen variierender Beschwerden in der chiropraktischen Behandlung bei Dr. G.___ stand (vgl. Urk. 8/20 S. 36-37) und zweimal den Orthopädie-Spezialisten PD Dr. H.___ konsultierte (Urk. 8/20 S. 34-35 und Urk. 8/20 S. 26-27), hielt er sich gemäss einer Aktennotiz der SUVA vom 8. August 2006 doch selber für zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20 S. 30). Für die Folgezeit geht sodann aus den Ausführungen in den ergänzenden Einwendungen vom 12. Juni 2008 zum Rentenvorbescheid hervor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 eine weitere kaufmännische Ausbildung aufnahm (Urk. 8/72 und Urk. 8/73), und in der Eingabe vom 4. März 2010 lässt er dartun, er rechne mit einem erfolgreichen Abschluss im Oktober 2010 (Urk. 16 S. 1). Die Persistenz der Beschwerden, die ihn im Oktober 2008 dazu veranlassten, den Neurochirurgen Prof. S.___ aufzusuchen, hinderte ihn daher offenbar nicht daran, seinen beruflichen Zielen kontinuierlich und mit Erfolg nachzugehen. Angesichts dieses gesamten schulischen Verlaufs ist die Vermutung des Rheumatologen der I.___ nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei der Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht nur gesundheitliche Gründe, sondern auch generelle Weiterbildungswünsche eine Rolle gespielt haben (Urk. 8/42 S. 22). Zudem fragt sich angesichts der positiven Entwicklung in der Weiterbildung, ob die kognitiven Einschränkungen, von denen der Neuropsychologe der I.___ sprach und die gemäss den Berichten von Dr. D.___ vom Frühjahr 2007 schon damals Gegenstand von Abklärungen gewesen waren (vgl. Urk. 13/121 und Urk. 13/122), tatsächlich Krankheitswert haben oder hatten.
         Auf jeden Fall aber ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn die Arbeit auf der Reinigungsmaschine gesundheitlich nicht mehr geeignet gewesen wäre, eine ganze Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung stand, die er entsprechend der Beurteilung im Gutachten der I.___ ab Juni 2005 zu 50 % und ab Januar 2006 zu 100 % zu verrichten in der Lage war. Dies gilt umso mehr, als Prof. S.___ in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Beurteilungen, wiederum keinen morphologischen Hintergrund für die geklagten Schmerzen finden konnte (vgl. Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 17/2).
3.4
3.4.1   Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch, der aus dieser medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung resultiert.
3.4.2   Was das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG betrifft, so setzte die Beschwerdegegnerin dessen Beginn gemäss dem Feststellungsblatt vom 31. März 2008 auf den Tag des Unfalls vom 3. August 2004 (Urk. 8/58 S. 6). Im kreisärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2005 ist indessen festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeit bereits am 7. August 2004 wieder aufgenommen habe und dass dies zunächst ordentlich gegangen sei, bis am 22. September 2004 plötzlich Beschwerden in beiden Armen und Beinen aufgetreten seien und er deswegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 8/20 S. 211). Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt überein mit den Angaben von Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 30. August 2004, wo eine Arbeitsaufnahme zu 100 % ab dem 7. August 2004 vermerkt ist (Urk. 8/20 S. 241). Damit war der Beschwerdeführer nach seiner anfänglichen kurzen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall während mehr als 30 Tagen wieder voll arbeitsfähig. Das Wartejahr begann deshalb erst am 22. September 2004 zu laufen, und der Rentenanspruch konnte nicht bereits am 1. August, sondern erst am 1. September 2005 entstehen.
3.4.3   Bei der Festsetzung des Valideneinkommens kann auf die Angaben vom 9./14. September 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bei guter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 67'257.-- erhalten hätte (Urk. 8/12 S. 6).
         Wird sodann entsprechend der Beurteilung der Gutachter der I.___ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2005 auch die bisherige Tätigkeit in der Strassenreinigung wieder zuzumuten war, so beläuft sich das Invalideneinkommen bei 50%iger Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad auf 50 %, und bei 100%iger Arbeitsfähigkeit besteht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Angesichts der immer wieder geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ist jedoch zusätzlich zu eruieren, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit einer anderweitig zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen in der Lage wäre; dies auch deshalb, weil das angestammte Arbeitsverhältnis per Ende April 2007 beendet worden ist (vgl. Urk. 13/124).
         Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich im Jahr 2004 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'588.-- (S. 53 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer von 1975 Indexpunkten auf 1992 Indexpunkte gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik) resultiert für das Jahr 2005 ein Wert von (gerundet) Fr. 4'627.--. Umgerechnet auf die im Jahr 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik ergibt sich für eine Vollzeittätigkeit ein Wert von Fr. 4'812.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 57'744.-- im Jahr. Nach der Rechtsprechung ist gegebenenfalls durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein solche Reduktion ist indessen vorliegendenfalls nicht gerechtfertigt, da sich die allfällige medizinisch begründbare Einschränkung allein auf die bisherige Tätigkeit auf dem Reinigungsfahrzeug mit dauernden Erschütterungen bezieht.
3.4.4   Damit beträgt das Invalideneinkommen von September bis Dezember 2005 (auf ein Jahr umgerechnet) die Hälfte von Fr. 57'744.--, also Fr. 28'872.--. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'257.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 57 %, was ab dem 1. September 2005 zum Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente führt.
         Geht man davon aus, dass sich die Löhne in der angestammten Tätigkeit und in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2006 und weiter bis zum Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2008 etwa gleich entwickelt haben, so kann auch für die Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab Januar 2006 das im Jahr 2005 massgebende Valideneinkommen von Fr. 67'257.-- dem tabellarischen Invalideneinkommen dieses Jahres von Fr. 57'744.-- gegenübergestellt werden. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 14 %. Die Rentenaufhebung ist damit rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings übersehen, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach Ablauf von drei Monaten erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hat daher bis Ende März 2006 noch Anspruch auf die halbe Rente.
3.5     Zusammengefasst ist demnach die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.
         Schliesslich sei bemerkt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, wie er zwar in der Beschwerdeschrift nicht explizit geltend gemacht, aber doch am Rand erwähnt wird (vgl. Urk. 1 S. 4), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Verfügung hierzu vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/78) ist unangefochten geblieben.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der Beschwerdeführer obsiegt nur im geringen Umfang von zwei weiteren Monatsbetreffnissen der halben Rente. Die Prozessentschädigung, die ihm zuzusprechen ist, ist daher auf Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) festzusetzen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Davon hat der Beschwerdeführer, der zum weitaus grösseren Teil unterliegt, den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu übernehmen. Im Umfang von Fr. 100.-- sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 24. Juli 2008 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 100.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Bauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 (Telefonnotiz vom 20. April 2010)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).