Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00944
IV.2008.00944

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1972 geborene X.___ arbeitete seit 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2000 beim F.___ als Musikerin (Urk. 9/15). Am 19. Februar 2002 meldete sie sich wegen den Folgen eines Unfalles bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/21) und die Unfallversicherungsakten (Urk. 9/37) einholte. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/39). Danach nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der Unfallversicherung zu den Akten und veranlasste eine medizinische Begutachtung (Gutachten vom 23. Januar 2008, Y.___, Urk. 9/83). Gestützt hierauf verneinte die Verwaltung mit Wiedererwägungsverfügung vom 16. Juli 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
 
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. September 2008 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Mai 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens neu entscheide (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.         Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 23. Januar 2008 verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf eine Rente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sodann bestehe auch kein Anlass eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen. In der Beschwerde wird hingegen beanstandet, es seien weitere medizinische Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht vorzunehmen. Ferner sei die retrospektive Verneinung eines Invaliditätsgrades unhaltbar, weshalb zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente - ab Mai 2001 bis zum Begutachtungszeitpunkt - gegeben sei.

3.
3.1     Dem Y.___-Gutachten vom 23. Januar 2008 ist aufgrund der medizinischen Vorgeschichte zu entnehmen, dass die Versicherte bei einem Sturz nach vorne mit Aufschlagen des Kinns auf die Steinplatte des Postschalters eine Riss-Quetschwunde am Kinn sowie eine HWS-Distorsion im Sinne eines Hyperflexionstraumas erlitt (Urk. 9/83). Zum Begutachtungszeitpunkt seien jedoch keine Unfallfolgen weder orthopädisch noch neurologisch auszumachen. Psychiatrischerseits sei eine leichtgradige depressive Symptomatik erkennbar, da die Versicherte den Widerspruch zwischen hohem Leistungsideal und subjektiver Leistungsfähigkeit nicht akzeptieren könne. Ferner gingen die Gutachter davon aus, dass bereits ein Jahr nach dem Unfalldatum vom 22. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden sei. Insbesondere könne man sich nicht auf die Ausführungen des Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, stützen, da dieser keine „harten“ neurologischen krankhaften Befunde dokumentiert habe. Diese Annahme wird im neurologischen Teilgutachten erhärtet (Urk. 9/83-21). Sodann hätten die klinischen Untersuchungen keine gravierenden Anomalitäten ergeben, weshalb aufgrund der im Gutachten geschilderten Anamnese und insbesondere gestützt auf die klinischen Untersuchungen keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsminderung abgeleitet werden könne. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die Diagnose einer leichtgradigen, protrahierten depressiven Episode (F32.0) gestellt (Urk. 9/83-29), welche jedoch die Tätigkeit als Bratschistin nicht relevant beeinträchtige. Vielmehr sei der protrahierte Verlauf auf den erlebten Widerspruch zwischen Leistungsideal und subjektiver Leistungseinbusse zurückzuführen. Insgesamt ist auf das Y.___-Gutachten abzustellen. Denn angesichts der einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahme der Fachärzte im Y.___-Gutachten, welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - was sodann von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurde, ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt auszugehen.
3.2 Zu prüfen ist ferner, ob auf die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter, wonach die Versicherte ab Mai 2001 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, abgestellt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts würdigt in jedem Fall einzeln die echtzeitlichen medizinischen Akten und die in einem Gutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist es keineswegs so, dass echtzeitliche Arztberichte höher zu werten sind und eine retrospektive Einschätzung als wertlos zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2002 [I 207/02], vom 30. Mai 2006 [I 725/05] und vom 28. Dezember 2007 [9C_626/2007]).
3.2.1 Echtzeitlich attestierte Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 25. Februar 2002 der Versicherten eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit bestehend seit 11. Juni 2001, ohne dabei eine psychiatrische Diagnose zu stellen (Urk. 9/20-1). In seinem Bericht vom 3. März 2002 beurteilte er das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit durch die Schmerzen des Distorsionstraumas als eingeschränkt. Neu führte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf, wobei er diese als steigerungsfähig einschätzte (Urk. 9/20-3).
          Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vermochte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2003 ebenfalls keine psychiatrische Diagnose zu stellen, wobei gewisse Anzeichen einer Depressionen vorhanden seien, insgesamt bestehe ungefähr eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/52).
         In den echtzeitlichen psychiatrischen Berichten vermochte weder Dr. A.___ noch Dr. B.___ eine psychiatrische Diagnose zu stellen, weshalb deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag. Beide berufen sich bei den festgestellten Einschränkungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die Schmerzen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Während der begutachtende Psychiater Dr. C.___ sich ausführlich mit der Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, in Kenntnis der Einschränkungen eine psychiatrische Diagnose stellte, jedoch überzeugend schlussfolgerte, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Demnach ist dem psychiatrischen Teilgutachten grösseres Gewicht beizumessen als den echtzeitlichen Berichten der Fachärzte.
3.2.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 25. Februar 2002 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und ging von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit bestehend seit 11. Juni 2001 aus (Urk. 9/25). Obschon er von einem besserungsfähigen Zustand ausging, zog er auch die Möglichkeit einer Umschulung in Betracht.
          Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, berichtete am 5. März 2002, dass aufgrund der persistierenden Beschwerden eine Umschulung indiziert sei, da in der angestammten Tätigkeit bleibend von einer 90%igen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 9/8). Im Rahmen des Berichts vom 27. Mai 2003 stellte Dr. Z.___ eine Besserung der Beweglichkeit fest, weshalb er die Ansicht vertrat, eine Umschulung sei doch nicht notwendig. Insgesamt habe sich die Arbeitsfähigkeit verbessert, so bestehe seit 31. März 2003 eine 80%ige und seit 9. Mai 2003 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/35). Indessen attestierte er der Versicherten im Verlaufsbericht vom 20. August 2003 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit 20. August 2003 (Urk. 9/52-13), im Bericht vom 19. November 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit 17. November 2003 (Urk. 9/52-11) und im Bericht vom 30. März 2004 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit 19. Dezember 2003 (Urk. 9/52-8), ohne dabei die divergierenden Einschätzungen zu begründen. Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2005 schilderte Dr. Z.___ einen wellenförmigen Verlauf, und attestierte der Versicherten bei unveränderten Befunden eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/63).
          Bezüglich der somatischen Befunde verwies das Gutachten auf die echtzeitlichen bildgebenden Untersuchungen vom 11. September 2001 und stellte fest, dass das Fehlen von Funktionsdefiziten anlässlich der klinischen Untersuchung mit den damaligen Aufnahmen korreliere. Zusätzlich ist sowohl dem neurologischen Teilgutachten wie auch dem Gesamtgutachten die Beobachtung zu entnehmen, Dr. Z.___ habe keine „harten“ neurologischen krankhaften Befunde nennen können. Auch seine zeitlich divergierenden Angaben über Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten vermögen nicht zu überzeugen. So ging er anfangs von einem stationären nicht besserungsfähigen Verlauf aus, um einige Zeit später einen wellenförmigen Verlauf zu beschreiben. Gleiche Inkonsistenz besteht bezüglich den noch zumutbaren Tätigkeiten. Ging er ursprünglich von der Notwendigkeit einer Umschulung aus, vertrat er in den jüngeren Berichten die Ansicht, die Beschwerdeführerin könne weiterhin als Musikerin arbeiten, weshalb seine Einschätzungen ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen.
3.2.3        Schliesslich sind dem neuropsychologischen Bericht der Dr. phil. E.___, Neuropsychologie, vom 7. Juni 2005, welcher ein überdurchschnittliches neuropsychologisches Leistungsprofil ergab, wobei Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwächen auf hohem Niveau festgestellt wurden, keine Angaben über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/66), weshalb dieser Bericht die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht zu entkräften vermag. Insgesamt ist somit auf das Gutachten abzustellen, wonach ab Mai 2001 der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
3.3         Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde überzeugt auch die nachgereichte Stellungnahme der Y.___-Gutachter vom 29. April 2008 (Urk. 3/3), weshalb auf eine neuropsychologische Begutachtung zu verzichten sei. Da weder ein neurologischer noch ein relevanter psychiatrischer Befund vorliegen würde, bestehe kein Anlass für eine neuropsychologische Abklärung, zumal deren Aussagekraft, wenn es sich nicht um schwere Hirntraumen handle, begrenzt sei. Sodann büsst ein Gutachten aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der Begutachtung - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts - auf eine weitere, spezifische neuropsychologische Untersuchung mit der Begründung verzichtet wurde, weil hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, seine Beweiskraft nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, Erw. 4.1, 9F_9/2007). Zu keinem anderen Schluss führt der Bericht der Dr. phil. E.___, Neuropsychologie, vom 7. Juni 2005, worin sie ausführte, die Testung habe ein eher überdurchschnittliches neuropsychologisches Leistungsprofil bei intakten intellektuellen Leistungen ergeben, obschon die Konzentration und Aufmerksamkeit auf hohem Niveau Einbrüche und Denkverzögerungen erlitten hätten (Urk. 9/66). Die geschilderte leichte Funktionsstörung entspricht den im Gutachten geschilderten Umständen, wonach die Versicherte eine subjektive Leistungseinbusse hinnehmen müsse, was diagnostisch eine leichtgradige protrahierte depressive Episode hervorgerufen habe. Dennoch macht auch die neurologische Testung aus dem Jahr 2005 deutlich, dass das Leistungsprofil bereits zu diesem Zeitpunkt überdurchschnittlich war, weshalb im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die geringgradigen Einbussen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen. Die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Juli 2008 erfolgte somit zu Recht.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).