IV.2008.00946

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 16. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2007 wegen seit 1992 bestehender psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zur Berufsberatung an (Urk. 8/1). Die Verwaltung klärte daraufhin die beruflichen und die medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 8/4, Urk. 8/6) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie (Urk. 8/10, Gutachten vom 22. Oktober 2007). Daraufhin legte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2008 X.___ eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung auf (Urk. 8/24). Gestützt auf den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle, sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Verfügung vom 11. August 2008).
2.         Dagegen liess die Versicherte mit Beschwerde vom 15. September 2008 die Rechtsbegehren stellen, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Am 26 November 2008 wurde der Schriftenwechsel verfügungsweise geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dabei sei keine Einschränkung ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sodann sei auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen, wonach sie zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb von einem mindestens 50%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Oktober 2007 eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine mittelgradige depressive Störung (F32.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (F32.1) und ein Abhängigkeitssyndrom von Zigaretten (F17.2) sowie Migräne (Urk. 8/10). Dabei hielt er fest, die posttraumatische Belastungsstörung habe vor rund 20 Jahren nach einem Vergewaltigungstrauma begonnen und würde heute noch bestehen, und die mittelgradige Depression sei im Rahmen einer komorbiden Störung zur posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Beide Störungen hätten sich in Wechselwirkung verschlechtert, weshalb die Versicherte schliesslich ab 2002 sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Insgesamt führe dies zu einer Leistungseinschränkung von 50 %, wobei in Haushalttätigkeiten drei bis vier Stunden zumutbar seien. Die Beeinträchtigung resultiere aus der erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer Frustrationsintoleranz. Die Arbeitserledigung sei bedingt durch die Möglichkeit Pausen zu machen. Sodann sah der Psychiater keine Möglichkeit, den Gesundheitszustand durch therapeutische Massnahmen zu verbessern. Die gleiche Diagnose wurde auch durch den behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellt, welcher jedoch von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Bericht vom 4. April 2007, Urk. 8/6).
2.3.2 Im Haushaltsbericht vom 24. Januar 2008 ermittelte die Abklärungsperson in Kenntnis der psychiatrischen Diagnose Dr. Z.___s keine Einschränkung im Haushalt. Sämtlichen Aufgaben könne die Versicherte selbständig und regelmässig verrichten, da sie etappenweise vorgehe. Auf die Frage, ob sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde zu 40 bis 50 % arbeiten, wobei sie dies bei einem nachträglichen Telefonat dahingehend korrigierte, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % berufstätig wäre (Urk. 8/14).
3.
3.1         Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 vollzeitlich im Gastgewerbe tätig war, anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung und 1996 wurde die Tochter A.___ geboren (Urk. 1, Urk. 8/4). Aufgrund der IV-Anmeldung, wonach sie ursprünglich um „Beratung zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten“ ersuchte und angesichts der Tatsache, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung angab, im Gesundheitsfall zu 40 bis 50 % erwerbstätig zu sein, besteht kein Raum, die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Sodann ist anzunehmen, dass eine mögliche Arbeitsaufnahme zum Zeitpunkt als die Tochter eingeschult wurde, deshalb ausser Betracht fiel, weil sie bereits ab 2002 erschwert unter ihren psychischen Beschwerden litt. Hingegen ist angesichts der Aktenlage eine 100%ige Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht ausgewiesen. Zum einen ist die nachträglich eingegangene telefonische Information bezüglich einer Vollerwerbstätigkeit mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“). Zum anderen ergeben sich auch aufgrund der persönlichen und beruflichen Anamnese im Gutachten des Dr. B.___ keine Hinweise für eine volle Erwerbstätigkeit. Im Gegenteil beschränkte sich die Versicherte nach der Heirat und der Geburt des Kindes auf die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau. So bezog sie nach ihrem Stellenverlust 1995 noch während eines Monats Arbeitslosenentschädigung und hörte dann mit der Stellensuche auf (Urk. 8/10). Demnach ist auf die Angabe der Versicherten, sie würde im Gesundheitsfall zu 40 bis 50 % erwerbstätig sein, abzustellen und diesbezüglich praxisgemäss von einem Mittelwert auszugehen, so dass die Versicherte als zu 45 % Erwerbstätige und zu 55 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist.
3.2     Dem Haushaltsbericht ist zu entnehmen, die Versicherte sei nicht eingeschränkt, während der Psychiater ihr lediglich drei bis vier Stunden an Haushaltsarbeiten am Tag zumutete. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, im Abklärungsbericht Haushalt würde den durch die ausgewiesenen psychischen Gesundheitsstörungen verursachten Beeinträchtigungen nicht genügend Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als der Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche Basis darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, auch um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - seine bisherige Rechtsprechung insoweit präzisiert, als, sofern Divergenzen bestehen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, der medizinischen Einschätzung prinzipiell höheres Gewicht beizumessen ist. Dies ergibt sich - so das Gericht weiter - aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist. Daraus resultiert für die hier zu beurteilenden Verhältnisse, dass den ärztlichen Stellungnahmen zur Beeinträchtigung im Haushalt, sofern psychiatrischer Natur, erhöhter Stellenwert zukommt. Vorliegend ist demnach auf das psychiatrische Gutachten abzustellen, da Dr. B.___ einleuchtend schilderte, weshalb die Versicherte auch im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei. So führte er in Übereinstimmung mit dem Haushaltsbericht aus, sie sei durchaus in der Lage sämtliche Arbeiten im Haushalt zu verrichten, jedoch je nach Stimmungslage und Wohlbefinden. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nachvollziehbar, dass keine spezifischen Einschränkungen in den jeweiligen Aufgaben gegeben sind, sondern dass die Person wegen ihrer psychischen Beschwerden sich zu gewissen Zeiten oder Tagen ausser Stande sieht, irgend eine Aufgabe zu bewältigen. So führte der Psychiater aus, dass die Müdigkeit und die Depression dazu führten, dass an gewissen Tagen im Haushalt gar nichts verrichtet werden könne. Insgesamt bestehe die Einschränkung darin, dass die Versicherte ihr eigenes Tempo bestimmen und Pausen einschalten müsse (Urk. 8/10). Diese Einschätzung vermag zwar zu überzeugen, lässt hingegen die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) der Versicherten ausser Acht, wonach sie auf die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zurückzugreifen hat (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere die zum Beurteilungszeitpunkt zu Hause lebende 12-jährige Tochter gehalten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Zwar führte die Versicherte aus, die Betreuung der Tochter werde immer kleiner, jedoch unterlasse sie auch bewusst, diese zu Arbeiten im Haushalt aufzufordern, damit sie noch Kind sein könne (Urk. 8/14/4). Eine Mithilfe der zwar noch jungen Tochter erscheint den gegebenen Umständen, beide Elternteile sind aufgrund ihrer Beschwerden eingeschränkt belastbar, jedoch angemessen und notwendig. Demnach ist im Haushalt gestützt auf die psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen.
        
4.      
4.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2     Im Hinblick darauf, dass der Psychiater die angestammte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit zu 50 % als zumutbar erachtete, rechtfertigt es sich, den Invaliditätsgrad nach dem Prozentvergleich zu bemessen. Daraus resultiert eine behinderungsbedingte Einbusse im erwerblichen Bereich von 50 % bzw. gewichtet (45%ige Erwerbstätigkeit) von 22,5 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Oktober 2007 und in Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht 40 %, bzw. gewichtet (55 % im Haushalt) 22 %. Demzufolge ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44,5 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Ausgehend von den medizinisches Akten ist frühestens ab 2001 und spätestens mit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2002 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da die Anmeldung am 16. Februar 2007 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG ab 1. Februar 2006 Anspruch auf die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung.
5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. Februar 2010 auf Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).