IV.2008.00947
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsagent Bruno Imperatori
Schönenweg 9, 8733 Eschenbach SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, absolvierte nach einer Beratung durch die Beratungsstelle J.___ sowie mehreren Schnupperlehren eine Anlehre als Autolackierer (vgl. Urk. 9/7/1, Urk. 9/11/3). Am 23. April 1999 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma, eine geschlossene proximale Femurschaftfraktur links sowie eine Nierenkontusion (vgl. Urk. 9/102/384). In der Folge meldete er sich am 5. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 9/14), wobei er seit dem 5. Februar 2001 als Hilfsarbeiter im Rahmen einer Wiedereingliederungsstelle bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt ist (Urk. 9/17 Ziff. 1, 5 und 28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) sowie einen Bericht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/19) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten während einer betriebsinterner Umschulung Taggelder für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (Urk. 9/35), welche mit Verfügung vom 26. Januar 2004 bis Ende Dezember 2004 verlängert wurden (Urk. 9/46). Mit Verfügung vom 4. April 2005 wurden die beruflichen Massnahmen nach erfolgreichem Abschluss der betriebsinternen Umschulung beendet (Urk. 9/57).
1.2 Mit Verfügung vom 14. März 2005 sprach der zuständige Unfallversicherer dem Versicherten gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 48 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 9/55), worauf die IV-Stelle am 5. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 9/63). Nachdem der Versicherte dagegen am 14. September 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/64), sprach ihm die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 vom 23. April 2000 bis 31. Dezember 2002 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/73).
1.3 Mit Verfügung vom 12. September 2006 teilte der Unfallversicherer mit, der Rentengrad werde per 1. Juli 2006 auf 70 % erhöht (Urk. 9/81), worauf die IV-Stelle am 27. September 2006 eine Rentenrevision einleitete (Urk. 9/82). In diesem Zusammenhang holte die IV-Stelle einen neuen IK-Auszug (Urk. 9/83), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/84) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/85) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/87-101 und 9/102-104) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2008 eine Rentenerhöhung ab (Urk. 9/105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2006 sowie in formeller Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 9. Dezember 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 11). Am 2. April 2009 reichte der Versicherte die Replik ein und zog dabei den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde dies dem Versicherten am 30. April 2009 mitgeteilt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 23. April 2000 bis 31. Dezember 2002 befristete ganze Invalidenrente sowie ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/73). Bei der Festsetzung der Viertelsrente stützte sie sich insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Leitender Arzt Neurorehabilitation, Rehaklinik B.___, vom 13. November 2001 (Urk. 9/72 S. 1), wonach dem Versicherten leichte Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien (Urk. 9/29/9-11).
Im angefochtenen Entscheid vom 15. August 2008 begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Rentenerhöhung damit, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem ersten Entscheid invalidenversicherungsrechtlich unverändert darstelle (Urk. 2 S. 1). Auch aus den Unterlagen und der Verfügung des Unfallversicherers gehe kein veränderter Sachverhalt hervor. Die Erhöhung durch den Unfallversicherer sei aufgrund eines Entgegenkommens erfolgt, was als Vergleich zu werten sei. In diesem Fall sei die Invalidenversicherung nicht verpflichtet, den IV-Grad des Unfallversicherers zu übernehmen. Es liege weder eine medizinisch nachvollziehbare Begründung für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor noch habe sich erwerblich eine Verschlechterung ergeben. Es sei weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin sodann, dass sich das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert habe, führte jedoch aus, dies rechtfertige keine Rentenerhöhung (Urk. 8 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich als Folge des Unfallgeschehens offensichtlich verschlechtert. Ebenso habe sich sein Invalideneinkommen um Fr. 13'650.-- verringert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin stufe ihn nun ebenfalls als Hilfsarbeiter ein und nicht mehr als Schäumer, zu welchem er mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ausgebildet worden sei. Offensichtlich gehe auch die Beschwerdegegnerin von einer Verschlechterung der zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Hinzu komme, dass das Valideneinkommen in der ersten Verfügung korrekt festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei er mit der vom Arbeitgeber erwarteten Mehrleistung überfordert gewesen, weshalb er seiner Arbeit nicht mehr habe nachkommen können und erneut ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und 9). Der Unfallversicherer habe den Invaliditätsgrad gestützt auf den neuropsychologischen Bericht vom 6. Februar 2006 auf 70 % erhöht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 17. März 2006 bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2008 verändert haben.
3.
3.1 Am 23. April 1999 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren und wurde in der Folge vom 23. April bis 11. Mai 1999 im Universitätsspital A.___ (A.___), Klinik für Unfallchirurgie, behandelt. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 1999 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/102/384):
- Schädel-Hirntrauma
- Commotio Cerebri
- Pyramidenlängsfraktur links
- Kalottenfraktur temporal links
- kleines Subduralhämatom fronto-parietal rechts und parietal links
- geschlossene proximale Femurschaftfraktur links
- Nierenkontusion rechts mit Makrohämaturie bei vorbestehend polycystischer Niere rechts mit pericystischen Verkalkungen und eingeschränkter Funktion der rechten Niere
Bei problemlosem Verlauf und guter Mobilisation sei am 11. Mai 1999 die Entlassung erfolgt (Urk. 9/102/385).
3.2 Vom 8. März bis 3. Mai 2000 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. Mai 2000 nannten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Leitender Arzt Neurorehabilitation, folgende funktionellen Diagnosen und Probleme (Urk. 9/18/10 = Urk. 9/102/343):
- mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- Schmerzsyndrom des linken Oberschenkels nach Fraktur
- Innenohrschwerhörigkeit links mit grossem Trommelfelldefekt
- posttraumatische Kopfschmerzen
Bei Austritt bestehe nach wie vor eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, die sich als Verlangsamung und leicht erhöhte Ermüdbarkeit unter längerdauernder Belastung zeige. Körperlich hätten gute Fortschritte hinsichtlich Kraft und Ausdauer erzielt werden können. Die Schmerzen am linken Oberschenkel seien deutlich rückläufig und bei geringer Belastung praktisch nicht mehr nachweisbar. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter der Innenohrschwerhörigkeit und den posttraumatischen Kopfschmerzen. Aus medizinischen Gründen sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer ganztägigen Präsenzzeit zumutbar, wobei das Tragen und Heben schwerer Lasten von mehr als 30 kg vermieden werden sollte, günstig sei eine wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 9/18/12 = Urk. 9/102/345).
3.3 Am 31. Oktober 2001 fand in der Rehaklinik B.___ eine ambulante neurologische Verlaufskontrolle statt. In seinem Bericht vom 13. November 2001 hielt Dr. D.___ fest, das Hauptproblem seien die häufigen Schmerzen im linken Bein beim Stehen oberhalb des Knies. Hinzu kämen ein variabler Tinnitus linksbetont mit Hypakusis sowie ein- bis zweimal pro Woche für einige Stunden auftretende Kopfschmerzen. Zudem habe der Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Mühe mit dem Verstehen von komplexeren Informationen (Urk. 9/29/9). Die neuropsychologische Untersuchung durch Frau E.___ habe eine mittelschwere Störung mit deutlichen Frischgedächtniseinschränkungen und erheblichen Problemen bei der Umstellfähigkeit, einen reduzierten Antrieb, Verlangsamung und etwas Gleichgültigkeit ergeben. Insgesamt sei der Zustand nach der erlittenen schweren traumatischen Hirnverletzung mit erheblichen Begleitverletzungen (unter anderem ein Nierenverlust) doch als befriedigend zu bezeichnen. Unfallbedingt bestehe aktuell für leichte Arbeiten eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies bei ganztägigem guten Einsatz. Die Verhältnisse seien in letzter Zeit stabil und mit wesentlichen Änderungen sei kaum mehr zu rechnen (Urk. 9/29/10).
3.4 Nach durchgeführter 2-Phasen-Skelettszintigraphie sowie einer MRI des linken Oberschenkels stellten die verantwortlichen Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, A.___, in ihrem Bericht vom 6. Juli 2005 fest, es gebe keine Anhaltspunkte für einen der Klinik entsprechenden entzündlichen Prozess. Konventionell-radiologisch sei eine vollständige Durchbauung der Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels festzustellen, eine weitere Therapie oder Diagnostik sei nicht notwendig. Bei Persistenz der Beschwerden sollte eine rheumatologische Konsultation in Erwägung gezogen werden (Urk. 9/85/13 = Urk. 9/102/98 = Urk. 9/102/107).
3.5 Am 19. September 2005 fand im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens eine kreisärztliche Untersuchung statt. In seinem Bericht hielt Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers müsse dieser nach einer Gehstrecke von zirka 300 m eine Pause einlegen. Am 14. Juni 2004 habe er noch berichtet, er müsse nach 500 bis 600 m eine Pause einlegen. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor einen flüssigen Barfussgang mit höchstens diskretem Hinken auf (Urk. 9/102/81). Ein organisches Korrelat, das die Beschwerden in der geklagten Intensität erklären könnte, liege nicht vor. Es bestünden keine Einschränkungen betreffend die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bestehenden Rente von 48 % (Urk. 9/102/82).
3.6 In ihrem neuropsychologischen Bericht vom 6. Februar 2006 hielten lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. D.___ fest, die Testergebnisse seien ähnlich wie bei der letzten Untersuchung am 31. Oktober 2001 ausgefallen, mit einer nochmaligen diskreten Tendenz zu leichter Verschlechterung. Bei einigen Aufgaben sei es jedoch auch zu einer minimen Verbesserung gekommen. Im Vordergrund würden weiterhin die deutlichen Einschränkungen beim sprachlichen und visuell-räumlichen Frischgedächtnis, bei der längerdauernden Konzentrationsleistung, bei der geistigen Umstellfähigkeit sowie bei etwas umfassenderen konstruktiv-praktischen Aufgaben stehen. Diese Ergebnisse deckten sich sodann vollständig mit den Rückmeldungen aus dem Betrieb (Urk. 3/10 S. 2 = Urk. 9/85/7 = Urk. 9/102/63). Bereits bei der letzten Untersuchung sei festgehalten worden, dass aufgrund der ausgeprägten neuropsychologischen Störungen für den Beschwerdeführer nur sehr einfache Aufgaben in Frage kämen und er auf eine wohlwollend straffe Führung angewiesen sei. Es sei daher anzustreben, dass er im selben Betrieb weiter beschäftigt werden könne, wenn auch in geringerem Umfang. Falls dies nicht möglich sei, könnte kaum eine andere Tätigkeit in der freien Wirtschaft gefunden werden. Ob und wie lange er es jedoch in einer geschützten Werkstatt aushalten würde, sei jedoch ebenfalls fraglich (Urk. 3/10 S. 3 = Urk. 9/85/8 = Urk. 9/102/64).
Am 7. Februar 2006 hielt Dr. D.___ zu Handen des Hausarztes sodann fest, sieben Jahre nach dem Polytrauma mit traumatischer Hirnverletzung und geschlossener Femurfraktur links berichte der Beschwerdeführer immer noch über erhebliche schmerzhafte Beschwerden. Nach vorübergehender beschwerdebedingter Arbeitsunfähigkeit arbeite er seit September 2005 während zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag wieder im alten Betrieb. Insgesamt habe sich seit Jahren eigentlich wenig verändert bzw. verbessert (Urk. 9/102/59). Objektiv im Vordergrund stünden weiterhin die immer noch mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen bei gleichzeitig unfallbedingt verminderter Coping-Fähigkeit (Urk. 9/102/60). Für die subjektiv im Vordergrund stehenden Beinbeschwerden hätte bekanntlich letztes Jahr bei detaillierter Analyse kein Korrelat gefunden werden können. Zusammengefasst würden die im Vordergrund stehenden, kognitiven erheblichen Störungen persistieren, welche sich jedoch sicher nicht verschlechtert hätten (Urk. 9/102/61).
3.7 Vom 1. Dezember 2005 bis 1. März 2006 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum G.___ für Traditionelle Chinesische Medizin behandelt. In seinem Bericht vom 13. Juni 2006 hielt Dr. med. H.___, Praktische Ärztin FMH, Akupunktur und Kräuter (ASA), Homöopathie, fest, der Beschwerdeführer klage über sehr intensive Schmerzen im Bereich des rechten (richtig wohl: linken) Oberschenkels. Trotz intensiver regelmässiger Akupunkturbehandlung sowie Unterspritzung der Narben mit Carbostesin sei es zu keiner Änderung der Schmerzsituation gekommen (Urk. 9/102/43).
3.8 Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2006 aus, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich bei unveränderter Diagnose verschlechtert (Urk. 9/85/3 Ziff. 1 und 2). Im April 2005 habe er aufgrund der massiven Oberschenkelschmerzen links eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Nach weiteren ausführlichen Abklärungen sowie einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung habe der Unfallversicherer die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % festgesetzt, was seines Erachtens den Tatsachen entspreche (Urk. 9/85/3 Ziff. 3). Verschiedene therapeutische Massnahmen hätten keinen Erfolg gebracht, prognostisch sehe er daher in absehbarer Zeit keine Veränderung (Urk. 9/85/3 Ziff. 4).
Im Wesentlichen dieselben Ausführungen machte Dr. I.___ auch in seinem Bericht vom 9. Juli 2006 (Urk. 9/85/5 = Urk. 9/102/40).
3.9 Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/85/10-12, Urk. 9/102/101, Urk. 9/102/105, Urk. 9/102/110-113, Urk. 9/102/115, Urk. 9/102/121) bzw. datieren vor der ursprünglichen Rentenzusprache am 17. März 2006 (Urk. 9/18, Urk. 9/29/9-15, Urk. 9/29/58-59, Urk. 9/29/84-85, Urk. 9/29/93-103, Urk. 9/29/110-113, Urk. 9/29/118, Urk. 9/29/123, Urk. 9/29/126, Urk. 9/29/129-133, Urk. 9/85/16-18), so dass auf eine detaillierte Wiedergabe dieser Berichte verzichtet werden kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei der Einreichung eines Revisionsgesuches glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der zuständige Unfallversicherer hat den Erwerbsunfähigkeitsgrad des 1980 geborenen Beschwerdeführers per 1. Juli 2006 von 48 % auf 70 % erhöht (Urk. 9/81 S. 1) und dies mit den Ergebnissen weiterer medizinischer Abklärungen sowie neuer Tatsachen im erwerblichen Bereich begründet (Urk. 9/102/38). Diese Neubeurteilung durch den Unfallversicherer genügt ohne Weiteres, um eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten und war demnach verpflichtet, die geltend gemachten Veränderungen rechtsgenüglich abzuklären. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nachgekommen ist.
4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2008 machte die Beschwerdegegnerin geltend, ihre Abklärungen hätten einen unveränderten medizinischen Sachverhalt ergeben (Urk. 2 S. 1). Auch aus den Unterlagen und der Verfügung des Unfallversicherers gehe keine Veränderung des Sachverhaltes hervor (Urk. 2 S. 2).
Zutreffend ist, dass aus den Akten des Unfallversicherers nicht klar ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände und gestützt auf welche medizinischen Berichte eine Veränderung des Sachverhaltes angenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, dass es sich bei der Rentenerhöhung um ein Entgegenkommen des Unfallversicherers und damit um einen Vergleich gehandelt habe (Urk. 2 S. 2). Da der Beschwerdeführer erst 29 Jahre alt ist und eine Rente daher voraussichtlich für mehrere Jahrzehnte geleistet werden muss, erscheint die Annahme, dass der Unfallversicherer ohne entsprechende medizinische Grundlagen eine wesentliche Rentenerhöhung verfügt, jedoch nicht überzeugend. Da sich zudem in den Akten keine eindeutigen Hinweise auf einen Vergleich finden und sich die Beschwerdegegnerin beim Unfallversicherer auch nicht über die näheren Umstände der Rentenerhöhung informiert hat, ist eine solche Interpretation nicht zulässig.
4.3 Nachdem der Unfallversicherer am 12. September 2006 mitgeteilt hatte, der Rentengrad werde per 1. Juli 2006 auf 70 % erhöht (Urk. 9/81), holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der eingeleiteten Rentenrevision einen neuen Bericht des Hausarztes ein (Urk. 9/85/1-4) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/102). Aus diesen Akten ergibt sich, dass sich die Diagnosen seit dem Unfall nicht verändert haben, was der Hausarzt Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2. Dezember 2006 auch ausdrücklich festhielt (Urk. 9/85/3 Ziff. 2). Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dennoch verschlechtert hat.
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 31. Mai 2000 stand damals die neuropsychologische Funktionsstörung deutlich im Vordergrund. Demgegenüber hatten sich die Beschwerden am linken Oberschenkel massiv verringert und waren bei geringer Belastung fast nicht mehr nachweisbar (Urk. 9/18/12). Aus den Berichten der Ärzte des A.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/85/13) sowie des Kreisarztes Dr. F.___ vom 19. September 2005 (Urk. 9/102/81) ergibt sich jedoch eine Verschlechterung der Beschwerden am linken Oberschenkel. Dies zeigt sich einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer Gehstrecke von 300 Metern eine Pause einlegen muss; im Jahr 2004 war dies erst nach zirka 500 bis 600 Metern der Fall gewesen (Urk. 9/102/81). Andererseits probierte der Beschwerdeführer diesbezüglich verschiedene Behandlungstherapien aus, unter anderem traditionelle chinesische Medizin (vgl. Urk. 9/102/43). Ebenso hielt der Hausarzt Dr. I.___ die vom Unfallversicherer auf 70 % festgesetzte Arbeitsunfähigkeit für angemessen (Urk. 9/85/3 Ziff. 3).
Zwar konnte bislang kein organisches Korrelat für die intensiven Beschwerden festgestellt werden (vgl. Urk. 9/85/13, Urk. 9/102/82, Urk. 9/102/61). Allerdings empfahlen die Ärzte des A.___, bei Persistenz der Beschwerden sei eine rheumatologische Konsultation in Erwägung zu ziehen (Urk. 9/85/13). Eine solche wurde jedoch trotz der zunehmenden intensiven Beschwerden bislang nicht durchgeführt.
4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Der Fall ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese sich beim Unfallversicherer nach den genauen Grundlagen für die Rentenerhöhung erkundigt und die notwendigen Abklärungen durch einen rheumatologischen Facharzt vornehmen lässt.
5. Unabhängig vom medizinischen Sachverhalt stellt sich zudem die Frage, ob es sich beim vom Beschwerdeführer früher erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 1'650.-- pro Monat nicht um einen Soziallohn handelte und der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe hätte erzielen können.
Zwar hielt die Arbeitgeberin in einem Gespräch mit dem Unfallversicherer am 27. Juni 2001 fest, der vereinbarte Monatslohn von Fr. 1'000.-- entspreche in etwa einem Leistungslohn (Urk. 9/29/32), und bestätigte dies auch am 15. Mai 2002 (Urk. 9/29/5). Ebenso wurde dieser Lohn aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer doch eine gewisse Leistung erbracht hatte, per 1. Januar 2004 auf Fr. 1'300.-- sowie per 1. Juli 2004 auf Fr. 1'600.-- erhöht (vgl. Urk. 9/102/196). Allerdings hielt die Arbeitgeberin am 18. Januar 2005 ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer könne die aktuelle Leistung nur erbringen, indem er sich im Betrieb sehr wohl fühle, alles kenne und auch mit den Arbeitsabläufen vertraut sei. Er arbeite im weitesten Sinn in einem geschützten Rahmen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er in einem anderen Betrieb kaum fähig wäre, eine annähernde Leistung zu erbringen. Dennoch sei man zum Schluss gekommen, dass man ihm rückwirkend ab 1. Januar 2005 einen Lohn von Fr. 1'650.-- bezahle (Urk. 9/51/2-3). Nachdem die alte Firma per 1. Juli 2006 übernommen worden war, wurde der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- reduziert (Urk. 9/102/37-38).
Gestützt auf diese Angaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim früheren Einkommen des Beschwerdeführers um einen Soziallohn gehandelt hat bzw. mindestens eine grössere Soziallohnkomponente darin enthalten war. Im Rahmen und nebst der notwendigen medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin somit auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, bei der Arbeitgeberin nähere Informationen einzuholen sowie bei den betreffenden Ärzten die Frage nach der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu stellen haben, bevor sie über die beantragte Rentenerhöhung neu verfügt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsagent Bruno Imperatori
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).