IV.2008.00948
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 12. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und war in der Zeit von 1993 bis 2003 in einem sehr geringen Ausmass erwerbstätig (Urk. 11/2, Urk. 11/4). Aufgrund seit rund 10 Jahren bestehender multipler Beschwerden meldete sich die Versicherte am 26. Oktober 2005 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 5 ff.). Die Versicherte ist mittlerweile Mutter zweier Kinder (Y.___, geboren am 13. Dezember 2003 und Z.___, geboren am 11. Mai 2006), wobei die Betreuung des Sohnes seit Juni 2006 von einer Pflegefamilie wahrgenommen wird (Urk. 1 S. 3).
Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung vom 15. Januar 2008, Urk. 11/27) - stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2008 ab 1. Oktober 2004 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/32) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Juli 2008 fest (Urk. 11/43 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem diese mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2008 Rechtsanwalt Markus Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dabei sei von einer Einschränkung von 42 % auszugehen, was ab 1. Oktober 2004 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass sie zu 100 % im Haushalt tätig wäre, sei der errechnete Invaliditätsgrad von 42 % klar zu tief. Zur Bestimmung des genauen Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 6).
2.3
2.3.1 Dr. med. A.___, Chefarzt des Psychiatriestützpunkts am B.___, und Dr. med. C.___, Oberärztin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Valium und Tramal; ICD-10 F19.2). Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 mehrmals für längere Zeit in der Psychiatrischen Klinik D.___ hospitalisiert gewesen, seit anfangs 2006 praktisch ununterbrochen auf der medizinischen oder psychiatrischen Abteilung des B.___. In den letzten Monaten sei ein Versuch unternommen worden, Tramal abzusetzen, was aber zunehmend zu psychogenen Anfällen geführt habe. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr ausreichend um ihren Sohn kümmern können, so dass dieser in einer Pflegefamilie platziert werden musste. Die Medikamente seien auf eine sogenannte Erhaltungsdosis reduziert worden. Aufgrund der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig und auch kaum in der Lage, sich um ihre beiden Kinder zu kümmern. Aufgrund der häufigen Aufenthalte in Kliniken könne auch die Arbeitsfähigkeit im Haushalt kaum genug eingeschätzt werden (Urk. 11/16).
2.3.2 Die Abklärungsperson hielt im Haushaltsbericht vom 15. Januar 2008 im Haushalt eine Einschränkung von 42 % fest. Auf die Frage, ob sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, habe die Beschwerdeführerin keine abschliessende Antwort geben können. Lange sei sie nicht fähig gewesen, an eine Arbeit zu denken. Als es ihr gesundheitlich besser gegangen sei, habe sie sich bei einer Krippe über die Kosten erkundigt, wobei diese in keiner Relation zu ihrem Verdienst gestanden hätten. Gemäss den Angaben des Sozialamtes würde die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes verlangt werden. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig einzustufen (Urk. 11/27).
3.
3.1 Aufgrund des Haushaltsberichts (Urk. 11/27) ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder allein erziehen würde und im Falle einer Erwerbstätigkeit eine Fremdbetreuung organisieren müsste. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) wäre dies sicher denkbar, aufgrund der folgenden Überlegungen aber nicht überwiegend wahrscheinlich. So bestünde seitens des Sozialamtes im Verfügungszeitpunkt kein Anlass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so dass sich die Beschwerdeführerin in Ruhe der Kinderbetreuung widmen und den Kindern so ein behütetes Umfeld bieten könnte. Auch in finanzieller Hinsicht wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kaum mit zusätzlichen Einkünften verbunden, da ein Krippenplatz mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem ist auch der organisatorische Aufwand mit zwei fremdbetreuten Kindern und einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu unterschätzen.
Insgesamt erscheint es im Zeitpunkt der Verfügung überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
3.2 Zur Einschätzung der Einschränkung im Haushalt ist anzumerken, dass eine Abklärung vor Ort seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist. Zudem gehen die Fachärzte des B.___ wohl auch im Haushalt von einer höheren Einschränkung aus als ihr im Haushaltsbericht vom 15. Januar 2008 attestiert wurde und weisen darauf hin, dass eine fundierte Bezifferung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt aufgrund der häufigen Hospitalisationen kaum erfolgen konnte. Weiter erscheint auch das Argument des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass die Angaben seiner Mandantin im Rahmen der Abklärungen vor Ort von dem Gedanken getragen gewesen seien, weiterhin das Sorgerecht für ihre Tochter zu behalten (Urk. 1 S. 7), nicht aus der Luft gegriffen zu sein. So musste bereits der jüngere Sohn in einer Pflegefamilie untergebracht werden, was die Sorge der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen lässt. Auf die Haushaltsabklärung vom 15. Januar 2008 kann demnach aufgrund des Gesagten nicht abgestellt werden.
Da sich aber auch die Fachärzte des B.___ zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verbindlich äussern, erscheint es unerlässlich, diesbezüglich eine weitere fachärztliche Abklärung in Auftrag zu geben, welche auch die konkreten Umstände vor Ort berücksichtigt. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. Februar 2010 auf Fr. 2'083.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'083.55.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).