Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 12. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ reiste 1976 in die Schweiz ein, wo sie nach einer Anlehre ab 1983 bei der Y.___ AG als Modeberaterin tätig war (Urk. 14/14; letzter effektiver Arbeitstag: 6. Dezember 2005) und im Jahre 2001 das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Urk. 14/3/1). Mit dem Hinweis, sie leide seit Anfang 1995 an Schmerzen in den Gelenken, im Rücken sowie in den Muskeln, meldete sie sich am 30. Januar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 14/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/13) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitgeberin (Urk. 14/14) und zog die ärztlichen Berichte des Spitals Z.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 14/18), von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, Speziell Allergologie und Klinische Immunologie, vom 19./22. Februar 2007 (Urk. 14/15), von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22./26. Februar 2007 (Urk. 14/16), von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. März 2007 (Urk. 14/17), von PD Dr. med. D.___, Rheumaerkrankungen FMH, vom 12. März 2007 (Urk. 14/19) sowie von med. prakt. E.___ vom 15. August 2007 (Urk. 14/22) bei. Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte von der F.___ am 23. November 2007 begutachten (Expertise vom 22. Februar 2008, Urk. 14/26/1-37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/30-37) und Beizug des Berichtes des Spitals Z.___ vom 29. Mai bzw. 23. Juni 2008 (Urk. 14/40) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten regelmässige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie zur Durchführung einer Psychotherapie sowie zum psychopharmakologischen Monitoring (Urk. 14/29) und sprach ihr mit Verfügung vom 5. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 zu (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 15. September 2008 durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr ab dem 1. Dezember 2006 die gesetzlichen Leistungen (Rente für eine mindestens 60 % betragende Invalidität) auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt durch fachlich ausgewiesene, unabhängige Gutachter abklären zu lassen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen und die Beschwerde ergänzen.
2.2 Am 29. Oktober 2008 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-50) bzw. 4. November 2008 (Urk. 15) ersuchte die Beschwerdegegnerin - unter Festlegung des Invaliditätsgrades auf neu 59 % (Urk. 13) - um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 9. Februar 2009 (Urk. 20 mit Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___, vom 28. Januar 2009, Urk. 21) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest, während die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2009 (Urk. 24) auf eine Stellungnahme verzichtete.
2.4 Am 18. Mai 2009 (Urk. 26) beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Berichts von Prof. Dr. G.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 27) die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (Urk. 30) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit nach wie vor zu 50 % zumutbar. Damit sei von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen, was Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, es sei glaubhaft, dass eine Modeberaterin regelmässig schwere Kleidungsstücke mit Hilfe einer Leiter aus den Regalen herunterzuholen und auch wieder zurückzulegen habe, weshalb das zumutbare Invalideneinkommen anhand von Tabellenwerten zu ermitteln sei. Das unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 22'987.-- führe im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'290.-- zu einem Invaliditätsgrad von 59 %, womit unverändert eine halbe Rente geschuldet sei (Urk. 12).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die bislang fälschlicherweise als nicht klassifizierbare Polyarthralgie bzw. als Symptomausweitung bezeichneten Leiden hätten mittels Diagnose einer Kalziumpyrophosphat-Arthropathie und aktuellen Oligosynovitis einer Objektivierung zugeführt werden können (Urk. 1 S. 7). Mithin könne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des F.___ nicht gefolgt werden. Angesichts dessen sei auf die Einschätzung der Ärzte des Spitals Z.___ abzustellen, wonach aus somatischer Sicht für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 1 S. 9). Was die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht betreffe, so habe diese prognostischen Charakter und gelte für die Zukunft unter der Voraussetzung einer erfolgreichen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung (Urk. 1 S. 11). Für die Festlegung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit sei demgegenüber auf die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. I.___ bzw. med. prakt. E.___ abzustellen. Selbst wenn seit Dezember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von weit über 70 % ausgewiesen sei, würde sich - sollte von einer solchen von bloss 50 % ausgegangen werden - ein leidensbedingter Abzug von 25 % rechtfertigen, womit sich ein Invaliditätsgrad von etwas über 60 % ergebe (Urk. 1 S. 13). Replicando machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass im Bericht des Spitals Z.___ von einer zukünftigen möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Daraus sei zu schliessen, dass allein bereits im Frühsommer 2008 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nur schon im rheumatologischen Bereich von über 50 % vorgelegen habe. Dieser sei die Arbeitsunfähigkeit von 50 % im psychiatrischen Bereich gemäss Gutachten hinzuzufügen. Damit resultiere eine über Jahre anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine von den Ärzten erwartete allfällige Besserung des Zustandes bilde Gegenstand einer zu gegebener Zeit durchzuführenden Rentenrevision (Urk. 20 S. 3). Schliesslich lasse sich aus dem Untersuchungsbericht von Prof. Dr. G.___ vom 28. Januar 2009 zwanglos schliessen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung allein schon durch die komplexen rheumatologischen Leiden seit langem bestehe und erheblich sei (Urk. 20 S. 4).
Endlich machte die Beschwerdeführerin geltend, Prof. Dr. G.___ habe ihre Leistungsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aufgrund der Finger-/Handarthritis auf 0 % beziffert. Für sehr leichte Tätigkeiten ohne wesentliche Arbeit mit den Händen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nur für leichte Arbeiten inklusive gelegentliche kurzdauernde Handarbeit habe er die Arbeitsfähigkeit mit 50 % eingeschätzt. Mithin resultiere unter Berücksichtigung der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % (Urk. 26).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 14/18) leidet die Beschwerdeführerin an einem (1) zervikothorakalen Schmerzsyndrom mit leichter linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und leichtgradiger Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Beckenschiefstand nach ventral und an einer (2) Rotatorenmanschettenläsion rechts mit Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und Impingement-Syndrom der rechten Schulter. Daneben bestehe der Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung mit beginnender depressiver Reaktion (Urk. 14/18/2). Die Ärzte erklärten, die Beschwerdeführerin sei nach der stationären Behandlung vom 19. bis zum 28. April 2006 vollständig mobil gewesen. Bei Arbeiten und beim Tragen von Lasten in und über der Schulterhöhe sei sie mittelgradig eingeschränkt, wobei aus rheumatologischer Sicht eine insgesamt eher gute Prognose abgegeben werden könne (Urk. 14/18/4).
3.2 Dr. A.___ notierte mit Bericht vom 19./22. Februar 2007 (Urk. 14/15), aus dermatologisch-allergologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Körperlich belastende Tätigkeiten (Schwitzen) und Sonnenexposition seien zu vermeiden.
3.3 Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Verdachts auf Licht-Urticaria erachtete Dr. B.___ keinerlei Tätigkeiten (seit Dezember 2005) mehr als zumutbar (Bericht vom 22./26. Februar 2007, Urk. 14/16).
3.4 Dr. C.___ diagnostizierte am 9. März 2007 (Urk. 14/17) eine Fibromyalgie, eine Polyarthrose der kleinen Fingergelenke sowie eine chronische Urticaria. Seit Dezember 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.5 Mit Verweis auf den Bericht des Spitals Z.___ vom 15. Mai 2006 (Urk. 14/19/6-13), welcher die bereits bekannten Diagnosen (Erw. 3.1) nannte und bis zum 30. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach eine solche bis zum 12. Mai 2006 von 50 % attestierte, bestätigte PD Dr. D.___ eine fast durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 12. März 2007, Urk. 14/19/5).
3.6 Med. prakt. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 14/22) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und attestierte seit Dezember 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Die Beschwerdeführerin habe sich aus dem sozialen Leben völlig zurückgezogen und pflege kaum mehr Kontakte zu Bekannten. Auch Unternehmungen mit ihrem Ehepartner ausserhalb des Hauses seien kaum mehr möglich. Sportliche Aktivitäten fänden keine mehr statt (Urk. 14/22/2).
3.7
3.7.1 Am 22. Februar 2008 erstattete das F.___ sein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 14/26/1-37), wozu sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. November 2007 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) stützten.
3.7.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verrichtete sie 1983 in der Y.___ als Modeberaterin in der Pulloverabteilung wiederholt Überkopfarbeiten beim Ordnen und Auffüllen der Regale. Sie habe die Arbeit selber nicht als schwere körperliche Arbeit empfunden, da die schweren Kisten bis auf max. 10 kg hätten aufgeteilt werden können. Diese Arbeit habe sie sehr gerne verrichtet, da sie sich dort zu Hause gefühlt habe und sehr geschätzt worden sei (Urk. 14/26/11). Nun fühle sie sich erschöpft und dauernd müde. Die anhaltenden Schmerzen im Körper seien zermürbend und machten sie nervös. Einzig durch Liegen könne sie sich etwas beruhigen. Beim Gehen verspüre sie häufig Schwindel (Urk. 14/26/13). Seit etwa 10 Jahren leide sie an Schmerzen im Schultergürtel sowie in den Hand- und Fingergelenken, welche zu Beginn nur unter Belastung, später dann auch in Ruhe aufgetreten seien. Im Verlauf hätten sich die Schmerzen bis zum Kopf und Brustkorb ausgedehnt, schliesslich auch den Kreuz- und Gesässbereich mit Ausdehnung auf die Oberschenkel, Sprunggelenke und Füsse erfasst (Urk. 14/26/14). Seit einem Jahr sei es zu einer deutlichen Verschlechterung mit Schwellungen rechtsseitig über dem Handgelenk dorsal sowie den Fingergelenken und dem Daumengelenk links gekommen. Psychisch fühle sie sich gesund. Es beschäme sie, dass es ihr aufgrund der Beschwerden nicht mehr möglich sei, irgendeine Arbeit zu verrichten (Urk. 14/26/15).
3.7.3 Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, hielt fest, die Beschwerden seien im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Akzentuierung im Nacken-Schultergürtelbereich sowie in der lumbalen LWS und im Beckengürtel zu sehen. Dies bei einer bildgebend bereits bekannten fortgeschrittenen Segmentdegeneration C5/6/7 mit in der MRI-Untersuchung von 2005 festgestellten Diskusprotrusionen ohne Hinweise auf eine Neurokompression. Im Weiteren bestehe eine ausgeprägte Polyarthralgie vor allem der Gelenke der oberen Extremität. Radiologisch fänden sich Hinweise für eine beginnende Fingerpolyarthrose insbesondere der PIP und DIP Digiti II und III, aber ohne Anzeichen für eine entzündliche Gelenksdestruktion. Zudem bestehe eine schmerzhafte Schultergelenksfunktionseinschränkung mit einem subacromialen Impingement beidseits bei bekannter partieller Supraspinatussehnenläsion rechts sowie einem Status nach Tendinitis calcarea rechts. Konventionell radiologisch seien die Schultergelenke unauffällig zur Darstellung gekommen. Hinweise für Verkalkungen oder Degeneration des glenohumeralen Gelenkes hätten gefehlt (Urk. 14/26/23) - dies im Gegensatz zur Voruntersuchung, welche eine deutliche subacromiale Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne gezeigt habe. Dr. J.___ nannte die Diagnose eines chronischen diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Akzentuierung bei (1) cervicocephalem und cervicospondylogenem Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose C5/6/7, Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne Neurokompression (MRI vom 19.07.2005), bei (2) thoracovertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom ohne radiologisches Korrelat, mit (3) Periarthropathia humeroscapularis mit ausgeprägtem subacromialem Impingement beidseits, mit Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und Status nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts sowie mit (4) Polyarthralgien bei radiologisch beginnender Fingerpolyarthrose. Aufgrund der objektivierbaren klinisch-rheumatologischen und bildgebenden Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeführten, leichten, körperlich vorwiegend stehenden Tätigkeit als Modeberaterin begründet werden. Demgegenüber seien ihr wegen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms bei fortgeschrittener Segmentdegeneration cervical und Partialläsion der Supraspinatussehne rechts vorwiegend mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten sowie repetitive Überkopfarbeiten oder stereotype Schulter-Armbewegungen nicht mehr zumutbar (Urk. 14/26/24).
3.7.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, hypochondrischen und emotional instabilen (impulsiver Typus) Anteilen (ICD-10: F61) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) (Urk. 14/26/29). Die Anamnese ergab, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig alle zwei bis drei Wochen psychotherapeutisch von med. prakt. E.___ behandelt worden ist. Antidepressiva seien einmalig verordnet, aufgrund einer Unverträglichkeit aber wieder abgesetzt worden. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht immer gesund gewesen und leide auch jetzt nicht an einer psychischen Erkrankung, sondern an körperlichen Schmerzen (Urk. 14/26/25). Der Arzt beschrieb die Grundstimmung als wechselnd weinerlich-niedergeschlagen und vorwurfsvoll-aggressiv, stets aber als ausgesprochen leidend und klagsam, wobei das Ausmass skurril angemutet habe. Jede Körperbewegung im Sitzen sei von einem schmerzverzerrten Gesicht und einem lauten Stöhnen begleitet gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit habe sich nicht als eingeschränkt erwiesen. Die Beschwerdeschilderungen seien stets ausufernd gewesen. Inwieweit oder ob eine Tendenz zu Aggravation vorliege, könne insgesamt nicht sicher beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt aber authentisch gewirkt, wobei der Gedankengang auf die eigenen Defizite fokussiert gewesen sei. Sie sei davon überzeugt, dass niemand ihre Beschwerden ernst nehme (Urk. 14/26/27). Der Psychiater erklärte, es seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich geworden; die Beschwerdeführerin verfüge über wenig psychosomatisches Krankheitsverständnis und sei völlig in der Überzeugung gefangen, an einer schweren körperlichen Krankheit zu leiden. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben hätten nicht eruiert werden können, Gedächtnisfunktionen und Aufmerksamkeit sowie Konzentration und Intelligenz seien klinisch unauffällig. Hingegen hätten sich Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte bei Deprivation im frühen Kindesalter ergeben. Das Antriebsverhalten sei gesteigert, psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin wechselnd angespannt und unruhig gewirkt (Urk. 14/26/28). Dr. K.___ hielt dafür, mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung liege eine psychiatrische Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung vor (Urk. 14/26/28). Überdies sei von einem mehrjährigen chronischen Verlauf ohne länger dauernde Rückbildung und einem sozialen Rückzug in allen Lebenslagen auszugehen (Urk. 14/26/36). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei sicher ausgewiesen. Demgegenüber seien die zur Verfügung stehenden und zumutbaren psychiatrischen Behandlungsoptionen nicht umfassend genutzt worden. Unter Nutzung dieser Möglichkeiten (engmaschige, wöchentliche Psychotherapie und Psychopharmakotherapie, allenfalls anfänglich stationär-psychiatrische Therapie) sollte aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit möglich sein. Prognostisch sei unter längerfristiger und intensivierter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 14/26/29). Eine psychiatrische Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr sei daher zu empfehlen (Urk. 14/26/35).
3.7.5 Zusammenfassend notierten die Gutachter, im Vordergrund stünden aktuell die Schmerzen am ganzen Körper vor allem in den Händen und Füssen sowie der Wirbelsäule und dem Schultergürtel rechtsbetont (Urk. 14/26/32). Die objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunde erklärten das Ausmass des Beschwerdebildes jedoch nicht ausreichend und würden keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu begründen vermögen (Urk. 14/26/33). Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht betreffe, so sei von einer Erkrankung bereits ab Dezember 2005 auszugehen. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für Verweisungstätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 14/26/34-35).
3.8
3.8.1 Vom 14. bis zum 27. Mai 2008 (Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation vom 29. Mai 2008, Urk. 14/40/8-17) hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im Stadtspital Z.___ auf. Dessen Ärzte diagnostizierten neben den bereits bekannten Diagnosen eine (1) Kalziumpyrophosphat(CPPD)-Arthropathie mit aktueller Oligosynovitis und anamnestisch wiederholt schubweisen Exazerbationen bei Digitus II sowie (2) nicht klassifizierbare chronische Polyarthralgien (nicht ausschliesslich durch CPPD erklärbar) bei Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 14/40/8). Sie berichteten, bei Spitaleintritt habe sich eine schwer leidende Beschwerdeführerin mit Polyarthralgien und Druckdolenzen aktuell betont an der linken Hand (alle MCP und Handgelenk links und leichter auch rechts) präsentiert (Urk. 14/40/8). In der Folge sei eine Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer Synovitis dokumentiert worden, und es hätten nach Ergussaspiration Kalziumpyrophosphatkristalle im linken Handgelenk nachgewiesen werden können. Durch einen Prednison-Stoss und unter intensivierter Analgesie habe sich eine langsame Besserung des Beschwerdebildes inklusive einer raschen Abschwellung des Handgelenkes mit deutlich geringerer Druckdolenz ergeben. Eine breite Abklärung für eine allfällige sekundäre Ursache der Kalziumpyrophosphat-Arthropathie sei ohne pathologische Befunde geblieben. Die Ärzte erklärten, bei Spitalaustritt habe eine leichte bis mittelschwere Einschränkung bei Arbeiten mit den oberen Extremitäten, insbesondere über längere Zeit, bestanden. Objektiv sollte sich diese Behinderung bei entsprechender Therapie nicht bleibend auf die Partizipationsfähigkeit und nur zu einem gewissen Teil auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 14/40/9). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung. Bei gutem Ansprechen auf das low dose-Prednison oder eine allfällig andere Basistherapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf möglich (Urk. 14/40/10).
3.8.2 Das anlässlich des stationären Aufenthaltes durchgeführte psychologische Konsil vom 21. Mai 2008 ergab eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine im Rahmen der Schmerzsymptomatik entwickelte Depression und Panikstörung. In Bezug auf eine Behandlungsempfehlung notierte lic. phil. L.___, vorab sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt etwas verändern oder viel mehr ihrem Umfeld ihr Leiden beweisen wolle, womit es ihr aus intrapsychischen Gründen nicht besser gehen dürfe (Urk. 14/40/13).
3.8.3 Mit Bericht vom 23. Juni 2008 (Urk. 14/40/2-7) präzisierten die Dres. med. M.___, Assistenzarzt, und N.___, Oberarzt, ebenfalls Stadtspital Z.___, die Beschwerdeführerin habe auf die Prednison-Stoss-Therapie bei parallel intensivierter Analgesie und schmerzdistanzierender Medikation mittels Saroten sehr gut angesprochen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose, insbesondere bei Etablierung einer Basistherapie. Sie erklärten, Fragen zu den der Beschwerdeführerin verbleibenden Ressourcen nicht beantworten zu können. Dafür sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen (Urk. 14/40/4).
3.9 Prof. Dr. G.___ nannte am 28. Januar 2009 (Urk. 21) die Diagnosen einer (1) undifferenzierten Kollagenose mit Polyarthritis/Polyarthralgien, Myalgien, Sonnenempfindlichkeit, Kapillarveränderung und Raynaud-Phänomen, eines (2) zervikovertebralen Syndroms bei degenerativen Veränderungen sowie einer (3) Kalziumpyrophosphatarthropathie. Die Beschwerdeführerin habe an praktisch sämtlichen PIP beidseits, MTP II rechts sowie am Ellbogen rechts mehr als links leichte Synovitiden sowie diffuse Aufschwellung der Hände, leichter auch der Füsse, gezeigt. Druckstellen hätten praktisch an jeder Körperstelle erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen etwas depressiven Eindruck erweckt. Der Arzt erklärte, ein Grossteil der Beschwerden sei wohl der undifferenzierten Kollagenose anzurechnen; der Befund der Kalziumpyrophosphat-Kristalle dürfte demgegenüber nur einen kleinen Teil der Symptomatik erklären. Mit Sicherheit gingen die Beschwerden sehr weit, indem praktisch alle Weichteile des Körpers schmerzhaft seien.
3.10 Mit Schreiben zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2009 (Urk. 27) berichtete Prof. Dr. G.___, er habe die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2009 untersucht. Dabei hätten sich die früher bereits vorgetragenen Beschwerden bestätigt, wobei Gelenkschmerzen und diffuse Schwellungen der Hände nebst generalisierten Weichteilbeschwerden im Vordergrund gestanden hätten. Diese Beschwerden würden im Wesentlichen einer undifferenzierten Kollagenose entsprechen, welche sich bei der Beschwerdeführerin vorwiegend in Form von Gelenkschmerzen äussere. Prof. Dr. G.___ erklärte, in einer sehr leichten Tätigkeit ohne wesentliche Arbeiten mit den Händen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Für leichte Arbeiten, welche gelegentliche kurzdauernde Handarbeit (Schreiben, PC-Arbeiten, aber auch Arbeiten mit Einordnen von Gegenständen) erforderten, betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Arbeiten, welche schwerere Hebearbeiten bzw. stärkere Kraftauswirkung von Seiten der Hände erfordere, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Aufgrund der Finger- und Handarthritis bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im Modegeschäft keine Arbeitsfähigkeit mehr, da eine solche Tätigkeit mit regelmässigen Handarbeiten verbunden sei. Ergänzend wies der Arzt darauf hin, dass zur umfassenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine psychologische Evaluation zu erfolgen habe, stünden die psychischen Probleme gegenüber den rheumatologischen doch ganz im Vordergrund.
4.
4.1 Die aufliegenden medizinischen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu. Zwar ergibt sich klar, dass die rheumatologischen Beschwerden ein - wenigstens - reduziertes Tätigkeitspensum erlauben. So gingen die Experten des F.___ davon aus, dass aufgrund der objektivierbaren klinisch-rheumatologischen Befunde in der angestammten, als leicht einzustufenden Tätigkeit eine Leistungseinschränkung nicht zu begründen sei (Erw. 3.7.3), wobei es die Beschwerdegegnerin in der Folge als glaubhaft bezeichnete, dass die Tätigkeit als Verkäuferin Überkopfarbeiten beinhaltete (Erw. 1.2). Dies stünde mit der Umschreibung des Arbeitsplatzes durch die Beschwerdeführerin selber in Übereinstimmung (vgl. Erw. 3.7.2). Nach Vorliegen der Diagnose einer Kalziumpyrophosphat-Arthropathie sowie nicht klassifizierbarerer chronischer Polyarthralgien erachteten die Ärzte des Spitals Z.___ für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % als gegeben. Demgegenüber gingen sie in prognostischer Hinsicht von einer möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit aus (Erw. 3.8.1). Die Dres. M.___ und N.___ berichteten schliesslich von einem sehr guten Ansprechen auf die Prednison-Therapie und einer guten Prognose aus rheumatologischer Sicht (Erw. 3.8.3). Und endlich hielt Prof. Dr. G.___ dafür, in einer sehr leichten Tätigkeit ohne wesentliche Handarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.10). Wenngleich auch Prof. Dr. G.___ für leichte Tätigkeiten mit gelegentlich nötig werdenden Handarbeiten bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (Erw. 3.10), so ist mit Blick auf die dem Sozialversicherungsrecht inhärente Pflicht der Schadenminderung das grösstmöglichste Arbeitspensum der Beurteilung zugrunde zu legen. Grundsätzlich wäre damit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit auszugehen. Da sich jedoch die Dres. M.___ und N.___ nicht im Stande sahen, zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbindliche Angaben zu machen (Erw. 3.8.3), das Schreiben von Prof. Dr. G.___ den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht nicht vollständig zu genügen vermag und zudem - wie nachfolgend zu zeigen ist - unklar bleibt, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang, die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine relevante Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit erfährt, wird auch die Frage der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht Gegenstand der ergänzenden Abklärungen bilden.
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so bleibt dessen Relevanz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unklar. Während med. prakt. E.___ im August 2007 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres ausging (Erw. 3.6), der Gutachter Dr. K.___ ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich ausgesprochen leidend und klagsam gezeigt, das Vorliegen einer Tendenz zu Aggravation als nicht sicher beurteilbar bezeichnete, dennoch aber von einer relevanten Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht von 50 % ausging (Erw. 3.7.4), stellte lic. phil. L.___ in Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt den Willen aufbringen wolle, an ihrer Situation etwas zu ändern oder ob sie gar nicht gesunden dürfe (Erw. 3.8.2). Hatten die Gutachter des F.___ einerseits die körperlichen Schmerzen als im Vordergrund stehend bezeichnet (Erw. 3.7.5), nannten die Ärzte des Spitals Z.___ - dies in Kenntnis der Diagnosen einer Kalziumpyrophosphat-Arthralgie und nicht klassifizierbarerer chronischer Polyarthralgien - den Verdacht einer Symptomausweitung (Erw. 3.8.1) und erachtete Prof. Dr. G.___ schliesslich, obwohl er den Grossteil der Beschwerden auf die undifferenzierte Kollagenose zurückführte (Erw. 3.9), die psychischen Probleme als im Vordergrund stehend (Erw. 3.10), so ist nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Erkrankung leidet. Angesichts dieser Aktenlage sowie zuletzt auch mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selber als psychisch gesund betrachtete (Erw. 3.7.2-3) und einzig unregelmässig Psychotherapie in Anspruch nahm (Erw. 3.7.4), erscheint das Vorliegen einer relevanten psychischen Beeinträchtigung zumindest fraglich. Eine abschliessende Beurteilung erweist sich damit nicht als möglich.
4.3 Zusammenfassend lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychischer Sicht nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer, ergänzender, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird unter Berücksichtigung der bereits aufliegenden Akten medizinisch abzuklären haben, welche objektiven Befunde sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Dabei werden die medizinischen Experten auch darzulegen haben, ob und allenfalls wie die erhobenen Befunde von einem Fibromyalgiesyndrom abzugrenzen sind. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).