IV.2008.00953
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ ist ausgebildete Pharmaassistentin und Mutter einer 1991 geborenen Tochter. Nachdem sich die Versicherte am 16. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszustände zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 9/3), wurde sie vom damals zuständig gewesenen Abklärungsdienst des IV-Sekretariats nach Abklärungen als Teilerwerbstätige im 50%-Pensum mit Beschäftigung zu 50 % im Haushalt qualifiziert (Urk. 9/1d). Mit Verfügung vom 1. Februar 1995 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren aufgrund des errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 29 % ab (Urk. 9/13). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. April 1998 abgewiesen (Urk. 9/21).
1.2 Vom 16. April 1994 bis zum 31. Dezember 2006 arbeitete die Versicherte mit einem Beschäftigungspensum von rund 68 % bei der Y.___ als Pharmaassistentin. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber aufgrund der mangelnden Konzentrationsfähigkeit der Versicherten auf Ende Dezember 2006 aufgelöst, wobei ihr letzter Arbeitstag der 14. Juli 2006 gewesen war (Urk. 9/28). Am 12. Januar 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/24). Die IV-Stelle traf in der Folge berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 9/28-29), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 9/32-34), gab bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Expertise in Auftrag (Urk. 9/40) und klärte die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt ab (Urk. 9/42). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/51) mit Verfügung vom 4. August 2008 eine befristete Viertelsrente für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2007 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, mit Eingabe vom 15. September 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 3. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 14); die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17). Am 27. Mai 2009 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 23/1-2), wozu die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. Juli 2009 Stellung nahm (Urk. 26). Am 31. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 28, Urk. 29), zu welchem sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 18. September 2009 (Urk. 32) äusserte.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber D.___ern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Mit der angefochtenen Verfügung sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine befristete Viertels-Invalidenrente für den Zeitraum Juli bis November 2007 zu. Dem liegt die Annahme der IV-Stelle zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2006 in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist und in der angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch ein Beschäftigungspensum von 50 % bewältigen kann. Weiter ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Arbeitspensum von 68 % versehen und daneben den Haushalt führen würde. Schliesslich war die IV-Stelle der Auffassung, dass sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich per 1. September 2007 von 70 % auf 27,5 % reduziert hat, und dass deshalb ab 1. Dezember 2007 kein Rentenanspruch mehr besteht (Urk. 2, Urk. 8).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente habe. Zudem würde sie als Gesunde eine 100%-Stelle als Pharmaassistentin bekleiden, da sie nur so einen angemessenen Lebensstandard pflegen und gleichzeitig Rückstellungen für ein genügendes Einkommen im Pensioniertenalter tätigen könnte (Urk. 1, Urk. 14).
4.
4.1 Vorab ist die streitige Frage zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre.
4.2 Es trifft zwar zu, dass im Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 26. Februar 2008 wörtlich festgehalten ist, die Beschwerdeführerin habe auf Anfrage "ganz klar" angegeben, dass "sie heute bei Gesundheit weiterhin die bisherigen 68 % als Pharma-Assistentin ausführen würde" (Urk. 9/42 S. 2). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass die Frage nach dem hypothetischen Erwerbstätigkeitspensum im Gesundheitsfall für die Ermittlung eines allfälligen Rentenanspruchs von wesentlicher Bedeutung ist, wobei im Haushaltabklärungsbericht vom 26. Februar 2008 Hinweise dafür fehlen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin über die Wesentlichkeit und Bedeutung ihrer Antwort für die Bemessung des Invaliditätsgrades informiert wurde (vgl. Urk. 14 S. 2 f., Urk. 9/42 S. 2). Den entsprechenden Angaben im Haushaltabklärungsbericht ist im vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht einzuräumen.
Dagegen erscheint es glaubwürdig, dass die geschiedene, rund 50jährige Beschwerdeführerin heute aus finanziellen Gründen - sie erhält Fr. 750.-- Alimente, jedoch keine Unterhaltsbeiträge vom Ex-Ehemann und verfügte bei der Scheidung nur über eine bescheidene berufliche Altersvorsorge, welche einer jährlichen Altersrente von Fr. 3'500.-- entsprach (Urk. 3/5, Urk. 9/23) - im Vollzeitpensum in ihrem Beruf als Pharmaassistentin arbeiten würde, um für eine genügend hohe Rente für die Zeit nach ihrer Pensionierung vorzusorgen. Die entsprechenden, beschwerdeweise vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin sind einleuchtend (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pharmaassistentin im von der IV-Stelle berechneten Arbeitspensum von 68 % (vgl. Urk. 2, Urk. 9/28-29) betraf eine Zeit, wo ihre Tochter noch minderjährig war. Ausserdem litt sie damals bereits seit vielen Jahren unter ihren psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 9/8 S. 1 ff.), weshalb das damalige Beschäftigungspensum keine Hinweise für das heute von der Beschwerdeführerin als Gesunde hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum liefert. Auch ist zu beachten, dass sie früher bereits während mehreren Jahren mit einem Beschäftigungspensum von 80-100 % arbeitete (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/29, Urk. 9/40 S. 23).
Zudem kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde aufgrund von Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum gehindert worden wäre, da die Tochter bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund 17 Jahre alt war und ausserdem ein angespanntes und distanziertes Verhältnis zu ihrer Mutter unterhält (vgl. Urk. 29 S. 5).
Entgegen der Ansicht der IV-Stelle und abstellend auf die Angaben in der Beschwerdeschrift erscheint es in gesamthafter Würdigung der Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit rund 20 Jahren unter einer affektiven Störung mit depressiven und hypomanen Episoden leidet und zusätzlich eine selbstunsichere Persönlichkeit mit abhängigen Zügen aufweist (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/34). Mit 27 Jahren begab sie sich erstmals in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die eine agitiert depressive Entwicklung bei depressiver Persönlichkeit diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Apothekerhelferin bescheinigte (Urk. 9/8). Ihr Leben war lange Zeit dadurch geprägt, dass Entscheidungen für sie von aussen getroffen wurden. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1991 fühlte sie sich zunehmend überbelastet und entscheidungsunfähig und begab sich deshalb wieder in psychiatrische Behandlung. Von August 1993 bis März 1994 war sie in der B.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung hospitalisiert (Urk. 9/7). Ab Juli 2006 wurde sie in der Tagesklinik des C.___ betreut (vgl. Urk. 9/34, Urk. 9/40 S. 32 f., Urk. 23/1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 28. Februar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pharmaassistentin für die Zeit vom 8. August 2006 bis zum 30. September 2009. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich während längerer Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein werde, äusserte sich aber nicht zum genauen Ausmass der Einschränkung (Urk. 9/33). Die Ärzte des C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. März 2007 eine bipolare affektive Störung mit depressiven und hypomanen Episoden, aktuell leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F31.3) sowie eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit leichtgradiger Störung der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, welche im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung vom 22. September 2006 erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei bei weiterer Stabilisierung der Psyche in rund 3-4 Monaten berufliche Massnahmen durchführbar seien. Ein Wiedereinstieg in den angestammten Beruf als Pharmaassistentin sei auf längere Sicht nicht zumutbar (Urk. 9/34).
5.2 Gemäss Gutachten von Dr. F.___ vom 12. November 2007 leidet die Beschwerdeführerin trotz psychiatrischer medikamentöser Therapie unter depressiven Symptomen, welche aufgrund der Resultate der klinischen Untersuchung und der Testdiagnostik als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode einzustufen sind. Zudem bestehe bei ihr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen. Die Persönlichkeitsstörung habe nach der Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle als Pharmaassistentin im Juli 2006 zu einer erneuten Dekompensation und zur Ausbildung der leichten depressiven Episode geführt. Aufgrund des psychischen Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, wobei ihr zumutbar sei, im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums halbtags als Pharmaassistentin respektive in einer verkäuferischen Tätigkeit zu arbeiten. Allerdings sei sie auf ein verständnisvolles, wohlwollendes Umfeld angewiesen. Ein Arbeitsplatz im genannten Rahmen sei für die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin sehr wichtig. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab 14. Juli 2006. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei langfristig nicht zu erreichen, da die Beschwerdeführerin ansonsten durch die gleichzeitige Tätigkeit im Beruf und als Hausfrau überfordert wäre. Im Haushaltsbereich bestehe aktuell eine 20%ige Leistungseinschränkung, welche durch Fortführung einer langfristigen ambulanten psychopharmakologischen Psychotherapie auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 9/40).
5.3 Die Schlüsse des Gutachters Dr. F.___ widersprechen in einigen Punkten denjenigen der behandelnden Psychiater. Dr. F.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin, wogegen die Ärzte des C.___ eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gänzlich ausschlossen (Urk. 9/34). Auch Dr. D.___ ging von einer längerfristig erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/33). Diesbezüglich fällt auf, dass Dr. F.___ die von den Ärzten beziehungsweise Neuropsychologen des C.___ erhobene leichte kognitive Störung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt und sich im Gutachten auch nicht damit auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführerin wurde ihre letzte Stelle als Pharmaassistentin mit dem Beschäftigungspensum von rund 68 % vom Arbeitgeber gekündigt, weil sie Konzentrationsprobleme hatte (Urk. 9/28) und ihr deshalb bei der Arbeit regelmässig Fehler unterliefen. Es leuchtet ein, dass eine Pharmaassistentin, welche die Medikamente verwechselt (vgl. Urk. 9/40 S. 4), ein grosses Risiko für den Arbeitgeber und vor allem auch die Kunden darstellt. Unter diesen Umständen ist das Finden und Halten einer Arbeitsstelle als Pharmaassistentin bei einem "verständnisvollen, wohlwollenden" Arbeitgeber, wie von Dr. F.___ empfohlen, auf dem freien Arbeitsmarkt wohl nicht realistisch. Deshalb kann auf die Einschätzung von Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin zu 50 % arbeitsfähig wäre, mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden.
Wie gesagt hat die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle als Pharmaassistentin offenbar wegen mangelhafter Konzentrationsfähigkeit verloren. Diesbezüglich ist unklar, wie die mehrmals neuropsychologisch bestätigten (vgl. Urk. 29 S. 4) Konzentrationsstörungen einzuordnen sind. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Mühe hatte, ihre Berufslehre abzuschliessen, und seit langem bei der Arbeit überfordert war (vgl. Urk. 29 S. 2, Urk. 9/40 S. 4, Urk. 9/42 S. 2). Wenn eine versicherte Person es mit Mühe gerade noch schafft, eine Berufslehre abzuschliessen, und dann aufgrund mangelhafter Leistungen im Berufsalltag nicht oder nur mit Mühe zu bestehen vermag, kann dies grundsätzlich nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen, solange die beruflichen Probleme nicht erwiesenermassen Folge einer psychischen oder somatischen Erkrankung (beziehungsweise eines anerkannten Geburtsgebrechens) sind. Mit Bezug auf die Konzentrationsprobleme fragt sich, ob diese angeboren sind und innerhalb einer gewissen Norm liegen, oder ob sie zwanglos auf eine psychische oder somatische Pathologie zurückgeführt werden können. Die Ärzte der E.___ konnten diese Frage in ihrem Bericht vom 5. Juni 2009 nicht abschliessend beantworten, wobei sie eine neurodegenerative Erkrankung als Ursache der Konzentrationsstörungen für unwahrscheinlich hielten (Urk. 29 S. 4).
Auch auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die behandelnden Psychiater kann nicht abgestellt werden. Während Dr. D.___ diesbezüglich nämlich sehr unbestimmt blieb ("meines Erachtens besteht eine voraussichtlich längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" [Urk. 9/33 S. 7]), bescheinigten die Psychiater des C.___ der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/34 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 9/23/1). Eine derart umfangreiche Arbeitsunfähigkeit ist angesichts der diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode bei zugrunde liegender Persönlichkeitsstörung und der bisherigen Arbeitsanamnese (vgl. Urk. 9/40 S. 3 ff.) schwer nachvollziehbar.
Da weder auf das Gutachten von Dr. F.___ noch auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, besteht weiterer Abklärungsbedarf. 6. Die IV-Stelle, an welche die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, wird zunächst eine neuropsychologische und - falls nötig - neurologische Abklärung der Konzentrationsstörungen zu veranlassen haben mit der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgefundenen Befunde. Danach wird die Versicherte nochmals psychiatrisch zu begutachten sein mit derselben Fragestellung, wobei der beauftragte Facharzt sämtliche medizinischen und beruflichen Vorakten in seine Schlussfolgerungen miteinzubeziehen haben wird. Die beauftragten Spezialisten werden sich auch zur Frage zu äussern haben, ob die Konzentrationsstörungen auf eine psychische oder somatische Pathologie zurückgeführt werden können oder ob es sich dabei um eine physiologische Normvariante handelt. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben, wobei sie die Beschwerdeführerin gemäss der vorstehenden Erwägung 4 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren haben wird.
7.
7.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).