Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00955
IV.2008.00955

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, arbeitete als (ungelernter) Produktionsmitarbeiter B.___ bei der C.___, welche Stelle ihm per 31. Januar 2006 wegen krankheitsbedingter Ungeeignetheit gekündigt wurde (Urk. 8/11/1). Er leidet an lumbalen Rückenschmerzen bei Diskushernie (vgl. Urk. 8/10/3).
         Der Versicherte meldete sich im Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und für eine Rente an (Urk. 8/5/6). Im Januar 2006 erfolgte zudem eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die medizinischen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, der D.___, bei (Urk. 8/13/1-33) und holte bei den behandelnden Ärzten und Kliniken Berichte ein (Urk. 8/10, 8/16, 8/22, 8/23). Sie veranlasste in der Folge eine Begutachtung in der E.___ (nachfolgend: E.___; Urk. 8/26). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 18. April 2008 (Urk. 8/35) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass ihm ab April 2006 eine Viertelsrente zustehe (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 19. August 2008 sprach sie ihm diese Viertelsrente ab 1. April 2006 zu (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 19. August 2008 richtet sich die Beschwerde vom 16. September 2008 (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur neuen medizinischen Begutachtung und zum nachfolgenden Neuentscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung (Urk. 7). Das Sozialversicherungsgericht bewilligte mit Verfügung vom 6. Januar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
        
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht hier eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der E.___ vom 18. April 2008 davon aus, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne im Ausmass von 60 % ausgeübt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten könne aufgrund der einzelnen Fachgutachten nicht nachvollzogen werden. Auch die rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten seien in den Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ganz schlüssig. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Aussagen könne indes sehr wohl auf die noch bestehende Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. So sei gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit von einem zumutbaren Pensum von vier Stunden pro Tag auszugehen, womit sich eine Restarbeitsfähigkeit von 47,6 % ergebe. Zu Unrecht werde zudem die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt. Da eine wesentliche psychische Komorbidität vorliege, könne bezüglich der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ohne Weiteres von der Überwindbarkeit bei Betätigung des zumutbaren Willens ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f.). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 47,6 % und bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % beim Invalideneinkommen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf die Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 7).

4.
4.1     Im Bericht des F.___ vom 28. September 2005 wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit intermittierend möglicher radikulärer Reizung L5 bei Chondrose und Diskushernie mediolateral mit Kompression rezessal der Wurzel L5 links, bei breitbasiger medialer Diskushernie L5/S1 und bilateraler Spondylarthrose diagnostiziert. Die lumbalen Schmerzen und die Schmerzen im linken Bein hätten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. April 2005 geführt. Bei diesem langen Verlauf zeige sich eine Schmerzausbreitung und eine Tendenz zu Aggravation. Des Weiteren bestünden eine depressive Entwicklung sowie psychosoziale Belastungen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/10-11). Nach dem Bericht des Spitals vom 19. Dezember 2005 ist die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter mit körperlich belastenden Arbeiten nicht sinnvoll. Bei der Durchführung eines ambulanten Schmerzprogrammes habe sich gezeigt, dass der Versicherte aus psychischer Sicht nicht voll einsatzfähig sei (Urk. 8/13/4-5).
         Dr. med. G.___, Arzt für Innere Medizin, berichtete am 24. Januar 2006 von seit dem Jahr 1999 jährlich einmal auftretenden lumbospondylogenen Schmerzen. Im Jahr 2002 hätten längerdauernd akute Beschwerden bei lumboradikulärem Syndrom bestanden. Im April 2005 sei dann links ein akutes lumboradikuläres Syndrom aufgetreten (Urk. 8/10/5). Die Prognose für eine völlige Heilung sei ungünstig, es könne allenfalls wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Im Moment bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/5; vgl. auch Urk. 8/13/1 und Bericht vom 5. September 2005, Urk. 8/13/13-15).
         Am 15. Mai 2006 berichteten die Ärzte des F.___ von einem sehr schlechten Verlauf, wobei allerdings rheumatologische Zeichen fehlten. Die notwendige Bestimmung des status quo mittels eines Myelo-CT sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer der Untersuchung nicht unterschriftlich zugestimmt habe. Eine gutachterliche Beurteilung sei dringend indiziert (Urk. 8/16/5). Im Schreiben vom 11. Juli 2006 berief sich der Krankentaggeldversicherer auf eine am 4. Mai 2006 durch Dr. med. H.___ vorgenommene Untersuchung, welche ergeben habe, dass die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nur unwesentlich beeinflussten und dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/15/1).
         Gemäss dem Bericht des I.___ vom 20. Dezember 2006, lag eine sekundäre mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor, welche als Folge der somatischen Erkrankung (Diskushernie) aufgetreten sei (ICD-10 F32.9). Es bestehe eine zunehmende Verschlechterung seit 2005. Aktuell stehe eine negativistisch-resignative Haltung mit dysphorisch-gereizter Stimmung und Suizidgedanken im Vordergrund (Urk. 8/22/7). Aufgrund der kulturellen Entwurzelung, mangelnder Integration, der langjährigen Erkrankung sowie der geringen Ressourcen mit einer zugrunde liegenden schlecht integrierten Persönlichkeitsstruktur sei prognostisch mit einer ungünstigen Entwicklung zu rechnen. Angesichts des Schweregrads der psychischen Störung sei eine Erwerbstätigkeit auf längere Sicht nicht zumutbar (Urk. 8/22/8). Seit der Kündigung im Oktober 2005 sowie auf Weiteres sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22/9; vgl. auch Urk. 8/23).
4.2     Im psychiatrischen Teilgutachten der E.___ vom 19. Februar 2008 wurden ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, wobei der Versicherte keinerlei effiziente Behandlung erhalte, die seinen Zustand verändern könnte (Urk. 8/35/34 f.).
         Gemäss der rheumatologischen Beurteilung vom 28. Februar 2008 waren die Beschwerdepräsentation, das hochauffällige Motilitätsbild und die feststellbare Dekonditionierung im Alltag mit den klinischen und radiomorphologischen Befunden in dieser Ausprägung nicht erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass nicht-muskuloskelettäre Faktoren im Gesamtgeschehen eine Rolle spielten. Es liege aber aus muskuloskelettären Gründen eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes vor (Urk. 8/35/29). Diagnostiziert wurden ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung nach thorakal, nuchal und ins linke Bein bei möglicher intermittierender tieflumbaler Wurzelreizsymptomatik links seit 2005/2006, bei aktuell diskretem sensomotorischem Wurzeldefizit S1 links, bei breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1 (grössenregredient im Verlauf), bei Status nach möglicher Wurzelreizsymptomatik rechts zwischen zwischen 2002 bis 2005 (zurzeit abgeklungen) und bei ausgeprägtem Schmerzvermeidungsverhalten und hohem de-facto Dekonditionierungsgrad im Alltag (Urk. 8/35/27-28). In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter einer B.___ bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten Tätigkeit, bei der man sich nicht repetitiv bücken müsse und ohne Überkopftätigkeitsanteile, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von mehr als 5 kg sei der Versicherte ab Gutachtenszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig, dies in vierstündiger täglicher Umsetzung  (Urk. 8/35/30).
         Im Rahmen der neurologischen Begutachtung wurden auch die seit circa fünf Jahren bestehenden Kopfschmerzen beurteilt (Urk. 8/35/39, 8/35/41). Aufgrund der nachgewiesenen Diskushernie und des möglichen radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms erachteten die Gutachter den Versicherten für schwere und mittelschwere Arbeiten als ungeeignet, für leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen als zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 8/35/42).
         Gemäss der Gesamtbeurteilung ist aus somatischer Sicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Exploranden sei aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der mittelgradig depressiven Episode zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar als Momentaufnahme von einer etwa 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, jedoch müsse darauf verwiesen werden, dass derzeit keine antidepressive medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung etabliert sei. Dem Beschwerdeführer könne eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seines sozialen Rückzuges und seiner übertriebenen Schmerzwahrnehmung zugemutet werden. Entsprechung sei für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit von der somatischen Zumutbarkeitsbeurteilung auszugehen unter gleichzeitigem Hinweis auf die indizierten medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der momentan ungenügend behandelten Situation (Urk. 8/35/19).

5.      
5.1     In der E.___ wurde der somatische Gesundheitszustand des Versicherten umfassend geprüft. Die Beurteilungen basieren auf vollständigen Akten und klinischen Untersuchungen. Dabei wurde an aktuellen klinischen Befunden sowohl bei der rheumatologischen als auch der neurologischen Untersuchung insbesondere eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes und eine Sensibilitätsverminderung im Bereich S1 beziehungsweise L5 links festgestellt (Urk. 8/35/29, 8/35/42). Die Gutachter unterscheiden nachvollziehbar zwischen den mit den erhobenen Befunden objektivierbaren Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen, die auf eine Symptomausweitung zurückzuführen sind (Urk. 8/35/29-30, 8/35/41). Auf die somatische Beurteilung der E.___ ist abzustellen. 
         Gemäss deren Beurteilung ist dem Versicherten wegen seines Rückenleidens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter B.___, welche Tätigkeit gemäss Beschreibung der Arbeitgeberin ständiges Bücken und Strecken erforderte und Überkopfarbeiten beinhaltete und als eher schwer zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 8/11/5), nicht mehr zumutbar. Diese Einschätzung deckt sich mit der früheren Beurteilung durch die Ärzte des F.___ (Urk. 8/13/4). Bei der Ausübung leidensangepasster, leichter Tätigkeiten besteht gemäss der Gesamtbeurteilung seit dem 28. September 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35/19 f.), wobei das zumutbare Pensum von 60 Prozent auf der entsprechenden rheumatologischen Beurteilung beruht (Urk. 8/35/12). Der untersuchende Rheumatologe ging aber zusätzlich davon aus, dass die 60%ige Arbeitsfähigkeit in vierstündiger täglicher Umsetzung zu erfolgen habe (Urk. 8/35/12). Bei einem Vier-Stunden-Pensum pro Tag liegt nach allgemeinem Verständnis klarerweise eine 50%ige, nicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vor. Aus somatischer Sicht ist damit gestützt auf das E.___-Gutachten bei der Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.2     Nach der Einschätzung des untersuchenden Psychiaters der E.___ besteht sodann wegen der mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch aus psychiatrischer Sicht eine übereinstimmende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/35/34-35). In der Gesamtbeurteilung wird allerdings unter dem Hinweis darauf, dass keine adäquate antidepressive medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung etabliert und der Versicherte auf die Durchführung solcher Massnahmen hinzuweisen sei, von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 8/35/19). Da bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades mit medizinischen Massnahmen erzielbare Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit erst nach deren Eintritt oder nach erfolgloser Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens berücksichtigt werden können, ist diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Gesamtbeurteilung unmassgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 und 7a-b IVG in Kraft seit 1. Januar 2008; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 31. August 2007, I 1068/06).
         Nach nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung, welcher auch der Beschwerdeführer folgen will (vgl. Urk. 1 S. 6), und welche ihm eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seines sozialen Rückzuges und seiner übertriebenen Schmerzwahrnehmung zumutet (Urk. 8/35/19), besteht jedenfalls wegen der psychischen Leiden keine zusätzliche Einschränkung der bereits somatisch reduzierten Restarbeitsfähigkeit. Damit kann letztlich offen bleiben, ob nach abschliessender Prüfung im Sinne der Rechtsprechung von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen wäre (vgl. Urk. 7; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 1. Juli 2009, 8C_979/2008, Erw. 5).
5.3         Zusammenfassend liegt damit gestützt auf das E.___-Gutachten seit Ende September 2005 für die von rheumatologischer Seite beschriebenen leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor.

6.
6.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung istwird für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).  Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend vom Einkommen des Jahres 2004, dem Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, aus. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/11/2) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/4/2) betrug das Jahreseinkommen 2004 Fr. 63'310.-. Angepasst an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung von 1,0 % und 1,2 % (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tabelle B10.2 S. 91) hätte der Verdienst im Jahr 2006 Fr. 64'710.- betragen.
6.2     Beim Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin von den statistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2006 (LSE 2006) ausgegangen und hat den Durchschnittslohn der Männer bei der Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 4'732.- gemäss Tabelle TA1 (LSE 2006 S. 25, Anforderungsniveau 4) berücksichtigt. Unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tabelle B9.2 S. 90) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 59'197.30 (vgl. Urk. 8/38/2). Bei einer 50 %-Tätigkeit somit Fr. 29'598.65.
         Der Beschwerdeführer ist bei der Ausübung von leichten Tätigkeiten insoweit weiter eingeschränkt, als diese kein repetitives Bücken und keine Überkopfarbeiten beinhalten können und er nur noch sehr leichte Gewichte wiederholt stossen, ziehen oder heben kann (Urk. 8/35/19; vgl. auch Urk. 8/10/6). Im Weiteren kann der Versicherte nur noch Teilzeit arbeiten beziehungsweise in Vollzeit eine Teilzeitleistung erbringen (vgl. Urk. 8/35/19), was sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 ebenfalls lohnmindernd auswirkt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen N. vom 25. Juli 2005, I 174/05, Erw. 2.5; LSE 2006 Tabelle T2 S. 16). Damit rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn und es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25'158.85 (Fr. 29'598.65 abzüglich 15 %).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'710.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'158.85 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 61,1 %. Es besteht damit Anspruch auf die beantragte Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung zu. Der Rechtsvertreter machte einen Aufwand von 7 Stunden 55 Minuten geltend (Urk. 18), welcher der Sache angemessen ist. Die ihm zustehende Entschädigung beläuft sich auf Fr. 1'761.25 (7,9167 x Fr. 200.-- = Fr. 1'583.35 zuzüglich Barauslagen von Fr. 53.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'761.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).