IV.2008.00958

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, war von 1990 bis Ende November 2004 bei der Y.___ AG (Urk. 12/15) und - nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2004 (vgl. Urk. 12/11/1) - seit dem 10. Januar 2005 bei der Z.___ AG als Bauarbeiter tätig, als er sich am 22. Februar 2005 beim Sturz von einem Gerüst über rund 1.1 m eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog (Urk. 12/20/123). Per 18. April 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 12/14/6). Am 28. September 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/7 Ziff 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/16-17), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/14-15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/13) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/20).
          Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2007 (Urk. 12/24) und Verfügung vom 24. August 2007 (Urk. 12/26) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
          Mit Vorbescheid vom 24. August 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 12/29), wogegen der Versicherte am 21. September 2007 Einwände erhob (Urk. 12/33). Am 8. Juli 2008 wurde ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten erstattet (Urk. 12/48).
          Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/52 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
          Mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2008 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischer Beurteilung eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1 unten), womit er (bei einem Abzug von 10 % vom statistischen Tabellenlohn) ein Invalideneinkommen von Fr. 52'567.-- erzielen könnte und bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'000.-- im Jahr 2006 ein Invaliditätsgrad von 8 % resultiere (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss der Beurteilung seiner Hausärztin im Dezember 2006 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit lediglich 50 % und es sei ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4). Auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, gestützt auf welche Beurteilungen welche Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit anzunehmen ist und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält.

3.
3.1     Am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital A.___ operiert, wo eine mehrfragmentäre, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte distale Radiusfraktur rechts sowie Rissquetschwunden am linken Handgelenk und am linken Daumen diagnostiziert wurden (Urk. 12/20/116-117).
          Eine zweite Operation erfolgte am 2. März 2005 (Urk. 12/17/34-35 = Urk. 12/20/114-115).
          Der Beschwerdeführer weilte bis am 7. März 2005 im A.___, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Mai 2005 attestiert wurde (Urk. 12/17/32-33 = Urk. 12/20/112-113).
          Am 16. Juni 2005 wurde im A.___ ein Granulom im linken Daumen (vgl. Urk. 12/17/29-30) operativ entfernt (Urk. 12/17/31 = Urk. 12/20/94).
          Im Anschluss an die Kontrolluntersuchung vom 22. Juli 2005 im A.___ wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 12/17/27-28 = Urk. 12/20/92-93), dies ab 1. August 2005 (Urk. 12/17/25-26 = Urk. 12/20/88-89).
3.2     Am 25. Oktober 2005 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 12/20/75-77 = Urk. 3/5). Sieben Monate nach der Plattenosteosynthese am rechten Handgelenk bestehe noch ein Schmerzsyndrom des rechten Armes, dessen Ursache nicht eindeutig klar sei. Er empfahl eine neurologische Abklärung und attestierte aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 5).
          Am 25. November 2005 berichtete Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 12/17/22-24 = Urk. 12/20/29-31=Urk. 12/20/55-57). Es bestünden einerseits Restbeschwerden nach Radiusmehrfachfraktur mit sehr schöner osteosynthetischer Versorgung; inwieweit langfristig ein Einsatz als Maurer sinnvoll möglich sei, bleibe äusserst fraglich. Sicher wären leichte körperliche Arbeiten oder ein Einsatz als Chauffeur für den Beschwerdeführer besser geeignet (S. 2 unten). Bezüglich der rechten Schulter andererseits fehlten in den bildgebenden Verfahren Hinweise für schwere traumatische Läsionen im Rahmen des Sturzes im März 2005 (S. 3 oben).
3.3     Am 29. Dezember 2005 berichtete Dr. med. D.___, Neurologie FMH, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 12/17/19-20 = Urk. 12/20/67-68).
          Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Sturz vom Baugerüst mit distaler Mehrfragment-Radiusfraktur rechts und subkapitaler Radiusköpfchenfraktur rechts
- Sensibilitätsstörung der rechten Hand ohne Hinweis auf organisch-neurologische Ursache
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts
          Das unspezifische Verteilungsmuster der sensiblen Defizite lasse in erster Linie an eine somatoforme Symptomatik denken. Eine neurologische unfallbedingte Störung und eine neurologische Erkrankung, die zu den geklagten Gefühlsveränderungen führen würden, könnten gegenwärtig nicht diagnostiziert werden (S. 2 Mitte).
          Am 26. Januar 2006 wurde im A.___ die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) vorgenommen (Urk. 12/17/18 = Urk. 12/20/53-54 = Urk. 12/20/58).
          Kreisarzt Dr. B.___ veranlasste bildgebende Abklärungen, die im Juni 2006 erfolgten (vgl. Urk. 12/20/45, Urk. 12/17/7 = 12/20/44), aber gemäss seinem Bericht vom 16. August 2006 (Urk. 12/17/10-12 = Urk. 12/20/34-36) keine Klärung ergaben (S. 3 Ziff. 5).
          Mit Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 12/17/8-9 = 12/20/32-33) wurde darauf Bezug genommen, dass im MRI ein Handgelenksganglion gefunden worden war (vgl. Urk. 12/20/45), dessen Entfernung nun empfohlen wurde (S. 1 unten).
3.4     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 26. Dezember 2006 einen Bericht (Urk. 12/17/3-6) und führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Anfang 2000 behandle (lit. D.1).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (lit. A):
- mehrfragmentäre intraartikuläre dislozierte Radiusfraktur rechts und Abrissfraktur des processus Styloideus rechts seit 22. Februar 2002
- PHS chronica tendopathica vom infra- und Supraspinatustyp rechts seit 17. März 2005
          Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 22. Februar bis 31. Juli 2005, von 50 % vom 1. August bis 31. Dezember 2005 und wiederum 100 % ab 1. Januar 2006 (lit. B).
          In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erachte sie den Beschwerdeführer auf längere Sicht für 50 % arbeitsfähig, wobei darauf zu achten sei, dass er keine Lasten über 3 kg heben müsse (lit. D.7).       
3.5     In seinem Bericht vom 26. April 2007 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 12/39/54-59 = Urk. 3/3) führte Dr. B.___ aus, die vom Beschwerdeführer überaus heftig angegebenen Schmerzen und die gezeigte Funktionseinschränkung seien durch objektivierbare Funktionseinschränkungen nicht erklärbar; das zwischenzeitlich entdeckte Handgelenksganglion sei nicht unfallkausal (S. 4 Ziff. 5). In der Folge formulierte Dr. B.___ ein Belastungsprofil, das kein Hantieren mit Lasten über 10 kg und kein gröberes Hantieren mit Werkzeugen vorsah (S. 5 Ziff. 5.2).
          Bildgebend wurde am 26. April 2007 eine in diskreter dorsaler Fehlstellung verheilte Fraktur mit leichtem Ulnavorschub, ein Frühosteophyt am Os trapezium und ein fraglicher Status nach Fraktur des processus styloideus festgehalten; im Übrigen handle es sich um normale Handgelenksaufnahmen (Urk. 12/39/60 = Urk. 3/4).
3.6     Im Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im A.___ behandelt, nachdem er sich am 8. Januar 2008 wegen seit Anfang Jahr bestehenden anfallsartigen Schmerzen im Bereich beider Knie, Unterschenkel sowie den Unterarmen (die zirka 15 Minuten dauerten und zirka alle 3 Stunden aufträten) selbständig auf der Notfallstation vorgestellt hatte (Urk.12/43/4 Ziff. 3.4).
          Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 18. Januar 2008 (Urk. 12/45) wurde diesbezüglich als Diagnose eine Hepatopathie unklarer Ätiologie genannt (S. 1 Mitte Ziff. 1).
3.7     Am 8. Juli 2008 erstatteten Dr. med. B. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, und Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Medizinisches Zentrum I.___ (I.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/48).
          Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.), die erhobenen Befunde (S. 26 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 34 ff.) und ein psychiatrisches (S. 37 ff.) Konsilium.
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 40 Ziff. 6.1):
- schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks mit/bei:
- Status nach offener Reposition und palmarer Plattenosteosynthese des distalen Radius rechts wegen dislozierter, mehrfragmentärer intraartikulärer Radiusfraktur am 1. März 2005
- Status nach Metallentfernung am 26. Januar 2006
- okkultem Handgelenksganglion über dem Scaphoid im Os naviculare liegend, wahrscheinlich vom radiocarpalen Gelenkspalt links ausgehend (MRI vom August 2006)
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 41 Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervicocephalen, cervicospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
- metabolisches Syndrom
- Status nach Hepatitis A und B
          Bei der klinischen Untersuchung imponiere beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsbehinderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Zudem falle eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auf. Er demonstriere übervorsichtige Bewegungen, eine starre, abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik und häufige verbale Schmerzäusserungen. Des Weiteren komme es zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung (S. 31 Ziff. 4.2).
          Die internistische Untersuchung ergebe abgesehen von einer erheblichen Adipositas und einem erhöhten Blutdruck ein altersentsprechend normales klinisches Bild. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 44 oben).
          Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz mit vier von fünf positiven Waddell-Zeichen (S. 44 Mitte). In den - einzeln genannten - bildgebenden Befunden fänden sich keine Hinweise auf pathologische knöcherne oder Weichteil-Verhältnisse, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erklären würden (S. 34 f.). Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Zusammenfassend lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter multifragmentärer intraartikulärer distaler Radiusfraktur formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer und Bauarbeiter mit regelhaft auftretendem handgelenksbelastendem Bewegungsmuster lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne schweres beziehungsweise grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen und Lasten und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 45 oben).
          Auf psychiatrischem Fachgebiet zeige sich ein insgesamt unauffälliger Beschwerdeführer, der energisch bis aggressiv, dann auch in appellativer Weise seine Beschwerden schildere. Es ergäben sich dabei jedoch keine Hinweise auf relevante psychopathologische Befunde oder auf psychische Funktionsstörungen, die für eine akute psychische beziehungsweise psychiatrische Erkrankung sprächen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet weder in der zuletzt ausgeübten als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45 Mitte).
          Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes formulieren. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Maurer / Bauarbeiter mit regelhaft auftretendem gelenksbelastendem Bewegungsmuster lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch aus polydisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45 f. Ziff. 7.4).
          Schliesslich führten die Gutachter aus, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie stimmten nicht überein mit der Beurteilung Frau Dr. E.___s einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Von der genannten Ärztin werde kein versicherungsmedizinisch nachvollziehbares positives und negatives Leistungsprofil des Beschwerdeführers ermittelt, das im Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer (und polydisziplinärer) Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rühre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daher, dass auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt und die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde nicht berücksichtigt worden seien (S. 46 f. Ziff. 7.7).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei auf die Beurteilung durch die Hausärztin Dr. E.___ im Dezember 2006 abzustellen, wonach die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit 50 % betrage, und nicht auf diejenige im I.___-Gutachten vom Juli 2008, wonach diese 100 % betrage (Urk. 1 S. 4).
          Im I.___-Gutachten wurde differenziert und schlüssig dargelegt, wie sich der Unterschied in der Beurteilung erklärt und weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit anzunehmen ist.
          Dem ist nichts beizufügen.
4.2     Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, das I.___-Gutachten sei nicht verwertbar, unter anderem weil es den radiologischen Befund und den Kreisarztbericht vom April 2007 (vgl. vorstehend Erw. 3.5) nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Als Begründung für diesen Kritikpunkt wurde angeführt, es sei damals eine in „dorsaler Fehlstellung“ verheilte Fraktur genannt worden, die von den I.___-Gutachtern nicht bemerkt worden sei. Richtig ist jedoch, dass im radiologischen Befund die Fraktur lediglich als „in diskreter dorsaler Fehlstellung“ verheilt bezeichnet wurde, und dass sich die im I.___-Gutachten festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit) ausdrücklich auf die Handgelenksproblematik bezog und beschränkte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Fraktur und ihre Verheilung unberücksichtigt geblieben seien.
4.3     Weiter wurde angeführt, im gleichen Kreisarztbericht sei eine Muskelminderung am rechten Oberarm festgestellt worden, im I.___-Gutachten hingegen verneint worden und als Begründung für eine auffallende Diskrepanz zwischen Befunden und geklagten Beschwerden genannt worden.
          Damit werden zwei Dinge vermischt. Wenn im April 2007 eine Muskelminderung festzustellen war und im Juli 2008 nicht, so ist dies ein Faktum, das schwerlich den berichterstattenden Gutachtern angelastet werden kann. Andererseits betreffen die im Gutachten erwähnten Diskrepanzen keineswegs, wie in der Beschwerde behauptet, Unterschiede zwischen früheren und aktuellen Befunden, sondern - einzeln benannte - Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers im Untersuchungskontext. Diese lassen sich auch mit der gewählten irreführenden Argumentation nicht wegdeuten.
4.4     Sodann wurde behauptet, im I.___-Gutachten sei das im Juni 2006 entdeckte Handgelenksganglion nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 unten). Dieser Kritikpunkt steht in direktem Widerspruch zum Wortlaut der im I.___-Gutachten gestellten Diagnose und ist derart unbegründet, dass sich weitere Bemerkungen erübrigen.
4.5     Schliesslich wurde bemängelt, dass zwischen einer vom Kreisarzt im Oktober 2005 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) erwähnten psychischen Komponente und der im Gutachten im Juli 2008 angeführten Unauffälligkeit des Beschwerdeführers auf psychiatrischem Fachgebiet ein Widerspruch bestehe, mit dem sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 6 oben).
          Einerseits ergibt sich aus dem Zusammenhang der medizinischen Berichte unzweideutig, dass die beurteilenden Ärzte vor der sich intensivierenden Schwierigkeit standen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch zu objektivieren. Bezeichnenderweise formulierte der Kreisarzt weder eine psychiatrische Diagnose noch regte er zusätzliche Abklärungen in dieser Richtung an; er brachte lediglich die genannte Schwierigkeit zum Ausdruck. Andererseits ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich, inwiefern es der Schlüssigkeit des Gutachtens Abbruch tun sollte, wenn darin auf eigener Untersuchung beruhende Feststellungen getroffen werden, die sich von solchen, die Jahre zuvor getroffen wurden, unterscheiden, ohne dass dies in jedem einzelnen Punkt noch einmal kommentiert wird.
4.6     Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen das I.___-Gutachten als haltlos. Dieses genügt den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich und es ist darauf abzustellen.
          Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in - näher umschriebener - leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.7     Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung auf dieser Grundlage vorgenommen, während der Haupteinwand des Beschwerdeführers dahin lautete, es sei eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % anzunehmen. Darin kann ihm, wie gezeigt, nicht gefolgt werden.
          Ob bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ein Leidensabzug von 10 % (mit einem resultierenden Invaliditätsgrad von 8 %) oder ein maximaler Abzug von 25 % vorgenommen wird, ist offensichtlich nicht ergebnisrelevant, weshalb sich Einzelheiten dazu erübrigen.
          Weitere mögliche Mängel der Invaliditätsbemessung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden.
          Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist.
          Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Mit Honorarnote vom 7. Mai 2010 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 5.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 26. 60 gelten (Urk. 15). Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'223.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).