IV.2008.00959
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, arbeitete bis zur per Juni 2003 durch seinen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung im Restaurant Y.___ in G.___ als einziger Koch, bezog im Anschluss daran bis im Juni 2005 Arbeitslosenentschädigung und arbeitete von Februar bis zur per September 2005 ausgesprochenen Kündigung als Hilfskoch beim Restaurant Z.___ mit einem Pensum von 50 % (Urk. 8/2/4, Urk. 8/3 Ziff. 1.1-3 und 5.4, Urk. 8/5/4, Urk. 8/8/5, Urk. 8/15). Am 1. Februar 2008 meldete er sich wegen eines seit etwa fünf Jahren bestehenden Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2-3 und 12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/2, Urk. 8/5) ein.
Mit Vorbescheid vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/12). Nach Prüfung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/26, Urk. 8/33), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2008 (Urk. 8/35 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Begehren, diese sei aufzuheben, es seien medizinische Berichte beizuziehen, es seien berufliche Massnahmen zu prüfen, und es sei eventualiter eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 16. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Am 17. Februar 2009 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Sowohl nach altem wie neuem Recht setzt ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) das Vorliegen einer Invalidität beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit voraus. Das Gleiche gilt für die mit dem neuen Recht eingeführten Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Absatz 2 der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 7 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch seit je zu 100 % zumutbar gewesen sei. Dabei sei von einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen, zumal keine Gewichte von über 25 kg repetitiv zwingend und über längere Zeit gehoben werden müssten. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) habe höchstens bis zu sechs Wochen nach dem Eingriff gedauert. Jetzt sei der Zustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weder aus angiologischer noch aus rheumatologischer Sicht beeinträchtigt. Weitere Einschränkungen wie mangelnde Deutschkenntnisse, mangelnde Integration, Vereinsamung und mangelnde Bildung seien invaliditätsfremd (Urk. 2). Die von der Hausärztin geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass eine fachärztliche Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Koch oder in einer leidensangepassten Tätigkeit fehle. Laut Einschätzung der Hausärztin sei er vollumfänglich arbeitsunfähig, während der Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgehe, dass er in mittelschweren Arbeiten voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4 f.). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er in angestammter Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig; so habe er seine letzte Stelle als Koch aus gesundheitlichen Gründen nur in einem Pensum von 50 % ausgeübt. Ausserdem handle es sich bei der Tätigkeit als Koch nicht um eine mittelschwere, sondern eine schwere Tätigkeit, was auch aus den Ausführungen des RAD hervorgehe (Urk. 1 S. 5 f.). Mit Replik hielt er an den gestellten Anträgen und seinen bisherigen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass die Tätigkeit als Koch auch deswegen als schwer einzustufen sei, weil Gewichte über 25 kg zu heben seien und er stundenlang stehen müsse (Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt wurde und bejahendenfalls, ob eine Invalidität vorliegt, welche einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente begründet.
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte mit Bericht vom 2. März 2004 fest, dass für die seit ein paar Monaten zunehmenden Knieschmerzen links kein klinisches Korrelat bestehe, und dass auch das am 25. Februar 2004 durchgeführte MRI (Urk. 8/6/20) keine Hinweise auf eine intraartikuläre Schädigung wie eine grössere degenerative Meniskopathie ergeben habe (Urk. 8/6/19).
3.2 Mit Bericht vom 22. März 2004 stellte Dr. med. B.___, FMH Radiologie, aufgrund der gleichentags erstellten Übersichtsbilder der Wirbelsäule eine thorakale Hyperkyphose und eine akzentuierte zervikale Lordose am cervicothorakalen Übergang fest. Am wesentlichsten sei die skoliotische Fehlhaltung thorakolumbal. Daneben bestünden degenerative, jedoch nicht besonders schwer wiegende Veränderungen im mittleren und distalen thorakalen Bereich im Sinn von Osteochondrosen und Spondylosen. An der Hals- und Lendenwirbelsäule sei der Befund strukturell normal und entspreche den altersüblichen Verhältnissen (Urk. 8/6/18).
3.3 Am 7. Dezember 2005 berichtete Prof. Dr. med. C.___, FMH Radiologie, über die gleichentags erfolgte radiologische Untersuchung bezüglich der chronischen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers. Als Befunde nannte er eine unauffällige Halswirbelsäule, eine leichte, flachbogige linkskonvexe Skoliose von der Brust- in die Lendenwirbelsäule mit thorakolumbalem Scheitel, einen leicht vermehrten Rundrücken und an der unteren Brustwirbelsäule und thorakolumbal eine geringe ventrale Spondylose. Ansonsten bestehe an der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule nur eine angedeutete Prominenz der ventralen Randleisten. Die Zwischenwirbelräume beziehungsweise Bandscheiben seien nicht verschmälert, das Alignement des Spinalkanals sei intakt und ausser den geringen degenerativen Veränderungen sei der Knochen unauffällig (Urk. 8/6/21).
3.4 Mit Bericht vom 6. Juni 2006 stellte Prof. Dr. med. D.___, FMH Angiologie und Innere Medizin, aufgrund seiner Untersuchung vom 14. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/6/16):
1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II b rechts
- hochgradige Stenose der Arteria iliaca externa
- Abgangsstenose der Arteria iliaca interna links
2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus
In seiner Beurteilung hielt er fest, dass eine PAVK mit einer jetzt duplexsonographisch nachgewiesenen filiformen Stenose der Arteria iliaca externa rechts im mittleren und distalen Abschnitt bestehe. Aufgrund der Beschwerden, des Stenosegrades (80-99 % rechts, 50-80% links) und der Lokalisation der Atherosklerose sei eine perkutane transluminale Angioplastie (PTA) indiziert (Urk. 8/6/17).
3.5 Am 28. Juni 2006 berichtete Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2006 und stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/6/22):
- PAVK Stadium II b rechts
- Wirbelsäulen-Fehlform
- (Hohl-/Rundrücken, leichte linkskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang)
- druckdolente Ansatztendinosen im Bereich des rechten Beckenkammes
- leichtgradige Eisenmangel-Anämie; anamnestisch Nikotin- und Aethylabusus; Hyperlipidämie
Der Beschwerdeführer klage über seit einem Jahr bestehende, belastungsabhängig beim Gehen auftretende Schmerzen im Bereich der rechten Beckenkammregion und im rechten Bein. Nachts bestehe gelegentlich ein Unruhegefühl im rechten Bein sowie fraglich gelegentliche Muskelkrämpfe. Zur Zeit bestünden nur minime Kreuzschmerzen und ansonsten keine Rückenbeschwerden, auch keine Knieschmerzen. Eine wegen der aktuellen Beschwerden durchgeführte Physiotherapie sowie die bisherige medikamentöse Therapien hätten die Beschwerden nicht gelindert (Urk. 8/6/22).
In seiner Beurteilung führte er aus, dass sich die geklagten Beschwerden aktuell ganz auf die von Dr. D.___ bestätigte Diagnose einer PAVK Stadium II b rechts zurückzuführen seien. Weder anamnestisch noch im klinischen Status fänden sich abgesehen von der bekannten Wirbelsäulenfehlform signifikant pathologische Befunde. Die leicht druckdolenten Ansatztendinosen am rechten Beckenkamm seien als Folgeerscheinung einer asymmetrischen Belastung durch Schonhinken bei PAVK zu interpretieren. Aus rheumatologischer Sicht seien zur Zeit keine weiteren Massnahmen notwendig (Urk. 8/6/23).
3.6 Mit Bericht vom 25. Juni 2007 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/6/13):
1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I
- Status nach Kathetertherapie der Arteria femoralis communis und der Arteria iliaca externa rechts (07/2006)
- Jetzt:
- Weiterhin gutes PTA-Ergebnis ohne Rezidivstenosen
- leichte Stenosierungen der Arteria femoralis superficialis im Adduktorenkanal beidseits
2. kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus
3. druckdolente Ansatztendinose im Bereich des rechten Beckenkamms
4. Wirbelsäulenfehlform
Der Beschwerdeführer berichte immer noch über Hüftschmerzen links, welche sowohl bei Belastung als auch in Ruhe aufträten; rechts sei er völlig beschwerdefrei (Urk. 8/6/13). Es bestehe weiterhin ein gutes Langzeitergebnis nach Kathetertherapie der Arteria iliaca externa rechts und Arteria femoralis communis rechts, bei welchen eine Duplexsonografie einen Stenosegrad von 20-50 % ergab; links war eine leichte Stenosierung der Arteria femoralis superficialis im Adduktorenkanal von 20-50% feststellbar. Der Beschwerdeführer sei weiterhin beschwerdefrei von Seiten der PAVK ohne relevante Rezidivstenosen. Die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte seien nicht vaskulärer Genese, sondern sehr wahrscheinlich in Zusammenhang mit der Wirbelsäulenfehlhaltung zu sehen (Urk. 8/6/14).
3.7 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, führte mit Bericht vom 19. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/6/7):
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II b rechts
- hochgradige Stenose der Arteria iliaca externa, Status nach Katheterdilatation der Arteria femoris communis und der Arteria iliaca externa rechts (07/2006)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus
- panvertebrales Syndrom mit
- (Hohl-/Rundrücken, leichte linkskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang)
- druckdolente Ansatztendinosen im Bereich des rechten Beckenkammes
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sich heute und auf längere Sicht nicht mehr arbeitsfähig fühle. Seit September 2005 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6/7).
Der Beschwerdeführer gebe als Beschwerden eine Zunahme der Rückenbe-schwerden bei Schwerpunkt lumbal rechts mit Ausstrahlung in rechten Ober-schenkel an sowie Gonalgien (Urk. 8/6/8).
Weiter hielt sie fest, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei und nannte als soziale, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren die mangelhaften Deutschkenntnisse, die mangelhafte Integration, die Vereinsamung und die mangelhafte Bildung des Beschwerdeführers (Urk. 8/6/10).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der vom Rheumatologen Dr. E.___ erstellte Bericht vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/6/22-23, vgl. vorstehend Erw. 3.5) und der vom Angiologen Dr. D.___ erstellte Bericht vom 25. Juni 2007 (Urk. 8/6/13-14, vgl. vorstehend Erw. 3.6) für die Beantwortung der in ihrem Fachbereich gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - so führte insbesondere Dr. D.___ auch eine Duplexsonografie durch - und berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Sodann wurden sie in gegenseitiger Kenntnis und in Auseinandersetzung mit Befunden und Diagnosen des anderen Fachbereichs erstattet. Auch stimmt der Bericht des Rheumatologen mit den aufgrund der früheren Röntgenbilder vom 22. März 2004 und vom 7. Dezember 2005 feststehenden Befunde überein, wonach neben der Wirbelsäulenfehlform keine signifikant pathologische Befunde bestünden (Urk. 8/6/18, Urk. 8/6/21, vgl. vorstehend Erw. 3.2-3). Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Ärzten vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Diese Berichte genügen damit den an solche gestellte Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ergibt sich folgender Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Gegenüber dem Rheumatologen Dr. E.___ klagte der Beschwerdeführer im Juni 2006 über belastungsabhängige, beim Gehen auftretende Schmerzen im Bereich der rechten Beckenkammregion und im rechten Bein, über gelegentliche Unruhegefühle nachts im rechten Bein sowie Muskelkrämpfe, minime Kreuzschmerzen, ansonsten keine Rückenbeschwerden und keine Knieschmerzen. Dr. E.___ führte diese Beschwerden ganz auf die diagnostizierte PAVK Stadium II b zurück und wies insbesondere darauf hin, dass die leicht druckdolenten Ansatztendinosen am rechten Beckenkamm als Folgeerscheinung einer asymmetrischen Belastung durch Schonhinken bei PAVK zu interpretieren seien. Zudem hielt er fest, dass mit Ausnahme der bekannten Wirbelsäulenfehlform keine signifikant pathologischen Befunde vorlägen und aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Massnahmen notwendig seien. Damit stimmen auch die früheren radiologischen Untersuchungen überein, welche als wesentlichste Befunde auf die skoliotische Fehlhaltung hinweisen, bei im übrigen nicht besonders schwer wiegenden beziehungsweise altersüblichen degenerativen Veränderungen. Der Umstand, dass Dr. E.___ sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich äusserte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11) kein Mangel des Berichts. Vielmehr implizierte er mit seinen Ausführungen gerade, dass er vom Fehlen gravierender pathologischer Befunde ausging und dass aus rheumatologischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose vorlag.
Der Angiologe Dr. D.___ diagnostizierte anlässlich der Verlaufskontrolle im Juni 2007 nach der im Juli 2006 durchgeführten Kathetertherapie eine PAVK, nunmehr Stadium I, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer rechts völlig beschwerdefrei sei und die geklagten Hüftschmerzen links nicht vaskulärer Genese, sondern sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Fehlhaltung zu sehen seien. Somit war der Beschwerdeführer im Juni 2007 rechts völlig beschwerdefrei, und zwar sowohl aus rheumatologischer (Dr. E.___ war bereits ein Jahr zuvor davon ausgegangen, dass die Beschwerden ausschliesslich auf die PAVK zurückzuführen seien) als auch aus angiologischer Sicht nach erfolgter PTA. Aus dieser Feststellung der völligen Beschwerdefreiheit rechts ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11) auch ohne weiteres, dass die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war. Was schliesslich die neu geklagten linksseitigen Hüftschmerzen angeht, so ist die Vermutung Dr. D.___s eines Zusammenhangs mit der Fehlhaltung plausibel. Ob dem so ist, kann jedoch offen bleiben, weil diese Beschwerden weder im neusten Bericht der Hausärztin Dr. F.___ vom Februar 2008 noch beschwerdeweise nochmals vorgebracht wurden.
4.2 Im Übrigen kann auf die von der Hausärztin Dr. F.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seit September 2005 (Urk. 8/6/7-10, vgl. vorstehend Erw. 3.7) aus nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden.
Zunächst begründete Dr. F.___ ihre Einschätzung nicht anhand der genannten Befunde, sondern hielt lediglich fest, der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, was auf ein Abstellen auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers schliessen lässt. Sodann ging sie hinsichtlich der Diagnose einer PAVK weiterhin von einem Stadium II b aus und liess damit die zwischenzeitlich erfolgte Operation und die im Anschluss daran von Dr. D.___ durchgeführte Verlaufskontrolle mit der Diagnose einer PAVK Stadium I ausser Acht. Weiter bleibt auch unklar, in welchem Ausmass sie die von ihr angeführten soziokulturellen (und nicht zu berücksichtigenden invaliditätsfremden) Faktoren der mangelhaften Deutschkenntnisse, der mangelhaften Integration, der Vereinsamung und der mangelhaften Bildung in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einfliessen liess.
Auch fällt auf, dass Dr. F.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit September 2005 genau auf den Zeitpunkt hin attestierte, in dem der Beschwerdeführer seine Stelle verlor. Indessen verlor er seine letzte Stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen (Urk. 8/8/2, Urk. 8/15). Auch bestanden die Beschwerden seinen Schilderungen zufolge schon vor diesem Zeitpunkt; so machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe die letzte Stelle als Koch aus gesundheitlichen Gründen nur zu einem Pensum von 50 % ausgeübt (Urk. 1 S. 5).
Schliesslich kommt hinzu, dass sie als die seit einigen Jahren (Urk. 8/6/8) behandelnde Hausärztin aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen dürfte und deren Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Schliesslich hat auch die fachärztliche Einschätzung des Rheumatologen Dr. E.___ und des Angiologen Dr. D.___ Vorrang vor jener der Allgemeinärztin.
4.3 Somit steht fest, dass der entscheidrelevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde. Insbesondere waren weitergehende Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Tätigkeiten nicht erforderlich, weil sich die fehlende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus den Berichten von Dr. E.___ und Dr. D.___ genügend klar ergab.
Ob nun die Tätigkeit als Koch nun als mittelschwere oder als schwere Tätigkeit zu gelten hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
4.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
Vorliegend steht der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und der ange-fochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt aufgrund der Akten (vgl. vorstehend Erw. 4.1-3) mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass eigene, im Rahmen einer persönlichen Befragung gemachte Aussagen des Beschwerdeführers, diesen Sachverhalt nicht umzustossen vermöchten. Auf die Durchführung der beantragten (Urk. 11 S. 3) persönlichen Befragung ist daher zu verzichten.
4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass keine invalidisierender Gesundheitsschaden im oben umschriebenen Sinne (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vorliegt.
5. Damit ergibt sich, dass mangels Vorliegens einer Invalidität beziehungsweise einer Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf die eventualiter beantragte Rente besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist anzumerken, dass sich eine Abweisung selbst unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit lediglich für behinderungsangepasste Tätigkeiten auch aufgrund eines Einkommensvergleichs ergäbe. Ginge man zu Gunsten des Beschwerdeführers von angegebenen Monatslohn von Fr. 1'760.-- bei einem Pensum von 50 % (Urk. 8/3/5 Ziff. 5.4) aus, so ergäbe sich aufgerechnet auf einen vollen Beschäftigungsgrad ein Valideneinkommen von Fr. 45’760.-- im Jahre 2005 (Fr. 1'760.-- x 2 x 13). Für das Invalideneinkommen wäre auf einen standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2004 von Männern erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'588.-- monatlich beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % und der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 3/2009, S. 98 f., Tabelle B9.2 und B10.2) gerundet Fr. 57’831.-- (Fr. 4'588.-- x 12 x 1.01 : 40 x 41.6). Selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % würde sich noch ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 43’373.-- ergeben (57'831.-- x 0.75). Damit resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 2’387.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 %, welcher deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % läge.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung, ZPO, i.V.m. § 52 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, GSVGer), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).