IV.2008.00960
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/54-55, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/62) mit Verfügung vom 18. August 2008 auf das Gesuch von X.___, geboren 1962, vom 11. Juli 2007 um Gewährung von Berufsberatung (Urk. 9/51) nicht eingetreten war mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft machen können, dass seit der Verfügung vom 20. Februar 2003 (vgl. Urk. 9/16) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei (Urk. 9/72 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. September 2008 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verpflichtung der IV-Stelle zum Eintreten auf sein Leistungsbegehren und eventualiter die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer halben Rente, beantragt hat (Urk. 1 S. 7),
unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. November 2008, mit welcher diese um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne ersuchte, dass die Angelegenheit für weitere Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 8),
in Erwägung,
dass nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind, wobei diese Regeln analog in Bezug auf strittige Eingliederungsleistungen gelten (BGE 130 V 66 Erw. 2 mit Hinweis),
dass die versicherte Person in der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat und ihr insoweit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5),
dass mit dieser Vorschrift verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3),
dass die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten,
dass sie jedoch bei Eintreten auf die Neuanmeldung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b),
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2003 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 3. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 9/16, Urk. 9/33) und das hiesige Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. August 2004 geschützt hatte (Urk. 9/39),
dass der Beschwerdeführer sodann am 13. Dezember 2004 Antrag gestellt hatte auf berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/40), welches Begehren die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Juli 2005 abgewiesen hatte (Urk. 9/48), weil sich der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten widersetzt habe (vgl. Urk. 9/46),
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 erneut um Berufsberatung ersucht hat (Urk. 9/50-51), auf welches Gesuch die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. August 2007 nicht eintrat, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 9/55),
dass die Beschwerdegegnerin auf den Einwand vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/60) und dessen Ergänzung vom 6. Dezember 2007 hin (Urk. 9/62) in verschiedenen Gesprächen die berufliche Situation des Beschwerdeführers abgeklärt hat (Urk. 9/63, Urk. 9/65, Urk. 9/67-68, Urk. 9/70) und schliesslich - nachdem die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Arztberichte nicht eingereicht worden waren (vgl. Urk. 9/70/1 und Urk. 9/70/4) - mit dem angefochtenen Entscheid auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist (Urk. 9/72),
dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise insbesondere beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe keine psychiatrische Abklärung angeordnet, obwohl sie selbst psychische Auffälligkeiten festgestellt habe (Urk. 1; vgl. Urk. 9/70/1),
dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung diesem Standpunkt im Wesentlichen beipflichtete und darlegte, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit könne ohne weitere medizinische, namentlich orthopädisch/rheumatologische wie auch psychiatrische Abklärung, nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 8 S. 2),
dass diesen Vorbringen unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung zuzustimmen und demnach die Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Durchführung von ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur neuen Verfügung über den Leistungsanspruch,
dass angesichts der in Aussicht stehenden Aktenergänzung offen bleiben kann, ob lediglich die Eintretensfrage in Bezug auf die Neuanmeldung strittig war oder ob die Beschwerdegegnerin zwar formell das Nichteintreten verfügt hat, indes in Anbetracht der durchgeführten beruflichen Abklärungen (Urk. 9/63, Urk. 9/65, Urk. 9/67-68, Urk. 9/70) tatsächlich bereits auf das Gesuch eingetreten ist und demzufolge statt des Nichteintretens eine Abweisung des Gesuches hätte verfügen müssen, so dass das Gericht nunmehr lediglich den materiellen Anspruch beurteilt hätte,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
dass die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Durchführung der ergänzenden Abklärungen über das Leistungsgesuch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).