IV.2008.00963
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 21. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Lot
Talacker 29, Postfach 2558, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961 in Italien, war seit 1991 als selbständige Kosmetikerin tätig (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/3/1). Ab 16. Juni 2005 wurde sie von ihrem Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Paar- und Familientherapie, bis auf Weiteres halbtags krank geschrieben (Urk. 7/8/4). Am 9. August 2006 meldete sie sich aufgrund verschiedener psychischer und somatischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2/1-8). Diese liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6/1-2) erstellen und holte die benötigten Buchhaltungsabschlüsse bei der Versicherten (Urk. 7/9/1-6) sowie je einen Bericht von Dr. Y.___ vom 19. September 2006 (Urk. 7/8/1-4) sowie von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 8. November 2006 (Urk. 7/12/1-2) ein und zog den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. Juni 2006 bei (Urk. 7/11/1-2). Zudem ließ sie sich die Akten des Krankentaggeldversicherers, der „Zürich Versicherungsgesellschaft“, zukommen (Urk. 7/14/1-18). Am 16. bzw. 22. November 2006 erging ein weiterer Bericht von Dr. A.___ zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/15/1-4). In der Folge ließ die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), (B.___), vom 8. Dezember 2007 erstellen (Urk. 7/27/1-29). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 7/31/1-2). Dagegen kündigte die Versicherte selbst sowie durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Mirko Lot, Einwände an (Urk. 7/34, 7/37). Mit Verfügung vom 15. August 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung ließ die Versicherte am 16. September 2008 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente von 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten medizinischen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 schloss die IV-Stelle insbesondere mit Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-42), worauf der Schriftenwechsel am 25. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Rente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch aufgrund eines fehlenden Gesundheitsschadens im invalidenrechtlichen Sinne. Dabei stützt sie sich insbesondere auf das MEDAS Gutachten vom 8. Dezember 2007, worin der Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer, orthopädisch-rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf attestiert wird (Urk. 7/27). Ebenso verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Dezember 2006 bzw. 14. Dezember 2007 (Urk. 7/29/3-4).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt hingegen vorbringen, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre MEDAS-Gutachten tendenziös, unsauber und zuweilen unzutreffend sei. Grundsätzlich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Gutachter an einem Fibromyalgiesyndrom leide, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Masse auswirke, dass sie in ihrem angestammten Beruf als Kosmetikerin, welcher auch schwere körperliche Arbeit wie Ganzkörpermassagen beinhalte, nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch habe die Fibromyalgie Auswirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführerin, was sich in einer mittelgradigen Depression niederschlage, wobei in diesem Zusammenhang auch das Zeugnis von Dr. Y.___ zu beachten sei, welches der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 19. September 2006 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/8/1-4) berichtet Dr. Y.___ von in den letzten Jahren immer wiederkehrenden depressiven Krisen und Angstzuständen der Beschwerdeführerin mit Schlafstörungen, Schmerzen und Selbstwertproblemen, von einer Belastung durch den Tod enger Familienangehöriger mit Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung im September 2003 und Medikation im Februar 2004. Ab April 2004 sei eine erneute depressive Episode mit Schmerzen, Energielosigkeit, Schlafstörungen und Müdigkeit mit einer Zunahme von Schmerzen in den Gelenken und Weichteilen sowie Zittern in den Händen aufgetreten, so dass eine Überweisung an den Rheumatologen stattgefunden habe. Im Herbst 2005 sei es zu einer schweren Depression gekommen mit Gefahr einer Hospitalisierung, welche jedoch durch die Erhöhung der Medikamente habe abgewendet werden können. Die aufgrund der persistierenden und chronischen Schmerzen derzeit langandauernde mittelgradig depressive Episode habe ab 16. Mai 2005 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrem Beruf als selbständige Kosmetikerin geführt. Psychisch sei die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Episoden in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Eine Einschätzung der physischen Funktionen überliess Dr. Y.___ dem Rheumatologen (Urk. 7/8/1-4).
3.2 Ein zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellter Bericht vom 20. Juni 2006 von Dr. A.___ (Urk. 7/11/1-2) spricht von der Diagnose einer Fibromyalgie mit 16 von 18 positiven Tenderpoints, eines cervikocephalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei/mit leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Spondylosen C5/6 sowie einer muskulären Dysbalance und einer Depression. Trotz Physiotherapie hätten sich die Schmerzen nicht verbessert. Die Arbeits(un)fähigkeit wurde mit 50 % beurteilt, auch in einer anderen als der Beschwerdeführerin angestammten Tätigkeit. Aufgrund der Chronifizierung sei in naher Zukunft mit einem unveränderten Verlauf der Beschwerden zu rechnen und die Arbeitsunfähigkeit werde höchstwahrscheinlich bei 50 % bleiben.
3.3 Auch in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. November 2006 (Urk. 7/15/1-4) hält Dr. A.___ an ihrer früher gestellten Diagnose fest und erachtet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin als dauerhaft zu 50 % eingeschränkt. Zu der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit macht sie zwar Angaben, meint jedoch, für eine „richtige“ Beurteilung bräuchte es eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
3.4 Dr. Z.___ fühlte sich nicht in der Lage, Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen (Urk. 7/12/1-2).
3.5
3.5.1 Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2007 ein chronisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervicocephalen, cervicobrachialen, lumbospondylogenen und lumboischialgieformen Schmerzsyndroms mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, myostatischer Insuffizienz, diskreten nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehende Spondylosen HWK 4/5 und initialen Spondylosen im unteren Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich, darüber hinaus eine initiale, sehr diskret ausgeprägte Gonarthrose links mehr als rechts, ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend, sowie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1), aktuell remittiert. Alle diese Diagnosen bestünden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/21).
3.5.2 Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter einer stark ausgeprägten morgendlichen Kraft- und Lustlosigkeit sowie unter einem während des ganzen Tages bestehenden Schmerz im Bereich des gesamten Körpers, vor allem nach dem morgendlichen Aufwachen. Obschon sie von Dr. Y.___ Medikamente verordnet erhalten habe, sei ihre depressive Symptomatik wie Müdigkeit, Schlaflosigkeit und Selbstunsicherheit unbeeinflusst geblieben (Urk. 7/27/8-10). Dem untersuchenden Psychiater gegenüber gab sie jedoch eine Verbesserung ihres Zustandes an, nicht nur infolge der Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge der Erleichterung, welche ihr die Diagnose Fibromyalgie verschafft habe, da sie zuvor das Gefühl gehabt habe, psychisch wirklich krank zu sein. Obschon sie Gedächtnisstörungen habe und manchmal „geistig müde“ sei, könne sie rund sechs Stunden pro Tag arbeiten. Sie sei glücklich mit vielen Sachen in ihrem Leben und empfinde sich als intelligente Frau. Allerdings leide sie unter Erinnerungen an ihre Kindheit und unter dem Tod ihrer Mutter, ihres Bruders und einer Mitarbeiterin. Auch das schlechte Verhältnis zum Vater belaste sie (Urk. 7/27/19-20).
3.5.3 Im Rahmen der gründlichen orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung konnte von der untersuchenden Ärztin kein wesentlicher Leidensdruck objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei in Schuhen mit hohen Keilabsätzen zur Untersuchung erschienen. Das An- und Auskleiden sowie das Aufstehen und Hinsetzen hätten sich flüssig und ohne Zwangshaltungen oder Ausführen von Ausweichbewegungen gestaltet (Urk. 7/27/12). Klinisch ergab sich das Bild einer grundsätzlich altersentsprechenden Beweglichkeit der grossen und kleinen Gelenke der unteren und oberen Extremitäten ohne Funktionsschmerzangabe, ohne Rötung, Überwärmung, intraartikulären Ergussbildungen oder Kapselschwellungen. An verschiedenen Stellen sowohl im Bereich der Wirbelsäule als auch der Extremitäten zeigte sich eine Druckdolenz, wobei in Bezug auf eine Fibromyalgie 13 der 18 Tenderpoints als positiv getestet wurden (Urk. 7/27/12-13). In der bildgebenden Diagnostik der HWS und BWS fanden sich abgesehen von einer diskreten Fehlhaltung und Fehlstatik nur diskrete, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen, ebenso im Bereich beider Kniegelenke. Auch in den Röntgendarstellungen der Hände und Füsse konnten keine richtungsweisenden pathologischen Befunde erhoben werden, insbesondere ergaben sich auch keine Hinweise auf entzündliche bzw. destruktive Prozesse. Auch die neurologische Untersuchung ergab keine relevanten Auffälligkeiten (Urk. 7/27/14-15). Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie konnte nicht gestützt werden. Zwar seien 13 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch auch zwei Drittel der Kontrollpunkte, so dass gemäss den Kriterien des American College of Rheumathology (ACR) nicht von einer Fibromyalgie ausgegangen werden könne. Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren rheumatologischen und klinischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Diese liessen sich zusammenfassend aus einer myostatischen Insuffizienz mit daraus resultierender Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Insertionstendinopathien und der Funktionsstörung des linken ISG erklären (Urk. 7/27/17-18). Unter Berücksichtigung all dieser Befunde sei die Beschwerdeführerin sowohl als Kosmetikerin als auch für alle leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Selbst unter der Annahme einer atypischen Variante eines Fibromyalgiesyndroms sei von keiner dauerhaften Limitierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal unter anderem eine leichte körperliche Tätigkeit medizinisch empfohlen werde (Urk. 7/27/18).
3.5.4 Der psychiatrische Befund ergab eine sich leidend und klagend verhaltende Beschwerdeführerin. Es komme ein guter affektiver Rapport zusammen. Man könne mit der Beschwerdeführerin lachen, gelegentlich sei eine Traurigkeit vorhanden. Während der Untersuchung seien keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten feststellbar. Der formale sowie der inhaltliche Gedankengang seien frei von Pathologien. Hinweise für eine Persönlichkeits- oder Angststörung fänden sich keine. Aktuell seien keine depressiven Symptome erkennbar, jedoch werde eine eher sich leidend darstellende Art deutlich. Eine möglicherweise vorbestehende rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig unter medikamentöser antidepressiver Behandlung seit Sommer 2006 remittiert. Seit 2006 sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die angegebenen Beschwerden der Kraftlosigkeit und die Antriebsschwierigkeiten seien möglicherweise als Residualsymptome einer durchgemachten rezidivierenden depressiven Störung zu verstehen (Urk. 7/27/29-30).
3.5.5 Zusammenfassend führt das MEDAS-Gutachten einen unauffälligen klinischen Status auf, und auch die Zusatzuntersuchungen (Labor, EKG und Lungenfunktionsprüfung) ergaben keine pathologischen Befunde. Auch aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin als auch in allen leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Auch im retrospektiven Längsschnitt sei zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen könnte, vorhanden gewesen (Urk. 7/27/24-25).
3.6 Das MEDAS-Gutachten vom 8. Dezember 2007 beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt gegen das MEDAS-Gutachten zunächst vorbringen, dass es tendenziös, unsauber und zuweilen unzutreffend sei, so zum Beispiel wenn das Alter der Zwillingsbrüder der Beschwerdeführerin oder ihr Einkommen falsch beziffert oder der Behandlungsbeginn und die Behandlungsintervalle falsch wiedergegeben worden seien. Gänzlich tendenziös werde das Gutachten schliesslich, wenn davon die Rede sei, die Beschwerdeführerin sei sehr glücklich über die Diagnose Fibromyalgie gewesen. Sie sei erleichtert gewesen, zu wissen, dass sie nicht spinne (Urk. 1 S. 2-3).
4.2 Sofern die gerügten Feststellungen überhaupt von Relevanz für die vom Gutachten zu beantwortenden Fragen sind, ist zu sagen, dass nicht einzelne Ausdrücke oder Wiedergaben im Gutachten dessen Überzeugungskraft bestimmen, sondern das Gesamtbild, welches von den untersuchenden Ärzten und den von ihnen berücksichtigten vorausgegangenen Berichten gezeichnet wird.
4.3 Die Hauptrüge der Beschwerdeführerin betrifft die Verneinung einer Fibromyalgie. Begründet wird dies im MEDAS-Gutachten damit, dass zwar 13 der 18 für die Diagnose einer Fibromyalgie ausschlaggebenden Tenderpoints positiv seien, jedoch auch zwei Drittel der Kontrollpunkte angesprochen hätten, was eine Diagnose der Fibromyalgie nicht zulasse (Urk. 7/27/24). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass gemäss Lehre bereits ein Ansprechen von 11 Tenderpoints ausreichend für eine entsprechende Diagnose sei. Inwiefern diese durch zwei Drittel der positiven Kontrollpunkte aufgehoben werde, sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, weshalb es in dieser Hinsicht zu ergänzen sei (Urk. 1 S. 3).
4.4 Es trifft zu, dass das MEDAS-Gutachten lediglich das Vorliegen von zwei Dritteln der positiven Kontrollpunkte feststellt, ohne genauer darauf einzugehen. Eine nähere Ausführung dazu würde jedoch im Ergebnis nichts ändern. Einerseits stellten die Ärzte im MEDAS-Gutachten fest, dass selbst bei Annahme einer atypischen Variante eines Fibromyalgiesyndroms von keiner dauerhaften Limitierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, zumal unter anderem eine leichte körperliche Tätigkeit medizinisch sogar empfohlen werde. Auch bleibt darauf hinzuweisen, dass der Erstautor der diagnostischen Kriterien (Tenderpoints) durch das American College of Rheumathology (ACR), Frederick Wolfe, im Jahr 2003 ausdrücklich seine vom ihm publizierten Diagnosekriterien zurückgenommen und sich davon distanziert sowie die geringe Validität der Tenderpoints eingeräumt hat (W. Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in: Der medizinischen Sachverständige [MedSach] 2006, 102: 164-170; Frederick Wolfe, Stop Using the American College of Rheumatology Criteria in the Clinic, in The Journal of Rheumatology, 2003, S. 1671 f.). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leidet, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch eine Fibromyalgie entsprechende denjenigen einer somatoformen Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erforderlicher Schwere, welche eine Schmerzbewältigung durch die Beschwerdeführerin intensiv und konstant verhindern würden, liegen keine vor (vgl. Urk. 27/27-28).
4.5 Auch dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Beschwerden einer mittelgradigen Depression zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, legt das MEDAS-Gutachten schlüssig dar. So gibt die Beschwerdeführerin denn selbst an, einen starken Willen zu haben und mit vielen Sachen in ihrem Leben glücklich zu sein. Sie habe verschiedene Freunde und wünsche sich einen neuen Lebenspartner. Trotz ihrer geklagten Beschwerden gibt sie selbst an, sechs Stunden am Tag arbeiten zu können (Urk. 7/27/28).
5. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorgebrachten Rügen als unbegründet oder im Ergebnis als nicht relevant. Somit ist den MEDAS-Gutachtern zu folgen, welche keine schwerwiegenden Pathologien - weder physisch noch psychisch - bei der Beschwerdeführerin feststellen konnten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin uneingeschränkt sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin sowie auch für andere leichte wechselbelastende Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig ist. Ein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne liegt daher nicht vor, was zu einer Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mirko Lot
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).