Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00964
IV.2008.00964

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956 in E.___, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt ab 1. Februar 1997 als Schweisser bei der Y.___ AG (Urk. 9/3-4, Urk. 9/23). Dabei erlitt er am 9. Oktober 2000 bei einem Arbeitsunfall ein Quetschtrauma beider Hände (Urk. 9/2/34).
         Am 30. Januar 2001 meldete sich der Versicherte wegen des Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/1-2). Gestützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. Mai 2003, Urk. 9/64).
         Im Rahmen eines im September 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/69) holte die IV-Stelle unter anderem von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 3. Oktober 2003 ein (Urk. 8/70). Gestützt darauf bestätigte sie mit Mitteilung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/77) die laufende Rente revisionsweise.
         Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/93) holte die IV-Stelle von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2. Dezember 2007 ein (Urk. 9/102). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 9/107, Urk. 9/111) ab 1. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 14. August 2008, Urk. 2).
        
2.       Dagegen erhob der Versicherte 17. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerde legte er eine Stellungnahme von Dr. Z.___  vom 3. September 2008 zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2007 bei (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

3.       Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 9/90) hatte die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % ab 1. Januar 2005 eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Revisionsmitteilung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/77) beruht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit dieser Mitteilung vom 12. Januar 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente zu begründen vermag.
3.2     Der Mitteilung vom 12. Januar 2004 lagen im Wesentlichen die Gutachten des F.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 30. April 2003 (Urk. 9/60/3-14) und von Dr. Z.___  vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/70).  zugrunde.
         Im Gutachten des F.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 30. April 2003 (Urk. 9/60/3-14) diagnostizierten die Ärzte ein posttraumatisches Schmerzsyndrom der rechten Hand nach einem Quetschtrauma beider Hände (9. Oktober 2000) mit - bezogen auf die rechte Hand - einer Platzwunde am Daumen und offener Grund- und Endphalanxfraktur, einer Platzwunde am Digitus II palmar und dorsalseitig mit Durchtrennung beider palmarer Gefässe, einer Luxation nach dorsoradial im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) mit Zerreissung der palmaren und ulnaren Bandstrukturen, einer Platzwunde am Digitus IV dorsal- und palmarseitig auf der Höhe der Grund- und Mittelphalanx mit einer Grundphalanx-Mehrfragmentfraktur und Durchtrennung der radial palmaren Arterie auf Grundphalanxhöhe, einer subtotalen Kleinfingerendglied-Amputation mit Nagelausriss und Fraktur des Processus unguicularis, einem Status nach Wundversorgung der Digitus I, IV und V rechts, einem Revaskularisationsversuch des Zeigfingers durch Rekonstruktion der ulnaren Kollateralarterie auf Höhe der Grundphalanx, einem Status nach Amputation des Digitus II auf der Höhe der distalen Grundphalanx rechts, einer Ostoeosynthese der Grundphalanx am Digitus IV rechts (25. Oktober 2000) und einem Status nach Entfernung der Fixatur am externen Ditigus IV an der Grundphalanx rechts (7. Dezember 2000) sowie - bezogen auf die linke Hand - eine offene Defekttrümmerfraktur des Kleinfingers links auf Höhe der distalen Mittelphalanx mit Zerreissung beider palmarer Gefässe und einem Status nach Amputation des Kleinfingers auf der Höhe der Mittelphalanx links (9. Oktober 2000). In seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten körperlichen Tätigkeit - das heisst bei leichteren, manuell nicht anspruchsvollen und keine Kraftaufwendungen in den Händen voraussetzenden Arbeiten (wie etwa bei Kontroll- und Überwachungsarbeiten oder beim Bedienen von automatischen und halbautomatischen Maschinen) - bestehe grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit.
         Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer am 17. September 2003 untersuchte, diagnostizierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten erstellten Gutachten vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/70) eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8). Der Beschwerdeführer sei sowohl in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Schweisser als auch generell nicht mehr arbeitsfähig. Weiter führte Dr. Z.___  unter anderem aus, bis zum Unfall habe der Versicherte nie an psychischen Störungen gelitten. Erst mit dem Unfall vom 9. Oktober 2000 sei ein Knick in der Lebenslinie entstanden. Das psychopathologische Bild, das der Versicherte bei der Untersuchung und auch in der Beschreibung der von ihm befragen Auskunftspersonen geboten habe, sei das einer Depression gewesen: Antriebsschwäche, traurige Verstimmung, soziale Abkapselung, Hoffnungslosigkeit, Resignation, Verlangsamung des Denkens, Verarmung der expressiven Funktionen (Mimik, Gestik), innere Unruhe, Verkrampfung und Gereiztheit. Im Gespräch sei er äusserst schwerfällig und inaktiv gewesen. Anfänglich habe er auf das Unfallereignis relativ gelassen und noch nicht mit einem Absturz in eine tiefe Depression reagiert. Erst durch die fortwährende Schmerzerfahrung und soziale Isolierung und die sich abzeichnende Perspektivlosigkeit habe sich das aktuelle Zustandsbild eingestellt respektiv habe sich allmählich eine vertiefte depressive Symptomatik entwickelt. Im Verlaufsbericht vom 15. November 2003 (Urk. 9/73), welche wie sein Gutachten auf der Untersuchung des Versicherten vom 17. September 2003 basiert, wiederholte Dr. Z.___  die in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2003 gestellte Diagnose.
3.3     Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2008 basiert auf folgenden Arztberichten oder Gutachten:
         Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 9/95/1-2) ein schweres Quetschtrauma der rechten Hand und ein Quetschtrauma der linken Hand. Als Schweisser sei er seit dem 9. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Von seiner Verletzung her könnte er leichtere Arbeiten zum Beispiel zu 50 % ausführen. Er denke jedoch nicht, dass der Versicherte wieder ins Arbeitsleben integriert werden könne.
         Im Gutachten vom 2. Dezember 2007 (Urk. 9/102) diagnostizierte Dr. A.___, welcher den Versicherten am 25. und 30. Oktober sowie am 5. und 14. November 2007 untersuchte, einen Status nach einem Quetschtrauma beider Hände am 9. Oktober 2000 mit Operationen/Rekonstruktionen mit einem heutigen morphologischen Status der linken Hand nach einer Amputation auf der Höhe der Mittelphalanx des Kleinfingers und der rechten Hand mit einem intakten Daumen, einem Status nach Amputation des Zeigfingers in der distalen Grundphalanx sowie mit unaufälligen Mittelfinger, Ringfinger und Kleinfinger mit Streckdefiziten, eine Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Verstimmung und Dysphorie (ICD-10: F43.23) sowie die Entwicklung körperlicher Symptome und Aggravation aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0). Aufgrund der psychisch bedingten Selbstlimitierung könne beim Versicherten kein Arbeitsfähigkeitsgrad angegeben werden. Ein anderer Mann mit derselben Verletzung, der den Willen zu einer Arbeitstätigkeit hätte und die Schadenminderungspflicht ernst nehmen würde, käme mit derselben körperlichen Behinderung, wie sie der Versicherte aufweise, zu einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit, beispielsweise in einer Überwachungs- und Kontrollaufgabe, zumal er die linke Hand praktisch voll funktionstüchtig einsetzen könne. Weiter führte Dr. A.___ unter anderem aus, örtlich, zeitlich und autopsychisch sei der Beschwerdeführer voll orientiert gewesen. In der Konzentration während den Untersuchungen habe er - abgesehen von einem pseudodebilen Verhalten (im Sinne von blossem Raten) im Rahmen von Rechentests - keine Störungen gezeigt, sei immer wach und alert in der Kommunikation gewesen. Wenn ein Dolmetscher zugegen gewesen sei, habe er mit ihm wenig Kontakt aufgenommen und sei auf Distanz geblieben. Als er ihn alleine habe explorieren können, sei er gesprächig, zugewandt, freundlich und interessiert an der Klärung bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gewesen. Stimmungsmässig habe er ihn höchstens als leicht depressiv, eher sorgenvoll erlebt. Der Diagnose einer Anpassungsstörung der Rehaklinik D.___   (gemäss ihrem Bericht vom 6. Juli 2001, Urk. 9/1/13-15) könne er sich anschliessen. Der Beschwerdeführer habe es bisher nicht geschafft, nach seiner schweren Verletzung eine für ihn und die Umwelt zufrieden stellende soziale Funktion und Leistung wieder herzustellen. Der sekundäre Krankheitsgewinn durch Renten und Unterstützung durch Angehörige sei beim Exploranden so gross, dass der Zwang zur Neuausrichtung in eine nützliche Tätigkeit sehr klein sein. Die strenge moralische Verpflichtung der Kurdenkinder, für ihre kranken Eltern zu sorgen, trage in seinem Fall sehr zur Stagnation des Gesundheitszustandes bei. Die Schmerzen des Exploranden in seiner rechten Hand, die nicht täglich seien und angesichts des heute geringer gewordenen Analgetikaverbrauchs im Vergleich zum Jahr 2001 nicht sehr massiv sein könnten, würden ihn zu einem aggravatorischen Verhalten aus psychischen Gründen verleiten.

4.       Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, der Gesundheitszustand habe sich aus psychischer Sicht verbessert. Dem Beschwerdeführer sei seit Dezember 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Daraus resultiere im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 60 % respektive neu eine Dreiviertelsrente. Während Dr. Z.___  in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2003 eine Zermürbung mit einer Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom sowie psychopathologisch eine Antriebsschwäche, soziale Abkapselung, eine Verlangsamung des Denkens, traurige Verstimmung und innere Unruche beschrieben habe, gehe Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2007 von einer allenfalls leichten depressiven Symptomatik aus. Gemäss diesem Gutachten sei auch die soziale Abkapselung nicht mehr gegeben und seien Aktivitäten möglich. Somit habe sich der Befund verändert und verbessert.
         Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst vor, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der Zusprechung der Rente und der Rentenrevision Anfang 2004 nicht verändert. So werde denn auch in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2008 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ ausgeführt, es handle sich um eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Sachverhaltes beziehungsweise um eine andere Diagnose. Bei gleich bleibendem Beschwerdebild werde lediglich eine andere für den Beschwerdeführer ungünstigere Diagnose gestellt und deshalb auf einen anderen Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Dies sei nicht zulässig, da keine revisionsbegründende Änderung der Tatschen eingetreten sei. Insbesondere sei es dem Gutachten Dr. A.___ nicht gelungen, differenziert zu begründen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision tatsächlich und wesentlich verändert habe. Auch Dr. Z.___  würde in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 zusammenfassend feststellen, dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen sich auf den gleichen Krankheitszustand des Beschwerdeführers beziehen würden, die er diagnostiziert habe. Ferner seien seines Erachtens die Diagnosen Anpassungsstörung und Aggravation nicht gerechtfertigt. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei stationär und es seien keine Besserungen eingetreten.

5.
5.1     Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Mitteilung vom 12. Januar 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 (Urk. 2) in anspruchsherabsetzender Weise gebessert hat.
         Dr. A.___ stellt in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2007 teilweise einen direkten Zusammenhang her zwischen der Einsatzfähigkeit der Hände respektive zwischen der Schmerzintensität und dem -verlauf in der rechten Hand des Versicherten einerseits und den psychischen Ressourcen und Möglichkeiten andererseits. So hält er fest, dass ein Dritter mit derselben Verletzung bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht auf eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit käme, zumal die linke Hand praktisch voll funktionstüchtig sei (Gutachten, Urk. 9/102/10). Und weiter stellte er fest (Urk. 9/102/11), die Schmerzen des Exploranden in seiner rechten Hand seien nicht täglich und könnten angesichts des heute geringer gewordenen Analgetikaverbrauchs im Vergleich zum Jahr 2001 nicht sehr massiv sein, was den Beschwerdeführer zu einem aggravatorischen Verhalten aus psychischen Gründen verleite.
Eine Beurteilung, welche eine derart direkte und enge Verknüpfung von somatischem und psychischem Leiden festhält, setzt jedoch grundsätzlich eine interdisziplinäre Abklärung voraus (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 27. August 2008, 8C_780/2007, Erw. 5.2). Dies gilt umso mehr, als gemäss diesen Ausführungen von Dr. A.___ in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes angedeutet oder sogar angenommen wird. Eine solche Verbesserung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist an sich aufgrund des Gutachtens des B.___ vom 30. April 2003 keineswegs ausgeschlossen, wiesen die Ärzte doch bereits damals darauf hin (Urk. 9/60/13), dass Restbeschwerden an den Händen, wie sie der Versicherte habe, erfahrungsgemäss die Tendenz haben würden, über Jahre spontan abzunehmen. Jedoch fehlt in somatischer Hinsicht eine aktuelle fachärztliche Beurteilung. Schon aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden. Hinsichtlich der Streitfrage, ob in psychischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sind seine Ausführungen, wie nachfolgend darzulegen ist, zudem widersprüchlich. Einerseits ergeben sich aus seinem Gutachten verschiedene deutliche Anhaltspunkte für eine insgesamt klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten im massgebenden Zeitraum. So entspricht das von Dr. Z.___  beschriebene psychopathologische Bild demjenigen einer vertieften Depression, währenddem Dr. A.___ in dieses Hinsicht höchstens eine leichte depressive Verstimmung respektive sogar eher einen sorgenvollen Zustand feststellen konnte. Dieser Unterschied wird, wie auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend dargelegt hat, in den beiden Gutachten noch durch weitere Feststellungen zu verschiedenen Bereichen verdeutlicht, etwa in Bezug auf das kommunikative Verhalten des Beschwerdeführers, das Ausmass von dessen sozialer Abkapselung, dessen Antriebsverhalten und dessen psychische Ressourcen (Erw. 3.2-3). Andererseits jedoch erwecken andere Stellen im Gutachten von Dr. A.___ - etwa dessen Ausführungen zum Gutachten von Dr. Z.___  (Urk. 9/102/11 zweiter Abschnitt) oder zur Anpassungsstörung (vgl. dazu nachfolgend) - den Eindruck, als ob Dr. A.___ in psychischer Hinsicht von einem seit Jahren im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen sei und diesen lediglich anders gewürdigt habe als Dr. Z.___  in dessen Gutachten. Dieser Widerspruch im Gutachten lässt sich nicht auflösen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er eine fast seit dem Unfall bestehende, langanhaltende Anpassungsstörung mit einer depressiven Symptomatik im Sinne von ICD-10 F43.23 (oder allenfalls F43.21) annimmt (Urk. 9/102/11 in Verbindung mit dem Bericht der Rehaklinik D.___   vom 6. Juli 2001, Urk. 9/1/13-15), obwohl diese Diagnosen gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen zeitlich eng limitiert sind (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Aufl., S. 184 ff.). Damit erfüllt das Gutachten von Dr. A.___ die Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (Erw. 2.4) nicht, weshalb für die Beantwortung der Streitfrage nicht darauf abzustellen ist. Das Gleiche gilt auch für die Stellungnahme von Dr. Z.___  vom 3. September 2008 (Urk. 3), welche nicht auf einer zeitgerechten Untersuchung beruht und kein eigenständiger Arztbericht ist.
5.2     Lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weder bestätigen noch verneinen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben.

6.
6.1     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).