Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00966
IV.2008.00966

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 24. März 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1947, welche keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich den Aufgaben im Haushalt ihrer Familie widmete, erlitt am 22. September 2003 eine intrazerebrale Blutung Capsula interna rechts (vgl. Kurzaustrittsbericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2003, Urk. 9/1/3-5). Wegen den gesundheitlichen Folgen dieses Ereignisses meldete sich die Versicherte am 7. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, vom 21. September 2005 (Urk. 9/10, inkl. Beiblatt zur Hilflosigkeit) ein. Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies sie das Leistungsbegehren von X.___ ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/13). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 9. Januar 2006 Einsprache erheben (Urk. 9/17). Die IV-Stelle holte in der Folge das neurologische Gutachten von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 18. März 2006 (Urk. 9/29) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 19. September 2006 (Urk. 9/30) ein. Sodann führte die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung über deren Hilflosigkeit (vgl. Bericht vom 15. November 2006, Urk. 9/31) und deren Arbeitsfähigkeit im Haushalt (vgl. Bericht vom 10. November 2006, Urk. 9/32) durch. Mit Entscheid vom 30. April 2008 sprach die IV-Stelle X.___ in teilweiser Gutheissung ihrer Einsprache mit Wirkung ab dem 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/42). Den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte sie dagegen mit Vorbescheid vom 30. April 2008 (Urk. 9/45), wogegen die Versicherte am 22. Mai 2008 diverse Einwände erheben liess (Urk. 9/48). In Vollzug und unter gleichzeitiger Eröffnung an die Versicherte des am 30. April 2008 gefällten Einspracheentscheides gewährte die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 14. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine Viertelsrente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung bzw. gegen den für diese Verfügung Grundlage bildenden Einspracheentscheid liess X.___ am 15. September 2008 durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2008.00966) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
  
       "1. Es sei der Versicherten ab 01.09.2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
        2.     Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen (medizinische und bezüglich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt) zurückzuweisen.
              Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
       
  Ausserdem liess X.___ den Antrag stellen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Müller-Ranacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 12. Januar 2009 am Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente festhalten (Urk. 13). Mit Duplik vom 19. Februar 2009 stellte die IV-Stelle in Abänderung ihres Antrags auf Zusprache einer halben Invalidenrente den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 17).

3. Bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung hielt die IV-Stelle daran fest, dass eine Hilflosigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb sie das entsprechende Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. November 2008 abwies (Urk. 18/2). Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Müller-Ranacher am 12. Januar 2008 (richtig: 2009) Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2009.00020) mit folgenden Anträgen (Urk. 18/1 S. 2):

         "Es sei der Versicherten eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
          Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin."

         Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin auch mit dieser Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann seien die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung aus prozessökonomischen Gründen miteinander zu vereinigen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 schloss die IV-Stelle ebenfalls auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung beider Verfügungen und Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessendem Neuentscheid (Urk. 18/7 unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2009, Urk. 18/8 und ihrer Akten, Urk. 18/9/1-68).
4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Zu Recht machen die Parteien übereinstimmend geltend, dass zwischen dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb eine Vereinigung der beiden Verfahren vorzunehmen ist. Der Prozess Nr. IV.2009.00020 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00966 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2009.00020 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-10 geführt.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die ursprünglich angefochtene Verfügung am 23. November 2005 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschräkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.7 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97       Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente geltend machen, bereits aus dem neurologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. März 2006 (Urk. 9/29) ergebe sich eine vollständige Haushaltführungsunfähigkeit, welche zusätzlich durch das psychische Beschwerdebild noch erschwert werde. Der diesem Ergebnis widersprechende Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin rechne die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen in einem zu hohen Masse an. Richtigerweise sei nämlich erst zu ermitteln, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch selbst ausführen könne und basierend darauf ihre effektive Einschränkung in Prozenten festzulegen. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, welche Tätigkeiten zumutbarerweise von einem Familienmitglied zu übernehmen seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Einschränkung der Beschwerdeführerin jeweils mit dem Hinweis auf die Mehrleistungspflicht von Ehemann und Schwiegertochter nach eigenem - nicht ersichtlichem - Ermessen reduziert und somit eine substanziierte Stellungnahme zu ihrem Entscheid verunmöglicht. Die Mehrleistungspflicht des Ehegatten sei sodann als zumutbar bezeichnet worden, obwohl dieser selbst seit Jahren vollständig arbeitsunfähig sei. Bei der Mithilfe der Schwiegertochter sei ausserdem zu berücksichtigen, dass dies nicht über Jahre hinweg so bleiben werde und die Schwiegertochter bereits mit einem Kleinkind und einem Baby weitgehend ausgelastet sei (Urk. 1).
3.1.2   Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung begründete die Beschwerdeführerin damit, der Abklärer der Beschwerdegegnerin sei selbst zum Ergebnis gekommen, dass bei ihr eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 18/9/31). Die von dieser Beurteilung abweichende Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit vorhanden sei, stamme vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Ohne dies näher zu begründen, habe die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des RAD abgestellt. Laut den Abklärungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin jedoch in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen, womit bereits ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gegeben sei. Sodann bestehe auch beim Essen eine Hilfsbedürftigkeit, da die Beschwerdeführerin "härtere Speisen (Fleisch usw.)" nicht mehr selbst zerkleinern könne. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit in vier täglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig und habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 18/1).
3.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt nunmehr die Aufhebung der beiden Verfügungen und die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Laut Stellungnahme von RAD-Ärztin pract. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2009 (Urk. 18/8) ist sowohl das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologische als auch das psychiatrische Gutachten im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt worden, dessen Unabhängigkeit als fraglich erscheine. Ausserdem fänden sich in beiden Gutachten Hinweise auf eine Selbstlimitierung. Die Neurologin interpretiere diese als Ausdruck einer psychischen Störung und leite daraus aus fachfremden Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab.

4.
4.1 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Die Neurologin Dr. A.___ konnte im Gutachten vom 18. März 2006 (Urk. 9/29) den Schweregrad der sensibel betonten Störung der rechten Körperseite schlecht ausmachen, jedenfalls aber ausschliessen, dass eine relevante motorische Schwäche vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm kaum gebrauchen könne, führte Dr. A.___ nicht auf eine neurologische Störung zurück, sondern auf die von ihr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und depressive Entwicklung, mithin also auf eine psychische Ursache. Während Dr. A.___ der Beschwerdeführerin primär aus diesen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, besteht laut der Beurteilung des Facharztes Dr. B.___ lediglich eine solche von 50 %. Die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht genügend begründet. Ebenso ist bei der somatoformen Schmerzstörung anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu prüfen, inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Schmerzen zu überwinden und ihre Aufgaben im Haushalt - mindestens teilweise - zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb - wie sie selbst anerkennt - zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen haben, wobei die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Vordergrund steht. Anschliessend wird unter Umständen erneut eine Abklärung vor Ort über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt und deren Hilflosigkeit vorzunehmen sein, deren Ergebnisse hinsichtlich ihrer medizinischen Plausibilität und der von der Beschwerdeführerin bereits geäusserten Umstände zu prüfen sind. Bei der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist die zumutbare Mithilfe von Ehemann und Schwiegertochter anzurechnen. Es ist dabei anzugeben, welche Arbeiten von der Beschwerdeführerin selbst und welche im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von den entsprechenden Drittpersonen ausgeführt werden, damit die festgelegte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen nachvollziehbar ist. Als nicht notwendig erweist es sich hingegen, dass separate Prozentzahlen festgelegt werden für den Fall, dass die Beschwerdeführerin alles alleine verrichten würde. Die zumutbare Mithilfe des Ehemannes ist anhand dessen konkreten Möglichkeiten festzulegen. Wenn er gewisse Verrichtungen aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls nicht vornehmen kann, dürfen ihm diese nicht angerechnet werden. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass er seine verbleibenden Ressourcen in vollem Umfang im Haushalt einsetzen kann. Abzulehnen ist auch die Ermittlung des Zeitaufwandes aufgrund irgendwelcher statistischer Durchschnittswerte, sondern es ist daran festzuhalten, dass die Einschränkungen aufgrund der konkreten Situation im Haushalt der versicherten Person festzulegen sind.
4.2 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen bzw. der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2008 betreffend Invalidenrente und vom 28. November 2008 betreffend Hilflosenentschädigung somit aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt, sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2009.00020 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00966 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2008 betreffend Invalidenrente und die angefochtene Verfügung vom 28. November 2008 betreffend Hilflosenentschädigung aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und Urk. 18/7 sowie einer Kopie von Urk. 18/8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
           sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).